OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 44/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1111.17K44.23A.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Alawiten unterliegen unter den neuen Machthabern in Syrien derzeit weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alawiten unterliegen unter den neuen Machthabern in Syrien derzeit weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage des im Oktober 2001 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volks- sowie die sunnitische Religionszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz AsylG) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht daraus, dass dem Kläger in einem anderen europäischen Land – hier Griechenland – internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft am 12. März 2021 zuerkannt worden ist. a) Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich bzw. nach sonst geltenden Grundsätzen insoweit eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling gleichsam zu übernehmen, vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56, 63, 68 f., 76; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 10 ff.; bereits zuvor VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 17 K 4350/20.A –, juris Rn. 13 ff. b) Die Nichtdurchführung eines mit dem anderen europäischen Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustauschs durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich ist. aa) Die Beklagte ist, sofern der Antrag des Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, in den Fällen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Gleichzeitig muss der Mitgliedstaat die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen, vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 73 ff. Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit folge, so der Europäische Gerichtshof, dass so weit wie möglich sicherzustellen sei, dass die Entscheidungen der verschiedenen Mitgliedstaaten, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötige, kohärent seien. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden habe, müsse daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, vgl. dazu näher EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 78 f. Diese Anforderungen hat das Bundesamt nur eingeschränkt eingehalten. Zwar hat es eine gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – individuelle Prüfung des Antrags vorgenommen, insbesondere die Anhörungserfordernisse gewahrt. Ein besonderer Informationsaustausch im vorgenannten Sinne ist jedoch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich und auch im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. bb) Das Fehlen eines Informationsaustauschs im zuvor dargelegten Sinne ist jedoch nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – unbeachtlich, mit anderem Ansatz BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 14. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. aaa) Das Unionsrecht sperrt nicht die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung des § 46 VwVfG. Da sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die vom Europäischen Gerichtshof postulierte Verpflichtung zur Durchführung eines mit dem anderen europäischen Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustauschs nicht ausdrücklich im Unionsrecht finden, richten sich die Fehlerfolgen nach dem nationalen Recht, sofern die einschlägigen nationalen Bestimmungen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten, (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), vgl. bzgl. eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der Art. 14 und 34 Richtlinie 2013/32/EU EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn. 57; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 PPU –, juris Rn. 35. Bezüglich des Äquivalenzgrundsatzes bestehen keine Bedenken, insbesondere gilt § 46 VwVfG unterschiedslos für rein nationale und unionsrechtlich vorgeprägte Sachverhalte, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn. 58; im Anschluss daran BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 25. Ebenso wird der Effektivitätsgrundsatz gewahrt. Auch im Unionsrecht besteht – wie im Rahmen der nationalen Vorschrift des § 46 VwVfG – die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensrechten nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führt, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahren erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Prüfung obliegt allein dem erkennenden nationalen Gericht, vgl. zu Verteidigungsrechten (Anspruch auf rechtliches Gehör) EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 PPU –, juris Rn. 38 ff. Bei dem Informationsaustausch handelt es sich nicht um ein Verfahrensrecht des Antragstellers, für das in der einschlägigen Richtlinie 2013/32/EU besondere Bestimmungen oder Verfahrensgarantien postuliert sind, die ihm eine besonders schutzwürdige Rechtsposition zuerkennen, welche bei fehlender Berücksichtigung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren nur unter besonderen Bedingungen durch das Gericht selbst nachgeholt werden könnte, vgl. zum besonderen Fall der Anhörung EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn. 59 ff., 70 ff. Denn anders als bei einer nach Art. 14 Richtlinie 2013/32/EU zwingend erforderlichen Anhörung des Asylantragstellers, die gleichzeitig unter den in Art. 15 und 34 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen konkreten und detaillierten Regeln durchzuführen ist, gelten solche herausgehobenen Vorgaben für den Informationsaustausch nicht. Ebenso richten sich die vom Europäischen Gerichtshof erwogenen Durchführungshinweise bezüglich eines solchen Austauschs primär an die mit der Prüfung des Antrags betraute nationale Behörde. Besondere Verfahrensgarantien für den einzelnen Asylantragsteller werden gerade nicht begründet. bbb) Die Nichtdurchführung des Informationsaustauschs im vorgenannten Sinne stellt einen Verfahrensfehler dar, der nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG führt. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insbesondere wirkt sich ein Fehler nicht aus, wenn in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, also vor allem in den Fällen der Anwendung von striktem Recht, bei der für die Verwaltung kein Ermessensspielraum eröffnet ist, vgl. dazu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 46 Rn. 25a. Dies ist hier der Fall. Es ist im gegebenen Verfahren offensichtlich ausgeschlossen, dass ein durchgeführter Informationsaustausch im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – zu einer anderen Entscheidung über den Asylantrag geführt hätte. (1) Es handelt sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft um eine rechtlich gebundene Entscheidung. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist eine zwingende Vorschrift und erlaubt der Behörde keine Ermessensbetätigung; gleiches ergibt sich aus der dem nationalen Recht zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 13 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Richtlinie 2011/95/EU –, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 71, 75. (2) Ferner liegen auch ohne die Durchführung eines Informationsaustauschs alle für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin erforderlichen Tatsachen vor. Zum einen ist für die erforderliche Ermittlung des Sachverhalts im gegebenen Fall keine (weitere) Kenntnis der Angaben des Klägers im griechischen – bzw. im erfolglos verlaufenden belgischen – Asylverfahren erforderlich. Denn weder der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch er selbst haben dargelegt, dass er in dem Asylverfahren in Griechenland (und in Belgien) weitergehende Angaben als vor dem Bundesamt getätigt hätte. Er hat in der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 6. Juli 2022 vielmehr ausdrücklich angeführt, er mache dieselben Gründe geltend, die er auch hinsichtlich Syriens in Griechenland und danach in Belgien vorgebracht habe. Dies hat er in seiner mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts noch einmal bestätigt. Das Gericht hat auch keine weitergehende Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicherweise von dem Kläger nicht geltend gemachter Fluchtgründe. Denn nach § 25 Abs. 1 AsylG, der die zu Grunde liegende Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, liegt es allein im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Asylantragstellers, umfassend und selbstständig die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 9 B 295.91 –, juris Rn. 5. 2. Die Voraussetzungen für eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, war der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Er hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und ebenso in der mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. Schwierigkeiten mit dem Assad-Regime, der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er selbst keine gehabt. Soweit er Syrien wegen des Krieges und der allgemein desolaten Lage bzw. etwaiger privater Schwierigkeiten und Schläge durch seinen Vater „wegen dessen Frau“ verlassen hat, begründet dies mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere für sich alleine keine politische Verfolgung. Weiter führt die Einlassung des Klägers, er sei im Jahre 2016 – in der mündlichen Verhandlung gab er an, die Entführung könne auch 2017 gewesen sein – von „vier jungen Leuten“, an den „genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern“ entführt und „ein oder zwei Tage“ festgehalten worden, ferner sei er von einem betrunkenen Obdachlosen angegriffen worden, nicht zu einer Vorverfolgung. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses jeweiligen Geschehens und der sich bei der Entführung stellenden Frage einer überhaupt noch bestehenden Ausreisekausalität im Ausreisezeitpunkt mehrere Jahre später (September 2019), handelte es sich dabei, nach eigener Aussage des Klägers vor dem Bundesamt, um eine reine Lösegelderpressung bzw. einen versuchten Raub von Geld. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Die Entführung bzw. der versuchte Geldraub erfolgten nicht in Verknüpfung gem. § 3 Abs. 3 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt beim Bundesamt angegeben, die Ereignisse geschähen etwa aus politischen oder religiösen Motiven, sondern vielmehr alleine um (Löse-)geld aus wirtschaftlichen Gründen freizupressen. Die Gefahr, Opfer willkürlicher Entführungen bzw. Beraubungen zu werden, waren eine bedauernswerte, aber oftmals weitverbreitete Ausprägung eines sich seinerzeit noch im Bürgerkrieg und damit in weitgehender Rechtsunsicherheit oder gar Rechtlosigkeit befindlichen Staates, die für sich genommen ohne Hinzutreten von asylerheblichen Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich ist und bereits als allgemeine Konfliktnebenfolge von dem hier zuerkannten subsidiären Schutz abgedeckt wird. Sofern er erstmals in der mündlichen Verhandlung davon sprach, die sog. „Freie Syrische Armee“ (FSA) habe ihn zum Militärdienst rekrutieren wollen und deswegen sei er entführt worden, ist dies gesteigert und daher unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses abweichende Kerngeschehen nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichen Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG) nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren oder schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren dazu vorgetragen hat. Es kann erwartet werden, dass die zentralen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland, so sie denn wahr wären, frei und in Sicherheit vor Verfolgung im selbstgewählten Aufenthaltsland, von sich aus beim Bundesamt geschildert werden. Dort sprach er indes nicht einmal ansatzweise davon. Dabei dauerte die Anhörung insgesamt (mit Rückübersetzung) 75 Minuten und beinhaltete die von ihm für wesentlich erachteten Einlassungen zu seinem Flüchtlingsschicksal. Zudem gab es nach der Rückübersetzung keine Ergänzungen und der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollbogen am 6. Juli 2022 selbst, die Angaben seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. Ungeachtet dessen drohte ihm deswegen auch nichts mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Ausreise, er selbst gab an, nach der – unterstellten – Entführung durch die FSA mit dieser keine Probleme mehr gehabt zu haben. Der Kläger ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG wegen seines sunnitischen Glaubens ausgereist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Denn bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er sich zur Begründung seines Schutzbegehrens allein auf die zuvor dargelegten Gründe berufen, nicht aber auf eine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit. Von konkret bevorstehenden oder gar erfolgten Übergriffen seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure auf ihn wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit wusste er nichts zu berichten. Weitere Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere drohte ihm keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung wegen der alawitischen Religionszugehörigkeit seiner Mutter bzw. deren Eltern. Nach hergebrachter Rechtsprechung gibt es keine erkenntnisbasierten Hinweise einer solchen generellen Praxis in Syrien. Eine entsprechende Gefährdung wird im Ausnahmefall nur dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. Es ist im hiesigen Verfahren weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb wegen der – unterstellt – die alawitische Religionszugehörigkeit innehabenden Mutter des Klägers bzw. deren Eltern ein gesteigertes Interesse auch ihm bei Ausreise bestanden haben sollte, zumal die Mutter eine solche Religionszugehörigkeit schon zeitlebens in Syrien hatte, ohne dass der Kläger deswegen von Repressalien ihm gegenüber berichtet hätte. Ungeachtet dessen sah die seinerzeit unter dem Assad-Regime geltende syrischen Verfassung auch Religionsfreiheit im Rahmen der öffentlichen Ordnung vor und wurde in der Praxis weitgehend gewährleistet, solange – wie hier – keine politischen Aktivitäten verfolgt wurden, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, 27. März 2024, S. 178; letzter regulärer Bericht des Auswärtigen Amtes vor Konfliktbeginn im Frühjahr 2011, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29. September 2010, Stand September 2010, S. 11; vgl. ergänzend European Asylum Support Office (EASO), COI Query Response, Syria vom 17. Dezember 2021, Apostasy/Blasphemy, S. 2f. Schließlich gehörte die syrische Elite unter Assad, wie auch der Machthaber selbst, der alawitischen Religionsgemeinschaft an, so dass Alawiten in Syrien keiner religiös motivierten staatlichen Diskriminierung ausgesetzt waren, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 14, Der insoweit anderweitige – regimebezogene – Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist daher unglaubhaft. Nichts Anderes folgt für Handlungen von nichtstaatlichen Dritten. Auch hier hat der Kläger nicht davon gesprochen, ihm selbst sei wegen der Glaubenszugehörigkeit seiner Mutter oder deren Eltern etwas Beachtliches geschehen. Zudem hat er auch nach eigener Einlassung zeitlebens in Damaskus Stadt oder im Rif Damasq gelebt, einem Gebiet, welches zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des Regimes stand, und demgemäß auch grundsätzlich Schutz durch dieses vor Übergriffen durch anderer Religionsgemeinschaften möglich war, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 14. Abgesehen davon sind auch die beim Bundesamt hinsichtlich der Mutter geschilderten Vorfälle („viele Leute in Syrien haben gegen die Alawiten gehetzt“; die Mutter sei „von den Muslimen … bedroht“ worden) zu pauschal und unsubstantiiert, um selbst bei dieser einen beachtlichen Grad an Verfolgungswahrscheinlichkeit zu erreichen noch bildet die ergänzende Schilderung in der mündlichen Verhandlung – vermeintliche Beleidigungen der Mutter an Checkpoints der FSA – schon eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. Daher ist schon nicht ersichtlich, dem Kläger hätte bei Ausreise noch unter dem herrschenden Assad-Regime eine Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit der Mutter und deren Eltern zum Alawitentum gedroht. III. Nichts Abweichendes ergibt sich für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung bzw. Einberufung durch das Regime zum Militärdienst oder dazu durch sonstige Gruppierungen (etwa die YPG oder die FSA). Zur näheren Begründung wird auf die Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Gerichte sowie der Kammer Bezug genommen, vgl. unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – 9 C-238/19 – ausführlich (bei unterstellter Desertion) VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 17 K 6482/19.A –, juris Rn. 65ff. m.w.N.; zur Desertion selbst BayVGH Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 62 ff.; nicht überzeugend insbesondere mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG VGH BW, Urteil vom 30. November 2021 – A 3 S 280/19 –, Rn. 44ff; siehe allg. zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3716/18.A –, juris Rn. 62ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 57ff. (zur Sippenhaft bei Desertion eines Angehörigen); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, UA. S. 18, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 1.22 –, juris. Dass das Assad-Regime bei Ausreise kein gesteigertes Interesse an der Person des Klägers gehabt hat, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er ohne größere Probleme im Juli 2019, kurz vor seiner Ausreise im September 2019, einen syrischen Reisepass erhalten und dann sogar legal Syrien über einen offiziellen Grenzübergang verlassen hat. Zwar hat er nach seinen Angaben dafür stets Bestechungsgeld zahlen müssen, hätte jedoch der seinerzeitige syrische Staat ein ernsthaftes Interesse an der Habhaftwerdung gerade auch des sich unpolitisch gerierenden Klägers gehabt, wäre bei lebensnaher Betrachtung – schon aus Gründen der Vermeidung von Eigengefährdungen der Pass- bzw. Grenzbeamten – auch die Zahlung von Bestechungsgeld nicht hinreichend gewesen, um nicht wenigstens vorübergehend festgehalten oder verhaftet zu werden. Dem Kläger ist indes nichts dergleichen widerfahren. IV. Weitere – auch nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene – Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargelegt oder sonst ersichtlich. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, auf dessen Verfolgung sich der Kläger insbesondere hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst beruft, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. etwa Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Zusammenfassung Syrien – Juli bis Dezember 2024; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 4; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 14 A 2615/24.A –, n.V. so dass ihm auch insoweit keine Verfolgung mehr droht. b) Der Kläger kann sich ungeachtet der nach wie vor nicht glaubhaft geltend gemachten Individualverfolgung ebenso nicht auf eine unmittelbare staatliche oder eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung unter den neuen Machthaber im Anschluss an dem Sturz des Assad-Regimes berufen. Im Hinblick auf die allgemeine Situation der Alawiten bestehen zunächst keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine solche Gruppenverfolgung. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich – derzeit – keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch den jetzigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 26; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 43ff. Die neue syrische Führung hat zugesichert, die Rechte von Minderheiten würden gewahrt, niemand solle wegen seines religiösen Hintergrundes bestraft werden, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8. Mai 2025, S. 193. Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien vom 3. April 2025, S. 7: Strukturen und wichtige AkteurInnen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025. Dominante Strömungen [a-12595]. Soweit es verschiedentlich zu Übergriffen auf Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft von unterschiedlichen Akteuren seit dem Sturz des Assad-Regimes gekommen ist und es insbesondere vom 6. bis zum 10. März 2025 im Rahmen von Angriffen Assad-getreuer Gruppierungen auf die neuen syrischen Sicherheitskräfte und der Kampfhandlungen zahlreiche extralegale Hinrichtungen und Massaker an der auch alawitischen Zivilbevölkerung in der Küstenregion (Latakia, Tartus) gab, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 14; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 17. März 2025, S. 9; EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 43f., handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen politischen Lage in Syrien beizumessen ist. Es fehlt ihnen an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um zu einer veränderten Bewertung bereits jetzt gelangen zu können. Ungeachtet dessen, dass die sporadischen Vorfälle und jene im März 2025 noch unter dem Gesichtspunkt willkürlicher Gewalt zu fassen sind und danach bereits unter dem dem Kläger gewährten subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG fallen, hat der neuen syrische Machthaber nicht nur die Gräueltaten verurteilt, sondern eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt sowie strafrechtliche Konsequenzen für jene an, die für die extralegalen Tötungen verantwortlich seien, auch für entsprechende Verbündete seiner Truppen, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 27. Der Untersuchungsbericht wurde am 22. Juli 2025 vorgelegt und kommt, trotz Kritik auch an der Methodik, zu dem Ergebnis, es gebe keine Hinweise darauf, syrische Kräfte hätten gezielt Angriffe auf die alawitische Minderheit angeordnet, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 28. Juli 2025, S. 8. In einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Kommission der Vereinten Nationen vom 14. August 2025 wird ausgeführt, dass keine Beweise dafür gefunden werden konnten, dass die Vorfälle an denen Streitkräfte beteiligt waren auf Befehl der Übergangsregierung verübt worden seien, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 18. August 2025, S. 11. Insgesamt belegen die Geschehnisse derzeit nicht hinreichend eine bestimmte Ausrichtung des neuen syrischen Staates gegen Alawiten, auch wenn diese in der Gesamtbevölkerung aufgrund ihrer unter dem Assad-Regime hervorgehobenen Position nicht gut gelitten sein dürfte, vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 26f. Insbesondere wird in aller Regel unterschieden, zwischen dem Vorgehen gegen Personen alawitischen Glaubens denen eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird und solchen, die eine solche Nähe nicht gehabt und alleine eine alawitische Identität besitzen, wobei letztere grundsätzlich nichts flüchtlingsrechtlich Beachtliches zu befürchten hätten, vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 26f.; Waters, in: Middle East Institute, Security in Alawite regions in post-Assad Syria; 21. January 2025, https://www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, aufger. am 22. Oktober 2025. Beachtliche Erkenntnisse über eine mittelbare Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die zu einer anderen Einschätzung führen würden, lassen sich in der Heimatregion des Klägers (Damaskus und Rif Damasq), welche von den neuen Machthabern beherrscht wird, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, Stand März 2025, S. 4; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 6. – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Sofern es entsprechende Berichte von Verfolgungen von Alawiten durch nichtstaatliche Akteure gibt, vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 45f. m.w.N., lässt sich aus ihnen derzeit nicht herauslesen, dass sie schon ein derartiges Gewicht und eine Systematik erreicht hätten, dass von einer Verfolgung der Alawiten als Gruppe alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bei einem Bevölkerungsanteil von etwa 10 Prozent an der syrischen Gesamtbevölkerung ausgegangen werden könnte, vgl. ebenso, bereits ausführlich VG Bremen, Urteil vom 29. September 2025 – 3 K 1730/23 –, juris UA S. 12 ff. Die bloße Tatsache, Alawit zu sein, ist daher nicht hinreichend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, vgl. auch EUAA, Interim Country Guide, Syria, Juni 2025, S. 46. Etwas Anderes mag sich aus dem hinzutreten von gefahrerhöhenden Umständen im Einzelfall ergeben, etwa einer gegebenen oder unterstellten oppositionellen Haltung gegenüber der Übergangsregierung, spezifischen regionalen Besonderheiten oder gegebenen bzw. unterstellten Verbindungen zur früheren Assad-Regierung, vgl. EUAA, Interim Country Guide, Syria, Juni 2025, S. 46f. Im hiesigen Falle weist der Kläger indes solche Umstände nicht auf. Er stand weder mit der Assad-Regierung in Verbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische Regierung als Oppositioneller angesehen würde; er hat sich vielmehr bereits unter dem seinerzeitigen Regime wie auch jetzt als unpolitisch dargestellt. Schließlich ist als Herkunftsregion des Klägers zudem nicht Latakia anzusehen, wo es insbesondere zu den dargelegten Angriffen auf Alawiten gekommen ist, sondern Damaskus und Umland. Soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er könne wegen seiner alawitischen Mutter auch einen entsprechend eingefärbten Dialekt aus der Region Latakia sprechen, so dass ihm eine Herkunft von dort zugeschrieben werden könnte, hat er selbst eingeräumt, auch hocharabisch dialektfrei sprechen zu können; auf den Dialekt sei er niemals angesprochen worden. Ungeachtet dessen, dass ihm zugemutet werden kann, den Dialekt – so er ihn denn überhaupt tatsächlich sprechen kann – nicht in der Öffentlichkeit zu verwenden, liegt aus den obigen Erwägungen allein deswegen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erhöhtes Risiko vor. c) Der Kläger hat schließlich nichts von den neuen Machthabern in Syrien im Wege der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung wegen der Religionszugehörigkeit seiner Mutter bzw. deren Eltern zum Alawitentum zu befürchten. Es gibt derzeit keine erkenntnisbasierten Hinweise einer solchen generellen Praxis in Syrien. Selbst wenn man eine entsprechende Gefährdung im Ausnahmefall dann unterstellte, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom neuen syrischen Staat als gefährliche Regimegegner aufgrund ihrer nach wie vor bestehenden Assad-Treue eingestuft werden oder bei Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger bestünde, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Gegner der neuen Machthaber stehen, vgl. zur Zeit des Assad-Regimes zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. läge eine solche Gefährdung hier nicht vor. Es ist von dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb angesichts der zuvor bei der Gruppenverfolgung dargelegten Erkenntnisse wegen der – unterstellt – die alawitische Religionszugehörigkeit innehabenden Mutter des Klägers bzw. deren Eltern die neuen Machthaber auch ein gesteigertes Interesse an ihm bei Rückkehr haben sollten. Denn von einer besonderen Nähe zum Assad-Regime oder sonst einer politischen Aktivität der Mutter bzw. deren Eltern oder seines Vaters berichtete der Kläger, auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, nichts. Etwas Anderes ergibt sich nicht dadurch, dass sein Onkel offenbar dem Assad Regime nahestand und dessen Sohn vermeintlich unter Assad Abgeordneter im syrischen Parlament gewesen sein soll. Zum einen hat der Kläger bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass dieser Vortrag den Tatsachen entspricht, zum anderen hat er ihn erstmals erst in der mündlichen Verhandlung präsentiert, so dass er als gesteigert zu verwerfen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ihn nicht bereits im laufenden Verfahren wenigstens schriftsätzlich vorgebracht hat. Ungeachtet dessen berichtete er auf Nachfrage nicht von Repressalien wegen der früheren Betätigung der Verwandten. Vielmehr seien der Onkel und dessen Sohn heute als Geschäftsleute in Damaskus tätig. Daher besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die neuen Machthaber hätten ein gesteigertes Interesse bei Rückkehr des Klägers seiner deswegen habhaft zu werden. Angesichts der Ausführungen unter A. IV. b) besteht auch entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dem Kläger würde bei unterstellter Rückkehr wegen des in seinem Reisepass eingetragenen Vornamens der alawitischen Mutter „Linda“ bei Grenzkontrollen in Syrien etwas wiederfahren. Es mangelt an dem dargelegten Hinzutreten von gefahrerhöhenden Umständen in seiner Person. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.