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Beschluss

22 L 1754/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1028.22L1754.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der am 00. Februar 0000 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz einer Signalpistole. Das Polizeipräsidium V. erteilte dem Antragsteller am 19. Juli 2016 antragsgemäß die Waffenbesitzkatze Nr. 000/0000 (Bl. 14 ff Beiakte Heft 1) und trug darin – nach entsprechender Erwerbsanzeige durch den Antragsteller – die Signalpistole, Marke M., Waffennummer 00000 ein. Bei dieser Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes (vgl. Bl. 20, 21 Beiakte Heft 3). Ferner stellte das Polizeipräsidium V. am 15. September 2016 dem Antragsteller antragsgemäß einen Europäischen Feuerwaffenpass (Nr. 0000000) aus, in den diese Waffe eingetragen wurde (Bl. 20, 22 Beiakte Heft 2). Auf der Erlaubnisurkunde des Europäischen Feuerwaffenpasses ist in Abschnitt 2 „Angaben zum Feuerwaffenpass“ in Zeile 2.2 nach „gültig bis“ das Datum 14. September 2021 eingetragen. In Abschnitt 4 „Genehmigung bezüglich der Waffen“ ist in der dies Signalpistole betreffenden Zeile in der Spalte „Gültigkeit der Genehmigung endet am“ das Wort „Dauererlaubnis“ eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Bl. 24 f Beiakte Heft 4) wies das Polizeipräsidium V. den Antragsteller darauf hin, dass der ihm erteilte Europäische Feuerwaffenpass ab dem 15. September 2021 abgelaufen sei und der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die jeweilige Erlaubnisurkunde nach Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben habe. Daher werde der Antragsteller aufgefordert, das Dokument bis zum 14. November 2024 an das Polizeipräsidium V. zu übersenden. Darüber hinaus forderte das Polizeipräsidium V. den Antragsteller im gleichen Schreiben auf, den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Signalpistole bis zum 14. November 2024 nachzuweisen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 9. Januar 2025 (Bl. 27 Beiakte Heft 4) führte die Sachbearbeiterin der Waffenbehörde an diesem Tag ein Telefonat mit dem Antragsteller mit folgendem Inhalt: Der Antragsteller habe erklärt, er habe vergessen, auf das Schreiben vom 1. Oktober 2024 zu antworten, ihm sei hierfür eine erneute Frist bis zum 30. Januar 2025 eingeräumt worden. Der Antragsteller habe ferner angegeben, dass sich die Waffe dauerhaft auf seinem Boot befinde, dass in Kroatien liege. Die Waffe sei in keinem gesonderten Waffenschrank verwahrt. Sie sei in einem Fach in dem Boot verstaut. Diese Aufbewahrung sei in Kroatien in Ordnung. Nachweise, wie z.B. Fotos könne er nicht vorlegen, da er in der nächsten Zeit nicht nach Kroatien reise. In Deutschland habe er keinen Waffenschrank. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 übersandte der Antragsteller Ablichtungen diverser Dokumente. Darunter befindet sich ein kroatischer Registrierungsnachweis des Bootes „Z.“, in dem er als Schiffseigner eingetragen ist, ein Nachweis über eine Wassersport-Haftpflicht-Versicherung für eine Motoryacht sowie zwei deutsche Sportbootführerscheine (Binnen- und See) samt einem für Binnengewässer ausgestellten Internationalen Zertifikat für Führer von Sport-und Freizeitfahrzeugen (Bl. 32 ff Beiakte Heft 4). Am 24. Februar 2025 erstattete das Polizeipräsidium V. Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Unter dem 5. März 2025 hörte das Polizeipräsidium V. den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte sowie zur Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde sowie der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffe an (Bl. 45 ff Beiakte Heft 4). Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gab der Antragsteller bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 24. März 2025 an, er habe den vorgeworfenen Verstoß lediglich aus Unwissenheit begangen in dem Glauben, dass er mit Erteilung der europäischen Waffenbesitzkarte die Erlaubnis gehabt habe, die Waffe nach Kroatien zu verbringen und diese dort auch belassen zu können, solange er im Besitz des Bootes sei (Bl. 60 der Beiakte Heft 5). Die Staatsanwaltschaft Q. stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren (000 Xx 000/00) am 4. April 2025 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (Bl. 62 Beiakte Heft 5). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und erwartet werden könne, dass er durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei. Der Verstoß sei aus Unwissenheit begangen worden, die Signalpistole befinde sich allein auf dem Boot in Kroatien. Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2025, dem Antragsteller zugestellt am 26. April 2025 widerrief das Polizeipräsidium V. die Waffenbesitzkarte Nr. 000/0000 (Ziffer 1), ordnete an, dass das Erlaubnisdokument binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Waffenbehörde zurückzugeben sei (Ziffer 2) und dass die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung bei eine dafür zuständigen Stelle abzugeben und dies bis zum Ablauf der Frist nachzuweisen sei (Ziffer 3). Zugleich ordnete das Polizeipräsidium die sofortige Vollziehung zu Ziffern 2 und 3 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an (Ziffer 4), setzte eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro fest und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffern 2 und 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 6). Zur Begründung von Ziffer 1 wird ausgeführt, dass die Erlaubnis zu widerrufen sei, da der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Es lägen Tatsachen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Er habe die Signalpistole ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach Kroatien verbracht, da sich die Waffe – nach seinen Angaben – dauerhaft in Kroatien befinde und er in Deutschland nicht über einen Waffenschrank zur Aufbewahrung der Waffe besitze. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Waffe weiterhin auf dem Boot in Kroaten befinde. Der Antragsteller habe mithin die Waffe dort belassen, obwohl er im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Q. (000 Xx 000/00) darauf hingewiesen worden sei, dass dies ein Verstoß gegen das Waffengesetz darstelle. Darüber hinaus sei der Antragsteller der wiederholten Aufforderung der Waffenbehörde zur Rückgabe des Europäischen Feuerwaffenpasses (Schreiben vom 1. Oktober 2024 sowie 5. März 2025) bisher nicht nachgekommen, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die jeweilige Erlaubnisurkunde nach Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben habe und sein Europäischer Feuerwaffenpass bereits seit dem 15. September 2021 abgelaufen sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, da er wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Das Verbringen der Waffe ohne die notwendige Verbringungserlaubnis stelle eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 4 a) WaffG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar, die Nichtabgabe des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dessen Erlöschen sei gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 22 WaffG eine Ordnungswidrigkeit. Ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG komme hier nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Die Antragsteller hat am 16. Mai 2025 Klage (22 K 5289/25) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Er fahre regelmäßig im Sommer nach Kroatien und dort mit seinem Boot auf dem Mittelmeer entlang der kroatischen Küste. Hierbei (und nicht „dauerhaft“) verwahre er an Bord die streitgegenständliche Signalpistole in einem Fach, um für Notfälle auf sich aufmerksam machen zu können. Unzutreffend sei, dass der Antragsteller „hier in Deutschland … keinen Waffenschrank zur Aufbewahrung für die Waffe“ habe. Der Antragsteller transportiere mithin die Waffe nach Kroatien und wieder zurück nach Deutschland. Der Europäische Feuerwaffenpass sei entgegen der Angabe der Waffenbehörde nicht „nur“ gültig bis zum 14.09.2021. In der Spalte „Gültigkeit der Genehmigung endet am“ sei für die streitgegenständliche Waffe eingetragen: „DAUERERLAUBNIS“. Da der Antragsteller in wenigen Tagen wieder nach Kroatien aufbreche und über sein Mobiltelefon nur eingeschränkt erreichbar sei (auf dem Mittelmeer habe er selten Empfang), sei die Aufhebung der sofortigen Vollziehung erforderlich, damit er ggflls. die Signalpistole von dort zurück nach V. mitbringen könne; dies aber mit Sicherheit nicht innerhalb der von der Waffenbehörde verfügten Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt Bezug auf die angegriffene Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Die Behauptung des Antragstellers, er würde die Waffe nicht dauerhaft auf dem Boot in Kroatien verwahren, sondern sie lediglich im Sommer mit nach Kroatien nehmen und anschließend wieder zurück, stelle eine Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe selbst fernmündlich am 9. Januar 2025 mitgeteilt, die Waffe befinde sich dauerhaft auf seinem Boot in Kroatien und er habe keinen Waffenschrank in Deutschland. Die Behauptung des Antragstellers, die Waffe sei nicht dauerhaft in Kroatien und er transportiere diese stattdessen nach Kroatien und wieder zurück, sei es zudem nicht in Einklang zu bringen, dass er zur Begründung des Eilrechtsschutzes anführt, er müsse die Waffe aus Kroatien bei seinem nächsten Aufenthalt mitbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist Der am 16. Mai 2025 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist – bei der nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO gebotenen Auslegung – zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums V. vom 24. April 2025 gerichteten Klage (22 K 5289/25) insoweit anzuordnen, als diese sich gegen Ziffern 1 bis 3 sowie 6 des vorgenannten Bescheides richtet. Der Eilantrag umfasst erkennbar nicht zugleich die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Denn zum einen macht der Antragsteller schon nichts zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung geltend. Zum anderen wäre ein solcher Antrag unstatthaft, weil es an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Aussetzungsantrag fehlt. Überdies liegt auch kein Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage (22 K 5289/25) richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte und entfaltet – entgegen des Grundsatzes in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine aufschiebende Wirkung. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bezüglich der auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützten Anordnung zur Abgabe der Erlaubnisurkunde (Ziffer 2 des Bescheides) sowie der auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Regelung in Ziffer 3 des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage ebenfalls bereits kraft Gesetzes. Denn gemäß § 46 Abs. 6 WaffG in der – hier anzuwendenden – Fassung vom 25. Oktober 2024, die seit dem 31. Oktober 2024 gültig ist, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anordnen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig (dazu unter 1.). Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich (dazu unter 2.). 1. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Ziffer 1 des Bescheides stellt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Die formelle Rechtsmäßigkeit des Widerrufs unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass des Widerrufs gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Widerruf ist bei der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Aus § 5 WaffG ergibt sich, wann eine Person als unzuverlässig anzusehen ist. Während § 5 Abs. 1 WaffG die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist, beinhaltet § 5 Abs. 2 WaffG die sogenannte Regelunzuverlässigkeit, welche zwar grds. die Unzuverlässigkeit des Betroffenen indiziert, diese aber nicht zwingend zur Folge hat (widerlegbare Vermutung). Vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 1. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller – wie in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids dargelegt – die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG erfüllt. Denn der Antragsteller dürfte bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze – dazu gehört unter anderem das Waffengesetz – verstoßen haben. Die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dürften erfüllt sein (vgl. dazu unter a.), ohne dass Gründe vorliegen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zulassen (vgl. dazu unter b.). Der Widerruf dürfte im konkreten Einzelfall auch verhältnismäßig sein (vgl. dazu unter c.). a. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller wiederholt gegen Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen hat. (1) Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Signalpistole nach Kroatien verbrachte, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein, und damit gegen § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstieß. Der Umgang mit der betreffenden Signalpistole, wozu gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch das Verbringen der Waffe zählt, bedarf gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 zum Waffengesetz der Erlaubnis. Im Sinne dieses Gesetzes verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert (Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 5 zum Waffengesetz). Demgegenüber nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt (Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 5 zum Waffengesetz). Nach diesen Maßstäben dürfte der Antragsteller die Signalpistole zumindest einmal nach Kroatien verbracht haben. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass er die Waffe zumindest einmal nach Kroatien transportiert und auf seinem dort liegenden Boot belassen hat, während er sich selbst nicht mehr auf dem Boot aufhielt. Hierfür sprechen sowohl die im Aktenvermerk vom 9. Januar 2025 niedergelegten telefonischen Angaben des Antragstellers als auch die Ausführungen in der Antragsschrift, er könne der Anordnung zur Überlassung der Waffe erst nachkommen, wenn er das nächste Mal zu seinem Boot nach Kroatien reise und die Waffe von dort mitbringe. Die weiteren Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift, er verwahre die streitgegenständliche Signalpistole „nicht dauerhaft“ auf dem Boot, er transportiere mithin die Waffe nach Kroatien und wieder zurück nach Deutschland, stehen dem nicht entgegen. Die Beschreibung der Aufbewahrung der Waffe in Kroatien als „nicht dauerhaft“ lässt schon keine hinreichend substantiierten Angaben zu der jeweiligen Zeitspanne der dortigen Aufbewahrung der Waffe und der gleichzeitigen Anwesenheit des Antragstellers auf dem Boot erkennen. Zur Häufigkeit des Transports der Waffe zwischen Deutschland und Kroatien enthält das Vorbringen ebenfalls keine Angaben. Insbesondere macht der Antragsteller selbst nicht geltend, die Signalwaffe jedes Mal wieder aus Kroatien zurück nach Deutschland transportiert zu haben, wenn er das Boot verließ und an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrte. Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung konkreter, das Vorbringen des Antragstellers tragender Tatsachen. Dürfte der Antragsteller nach alledem die Signalwaffe (zumindest einmal) nach Kroatien verbracht haben, so liegt hiermit ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Denn der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt im Besitz der für das Verbringen der Waffe nach Kroatien erforderlichen Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG. (2) Der Antragsteller dürfte zudem gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG verstoßen haben, indem er den ihm erteilten Europäischen Feuerwaffenpass nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis nicht an die Waffenbehörde zurückgegeben hat. Die Gültigkeit des dem Antragsteller erteilten Europäischen Feuerwaffenpasses endete mit Ablauf des 14. September 2021. Diese Gültigkeitsdauer ist auf der Erlaubnisurkunde in Abschnitt 2 „Angaben zum Feuerwaffenpass“ vermerkt. Eine hiervon abweichende Regelung über die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus der Eintragung „Dauererlaubnis“ entnehmen, die im Abschnitt 4 „Genehmigung bezüglich der Waffen“, Spalte „Gültigkeit der Genehmigung endet am“ in der Zeile vorgenommen wurde, in die streitgegenständliche Signalwaffe eingetragen ist. Für welchen Gültigkeitszeitraum dem Antragsteller der Europäische Feuerwaffenpass durch die Waffenbehörde erteilt wurde, ist durch Auslegung der Erteilung festzustellen. Maßgebend für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der Behörde, wie er vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste OVG S.-A., Urteil vom 22. Februar 2001 – 1 L 186/00 –, juris, Rn. 17 m.w.N.. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2017 – 8 LB 59/17 –, juris, Rn. 36 m.w.N.. Für einen Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe, der einen Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG beantragt, ist schon aus den allgemeinen waffenrechtlichen Regelungen erkennbar, dass dessen Geltungsdauer gemäß § 33 Satz 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) fünf Jahre, und in besonderen (hier nicht einschlägigen Fällen) zehn Jahre beträgt. Mit dieser rechtlichen Vorgabe ließe sich die Erteilung eines unbefristeten Europäischen Feuerwaffenpasses nicht in Einklang bringen. Ferner bestimmt § 33 Satz 2 AWaffV, dass die Geltungsdauer zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. Dementsprechend sieht auch der Vordruck der Erlaubnisurkunde in Abschnitt 2 unter der Überschrift „Angaben zum Feuerwaffenpass“ unterhalb des Feldes „gültig bis“ zwei Felder zur Eintragung möglicher Verlängerungen vor. Diese Felder enthalten bei dem Europäischen Feuerwaffenpass des Antragstellers keine Eintragungen. Vor diesem Hintergrund muss sich für einen verständigen Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe, der einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragt – wie der Antragsteller –, aufdrängen, dass die Erlaubnis als solche befristet ist und verlängert werden kann. Darüber hinaus wäre bei objektiver Würdigung des Inhalts der Erlaubnisurkunde zu erwarten, dass eine Gültigkeitsbestimmung, die von der in der betreffenden Erlaubnisurkunde in dem dafür vorgesehenen Feld ausdrücklich eingetragenen Gültigkeitsdauer (hier: bis zum 14. September 2021) abweichen soll, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Angabe, also in dem betreffenden Abschnitt 2 vermerkt würde. Dies ist im Fall des Antragstellers gerade nicht der Fall. Die Eintragung „Dauererlaubnis“ befindet sich nicht in Abschnitt 2, sondern in Abschnitt 4 der Erlaubnisurkunde. Ferner zeigt die Untergliederung des Europäischen Feuerwaffenpasses, dass der persönliche und zeitliche Rahmen der Erlaubnis allein durch die Eintragungen in den Abschnitten 1 („Angaben zum Passinhaber“) und 2 („Angaben zum Feuerwaffenpass“) bestimmt wird. Diese Abschnitte sind vor die Klammer gezogen und gelten erkennbar für alle in der Erlaubnisurkunde eingetragenen Waffen. Demgegenüber sind die folgenden Abschnitte 3, 4 und 5 in Zeilen untergliedert, wobei jede Zeile einer bestimmten Waffe zugeordnet ist. Damit werden erkennbar waffenspezifische Angaben und Regelungen innerhalb der in Gestalt des Europäischen Feuerwaffenpasses insgesamt erteilen Erlaubnis ermöglicht. Die Annahme, es könne in Abschnitt 4 eine (waffenspezifische) Erlaubnis erteilt werden, die über den in den Abschnitten 1 und 2 hinausgehenden persönlichen und/oder zeitlichen Rahmen des Europäischen Feuerwaffenpasses hinausreicht, widerspräche dieser Aufteilung. Die Begrenzung des Gültigkeitszeitraums der Erlaubnis in Abschnitt 2 des Erlaubnisdokuments liefe ins Leere, soweit in den folgenden Abschnitten (waffenspezifisch) hiervon abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Schließlich bleibt bei dieser Auslegung auch die Eintragung „Dauererlaubnis“ im Abschnitt 4 der dem Antragsteller ausgestellten Erlaubnisurkunde nicht ohne sinnvollen Erklärungsinhalt. Vielmehr ist diese Eintragung bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände dahingehend verstehen, dass in Bezug auf die in der betreffenden Zeile eingetragene Signalpistole nicht nur die Erlaubnis für eine geplante, zeitlich begrenzte Mitnahme der Waffe in einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, sondern gerade eine „Dauererlaubnis“ für beliebig viele Mitnahmen der Waffe durch den Antragsteller innerhalb der gesamten Dauer des Gültigkeitszeitraums des Europäischen Feuerwaffenpasses. Unerheblich ist, ob der Antragsteller selbst den objektiv erkennbaren Regelungswillen der Waffenbehörde erkannt hat. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten, entscheidend ist vielmehr, ob ein verständiger Empfänger der Erklärung mit dem Kenntnisstand des Antragstellers den Regelungswillen hätte verstehen können. vgl. OVG S.-A., Urteil vom 22. Februar 2001 – 1 L 186/00 –, juris, Rn. 21 m.w.N.. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen der Fall. Indem der Antragsteller es unterließ, die Erlaubnisurkunde des Europäischen Feuerwaffenpasses nach Ablauf der Gültigkeit am 15. September 2021 an die Waffenbehörde zurückzugeben, hat er gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG verstoßen. Insgesamt liegen damit jedenfalls zwei Verstöße des Antragstellers gegen Vorschriften des Waffengesetzes vor. Für „wiederholt“ genügt eine einmalige Wiederholung, sodass bereits der zweite Verstoß gegen die in Nummer 1 lit. c genannten Gesetze den Regelunzuverlässigkeitstatbestand erfüllt (Nr. 5.4 WaffVwV), Aktuelles Waffenrecht, Walhalla, Online-Kommentar, Stand: November 2025, § 5 WaffG, Rn. 109. Unerheblich ist, dass das gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und in Bezug auf die unterbliebene Rückgabe der Erlaubnisurkunde kein Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurde. Denn zur Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers sollen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch solche Verstöße gegen das Waffengesetz und die anderen abschließend aufgezählten Gesetze führen, welche lediglich als Ordnungswidrigkeit oder aber gar nicht geahndet werden, Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 30a, beck-online. Im Übrigen wurde das gegen den Antragsteller geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und gerade nicht mangels hinreichenden Tatverdachts oder mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nach § 170 Abs. 2 StPO. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Antragsteller über die vorgenannten Verstöße hinaus weitere Verstoße gegen das Waffengesetz begangen hat, etwa indem er die Signalpistole nach dem 14. September 2021 nach Kroatien mitnahm. Hierin läge ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 3, § 32 Abs. 6 WaffG, weil er zu dieser Zeit nicht mehr im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis war. Für eine Mitnahme der Waffe nach Kroatien durch den Antragsteller (auch) nach dem 14. September 2021 spricht sein Vorbringen in der Antragsschrift, er transportiere die Waffe nach Kroatien und wieder zurück nach Deutschland, verwahre sie also „nicht dauerhaft“ auf dem Boot in Kroatien. Ab dem 15. September 2021 verfügte der Antragsteller nicht mehr für die hierfür erforderliche Erlaubnis, weil der Gültigkeitszeitraum des ihm erteilten Europäische Feuerwaffenpasses aus den zuvor genannten Gründen mit Ablauf des 14. September 2021 endete und die Erlaubnis nicht verlängert worden war. Die Klärung dieses Sachverhalts kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b. Es liegen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können. Die Widerlegung der Regelvermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 31. Eine straffreie Lebensführung und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen und Munition im Übrigen genügen dabei nicht. Diese setzt die gesetzliche Regelung als Normalfall voraus, so dass damit nicht ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung in § 5 Abs. 2 WaffG begründet werden kann. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, juris Rn. 16.; Bay. VGH, Beschl. vom 4. März2016 - 21 CS 15.2718 -, juris, Rn. 13. Ausgehend davon dürfte die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegend nicht widerlegt sein. Insbesondere ist nicht von einem noch zu tolerierenden Verstoß von minderer Schwere auszugehen. Vielmehr hat der Antragsteller auch nach den Hinweisen und Aufforderungen der Waffenbehörde in deren Schreiben vom 1. Oktober 2024 sowie vom 5. März 2025 nicht in einer Weise mit der Waffenbehörde kooperiert, wie von einem Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zu erwarten ist. Weder hat er – und sei es auch nur vorsorglich – den abgelaufenen Europäischen Feuerwaffenpass zurückgegeben noch hat er gegenüber der Waffenbehörde hinreichend konkrete Angaben über die sichere Aufbewahrung der Waffe gemacht, geschweige denn die sichere Aufbewahrung nachgewiesen, wozu er gemäß § 36 Abs. 3 WaffG verpflichtet ist. Bis zum Widerruf (und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) macht der Antragsteller noch nicht einmal konkrete Angaben dazu, in welchen Zeiträumen und in welchem Sicherheitsbehältnis er die Waffe in den letzten Jahren an seinem Wohnort in Deutschland aufbewahrte. Ebenso fehlen konkrete zeitliche Angaben über die Aufbewahrung der Waffe in Kroatien sowie Nachweise über die Art der dortigen Aufbewahrung. c. Ausgehend davon, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, ist der Erlaubniswiderruf zudem auch verhältnismäßig. Fehlt dem Besitzer von Waffen und/oder Munition mit Blick auf einen Verstoß gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, ist insbesondere eine Aufforderung an ihn, sich zukünftig an die Vorschriften des Waffengesetzes zu halten, kein geeignetes Mittel, den Gefahren, die mit dem Waffen- und/oder Munitionsbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden sind, zu begegnen. Vgl. zum Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, BA S. 14, n.v. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist zudem mit Blick auf die Gefahren, die mit dem Waffenbesitz unberechtigter Personen verbunden sind, angemessen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, als dass der Antragsteller nichts konkret dazu vorgetragen hat, beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen angewiesen zu sein. 2. Auf dieser Grundlage führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 45 Abs. 5 WaffG geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse in Fällen der etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse gegenüber seinem gegenläufigen Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache seine Signalwaffe weiter besitzen zu dürfen. II. Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung dem Antragsteller gegenüber getroffenen Aufforderung zur Rückgabe des widerrufenen Erlaubnisdokuments ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Hiernach hat der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Gültigkeit der Erlaubnis aus den oben genannten Gründen abgelaufen ist. Die Interessenabwägung im Übrigen führt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers. III. Die Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides, die in der widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnis eingetragene Waffe sowie die noch im Besitz des Antragstellers befindliche Munition innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde an, dass jemand binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt, wenn er auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und er sie noch besitzt. Es spricht nach den obigen Ausführungen Vieles dafür, dass dies der Fall ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers lässt sich bei dieser Sachlage auch im Übrigen insoweit nicht feststellen. IV. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Die formale Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Zweifeln. Insbesondere bedurfte es insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers. Die erforderliche Schriftform (§ 63 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW) ist gewahrt. Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW für den Erlass einer Zwangsgeldandrohung dürften vorliegen. Insbesondere sind die zu vollstreckenden Anordnungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides sofort vollziehbar, die gesetzte Frist zur Befolgung der Anordnungen (sechs Wochen ab Zustellung) ist nicht zu beanstanden und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes stellt sich als verhältnismäßig dar. Die Interessenabwägung im Übrigen führt bei dieser Sachlage auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich bezüglich des Widerrufs an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 (Streitwertkatalog 2025) beschlossenen Änderungen. Danach ist in einem Klageverfahren gegen eine Widerrufsentscheidung der Auffangwert anzusetzen, wenn – wie hier – nicht mehr als eine Waffe betroffen ist. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, und die Anordnung, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben, wirken nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025 außer Betracht. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.