Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Juni 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit die Standorte Nr. 0, 00 und 00 im Sinne dieses Antrags betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 5/8, die Beklagte zu 3/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Zunächst wird auf den Tatbestand des Urteils vom 11. März 2024 im Verfahren 16 K 8503/22 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Nachdem die Beklagte mit o.g. Urteil zur teilweisen Neubescheidung des Antrags vom 26. Oktober 2022 verurteilt worden war, lehnte sie diesen Antrag u.a. in Ansehung der noch streitgegenständlichen Standorte Nr. 0, 0, 00, 00, 00, 00, 00 und 00 mit Bescheid vom 27. Juni 2024 ab. Zur Begründung führte sie insoweit aus: Das Interesse der Klägerin an der wirtschaftlichen Nutzung des öffentlichen Straßenraums müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der ungehinderten Nutzung der öffentlichen Straßen zurücktreten. Dabei seien die Rechte der Fußgänger nach dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 18. November 1991 (Drs. N01, N02, N03 und N04) stärker zu berücksichtigen, weshalb eine Gehwegbreite von mindestens 2m anzustreben sei. Dementsprechend würden Sondernutzungserlaubnisse allenfalls erteilt, soweit eine Restgehwegbreite von 1,50m verbleibe. Im Einzelnen gelte Folgendes: Der Standort Nr. 2 befinde sich auf einer Baumscheibe beziehungsweise einem Baumstumpf. Laut Auskunft des Ressorts Grünflächen und Forsten solle noch im Jahr 2024 eine Neubepflanzung erfolgen, weswegen die Fläche nicht zur Verfügung stehe. Eine Aufstellung auf der anderen Seite der bestehenden Container komme nicht in Betracht, weil dadurch bei bestehendem hohen Parkdruck ein öffentlicher Parkplatz wegfallen würde, was nicht hinnehmbar sei, weil sich in etwa 500m Entfernung bereits ein Altkleidersammelcontainer befinde. Die Fläche des Standorts Nr. 0 stehe nicht im Eigentum der Beklagten, weswegen insoweit keine stattgebende Entscheidung getroffen werden könne. Bezüglich des Standorts Nr. 00 befinde sich unmittelbar vor dem begehrten Standort ein Schutzstreifen für Radfahrer (Verkehrszeichen 340), auf dem nicht gehalten werden dürfe, weshalb eine Andienung des Containers nicht erfolgen können würde. In Ansehung des Standorts Nr. 00 sei festzustellen, dass sich dieser im Kurvenbereich kurz hinter einer Kreuzung befinde, weshalb die Andienung des Containers die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden würde, zumal die Verkehrszeichen 295 und 298 das Überfahren der Fahrbahn verböten. Bei Leerung des Containers würde die Gefahr eines Rückstaus in den Kreuzungsbereich bestehen. Eine Aufstellung auf der anderen Seite der Bestandscontainer würde zum Wegfall dringend notwendigen öffentlichen Parkraums führen, wobei sich 450m entfernt im Bereich der O.-straße 00 bereits ein Altkleidersammelcontainer befinde. Mit Blick auf den Standort Nr. 00 sei zu beachten, dass die Straße H. eine Sachgasse ohne Wendehammer sei, wobei das Halten im Bereich des Containerstandorts durch das Verkehrszeichen 283 verboten sei. Unmittelbar hinter den Bestandscontainern sei die Durchfahrt für alle Fahrzeuge durch das Verkehrszeichen 250 verboten, weshalb aus verkehrsrechtlichen Gründen keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne. Hinsichtlich des Standorts Nr. 00 würde die Aufstellung des begehrten Containers zu einer Restgehwegbreite von nur 0,65m führen, wodurch Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kinderwagen gezwungen sein würden, auf die Fahrbahn auszuweichen. Das würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich gefährden und gegen die Vorgaben von § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW verstoßen. Bei Aufstellung des Containers auf der Grünfläche läge keine Sondernutzung vor, weil es sich um eine private Fläche der Beklagten in der Zuständigkeit des Ressorts Grünflächen und Forsten handele. Aber auch dann müsste der Einwurf vom Gehweg aus erfolgen, was ebenso die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden würde, weil der Gehweg aufgrund der sich unmittelbar anschließenden Bushaltestelle häufig durch wartende Personen verengt werde. Mit Rücksicht auf den Standort Nr. 00 würde die Aufstellung eines weiteren Altkleidersammelcontainers – ein Altkleidersammelcontainer sei dort schon vorhanden, allerdings temporär wegen einer Baustelle entfernt worden – zu einer nicht hinnehmbaren Sichtbeeinträchtigung für aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge führen, wobei an diesem Standort auch das Halten durch das Verkehrszeichen 283 verboten sei. Der Standort Nr. 00 befinde sich auf einem sehr schmalen Gehweg. Bereits die vorhandenen Container seien wegen § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW nicht genehmigungsfähig und müssten entfernt werden, da andernfalls die Mindestrestgehwegbreite von 1,50m unterschritten bleibe, zumal auf der anderen Straßenseite kein Gehweg vorhanden sei und es Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Kinderwagen nicht möglich sei, gefahrlos zu passieren. Die Klägerin hat am 25. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bezüglich des Standorts Nr. 0 stütze sich die Beklagte auf eine bloße Absichtserklärung. Die Wiederaufforstung könne erst dann ein ermessensgerechter Erwägungsgrund sein, sobald sie umgesetzt werde. Bis dahin stehe sie einer Sondernutzung nicht entgegen. Hinsichtlich des Standorts Nr. 0 werde bestritten, dass der Standort im Privateigentum Dritter stehe, zumal die Verwaltungsakte dazu keine aussagekräftigen Unterlagen enthalte. Zudem würde der aufzustellende Container derart an öffentliches Straßenland angrenzen, dass eine Befüllung von dort zu erfolgen hätte, was ebenfalls eine Sondernutzung auslöse. Mit Blick auf den Standort Nr. 00 würden dort bereits sechs Container angedient, wobei davon ausgegangen werde, dass sich die Nutzer bei der Befüllung rechtmäßig verhalten. Es erschließe sich nicht, warum der beabsichtige weitere Container anders zu beurteilen sein könnte. In Ansehung des Standorts Nr. 00 gelte Ähnliches. Bei einer realen Gefährdung des Straßenverkehrs würden die bereits bestehenden vier Container sicherlich nicht angedient. Mit Rücksicht auf den Standort Nr. 00 seien die angeführten verkehrsrechtlichen Gründe nicht nachvollziehbar, da auch dort bereits zahlreiche Container stünden, denen Entsprechendes nicht entgegengehalten worden sei. Bezüglich des Standorts Nr. 00 seien bereits drei Container auf dem Gehweg platziert, die diesen verengen würden. Der Gehweg werde nicht breiter, wenn kein weiterer Container aufgestellt werde, weshalb das Argument der ungewollten Gehwegverengung unschlüssig sei. Hinsichtlich des Standorts Nr. 00 sei durch die begehrte Aufstellung eines weiteren Containers keine weitere Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse gegenüber dem Ist-Zustand erkennbar. Die Behauptungen der Beklagten seien unsubstantiiert. Mit Blick auf den Standort Nr. 00 gelte das zu den Standorten Nr. 0 und 00 Ausgeführte entsprechend. Soweit die Beklagte die Existenz eines Gehwegs auf der gegenüberliegenden Straßenseite negiere, gehe sie offenbar von einem ganz anderen Standort aus. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Juni 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26. Oktober 2022 insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, als die Standorte Nr. 0, 0, 00, 00, 00, 00, 00 und 00 betroffen sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Über die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinaus trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Am Standort Nr. 2 sei die Baumscheibe noch nicht bepflanzt worden, weil im Zuge der anstehenden Sanierungsmaßnahmen der Straße Schwarzbach die Nachpflanzung der Bäume mit dem Straßenbaulastträger koordiniert werden müsse. In Ansehung des Standorts Nr. 00 sei der zeitweise wegen einer Baumaßnahme entfernte Container zwischenzeitlich wieder links neben dem Verteilerkasten aufgestellt worden. Dieser Standort entspreche dem seitens der Klägerin beantragten. Zwischen dieser Fläche und dem Beginn der Tiefgaragenauffahrt würden etwa 3m verbleiben. Da schon der zwischenzeitlich wieder aufgestellte Container die Sicht deutlich einschränke, müsse er gegen einen niedrigeren Container getauscht werden. Weiterer Platz sei dementsprechend in diesem Bereich nicht vorhanden. Sie weise darauf hin, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus einer zwischenzeitlich mit Blick auf die Standorte Nr. 0, 0 und 00 erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 30. Juli 2024 verstoßen habe. Aufgrund mehrerer Beschwerden bestehe der Verdacht, dass ein Standort nicht im ordnungsgemäßen/sauberen Zustand gehalten und nicht wöchentlich geleert werde. Der Aufforderung zur Übersendung entsprechender Dokumentationen sei die Klägerin nicht nachgekommen, weshalb unter dem 4. September 2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei. Im Ergebnis beeinträchtige das Verhalten der Klägerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Sicherheit des Verkehrs. Es sei zu befürchten, dass sich die Klägerin auch in Zukunft nicht an Auflagen halten werde, sodass sie die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (zusätzlich) auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützen werde, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Fall der Erteilung der Erlaubnis mit Blick auf das Verhalten der Klägerin nicht gewährleistet. Die Beteiligten haben ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 27. August 2025 und vom 9. September 2025 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. September 2025 übertragen hatte. Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Standorte Nr. 0, 00 und 00 begründet, denn die Klägerin hat hinsichtlich dieser Standorte einen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Da die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an diesen Standorten, die im öffentlichen Straßenraum liegen, eine Sondernutzung darstellt, vgl. hierzu statt vieler nur OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris, Rn. 38 f. m.w.N., besteht ein Bescheidungsanspruch bezüglich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Der damit im Ausgangspunkt bezüglich der Standorte Nr. 0, 00 und 00 bestehende Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ist nicht durch den Bescheid vom 27. Juni 2024 untergegangen. Die diesen insoweit tragenden Ermessenserwägungen gehen fehl. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Vgl. zu den Maßstäben statt aller OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 55 ff. Daran gemessen tragen die im streitgegenständlichen Bescheid genannten Gründe die Ablehnung bezüglich der Standorte Nr. 0, 00 und 00 nicht. Die in Ansehung des Standorts Nr. 0 im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht. Die bloße Absicht der (Neu-)Bepflanzung der Baumscheibe – nach eigenen Angaben der Beklagten ist eine entsprechende Maßnahme nach wie vor nicht erfolgt – kann dem Antrag nicht entgegengehalten werden, zumal die entsprechende Sondernutzungserlaubnis unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW) hätte erteilt werden können. Die anderen benannten Gründe beziehen sich lediglich auf eine hypothetische Aufstellung des Containers an einem anderen als dem beantragten Standort und bleiben dementsprechend irrelevant. Mit Blick auf den Standort Nr. 00 gehen die im Bescheid dargelegten Gründe ebenfalls fehl. Es ist in der Tat kein Unterschied zu den bereits vorhandenen sechs Containern erkennbar, von denen vier mit ihrem Einwurf sogar zum Fahrradschutzstreifen hin ausgerichtet sind, während mit Rücksicht auf den begehrten Container wegen des ausreichenden Platzes zur Seite hin sogar ein seitlicher Einwurf möglich erschiene, weshalb es keinesfalls zu (zusätzlichen) Gefährdungen des Fahrradschutzstreifens käme, zumal auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite Parkbuchten vorhanden sind. Hinsichtlich des Standorts Nr. 00 gilt Ähnliches. Auch die bereits sechs vorhandenen Container stehen sämtlich im absoluten Haltverbot und in der Nähe zum Durchfahrtsverbot, wobei sowohl bis zur Fußgänger-Treppe als auch bis zu den Pollern noch so viel Platz verbliebe, dass unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, inwiefern ein weiterer Container die verkehrliche Situation in irgendeiner relevanten Weise verändern könnte. Es sind auch keine weiteren Gründe nachgeschoben worden. Ein Nachschieben von Gründen, dessen prozessuale Zulässigkeit in § 114 Satz 2 VwGO geregelt ist, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Formal setzt das Nachschieben von Ermessenserwägungen voraus, dass dies genügend bestimmt geschieht. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rn. 35. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen, dessen prozessuale Zulässigkeit § 114 Satz 2 VwGO regelt, findet dort seine Grenzen, wo die Ermessensentscheidung tragende Gründe vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt/Kern oder in wesentlichen Teilen ausgetauscht werden sollen, es sich also nicht nur um die Präzisierung einer bestehenden, sondern um eine neue Ermessensentscheidung handelt. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn die nunmehr angeführten Gründe bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen haben beziehungsweise noch nicht Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers gewesen sind und dementsprechend wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden. Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Edition 1. Oktober 2022, § 114 Rn. 41 ff.; Schenke/Ruthig, in: Kopp/ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 50; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 90a [vgl. auch Rn. 90]; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 114 Rn. 262; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 207 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist kein Nachschieben von Gründen erfolgt. Die Beklagte hat schon wegen der Verwendung des Futurs („stützen wird“) lediglich angekündigt, sich im Rahmen einer etwaigen zukünftigen Ablehnung auf den auch nach ihren Darlegungen erst nach Bescheiderlass eingetretenen Umstand des etwaigen Fehlverhaltens der Klägerin stützen zu wollen. In Ansehung der Standorte Nr. 0, 00, 00, 00 und 00 ist die Klage unbegründet. Insoweit besteht kein Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vielmehr ist dieser durch den Bescheid vom 27. Juni 2024 untergegangen, weil sich dieser insoweit als ermessensfehlerfrei darstellt. Die im streitgegenständlichen Bescheid insoweit angeführten Gründe tragen die Ablehnung. Mit Blick auf den Standort Nr. 0 war bis Bescheiderlass nicht erkennbar, ob eine Sondernutzung vorliegen würde. Die Fläche hinter den Pollern steht ausweislich des Grundbuchs, welches auch die Klägerin als öffentliches Register einzusehen vermocht hätte, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) –Autobahnen –. Von wo aus der Einwurf erfolgen soll, ließ sich aus dem Antrag nicht ermitteln, der sich insoweit in der bloßen Anbringung eines zweidimensionalen Kreuzes erschöpft. Denkbar wäre aber eben auch ein Einwurf von der Fläche hinter den Pollern aus, wobei in diesem Fall keine Sondernutzung gegeben wäre. Hinsichtlich des Standorts Nr. 00 greifen die Erwägungen durch, welche die Beklagte in Ansehung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Blick auf den beantragten Standplatz angestellt hat. Der klägerische Einwand, die Andienung der vier Bestandscontainer zeige auf, dass es nicht zu realen Gefährdungen komme, verkennt, dass der von ihm begehrte Aufstellplatz gegenüber den vier Bestandscontainern folgenden Unterschiede/Besonderheiten aufweist: Er befände sich in größerer Nähe zum Kreuzungsbereich auf einer Höhe, auf welcher die Straße bereits eine deutliche Kurve macht und wo die Verkehrszeichen 295 und 298 das Überfahren der Fahrbahn verbieten, während die vier Bestandscontainer jenseits der eigentlichen Kurve und des Geltungsbereichs der o.g. Verkehrszeichen in größerer Entfernung zum Kreuzungsbereich platziert sind. Mit Rücksicht auf den Standort Nr. 00 tragen die von der Beklagten herangezogenen Gründe die Ablehnung. Die Klägerin übersieht, dass an dem Standort nicht erst drei, sondern vier Bestandscontainer vorhanden sind, wobei der vierte Container hinter dem von der Straße aus gesehen linken Container der vorderen (aus drei Containern bestehenden) Containerreihe platziert ist. Der zwischen der vorderen Containerreihe und dem in zweiter Reihe stehenden Container verbleibende Durchgang würde durch Aufstellung eines Containers am begehrten Standort blockiert, weshalb die Ausführungen zur für diesen Fall mangelnden Restgehwegbreite der Beklagten nachvollziehbar sind. Für den begehrten Standort Nr. 00 kann schon deshalb keine Genehmigung erteilt werden, weil auf derselben Fläche, die naturgemäß nur einmal vergeben/genutzt werden kann, bereits ein Container aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis platziert ist. Wollte man aus den unpräzisen Antragsunterlagen herauslesen, dass eine Aufstellung noch weiter hin zur Tiefgaragenauffahrt gewünscht ist, so würde sich die Beklagte zurecht auf die damit einhergehende Sichtbehinderung bei Ausfahrt aus der Tiefgarage gestützt haben. Die von der Beklagten beigebrachten Lichtbilder substantiieren ihre Begründung anschaulich. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Mit Blick auf den Standort Nr. 00 kann der seitens der Beklagten herangezogene Ablehnungsgrund ebenso wenig beanstandet werden. Die durch die Bestandscontainer verbleibende Gehwegbreite ist sehr gering, wobei es der Beklagten unbenommen bleibt, neue Genehmigungen für diesen Bereich schon dann nicht mehr zu erteilen, wenn sie die objektive Rechtswidrigkeit bei den Bestandscontainern bereits erkannt, jedoch noch keine Maßnahmen zur diesbezüglichen Beseitigung ergriffen hat. Zutreffend ist zwar der klägerische Einwand, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite sehr wohl ein Gehweg vorhanden sei. Dieser ist allerdings jedenfalls auf der Höhe des begehrten Standplatzes ebenfalls sehr schmal und öffnet sich erst zum Kreuzungsbereich hin, wobei in unmittelbarer Nähe zum begehrten Aufstellplatz keine Querungshilfen o.Ä. erkennbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG sowie in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025 in Ansehung der begehrten Neubescheidung mit Blick auf acht Aufstellplätze à 2.500,00 Euro auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.