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Beschluss

24 L 3316/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1010.24L3316.25A.00
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Leitsätze

Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 29. September 2025 – sinngemäß – gestellte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 9162/25.A gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. September 2025 anzuordnen, 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. a. Er ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. In den Fällen, in denen das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig davon abgesehen hat, eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, Rn. 3, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, Rn. 9, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 – AN 1 S 24.30737 –, Rn. 25, juris. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten. Der angefochtene Bescheid ist bei der ZUE F. am 18. September 2025 eingegangen und wurde dem Antragsteller am 22. September 2025 ausgehändigt. Ob die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG zum Tragen kommt, wonach Zustellungen am vierten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten, kann dahingestellt bleiben, da gegebenenfalls auch der 22. September 2025 der Tag der Bekanntgabe ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. September 2025 war die Frist noch nicht verstrichen. b. Der Antrag ist aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Nr. 1 des Bescheids getroffenen Ablehnungsentscheidung (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG). Die angegriffene Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG) ist nach summarischer Prüfung bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu Recht erfolgt. Die Antragsgegnerin ist zu Recht von einem Folgeantragsverfahren ausgegangen. Rechtsgrundlage für eine erneute Sachprüfung des Asylbegehrens durch die Antragsgegnerin im Folgeantragsverfahren ist § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der § 71 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Das Bundesamt geht im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2. September 2025 insbesondere zutreffend davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen des Folgeantrags (sowohl in der schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 24. März 2025 als auch in der informatorischen Anhörung am 26. März 2025) keine Gründe vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt hat, die hinsichtlich seines Asylbegehrens (im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG) zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten (aa.). Solche wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht ergänzt. Zudem hat er Umstände vorgetragen, die er im früheren Asylverfahren bereits hätte benennen können, ohne dass er hierzu ohne eigenes Verschulden außerstande war (bb.). aa. Er hat im Folgeasylverfahren angegeben, dass er nach seiner Rückkehr nach China im Jahr 2020 mit Geldspiel angefangen habe und die Geldgeber von ihm ihr Geld zurückgefordert hätten. Zudem sei er von den Geldgebern mit dem Tode bedroht worden sowie dreimal verprügelt worden. Die Frau des Antragstellers sei untergetaucht und die Eltern seien oftmals von den Geldgebern aufgesucht worden. Ihm sei angedroht worden, dass seine Organe verkauft werden würden. Dieses Vorbringen begründet schon deswegen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil das geltend gemachte Verhalten des Gläubigers offensichtlich nicht an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b AsylG – also Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – anknüpft. Auch kann dieser Vortrag in Bezug auf die eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen. Unabhängig davon, ob die vorgebrachten Verletzungshandlungen und Bedrohungen eine – einen ernsthaften Schaden konstituierende – erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen, ist der Antragsteller jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG) zu verweisen. Nach diesen Vorschriften ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung (nach § 3d AsylG) hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der Antragsteller hat die hiernach vorrangig zu wählenden internen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Er hat sich zum einen nach eigenen Angaben bislang nicht an die Polizei gewandt. Zum anderen wurde ein Niederlassen in einer anderen Stadt oder einer anderen Provinz– als Alternative zur Ausreise nach Deutschland – offenbar nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Allein der Umstand, dass er außerhalb seiner Ortschaft keine Verwandte oder Freunde hat, führt nicht zur Unzumutbarkeit eines Ortswechsels innerhalb Chinas. bb. Darüber hinaus hat er angegeben, dass er wegen der Geburt eines zweiten Kindes als Verstoß gegen die „1-Kind-Politik“ im Jahr 2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 Yuan habe zahlen müssen, wozu er damals nicht in der Lage gewesen sei. Er habe zudem Mitarbeiter von der „Zwangskastrierungsbehörde“ geschlagen, weshalb er verhaftet worden sei. Unter Vorbehalt sei er aus der Haft entlassen worden. Dieser Umstand kann nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, da der Antragsteller diesen Grund im früheren Asylverfahren hätte geltend machen müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Anhörung im ersten Asylverfahren fand am 31. August 2016 stattfand, sind Anhaltspunkte dafür, dass er ohne eigenes Verschulden außerstande war, dies damals schon vorzutragen, sind nicht ersichtlich. Ebenfalls fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in Bezug auf diesen Sachverhalt seit dem Vorfall im Jahr 2014 eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, sodass – gegebenenfalls – von einem neuen Vorbringen im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen wäre. Allein der vorgetragene Umstand, dass „sie“ das Geld bis heute verlangen würden (Bl. 69 der Bundesamtsakte), reicht hierfür nicht aus. 2. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Klage hilfsweise gegen die Ablehnung der Abänderung des Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides wendet und die Verpflichtung des Bundesamtes, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf China vorliegen, begehrt, ist im vorliegenden Eilverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, da es sich bei dem Hauptsacherechtsbehelf um eine Verpflichtungsgegenklage handelt. Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Ausgangsbescheid vom 18. Januar 2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 18. Januar 2017 bestandskräftig ist und der Antragsteller nach Ablauf der Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss. Mangels einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Ausländerbehörde kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen wird. Es ist jedoch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids. Es liegen – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – in der Person des Antragstellers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wurde nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr keine Behandlung, die gegen die Garantien des Art. 3 EMRK verstößt. Es wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2024 verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz AufenthG aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu verweisen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).