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Urteil

14 K 4156/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1031.14K4156.25A.00
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Leitsätze

Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren deklaratorisch einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die am 10. April 2025 erhobene Klage mit den verbleibenden Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Begehrens, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. April 2025 aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft. Insoweit ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als Unzulässigkeitsentscheidung ergeht, ein belastender Verwaltungsakt, gegen den der auf vollständige oder teilweise Aufhebung gerichtete Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Vgl. hierzu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 19; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2019 - 6 A 1342/17 -, juris; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. 1.7.2025, AsylG § 29 Rn. 85; Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 29 Rn. 89. Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides keinen Erfolg hat, ist allerdings hilfsweise die Verpflichtungsklage statthaft, mit dem Antrag festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Indien vorliegen. Mit diesem Hilfsantrag begegnet der Schutzsuchende dem Risiko, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt und die Ablehnung von Feststellungen zu den Abschiebungsverboten gemäß Ziffer 3. des Bescheides in Bestandskraft erwächst. Die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist in der Hauptsache (hilfsweise) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu stellen. Denn insoweit hat sich das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG sachlich mit dem Schutzbegehren befasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Bundesamt getroffene Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der (Hilfs-) Antrag, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg; der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO (2.). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. April 2025 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 3 AsylG. 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein sogenannter Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Dann ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG LSH), Beschluss vom 17. Oktober 2025 - 6 LB 19/24 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Juni 2025 - 13 A 11428/21.OVG -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 24. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zweitantrag vorliegt und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind. Der Kläger hat bereits am 26. Dezember 2022 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies ergibt sich bereits unzweifelhaft jedenfalls daraus, dass für ihn in Bezug auf Rumänien ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 („RO1...“ vom 26. Dezember 2022) vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 12 L 7/24.A -; VG München, Beschluss vom 2. Juni 2022 - M 30 S 22.50300 -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2022 - RO 15 K 22.50215 -, juris. Dabei steht „RO“ für Rumänien und die nachfolgende Ziffer „1“ bedeutet nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO), dass der Betreffende internationalen Schutz beantragt hat. Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 auf die Anfrage des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Kläger am 26. Dezember 2022 internationalen Schutz in Rumänien beantragt habe und sein Antrag am 18. Januar 2023 in der Verwaltungsphase abgelehnt worden sei. Der Kläger habe gegen die Ablehnung Rechtsmittel eingelegt, das wiederum am 6. April 2023 abgelehnt worden sei. Die Entscheidung sei endgültig. („ The alien applied for international protection in Romania on 26.12.2022, but his request was rejected on 18.01.2023 in the administrative stage. The alien lodged an appeal against the rejection, which was in turn rejected on 06.04.2023. The decision is final .“) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei in Rumänien von der Polizei geschlagen worden und habe seine Fingerabdrücke nur unter Zwang abgegeben, man habe ihm dort auch noch ein paar Unterlagen zum Unterschreiben vorgelegt, deren Inhalt er jedoch nicht verstanden habe, eine Übersetzung sei nicht erfolgt, er habe von sich aus jedenfalls keinen Asylantrag gestellt, sondern habe die Unterlagen nur unterschrieben, weil er von den Polizisten so heftig mit Stöcken geschlagen worden sei, er habe keine Erinnerung daran, ob eine Anhörung stattgefunden habe, ist dies – soweit es nicht auf einem Irrtum des Klägers über die Abläufe des Asylverfahrens beruht – als Schutzbehauptung zu werten. Der Antrag des Klägers wurde durch das Bundesamt zunächst mit Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren des Klägers mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) als unzulässig abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (12 L 7/24.A) abgelehnt sowie die erhobene Klage mit Urteil vom 21. März 2024 abgewiesen (vgl. VG Minden, 12 K 12/24.A). Das Verwaltungsgericht Minden führt in seinen Entscheidungen ebenfalls aus, dass der Kläger in Rumänien unzweifelhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der nach eigenen glaubhaften Angaben der rumänischen Behörden am 18. Januar 2023 abgelehnt worden sei. Gegen diese Entscheidung habe der Kläger in Rumänien entsprechend der Mitteilung der rumänischen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, das am 6. April 2023 endgültig abgewiesen worden sei. Durchgreifende systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO würden zudem nicht bestehen. Ein weiteres Asylverfahren i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG ist in Deutschland nicht durchzuführen. Der Kläger hat am 15. November 2023 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt gestellt, nachdem ein zuvor in einem sicheren Drittstaat betriebenes Asylverfahren durch bestandskräftige Ablehnung endgültig beendet worden ist (s.o.). Es bestehen nach dem Ablauf der Überstellungsfrist am 14. August 2024 gemäß der maßgeblichen Dublin-III-VO auch keine Zweifel daran, dass die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen darüber hinaus nicht vor. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG setzt unter anderem voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Kläger günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 13. Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des jeweiligen Klägers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 14 K 5758/12.A -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 14 K 5615/12.A -, juris Rn. 27. Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013- 14 K 5758/12.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 14 K 5615/12.A -, juris Rn. 29. Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Kläger nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 14 K 5758/12.A -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 14 K 5615/12.A -, juris Rn. 31. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Kläger ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Prüfung des Zweitantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen, auf die sich der jeweilige Kläger auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Kläger geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 22. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor, denn der nach eigenen Angaben am 27. Juli 1993 geborene Kläger hat einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für ihn günstigeren Entscheidung weder in seinem Antrag noch in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 12. November 2024 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sein Onkel sei von der Bajrang Dal Gruppe bedroht worden. Das seien Extremisten, sie hätten ihm auch Unrecht angetan. Sie hätten seinem Onkel vorgeworfen, dass er Kuhfleisch gegessen und aufbewahrt habe. Sein Onkel habe einen langen Bart gehabt und sei als Muslim gezielt attackiert worden. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie kein Recht hätten, dort zu leben, sie sollten das Land verlassen und nach Pakistan gehen. Wenn sie dort leben möchten, dann müssten sie erst zum Hinduismus konvertieren oder das Land verlassen. Zusammen mit seinem Onkel hätten sie bei der Polizei eine Beschwerde einreichen wollen, aber sie hätten keine Zeugen gehabt. Die Polizei habe es abgelehnt, eine Anzeige aufzunehmen. Die Bajrang Dal sei eine sehr mächtige und einflussreiche Gruppe überall in Indien. Niemand sei bereit, Aussagen zu machen. Nach kurzer Zeit sei ihr Haus von einer Gruppe von 50-60 Personen angegriffen worden. Die Männer hätten laut Slogans gerufen, ihr Haus verwüstet und seine beiden Onkel und er selbst seien mit Holz- und Schlagstöcken brutal geschlagen worden. Vor seinen Augen hätten sie seine beiden Tanten vergewaltigt. Seine beiden Onkel und ihre Frauen seien vor seinen Augen getötet worden. Nachdem der Kläger abgelehnt habe, den Slogan mit ihnen zu rufen, sei er von 6-7 Männern festgehalten worden und sie hätten mit einem Messer seine Zehen abgeschnitten. Die Polizei habe auch am Tatort gestanden. Er habe die Polizei gebeten, ihn zu retten, aber der Polizist habe ihn mit dem Fuß ins Gesicht getreten und seine Lippen verletzt. Als ihm der vierte Zeh abgetrennt worden sei, sei er ohnmächtig geworden. Als er erwacht sei, habe er sich auf einem Feld im Wald wiedergefunden. Seine Hände und Füße seien mit einem Stromkabel gefesselt gewesen. Sein ganzer Körper sei geschwollen gewesen. Es sei ihm gelungen, sich zu befreien, und er sei ca. 9 km nach Hause gelaufen und habe seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Ohne noch einen Tag zu Hause zu verbringen seien sie in einen anderen Bundesstaat (Karnataka) in die Stadt Manigpur gefahren. Er habe sich nicht einmal bei der Polizei beschweren oder sich in ein Krankenhaus begeben können. In einem kleinen privaten Krankenhaus in Manigpur sei der schließlich unter Narkose behandelt worden. Danach sei er für ca. 19 Tage im Koma gewesen, weil sein Gesundheitszustand gebrechlich gewesen sei. Währenddessen habe seine Familie jemanden organisiert, der ihm ein Visum für die Ausreise besorgt habe. Die Bajrang Dal Gruppe verfolge ihn weiterhin. Wenn er zurück nach Indien kehre, dann würden sie ihn umbringen. Die Bajrang Dal Gruppe sei tief vernetzt in Indien. Wenn sie jemanden angreife, dann gebe es darüber weder in den Medien Berichterstattung noch Polizeiberichte, die Opfer seien dann einfach spurlos verschwunden. Aus Angst gebe es auch keine Zeugen für die Angriffe von der Gruppe. Im Dezember 2022 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit seinem Reisepass und einem Visum nach Serbien geflogen und von dort über Rumänien und unbekannte Länder weiter nach Deutschland gereist, wo er am 29. September 2023 angekommen sei. Auf seinem Fluchtweg habe er dreimal versucht sich umzubringen. Er nehme regelmäßig Medikamente (Mirtazepin / Escitalopram) gegen Depressionen. Er sei immer noch traumatisiert und erlebe Albträume. Sein Fuß schmerze und er habe Beschwerden beim Laufen. Wöchentlich sei er in Psychotherapie über die Caritas. Als er in Deutschland angekommen sei, habe er vom Tod seiner Familie erfahren. Sieben Verwandte seien wegen Corona verstorben. Seine Eltern und zwei Brüder seien bei einem Bahnunfall am 2. Juni 2023 in Odisha verstorben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag bestätigt und ergänzend ausgeführt, er habe zwei bis drei Therapien pro Monat. Er habe zwei- bis dreimal die Woche Panikattacken und ihm gehe es gesundheitlich sehr schlecht. Es sei wie ein Film, der jede Nacht und tagsüber vor seinen Augen ablaufe und er habe regelmäßig Selbstmordgedanken. Bei einer Rückkehr nach Indien werde er getötet werden. Er sei der einzige Augenzeuge, wie die Bajrang Dal seine Verwandten getötet habe. Damit fehlt es bereits an einer neuen Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bzw. am Vorliegen neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Eine Sachlagenänderung ist nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich lediglich auf Ereignisse bezieht, die sich vor seiner Ausreise im Dezember 2022 ereignet haben. Diese Gründe hatten bereits während der Dauer seines Asylverfahrens in Rumänien Bestand und wurden bereits in dem zuvor in Rumänien durchgeführten Asylverfahren berücksichtigt bzw. hätten dort geltend gemacht werden können. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern es nicht möglich gewesen sein sollte, diese Gründe zuvor vorzutragen. Denn wie bereits vom Verwaltungsgericht Minden im Verfahren 12 L 7/24.A ausgeführt, hat jeder Mitgliedsstaat aufgrund des zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedsstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der EMRK - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 f., und - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Es bestehen jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien, vgl. VG Minden, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 12 L 7/24.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2024 - 12 L 2478/24.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2024 - 18a K 1511/21.A -, juris und nachgehend OVG NRW, Beschuss vom 26. November 2024 - 11 A 2204/24. - juris; VG Meiningen, Urteil vom 28. August 2024 - 2 K 576/21 Me -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 23. August 2023 - A 4 K 3694/23 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 22 L 1280/22.A -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2023 - 11 A 4136/19.A. und vom 25. August 2022 - 11 A 861/20.A -, sowie Urteil vom 19. September 2022 - 11 A 200/20.A -, alle juris. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages in Rumänien am 6. April 2023 neue Elemente oder Erkenntnisse hinzugetreten sind, die bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatland eine Schutzgewährung auch nur für möglich erscheinen ließen. Als neues Element im Sachvortrag des Klägers kommt nur das Bahnunglück vom 2. Juni 2023 in Betracht, bei dem seine Eltern und zwei Brüder verstorben seien. Dieses neue Element wirkt sich indes selbst bei Wahrunterstellung nicht auf die vorgebrachte Verfolgungssituation aus und darauf aufbauend kann nicht angenommen werden, dass nunmehr eine Gefahr der Verfolgung in Indien auch nur möglich sein könnte. Das neue Element weist keinen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zum Kernelement der Asylgründe des Klägers auf. Das Bahnunglück steht in keinem Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verfolgungsakteur. Der Vortrag des Klägers, nach dem Bahnunglück verwaist zu seien, betrifft vielmehr seine persönlichen familiären Verhältnisse im Heimatland. Weitere Gründe trug der Kläger nicht vor. Zuletzt erfolgte keine zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage. Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt, hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Selbst den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, steht nicht zu befürchten, dass die Bajrang Dal den Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, S. 16/17; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren - 5 K 423/13 - GZ: 508-516.80/47964; Sächs. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 A 665/19.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2025 - 14 K 2479/25.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 - 14 K 6767/15.A - juris. Dem Kläger ist es demnach möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen privater Dritter gemäß § 3e AsylG durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, gebildeten und arbeitsfähigen Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag die Schule bis zur 12. Klasse besucht und einen Bachelorabschluss in englischer Literatur. Er spricht nach seinen Angaben sieben Sprachen. Zudem hat er bereits als Hausmeister in einem Hotel sowie als Tagelöhner in der Apotheke und in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 A 665/19.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2025 - 14 K 2479/25.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2022 - 14 K 4002/20.A - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2023 - 14 K 1313/22.A -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2023 - 16 A 1762/23.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2013 - A 1 A 181/13 -, juris. Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger körperlich und psychisch stark beeinträchtigt ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden nicht erwerbsfähig ist und bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, alsbald eine Arbeitsstelle antreten oder eine Ausbildung absolvieren zu wollen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt auch insofern den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Unterwegs habe er dreimal versucht, sich umzubringen. Er habe seit ca. elf Monaten Panikattacken, leide unter Schlafproblemen und höre Stimmen, die ihm sagten, er solle sich das Leben nehmen. Außerdem habe er Schmerzen im Fuß und könne kaum laufen. In Indien seien ihm an beiden Füßen traumatisch jeweils zwei Zehen amputiert worden. Er sei in Indien deswegen bereits operiert worden; die Behandlung dort sei aber nur oberflächlich gewesen. Mit seinen Beschwerden sei er in Deutschland bereits beim Arzt gewesen. Der Kläger hat beim Bundesamt und zuletzt auch im Klageverfahren eine Vielzahl ärztlicher und psychologischer Atteste und Berichte eingereicht. Die Berichte des St. B. K. (St. N. Kliniken) vom 2. Februar 2024 und 19. April 2024 stellen u.a. folgende Diagnosen: - Zustand nach traumatischer Amputation Zehen D2 und D3 beidseits - Schmerzhaftigkeit bei Druckschwielenbildung 4. und 5. Zehe rechts - Schmerzhaftigkeit der Metatarsale 2 und 3 beidseits sowie des Großzehengrundgelenks links bei vermehrter Belastung nach o.g. Amputation. Die aktuellste fachärztliche Stellungnahme der E.-Klinik Z. vom 20. August 2025 deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Vorangegangenen und stellt u.a. folgende Diagnosen: - Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F 43.8) - Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) - schwere depressive Episode (F 32.2) - Albträume (F 51.5) - nicht organische Insomie (F 51.0). Diese Diagnosen decken sich mit den Ausführungen im hausärztlichen Bericht des Dr. X. aus U. vom 1. Oktober 2025. Ausweislich zweier psychologischer Berichte des Caritasverbandes Paderborn vom 9. April 2024 und vom 15. Oktober 2024 befindet sich der Kläger seit Februar 2024 in ambulanter psychologischer Behandlung und habe in der Vergangenheit mehrere Suizidversuche unternommen. Zur Diagnostik sei das Essener Trauma-Inventar (ETI) eingesetzt worden. Die Atteste und Bescheinigungen machen die vom Kläger als Ursache für die psychische Erkrankung geschilderten Geschehensabläufe (gewaltvoller Verlust und Beobachtung der Ermordung von Familienangehörigen im Rahmen eines religiös-motivierten Überfalls, die überlebte Folter im Heimatland sowie Erinnerungen an gewaltvolle Erlebnisse auf der Fluchtroute) übereinstimmend zur Grundlage der Diagnosestellung. Dies zugrundgelegt kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes berufen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der Kläger erklärte, er sei von der Bajrang Dal Gruppe angegriffen und seine Zehen seien verstümmelt worden, weil er Muslim sei, kann nicht angenommen werden, dass ihm im Heimatland eine die Verletzung des Art. 3 EMRK einzustufende Behandlung droht. Wie bereits ausgeführt ist er insoweit auf die innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben und hinduradikale Gruppen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, vor allem mit Muslimen, verursachen. Das heißt umgekehrt nicht, dass Muslime in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind. Sie gehören vielmehr zu den anerkannten religiösen Minderheiten, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, Seite 9 f.; Seite 16. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass nach der letzten Volkszählung im Jahre 2011 in Indien etwa 172 Millionen Muslime leben, was 14,2% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Dabei leben die zahlenmäßig meisten Muslime in den Bundesstaaten Uttar Pradesh (38,4 Mio), Westbengalen (24,6 Mio) und Bihar (17,6 Mio). Vgl.: www.wikipedia.de zu „Islam in Indien“, https://de.wikipedia.org/wiki/Islam_in_Indien, abgerufen am 31.10.2025; ebenso: Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, Seite 10. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine (polizeilich) gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftweg verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass der Kläger nach seinen Angaben Indien mit einem Visum und einem Reisepass, der auf seinen Namen lautete, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnte, zeigt, dass die Polizei und die (hindunationalistische) Regierungspartei in Indien an dem Kläger kein Interesse hatten. Denn sie waren offensichtlich nicht in der Lage, ihn an einer Ausreise zu hindern. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt darüber hinaus in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12–31, juris Rn. 25; s. a. Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8-19, juris Rn. 25. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen, vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU (C.K. u. a.) -, juris Rn. 68. Es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 11. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a., (Ibrahim) -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff., darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von diesen Grundsätzen aus, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 26 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach Würdigung des Vorbingens des Klägers und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort eine Existenzgrundlage finden wird. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in der Lage sein wird, in Indien für sich den Lebensunterhalt auf einem noch zumutbaren Niveau zu bestreiten. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Atteste und dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gesundheitlich erheblich beeinträchtigt ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger - insbesondere aufgrund seiner Aus- und Vorbildung - möglich und zumutbar ist, sich durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft bei einer Rückkehr nach Indien eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 A 665/19.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2022 - 14 K 4002/20.A - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2023 - 14 K 1313/22.A -, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2023 - 16 A 1762/23.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 14 L 1925/25.A -, juris. Eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit hat er nicht geltend gemacht und wird ihm in den vorgelegten Attesten auch nicht bescheinigt. Auch hat er bereits in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen können und strebt dies derzeit an. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können, ständige Rechtsprechung BVerwG, vgl. Urteil vom. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 19. Erforderlich für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist demgemäß, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4. Auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen kann nicht festgestellt werden, dass sich die bei dem Kläger vorhandenen Erkrankungen im Falle seiner Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände zeitnah in einer Weise verschlimmern werden, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen würden. Aus den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen und Attesten und dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zwar, dass der Kläger gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Allerdings lassen weder die beim Bundesamt noch die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen den Schluss auf eine Erkrankung mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung zu. Sofern in der fachärztlichen Stellungnahme vom 20. August 2025 ausgeführt wird, eine mögliche Abschiebung des Klägers würde extrem destabilisieren und eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Klägers nach sich ziehen, ist darin keine zielstaatsbezogene Gefahr zu sehen. Eine dadurch bedingte Gesundheitsverschlechterung wäre nicht durch die im Heimatland vorherrschenden Bedingungen zu erwarten, sondern allein dem Umstand der Rückkehr geschuldet. Das Bundesamt hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem es im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend von dem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufgrund eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses - Suizidalität aus Gründen der Abschiebung selbst - abgesehen hat. Wie der Bescheid detailliert ausführt, kann eine gegebenenfalls erforderliche Weiterbehandlung des Klägers auch in Indien vorgenommen werden. Denn nach der gegenwärtigen Auskunftslage wird die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Auch ist Indien der größte Hersteller weltweit von Medikamenten und vor allem Generika. Die Versorgung mit Medikamenten ist umfassend und vor allem auch dank der Nicht-Gewährung von Patentschutz für Produkte der großen Pharmazieunternehmen auch für die arme Bevölkerung finanzierbar, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, Seite 22; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Neu-Delhi an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30. Dezember 2013 zum Verfahren 3 K 2535/13, UK Home Office: Country Policy an Information Note India: Medical an healthcare provision, 1. Oktober 2020, Seite 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2014 - 14 K 4493/14.A -, juris, bestätigt durch das OVG NRW Beschluss vom 31. März 2015 - 16 A 2570/14.A -, juris. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung kann in Indien grundsätzlich behandelt werden, vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi vom 19. März 2012 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu dem Verfahren 3 K 1245/10. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger eine notwendige Behandlung in Indien nicht zuteilwerden könnte. Selbst wenn der medizinische Standard in Indien insgesamt nicht den der Bundesrepublik Deutschland erreichen sollte, so wäre dies insoweit unbeachtlich, als § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lediglich ein Abschiebungsverbot für die Fälle normiert, in denen sich lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung wesentlich zu verschlechtern drohen. Einen Anspruch auf die jeweils bestmögliche medizinische Versorgung soll damit indes nicht einhergehen, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Auf die Ausführungen des Bundesamtes wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden, § 77 Abs. 3 AsylG, zumal der Kläger diesbezüglich konkret nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.