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Beschluss

1 J 5461/01

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0107.1J5461.01.0A
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Leitsätze
Die Mehrwertsteuer, die der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt nach § 25 Abs. 2 BRAGO schuldet, gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.09.2001 wird dahin geändert, dass der zu erstattende Betrag auf 1.278,99 Euro, (= 2.501,48 DM) festgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 216,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mehrwertsteuer, die der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt nach § 25 Abs. 2 BRAGO schuldet, gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.09.2001 wird dahin geändert, dass der zu erstattende Betrag auf 1.278,99 Euro, (= 2.501,48 DM) festgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 216,79 Euro festgesetzt. I. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.07.2001 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin des Hauptverfahrens, hier die Erinnerungsgegnerin, die Festsetzung von Kosten und Auslagen in Höhe von 2.501,48 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 424,00 DM (= 216,79 Euro), insgesamt also 2.901,72 DM. In seiner Stellungnahme hierzu machte der Erinnerungsführer geltend, dass die Erinnerungsgegnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei und die angesetzte Mehrwertsteuer daher nicht der Erstattungspflicht unterliege. In ihren Erwiderungen hierauf mit Schriftsatz vom 09.08.2001 und 09.09.2001 ging der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin nur auf hier nicht mehr streitbefangene Einwendungen der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsantrag ein, nicht jedoch auf die Einwendung bezgl. der Mehrwertsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2001 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.901,72 DM fest. Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 10.10.2001 hinsichtlich des festgesetzten Mehrwertsteuerbetrages von 424,00 DM die Entscheidung des Gerichts. Der Erinnerungsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat sich nicht mehr geäußert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Der Antrag ist begründet. Die Festsetzung des Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von 424,00 DM in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2001 ist rechtswidrig. Zwar sind gem. § 162 Abs. 2 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Nach § 25 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt auch einen Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer. Indessen können gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur die dem Beteiligten tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung als erstattungsfähige Kosten geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Mehrwertsteuer entstehen dem Auftraggeber aber keine Aufwendungen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 06.03.1990 - VII E 9/89 - , BStBl. II 90, 581 = JurBüro 90, 1452 = Rpfleger 90, 477; Göttlich/Mümmler: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 18. Auflage 1994, Seite 1444; Riedel/Sußbauer/Frauenholz: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Auflage 2000, § 26 Rn. 14). Gem. § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO (in der Fassung des Art. 8 Abs. 3 KostÄndG 1994 vom 24.06.1994 - BGBl. I Seite 1325) sind im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller eine Erklärung abgegeben hat, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine derartige Erklärung hat die Erinnerungsgegnerin nicht abgegeben. Folglich ist davon auszugehen, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist und somit die Erstattung der ihrem Prozessbevollmächtigten gezahlten Mehrwertsteuer nicht verlangen kann. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.