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Urteil

1 E 719/94

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0323.1E719.94.0A
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Leitsätze
Durch den Widerspruch, der gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem Zuschüsse nach dem 3. Verstromungsgesetz gewährt werden, insoweit erhoben wird, als der Widerspruchsführer "weitergehende Zuschüsse" fordert, tritt die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Ablehnung weitergehender Zuschüsse insoweit nicht ein, als sich aus den Gründen des Widerspruchs errechnen läßt, in welcher Höhe der Widerspruchsführer weitergehende Zuschüsse begehrt. In diesem Rahmen ist der Widerspruchsführer nicht gehindert, später die Argumentation zu ändern und sich auf andere Berechnungsgrößen zu ber
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Beklagten AK F-97/01, SNK 91 F-97/35 und NK 91 F-97/06 vom 06.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.1994 werden insoweit aufgehoben als damit weitere Zuschüsse in nachstehend genannter Höhe verweigert worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich des Bescheides AK 91 F-97/01 weitere DM 47.755,04, hinsichtlich des Bescheides SNK 91 F-97/35 weitere DM 95.914,82 und hinsichtlich des Bescheides NK 91 F-97/06 weitere DM 17.74,24 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch den Widerspruch, der gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem Zuschüsse nach dem 3. Verstromungsgesetz gewährt werden, insoweit erhoben wird, als der Widerspruchsführer "weitergehende Zuschüsse" fordert, tritt die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Ablehnung weitergehender Zuschüsse insoweit nicht ein, als sich aus den Gründen des Widerspruchs errechnen läßt, in welcher Höhe der Widerspruchsführer weitergehende Zuschüsse begehrt. In diesem Rahmen ist der Widerspruchsführer nicht gehindert, später die Argumentation zu ändern und sich auf andere Berechnungsgrößen zu ber Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Beklagten AK F-97/01, SNK 91 F-97/35 und NK 91 F-97/06 vom 06.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.1994 werden insoweit aufgehoben als damit weitere Zuschüsse in nachstehend genannter Höhe verweigert worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich des Bescheides AK 91 F-97/01 weitere DM 47.755,04, hinsichtlich des Bescheides SNK 91 F-97/35 weitere DM 95.914,82 und hinsichtlich des Bescheides NK 91 F-97/06 weitere DM 17.74,24 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen, also hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 161.244,10 DM, ist die Klage zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Bestandskraft der Bescheide entgegen. Bestandskräftig werden kann nur der Regelungsgehalt der Bescheide, nicht aber deren Begründung. Etwas anderes sagen auch nicht die von der Beklagten zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen. Regelungsgehalt ist die Bewilligung von Zuschüssen. Zumindest im Widerspruchsbescheid ist diese Regelung um die Ablehnung weitergehender Zuschüsse ergänzt worden. Nicht zum Regelungsgehalt gehört die als Anlage den Bescheiden beigefügte Berechnung und die der Berechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrößen, also auch nicht der zugrundegelegte durchschnittliche Heizölpreis und schon gar nicht Teilaspekte dieses Durchschnittspreises. Dadurch, daß die Klägerin ihre Widersprüche nur darauf gestützt hat, daß die Preisberechnung hinsichtlich der in sie eingehenden Mineralölsteuer fehlerhaft sei, ist ihr die Möglichkeit, ihre Klage nunmehr auch auf andere Aspekte zu stützen, nicht genommen. Denn sie hat schon in ihrem Widerspruch nur "weitergehende Zuschüsse" gefordert, wenn sie die auch noch nicht exakt beziffert hatte. Gegenstand des Widerspruchs war die Auffassung, einen weitergehenden Zuschussanspruch zu haben - aus welchen Gründen auch immer. Die Begründung, die die Klägerin dazu vorgetragen hat, kann den Streitgegenstand allenfalls insoweit festlegen, als sie mit dem Widerspruch die Bescheide der Höhe nach nur insoweit angefochten hat, als sich ein Mehrbetrag aus der Wärmepreisdifferenz ergibt. Da aber die Forderung, die die Klägerin jetzt erhebt, unter der liegt, die ihr nach ihren ursprünglichen Argumenten zugestanden hätte, kann es sich dabei nicht um eine Forderung handeln, hinsichtlich deren die angefochtenen Bescheide hätten bestandskräftig werden können. Die Klage ist auch begründet, denn unstreitig liegen die geforderten Mehrbeträge jedenfalls nicht über dem, was der Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG zur Frage des Schwefelgehaltes des schweren Heizöls zusteht. Die von der Beklagten mitgeteilten Beträge liegen sogar über denen, die mit der Klage geltend gemacht worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 710 ZPO Die Klägerin streitet um höhere Zuschüsse nach dem III. Verstromungsgesetz. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Energie-Versorgung X AG - im folgenden auch Klägerin genannt - erzeugte im Jahre 1991 Elektrizität unter Einsatz von Gemeinschaftskohle. Insoweit beantragte sie bei der Beklagten Zuschüsse nach § 3 Abs. 2 des III. VerstromG. Nach dieser Vorschrift erhielten Kraftwerke zum Ausgleich der Mehrkosten für den Einsatz von Steinkohle einen Zuschuß in Höhe der Wärmepreisdifferenz zum Einsatz von schwerem Heizöl. Die Berechnung sollte im einzelnen durch Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt werden. In diesen RL war festgelegt, daß der durchschnittliche Preis für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von bis zu 1% der Berechnung zugrundezulegen ist. Nachdem zunächst vorläufige Zuschußbescheide ergangen waren, setzte die Beklagte schließlich die Zuschüsse mit drei endgültigen Bescheiden vom 06.08.1993 fest, und zwar mit Bescheid AK 91 F-97/01 i.H.v. 34.341.118, 53 DM Bescheid SNK 91 F-97/35 i.H.v. 55.836.498,-- DM Bescheid NK 91 F-97/06 i.H.v. 12.799.321,60 DM. Die Bescheide verweisen jeweils auf als Anlage beigefügte Berechnungen der Zuschüsse. Gegen diese drei Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch insoweit, als keine weitergehenden Zuschüsse festgesetzt wurden. Sie begründete diese Widersprüche damit, daß die Wärmepreisdifferenz zwischen dem Preis der von ihr eingesetzten Steinkohle und dem Durchschnittspreis für schweres Heizöl fehlerhaft berechnet worden sei, weil die Beklagte beim Preis des Heizöls den Mineralsteuersatz von 55,--DM/Tonne zugrundelege, obwohl dieser Satz nur beim Einsatz des Heizöls für die Stromerzeugung Anwendung finde, Heizöl aber auch für die Wärmeerzeugung eingesetzt werde und dann mit einem Steuersatz von 30,-- DM/Tonne belegt sei. Diese Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.1994 zurück. Am 7.3.1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Ausweislich der mit Schriftsatz v. 2.8.1996 gestellten Anträge begehrte sie die Aufhebung der Zuschußbescheide soweit darin weitergehende Zuschüsse abgelehnt worden sind, und die Verpflichtung der Beklagten, weitergehendere Zuschüsse zu gewähren, und zwar hinsichtlich des Bescheides AK 91 F-97/01 i.H.v. 175.510,22 DM Bescheides SNK 91 F-97/35 i.H.v. 282.938,12 DM Bescheides NK 91 F-97/06 i.H.v. 17.574,24 DM. Im Hinblick auf ein Musterverfahren ordnete das Gericht auf beiderseitigen Antrag der Beteiligten mit Beschluß vom 5.10.1994 das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem das Musterverfahren (erstinstanzliches Az: 1 E 500/93) durch Urteil des BVerwG v. 28.05.1998 (3 C 54.96) rechtskräftig abgeschlossen worden war, rief die Klägerin am 6.8.1999 das Verfahren wieder auf. Sie ist nunmehr der Auffassung, im Lichte der Entscheidung des BVerwG könne nicht mehr daran festgehalten werden, daß der Durchschnittspreis für Heizöl deshalb fehlerhaft berechnet worden sei, weil die mineralölsteuerliche Privilegierung von Heizöl, das zur Wärmeerzeugung eingesetzt werde, nicht berücksichtigt worden sei. Die Klage sei aber in dem Umfang, in dem an ihr festgehalten werde, aus einem anderen Grunde begründet. Das BVerwG habe nämlich auch entschieden, daß der Durchschnittspreis auf der Basis sämtlicher in Kraftwerken zum Einsatz kommender Heizölqualitäten zu berechnen sei und nicht nur auf der Basis eines Heizöls mit einem Schwefelgehalt von weniger als 1%. Deshalb beantragt sie nunmehr, die Bescheide vom 6.8.1993 insoweit aufzuheben, als darin nicht weitere Zuschüsse hinsichtlich des Bescheides AK 91 F-97/01 i.H.v. 47.755,04 DM Bescheides SNK 91 F-97/35 i.H.v. 95.914,82 DM Bescheides NK 91 F-97/06 i.H.v. 17.748,66 DM bewilligt worden sind und die Beklagte zu verpflichten, weitere Zuschüsse in der genannten Höhe zu bewilligen und diese Beträge ab Rechtshängigkeit mit 4% p.a. zu verzinsen. Auf den richterlichen Hinweis, dass der hinsichtlich des Bescheides NK 91 F-97/06 nunmehr geforderte Betrag um 174,42 DM über dem ursprünglich eingeklagten Betrag liegt und insoweit die Bestandkraft entgegenstehen dürfte, hat sie mit Schriftsatz vom 26.1.2000 hinsichtlich dieses Betrages die Klage zurückgenommen. Im übrigen hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als die ursprünglich geforderten Beträge über die jetzt geforderten hinausgehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt zunächst ein, dass die von der Klägerin geforderten weiteren Zuschüsse unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG zur Frage des Schwefelgehalts jedenfalls nicht über das hinausgeht, was ihr unter diesem Aspekt rechnerisch zustände. Sie ist der Auffassung, daß die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Schwefelgehaltes des Heizöls bestandskräftig geworden seien. Die Klägerin habe diese Bescheide nämlich nur hinsichtlich der Frage der Wärmepreisdifferenz angefochten. Unter Berufung auf Entscheidungen des BFH (v. 23.10.1989 - GrS 2/87) und des BVerwG (v. 25.10.1978 - 8 C 7/78) beruft sie sich darauf, dass Verwaltungsakte hinsichtlich bestimmter Regelungsbestandteile teilweise bestandskräftig werden können. Es sei daher möglich, einen Verwaltungsakt, der im Verfügungssatz nur einen bestimmten Betrag als Abgabe festsetzt, teilweise anzufechten.