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Urteil

1 E 30862/97.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0822.1E30862.97.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die unter Nr. 1 erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO hat. Insoweit stellt sich die Frage, ob das Interesse, nunmehr erneut beschieden zu werden und hiergegen erneut auf dem Klagewege vorgehen zu können, als ein berechtigtes angesehen werden könnte. Jedenfalls ist die Feststellungsklage unbegründet, da der Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1997 nicht unwirksam ist. Gemäß § 43 Abs. 1 des VwVfG des Bundesamtes wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Bescheid vom 21.04.1997 ist dem Kläger nun aber offensichtlich bekannt gegeben worden, da er ansonsten nicht die am 12.06.1997 gegen diesen Bescheid gerichtete Klage erhoben hätte. Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht etwa aus der Nichtigkeit des Bescheides vom 21.04.1997. Dieser Bescheid erfüllt keines der Merkmale des § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVfG. Die unter Ziffern 2 bis 5 erhobenen Klagen sind zulässig. Diese Klagen sind insbesondere nicht verfristet, da es an einer wirksamen Zustellung fehlt und deshalb die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Das in Laufsetzen einer Klagefrist setzt voraus, dass der betreffende Bescheid des Bundesamtes ordnungsgemäß zugestellt worden ist, § 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für eine wirksame Zustellung an einen Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, ist es erforderlich, dass der Postbedienstete versucht, den Asylbewerber persönlich zu erreichen. Es genügt nicht, dass er sich lediglich in die Räumlichkeiten der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft begibt und - wenn er den Empfänger dort nicht zufällig antrifft - sogleich den Weg der Ersatzzustellung beschreitet. Dies ergibt sich aus § 56 VwGO i.V. § 3 VwZG i.V.m. §§ 181 und 182 ZPO. § 10 Abs. 4 des AsylVfG ist hingegen auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht entsprechend anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, 05.02.1999, A 9 S 8/99). Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen so gilt es allerdings gem. § 9 Abs. 1 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Der Umstand, dass der Kläger den Bescheid vom 21.04.1997 mit der Klage vom 12.06.1997 angegriffen hat, weist nach, dass er den Bescheid erhalten hat. § 9 Abs. 1 VwZG regelt die Heilung von Zustellungsmängeln. Er ist § 187 ZPO nachgebildet und im gleichen Sinne auszulegen (vgl. Beschl. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.1976, BVerwGE Bd. 51, S. 378). Der Sinn des § 9 Abs. 1 VwZG liegt darin, dass Verstöße gegen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes dann ohne Rechtsfolgen bleiben sollen, wenn auch ohne ihre Einhaltung der Zweck der Zustellung erreicht worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zum Schutze des Zustellungsempfängers schließt allerdings § 9 Abs. 2 VwZG für bestimmte Fälle die durch Abs. 1 angeordnete Heilung des Zustellungsmangels aus. Die Frage, ob die Zustellung als solche wirksam oder unwirksam ist, ist in diesem Zusammenhang allerdings unerheblich. § 9 Abs. 2 VwZG verhindert lediglich den Eintritt des Fristlaufs für die in dieser Norm bezeichneten Fristen (vgl. Beschl. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.1976, a.a.O). Die nach alledem zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder die Voraussetzungen des § 53 AuslG vor. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341 (357)). Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341 (357)). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315 (327) ). Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksales politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 (361)). Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82 (86)). Die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten liegen nicht vor. Der Kläger war in Vietnam keinen politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt noch ist er vor drohenden politischen Verfolgungsmaßnahmen geflohen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung, und dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Bereich einer Wehrdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (BVerwG, Beschl. v. 09.01.1989, Buchholz 4.0225 § 1 Nr. 100). Diese Auffassung teilt auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.09.1991, 2 BvR 939/89). In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylrechtlich erheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Wehrdienstverweigerung in Vietnam strafrechtlich geregelt. Wer einem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet und auch nach einer Verwaltungsstrafe nicht bereit ist, den entsprechenden Vorschriften nachzukommen, wird gem. § 206 Vietnamesisches Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10.10.1994 an das Verwaltungsgericht Mainz). Diese Strafvorschrift als solche und die mit ihr verbundene Strafandrohung ist nicht als politische Strafmaßnahme anzusehen. Sie ist lediglich darauf gerichtet, die Wehrpflicht und damit eine allgemeine, alle jungen Männer betreffende Verpflichtung durchzusetzen. Auch der Strafrahmen ist im Vergleich zu § 15 des Wehrstrafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland bzw. nach § 52 Zivildienstgesetz nicht unangemessen. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vietnamesischen Rückkehrern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt im Ausland oder die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht (vgl. Urt. des Hess. VGH v. 29.01.1996, 13 UE 812/93). Auch unter dem Aspekt einer Bestrafung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam wegen des Zusammentreffens von § 89 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches und § 206 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat. Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit kann zunächst auf die bereits gemachten Ausführungen zur Wehrdienstverweigerung verwiesen werden. Die Gefahr einer Bestrafung mit Politmalus ergibt sich auch nicht etwa aus der Stellungnahme von amnesty international vom 25.08.1998 gegenüber dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Hierin ist lediglich ausgeführt, "dass sich im Zusammenhang etwa mit einer Strafvorschrift aus dem Staatsicherheitsgesetz der illegale Aufenthalt im Ausland strafverschärfend auswirken kann". Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann geht amnesty international auf die Strafvorschriften der §§ 259 und 260 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches ein, die vorliegend nicht einschlägig sind, da sich diese auf Desertion beziehen. Auch die Aussage von amnesty international, dass im Zusammenhang mit anderen Umständen, die auf eine regimekritische Haltung des Klägers schließen lassen, was u.a. auch bereits die Republikflucht sein könnte, mit einem besonderen Politmalus für die Militärstraftaten zu rechnen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem steht entgegen, dass das oberste Volksgericht in Vietnam in einem Erlass die regionalen Gerichte angewiesen hat, "bei der Verurteilung von Republikflüchtigen wegen anderer Straftaten die Republikflucht nicht als erschwerender Umstand zu werten, weil bei einer freiwilligen Rückkehr dieser Aspekt keinen Einfluss haben soll" (zitiert nach der Stellungnahme von amnesty international vom 15.10.1997 gegenüber dem Verwaltungsgericht Meiningen). Auch unter dem Aspekt der vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Betätigung und eines Zusammentreffens mit der Wehrdienstverweigerung drohte dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam. Hiervon ist bereits deshalb auszugehen, weil das Gericht der Überzeugung ist, dass der Kläger die exilpolitischen Tätigkeiten nur deshalb vorgetragen hat, um seine Chancen im hiesigen Asylverfahren zu erhöhen. Diesen Schluss lässt zum einen der Umstand zu, dass die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten erst dann präsentiert wurden, nachdem der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und das jeglicher Nachweis über diese Aktivitäten mit Ausnahme der Mitgliedsbescheinigung der Vereinigung für Menschenrechte im Raum Obertshausen trotz Ankündigung nicht erfolgt ist. So ist es dem Kläger zum Beispiel nicht möglich gewesen, die Ausgabe der Zeitung Cong An Nhan Dan (Volkspolizeizeitung) vom 21.11.1997 vorzulegen, in der sich ein Artikel befinden soll, der öffentlich die Menschenrechtsorganisation anklagt, in der der Kläger Mitglied ist. Bezeichnend ist aber insbesondere, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Zeitung Lao Dong Thu Do (Arbeit in der Stadt) vom 11.09.1998 vorlegt in der sich ein Artikel der "Wurm macht den Suppentopf betrübt" befindet, der die Menschenrechtsorganisation betreffen soll, in der der Kläger Mitglied ist. Nach Aufforderung seitens des Gerichts, dem Gericht diesen Artikel zu zeigen, ist der Kläger hierzu nicht in der Lage, obwohl diese Zeitung lediglich aus 8 Seiten besteht. Nach Auffassung des Gerichts ist es nun aber bezeichnend, wenn der Kläger, der vorträgt, er sei mittelbar durch diesen Artikel betroffen, diesen Artikel nicht findet. Ferner kann der Kläger keinerlei Angaben dazu machen, inwieweit das Demokratische Forum mit der Organisation für Menschenrechte in Vietnam im Raum Obertshausen in Zusammenhang steht. Hierzu kann er lediglich zögernd erklären, dass die Vereinigung für Menschenrechte dem Demokratischen Forum untergeordnet sei und er nur Mitglied in der Vereinigung sei. Genaues über die Zusammenarbeit könne er nicht sagen. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Aktivitäten könnten diese ferner sogar unterstellt werden, ohne dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Vietnam der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Kläger tritt nicht aus der großen Zahl der neben ihm in gleicher Weise Handelnden hervor und die von ihm erwähnte Vereinigung für Menschenrechte im Raum Obertshausen profiliert sich auch nicht gegenüber zahlreichen vergleichbaren Foren. Was den Artikel "Der Wurm macht den Suppentopf betrübt" anbelangt, so ist generell wohl davon auszugehen, dass entsprechende Veröffentlichungen in regimetreuen vietnamesischen Medien erscheinen, doch ist zunächst davon auszugehen, dass solche Veröffentlichungen im Rahmen der Kampagne gegen schädliche Einflüsse und schlechte Sitten im Zusammenhang mit dem 8. Parteitag der KPV vorübergehend forsiert worden sind, mögen auch Wiederholungen zu späterer Zeit nicht auszuschließen sein (vgl. Prof. Lulei, Einvernahme vor dem Bay. VGH am 28.01.1997). Ferner sind derartige Artikel häufig, wie auch vorliegend, generell gehalten und es lassen sich daraus keine offene oder versteckte Drohungen, allgemein Rückkehrern gegenüber, entnehmen. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten u.a. um die Wirksamkeit eines ablehnenden Asylbescheides vor dem Hintergrund eines bestehenden Zustellmangels. Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14.03.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.03.1993 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.12.1996 gab er im wesentlichen an, sich in der Zeit von 1986 bis 1990 in der CSFR aufgehalten zu haben. Sodann sei er nach Vietnam zurückgekehrt. 1990 habe er in der Gemeinde Xuan Khanh Probleme mit der dortigen Baubehörde gehabt. Es sei um vermeintlich illegale Bauten gegangen. Der Kläger habe mit anderen Demonstranten den Abriss verhindern wollen. Vor diesem Hintergrund habe er eine Woche Zwangsarbeit ableisten müssen. 1991 und 1992 habe er Einberufungen zum Militärdienst bekommen und diesen keine Folge geleistet. Die Polizei sei in seinem Elternhaus gewesen. Er selbst sei bei Verwandten in Hanoi untergetaucht und zwar 1992. Seit Ende 1992 existiere ein Haftbefehl. Die Polizei habe diesen zu Hause beim Kläger gezeigt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Mit Bescheid vom 21.04.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 des AuslG nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Vietnam für den Fall an, dass dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. In der Behördenakte (Bl. 38 befindet sich eine Postzustellungsurkunde, wonach der ablehnende Bescheid dem Kläger am 28.04.1997 durch Niederlegung zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 11.06.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine wirksame Zustellung des Bescheides nicht erfolgt sei. Seitens der Bundespost sei ein Zustellversuch an den Kläger persönlich nicht erfolgt. Der Briefträger übergebe vielmehr sämtliche Post an einen in der Gemeinschaftsunterkunft befindlichen Sozialarbeiter, der wiederum die eingehende Post einem Vietnamesen aushändige, der die Post wiederum an Dritte weiterleite. Auf diesem Wege habe der Kläger den Benachrichtigungsschein erhalten. Bei der Wohnadresse des Klägers handele es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft. Nach dem Verwaltungszustellungsgesetz sei aber, bevor eine Zustellung durch Niederlegung erfolgen könne, zwingende Voraussetzung, dass der Versuch einer persönlichen Zustellung unternommen werde. Hilfsweise begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt hierfür Gründe vor, worauf verwiesen werden kann. Mit Schriftsatz vom 01.08.2000 legt der Kläger eine Liste von exilpolitischen Aktivitäten vor, auf die verwiesen werden kann. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 21.04.1997 nicht wirksam ist mangels ordnungsgemäßer Zustellung. Hilfsweise: Den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.04.1997 aufzuheben. Die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (ein Schnellhefter) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Erkenntnismittel, wie sie in der Asylfaktenliste der 1. Kammer Vietnam nach dem Stand vom 17.11.1999 enthalten sind.