Beschluss
13 L 3334/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1117.13L3334.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 9204/25.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 9204/25.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 1. Oktober 2025 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 9204/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2025 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch nicht verfristet. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ist durch die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen worden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VwVfG hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Antragstellerin wohnt in einer Aufnahmeeinrichtung (ZUE N.). Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat die Aufnahmeeinrichtung Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Der Nachweis über den Eingang des Bescheids des Bundesamtes und über die Aushändigung an den Ausländer erfolgt über eine Empfangsbestätigung, auf welcher die jeweiligen Daten vermerkt werden und der Ausländer den Empfang des Bescheids zudem mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine solche Empfangsbestätigung ist den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Zustellung. Eine telefonische Anfrage der Einzelrichterin über die fachliche Hotline des Bundesamtes am Tag der Entscheidung ergab, dass eine Empfangsbestätigung dort auch nicht nachträglich eingegangen ist. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt den Asylantrag ‑ wie hier ‑ nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, BVerfGE 94, 166 = juris, Rz. 99. Dies ist hier der Fall. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ein solcher Fall liegt hier an sich vor; denn Griechenland hat der Antragstellerin am 18. April 2024 internationalen Schutz zuerkannt. Der Antragsgegnerin ist es jedoch voraussichtlich aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Antragstellerin auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 (Jawo) ‑, juris, Rz. 81 bis 97, und - C-297/17 (Ibrahim) ‑, juris, Rz. 83 bis 94. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 (Jawo) ‑, juris, Rz. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rz. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 ‑ 11 A 228/15.A ‑, juris, Rz. 29 ff., m.w.N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag voraussichtlich nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil der Antragstellerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Es ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat, dass nach Griechenland zurückkehrenden alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh zur Folge haben würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -, juris, bekräftigt durch Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, Pressemitteilung Nr. 81/2025. Die Antragstellerin gehört als Frau nicht zu dem umschriebenen Personenkreis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben genannten Entscheidungen lediglich die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in den Blick genommen. Weibliche Berechtigte internationalen Schutzes sind hingegen ausdrücklich nicht von seiner Beurteilung umfasst. Für die Antragstellerin gilt daher weiterhin die bisherige ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts. Danach war davon auszugehen, dass Berechtigte internationalen Schutzes nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten, sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen können, sie keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern können, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen sie in Griechenland nicht in die Lage versetzt, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. grundlegend Urteile vom 21. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A ‑, juris, unter Bezugnahme insbesondere auf VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 ‑ 10 K 1722/18.A ‑, juris; bestätigt mit Beschluss vom 5. April 2022 ‑ 11 A 314/22.A ‑, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).