Beschluss
26 L 2598/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1008.26L2598.25.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Leitung des Fachbereichs K. – fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Leitung des Fachbereichs K. – fortzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der am 31. Juli 2025 bei Gericht eingegangene Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Leitung des Fachbereichs K. – fortzusetzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Er ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller ist seiner Obliegenheit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung zu stellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 13, nachgekommen. Die an den Antragsteller gerichtete Nachricht vom Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sowie der damit verbundene Abbruchvermerk stammen vom 16. Juli 2025. Daran gemessen hat sich der Antragsteller vor Ablauf eines Monats an das erkennende Gericht gewandt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller kann sich zunächst mit Erfolg auf einen Anordnungsgrund berufen. Rügt ein Bewerber, sein grundrechtsgleicher Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch den rechtswidrigen Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 6 B 1388/21 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Er kann die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, ist formell rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens im Wege der Bestenauslese entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nur, wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 23. Die Abbruchentscheidung ist im vorliegenden Fall formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Der tatsächliche Befund ergibt sich aus dem Abbruchvermerk vom 16. Juli 2025. An dessen Ende führt der Bürgermeister der Antragsgegnerin aus, dass weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen gewesen seien, weil der Abbruch nicht zu einer konkreten Personalmaßnahme führe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens mindestens um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW. Nach dieser Generalklausel unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 40. Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der Abbruchentscheidung um eine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW handelt. Die Reichweite dieser Mitwirkung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass es sich bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens um keine Angelegenheit im Sinne der §§ 72 ff. LPVG NRW handelt, an der der Personalrat zu beteiligen gewesen wäre. Die Mitwirkungsangelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten gehen über die des Personalrats hinaus. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 LGG NRW genannten personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen sind nicht abschließend, was sich aus der gesetzlichen Formulierung „insbesondere“ ergibt, und lehnen sich nur im Grundsatz an die in den §§ 72 ff. LPVG NRW geregelten Angelegenheiten an. Der Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG streitet für ein weites Verständnis der mitwirkungspflichtigen Tatbestände, an denen die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 41 und Rn. 45 ff. Der festgestellte Verfahrensfehler ist weder geheilt worden noch unbeachtlich. Der an die Dienststelle der Antragsgegnerin gerichtete Auftrag, die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über den beabsichtigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu unterrichten, sie anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, vorab Stellung zu nehmen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW), ist nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW, der die allgemeine Heilungsvorschrift § 45 VwVfG NRW vollständig verdrängt). Eine Nachholung mit heilender Wirkung ist nunmehr auch ausgeschlossen. Die Nachholung einer erforderlichen Beteiligung ist nur möglich, solange die Entscheidung über die Maßnahme noch nicht getroffen oder jedenfalls noch nicht nach außen wirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 67 und Rn. 76 ff. Der Abbruchvermerk sowie die begleitende Mitteilung an den Antragsteller, jeweils vom 16. Juli 2025, bilden im vorliegenden Fall die entscheidende Zäsur. Der mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Streitfall vorliegende Verfahrensfehler ist auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Diese Bestimmung ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW, wonach § 46 VwVfG NRW unberührt bleibt, in der gegebenen Konstellation anwendbar. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 83. Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen jedoch nicht vor. Danach kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers kann danach regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen angenommen werden. Bei Ermessensentscheidungen kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 90. Das ist hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, handelt es sich weder um eine gebundene Entscheidung noch lag ein sonstiger Fall rechtlicher Alternativlosigkeit vor. Der Antragsteller erfüllt insbesondere die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung auf die ausgeschriebene Stelle und könnte bei festgestellter Eignung in einer Erprobungszeit auf dieser Stelle befördert werden (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW). An die materielle Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung sind unterschiedliche rechtliche Anforderungen je nach Fallkonstellation zu stellen. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr zu besetzen oder jedenfalls nur mit einem anderen Zuschnitt erneut ausschreiben – was die Antragsgegnerin nach der Einleitung des Abbruchvermerks vom 16. Juli 2025 in Erwägung zieht –, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob der Grund, der für die Abbruchentscheidung maßgeblich ist, sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Anders liegt es in der Fallgestaltung, in der der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden soll, ist in einem solchen Fall für die Beurteilung des Vorliegens eines sachlichen Grundes für den Abbruch des Verfahrens Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 24 ff. m.w.N. Der Dienstherr kann den Abbruch eines Auswahlverfahrens auf einen sachlichen Grund in diesem Sinne stützen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. August 2024 – 4 K 905/24 –, juris, Rn. 47 m.w.N. Der Zweck der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, der maßgeblich in der Möglichkeit ihrer Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess liegt, kann mit einer nachträglichen Beteiligung nicht mehr oder jedenfalls nicht in demselben Umfang erfüllt werden. Selbst wenn die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich erklären würde, dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren zuzustimmen, würde dieser Verfahrensschritt nicht zur Unbeachtlichkeit im Sinne von § 46 VwVfG NRW führen. Bereits systemische und teleologische Erwägungen verhindern eine solche Annahme, weil nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststehen würde, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. So kann die Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW in der Regel einzuräumende einwöchige Frist zur Stellungnahme nutzen, um weitere Informationen über den Stand der Angelegenheit einzuholen. Damit verbunden ist die Möglichkeit, bei rechtzeitiger Beteiligung den dann nur beabsichtigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens anders zu bewerten, als nachträglich der bereits getroffenen Maßnahme zuzustimmen. Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 95. Aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der vorliegenden Abbruchentscheidung kommt es weder auf das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel noch auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich an. Hinweise zur Vermeidung weiterer Streitverfahren, ob der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in materieller Hinsicht rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist, vermag die Kammer nur in begrenztem Umfang zu geben. Die Antragsgegnerin hat – wie bereits erwähnt – in ihrem Abbruchvermerk offengelassen, ob sie die vakante Leitungsstelle im Fachbereich K. – unverändert neu ausschreiben werde. Sollte sie die streitbefangene Stelle gar nicht mehr oder jedenfalls nur mit einem anderen Zuschnitt erneut ausschreiben, wäre ihr weites Organisationsermessen dann nur durch das Verbot von Willkür oder Rechtsmissbrauch begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 6 B 319/20 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Im Falle einer unveränderten Neuausschreibung der Stelle bedarf es eines an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden sachlichen Grundes, der darin begründet sein kann, eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 47 m.w.N. An einem sachlichen Grund würde es fehlen, wenn es der Antragsgegnerin – wie der Antragsteller vermutet – allein darum ginge, die Umsetzung des Antragstellers auf die ausgeschriebene Beförderungsstelle und seine spätere Ernennung jenseits einer Bestenauslese zu verhindern. Ein solches Vorgehen zu Lasten des Antragstellers lässt sich anhand der Aktenlage nicht feststellen. Zwar fällt auf, dass die im Auswahlverfahren erfolgreiche Kandidatin ihre Bewerbung erst nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin zurückgezogen hat. Diese Willenserklärung hat dann zur Erledigung des Eilverfahrens 26 L 1501/25 geführt, welches die Überprüfung der Auswahlentscheidung zum Gegenstand gehabt hat. Danach ist die Antragsgegnerin jedoch ausdrücklich gewillt gewesen, das Auswahlverfahren zwischen den noch beiden verbliebenen Bewerbern fortzusetzen. Erst als der externe Bewerber, der sich im Vergleich zum Antragsteller in dem deutlich höheren Statusamt A 13 LBesG NRW befindet, seine Bewerbung ebenfalls zurückgezogen hat, ist die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin erfolgt. Die Behauptung des Antragstellers in seiner Antragsbegründung, auch insoweit habe die Antragsgegnerin auf den Bewerber eingewirkt, lässt sich nicht erhärten. Zwischen den beiden Bewerbungsrücknahmen liegt ein Zeitraum von zwei Monaten. Als Grund für seine Entscheidung hat der ausgeschiedene Bewerber persönliche Gründe angeführt. Eine Einflussnahme der Antragsgegnerin auf diese Entscheidung ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens steht nicht die Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle im Vordergrund, sondern die Frage, ob eine Fortsetzung der Auswahlentscheidung zu erfolgen hat. Dieses mit dem gesetzlichen Auffangwert zu bewertende Interesse ist streitwertmäßig nicht zu vermindern, weil der Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rn. 56 ff. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.