Urteil
1 E 3982/01
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0227.1E3982.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die erhobene Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren des Klägers geht dahin, das Nichterlöschen der ihm am 16.06.1980 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen (vgl. zu dieser Problematik: Hess. VGH, Beschl. v. 18.02.2003, z ZU 809/01). Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung vom 31.01.2001 berührt die Frage der Wirksamkeit der erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht, sondern stellt lediglich einen (Folge-) Verwaltungsakt der Behörde dar, der vom Eintritt des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen ausgeht. Diese Verfügung hat sich im übrigen durch die Ausreise des Klägers erledigt. Die statthafte Feststellungsklage ist auch im übrigen zulässig, denn der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung daran, ob die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 44 AuslG erloschen ist. Hiervon hängt ab, ob der Kläger erneut legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf (vgl. zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Feststellungsklage diese Art: Urt. d. BVerwG v. 20.11.1990, 1 C 8.89, Buchholz 402.24, § 9 Nr. 7; Beschl. d. Hess. VGH v. 16.03.1999, 10 TZ 325/99, InfAuslR 1999, S. 454 ff.). Die somit statthafte und auch im übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass die am 16.06.1980 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen ist. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer "das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt." Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für die Beurteilung einer nicht nur vorübergehenden Unterbrechung des Aufenthalts kam es nach der Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht allein auf die Zeitdauer, sondern auf die Gesamtumstände des Falles an. Ließen die Umstände die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes oder des Daueraufenthalts in das Ausland erkennen, so galt der Aufenthalt als nicht nur vorübergehend unterbrochen (Kanein, AuslR, § 9). § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 ergänzte diese Norm und bei länger als 6-monatigem Aufenthalt im Ausland kommt es zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund der Ausländer die Reise angetreten hat und für wie lange sie geplant war. Die Gesamtumstände des Falles, wie sie sich der Behördenakte entnehmen lassen, belegen nach Auffassung des Gerichts, dass die o.g. gesetzlichen Erlöschenstatbestände erfüllt sind. Für ein nicht nur vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik Deutschland spricht zunächst einmal die vom 08.08.1986 datierende einwohnermelderechtliche Abmeldung von Amts wegen die zudem den Vermerk trägt "Von Amts wegen lt. Hauseigentümer". Dieser Abmeldung steht auch nicht etwa die Meldebestätigung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 21.01.2000 entgegen, da diese Meldebescheinigung mit Schreiben der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 15.03.2000 als falsch erkannt wurde. Mit diesem Schreiben vom 15.03.2000 wies die Stadt Bad Soden-Salmünster darauf hin, dass die korrekten Meldezeiten des Klägers sich erstrecken vom 29.10.1970 bis zum 08.08.1986 und eine erneute Anmeldung nicht erfolgt sei. Zu dieser Abmeldung von Amts wegen kommt der Umstand, dass der Kläger die ihm am 16.06.1980 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zwar in einen 1982 ausgestellten jugoslawischen Reisepass hat übertragen lassen, eine Übertragung in den ab 1992 gültigen jugoslawischen Reisepass und in den 1999 ausgestellten bosnischen Reisepass nicht erfolgte, es der Kläger trotz seines vorherigen langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland also unterlassen hat, ein für ihn erkennbar wichtiges Dokument auch vorzeigbar aufrecht zu erhalten. Zu der melderechtlichen Abmeldung in 1986 sowie einer "optischen Nichtexistenz" einer Aufenthaltserlaubnis zumindest von 1992 an kommt, dass der Kläger am 05.05.1999 mit einem Touristenvisum der Deutschen Botschaft in Sarajewo einreiste. All dies spricht für die Annahme des Vorliegens der in den o.g. Erlöschenstatbeständen normierten rechtsvernichtenden Tatsache. Hierauf hat sich der Beklagte deshalb zu recht gestützt. Bei einer derartigen Situation liegt nun aber die Behauptungslast und die Beweisführungspflicht beim Kläger, orientiert an den Maßgaben, wie sie sich aus § 70 Abs. 1 AuslG entnehmen lassen. Danach obliegt es dem Ausländer seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderliche Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Hierdurch wird die behördliche Sachverhaltsermittlung durch eine besonders ausgestaltete Darlegungs- und Nachweisobliegenheit des Ausländer modifiziert. Die besondere Mitwirkungsobliegenheit des Ausländers umfasst alle für ihn günstigen tatsächlichen Umstände und die dazu geeigneten Nachweismittel. Sie geht über eine bloße Darlegungsverpflichtung hinaus, weil sie auch die Geltendmachung der Belange des Ausländers und die Beibringung dafür erforderlicher Nachweise einschließt. Ausgenommen sind nur offenkundige und bekannte Tatsachen (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl., § 70 Rdnr. 2 u. 4). Dieser Behauptungs- und Nachweisführungslast ist der Kläger durch seinen Vortrag und durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen nicht nachgekommen. Die Bescheinigung der Vermieterin, Frau ..., belegt nicht, dass sich der Kläger während des fraglichen Zeitraums vom 08.08.1986 bis 1999 tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Aufenthalt nur durch vorübergehende Unterbrechungen geprägt war, die Grenze von 6 Monaten nicht überschritten haben. Die in dem Aktenvermerk vom 17.01.2003 gemachten Angaben der Vermieterin gehen vielmehr dahin, dass sich Aufenthalts- und Abwesenheitszeiten im Bundesgebiet abgewechselt haben, ohne dass die Vermieterin hierüber "Buch geführt" habe. Eine derart unsubstantiierte Aussage ist nicht geeignet, die oben dargelegten Hinweise auf das Vorliegen der Erlöschenstatbestände zu erschüttern. Gleiches gilt für das Schreiben der Fa. ... vom 19.12.1987. Hieraus lässt sich ein durchgehender Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum bzw. eine lediglich vorübergehende Unterbrechung des Aufenthalts nicht belegen. Die Bestätigungen der Herren ... und ... sowie die Bescheinigung von Frau Dr. ... beziehen sich auf den Zeitraum ab Januar 1989, so dass sie zu der Frage, ob sich der Kläger in der Zeit vom 08.08.1986 bis Januar 1989 im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder ob er in diesem Zeitraum das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen hatte, keine Aussage treffen. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, dass die Behandlungskartei des Klägers "Lücken" aufweist, die einen 6-monatigen Zeitraum übersteigen und dass es im Hinblick auf die Bestätigungen der beiden Arbeitgeber des Klägers in Erfüllung des § 70 Abs. 1 AuslG als notwendig angesehen werden muss, substantiiertere Nachweise über die geringfügige Beschäftigung vorzulegen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe sich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in seinen ab 1992 gültigen jugoslawischen Reisepass nicht übertragen lassen, weil er dies angesichts der unbefristeten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht für erforderlich gehalten habe, ist nur schwer nachvollziehbar. Zumindest in einer Art Parallelwertung in der Laiensphäre musste es dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und der bereits zuvor seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis 1982 in einen jugoslawischen Reisepass hatte übertragen lassen, klar gewesen sein, dass ein entsprechender übertrag in den neuen jugoslawischen Reisepass von 1992 dringend notwendig war. Nur so hätte er bei einer Kontrolle einen entsprechenden Nachweis über die Existenz einer Aufenthaltsgenehmigung führen können. Auch der Vortrag, dass er sich kurz vor seiner Einreise mit dem Touristenvisum am 05.05.1999 in einen dreiwöchigen Urlaub in Bosnien befunden habe, und die Einreise nur auf diesem Wege möglich gewesen sei, wird als reine Schutzbehauptung bewertet. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung... Der Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 1970 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurden ihm befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Am 16.06.1980 wurde dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und in den jugoslawischen Reisepass Nr. HE 973521 eingetragen. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde am 15.04.1982 in den jugoslawischen Reisepass Nr. BH 26073 übertragen. Eine Übertragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in den jugoslawischen Reisepass des Klägers Nr. PHR 918882, gültig vom 11.02.1992 bis 11.02.1997, wurde nicht beantragt. Am 08.08.1986 wurde der Kläger von Stadt Bad Soden-Salmünster von Amts wegen abgemeldet. Das Abmeldeformular weist als neue Wohnung " Cadjavica Jugoslawien" aus. Ferner trägt das Abmeldeformular den Vermerk: "Von Amts wegen Lt. Hauseigentümer". Am 05.05.1999 reiste der Kläger mit einem bosnischen Reisepass ein, der am 20.02.1999 in der Bosnien ausgestellt wurde und bis zum 20.02.2004 gültig ist, ein. In diesem Pass befindet sich ein von der Deutschen Botschaft in Sarajewo ausgestelltes Touristenvisum für den Zeitraum vom 06.05.1999 bis 05.08.1999. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 31.01.2001 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina für den Fall an, dass er nicht binnen 7 Tagen ausgereist sei. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 AuslG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung. Die früher erteilte unbefristete Aufenthaltsgenehmigung sei gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen. Der Kläger habe sich offensichtlich länger als 6 Monate nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Schriftsatz vom 07.02.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Ein durchgeführtes Eilverfahren blieb für den Kläger ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 03.05.2001 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren 1 G 571/01 (V) den Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der Hess. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.10.2001 in dem Verfahren 10 TZ 1607/01 ab. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird gleichfalls Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.09.2001, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er habe nicht über einen 6 Monate überschreitenden Zeitraum hinweg im Ausland gelebt. Eine Ausreise am 08.08.1986 werde lediglich unterstellt. Eine Meldebestätigung der Stadt Bad Soden-Salmünster vom 21.01.2000 bestätige, dass der Kläger seit dem 28.10.1970 ohne Unterbrechung in der Hebelstraße 1 in Bad Soden-Salmünster gemeldet gewesen sei. Selbst wenn aber eine Abmeldung am 08.08.1986 erfolgt sei, sei diese keineswegs geeignet, eine Ausreise des Kläger zu dokumentieren. Auch habe die Vermieterin, Frau ..., eidesstattlich versichert, dass der Kläger seit 1978 ununterbrochen in der Hebelstraße 1 gewohnt habe. Ferner habe die behandelnde Hausärztin Frau Dr. ... eidesstattlich versichert, dass der Kläger sich seit dem 05.12.1992 bis zum 24.03.2000 regelmäßig habe untersuchen und behandeln lassen. Entsprechende Karteiunterlagen seien vorgelegt worden. Ferner hätten die Inhaber des Fitnesscenters California-Fitnesscenter in Frankfurt am Main und City-Fitness BudoTempel in Offenbach bestätigt, dass der Kläger von Januar 1989 bis Januar 1998 bzw. vom November 1996 bis Januar 1998 als Aushilfe beschäftigt gewesen sei. Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger deshalb nicht in seinen von 1992 bis 1997 gültigen jugoslawischen Reisepass übertragen lassen, weil er dies angesichts der unbefristeten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht für erforderlich gehalten habe. Die Einreise mit einem Touristenvisum im Jahre 1999 resultiere daraus, dass es ihm nach einem dreiwöchigen Urlaub in Bosnien nur so möglich gewesen sei, nach Deutschland zurückzukehren. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die am 16.06.1980 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland am 07.12.2001 verlassen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 1 G 571/01 (V) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.