Urteil
14 K 2479/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0923.14K2479.25A.00
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Leitsätze
Einfache Mitglieder der "Khalistan-Bewegung", die sich nicht exilpolitisch betätigen, haben keine Repressionen seitens des indischen Staates zu befürchten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einfache Mitglieder der "Khalistan-Bewegung", die sich nicht exilpolitisch betätigen, haben keine Repressionen seitens des indischen Staates zu befürchten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 12. Februar 2025 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der nach eigenen Angaben am 00. Dezember 0000 geborene Kläger hat gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung am 4. August 2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass er aus Indien ausgereist sei, weil er sei 2020 Mitglied der „Khalistan“-Bewegung gewesen sei. Er habe an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen. Er sei im Jahr 2022 nach der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und für 50 Tage inhaftiert worden. Er sei unter einer falschen Anschuldigung, Drogen veräußert zu haben, zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er sei von der Polizei gefoltert worden. Er sei mithilfe der „Khalistan“-Leute dann auf Kaution freigekommen. Nach der Freilassung habe die Polizei aber auch nach ihm gesucht und sei oft zu ihm nach Hause gekommen. In den Monaten bis zu seiner Ausreise Anfang September 2022 habe er sich überwiegend in einem Sikh – Tempel in L. aufgehalten und es sei ihm aber nichts mehr passiert. In Deutschland wolle er sich auch für die „Khalistan“-Bewegung betätigen. Er habe z.B. in D. protestiert, als C. J. festgenommen worden ist. Er sei in Deutschland Mitglied der Gruppierung „Budha Dal“. Er sei am 1. September 2022 mit seinem Reisepass über den Flughafen L. nach Dubai legal ausgereist und habe dabei keine Probleme gehabt. Von Dubai aus sei er mittels eines Schleppers nach Serbien geflogen. Der Schlepper habe ihm unterwegs alle Dokumente abgenommen. Er sei dann über Rumänien und ihm unbekannte Länder nach Deutschland gelangt, wo er am 26. September 2022 angekommen sei. Er könne in der Unterkunft seine Haare nicht richtig pflegen, sodass er keinen Turban trage. In Indien lebten noch seine Eltern und Geschwister sowie seine Großfamilie. Er habe aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da die Polizei ihn in Indien suche. Er selbst habe die Schule bis zur 12. Klasse absolviert und dann einen Kurs als Apotheker gemacht, der eigentlich vier Jahre dauert. Er habe aber nur drei Jahre absolviert. Er habe dann als Taxifahrer gearbeitet. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass seine Familie, angetrieben durch den Vater, ab dem Jahr 2020 an Aktionen für „Khalistan“ teilgenommen habe. Der Kläger sei im März 2022 von Sicherheitskräften bei einer Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Er sei vier Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn fälschlich zum Drogendealer erklärt und ihn ins Gefängnis geworfen. Von dort habe er gegen Zahlung einer Kautionssumme freikommen können. Er sei zunächst in den goldenen Tempel von L. geflohen und habe schließlich aus dem Land fliehen können. Der Kläger hat über seinen neuen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2025 vorgetragen, dass er bereits im Dezember 2020 festgenommen worden sei. Er hat über diesen Prozessbevollmächtigten PDF – Dateien aus seinem Strafverfahren in englischer Sprache vorgelegt, die seine Familie in Indien ihm übersandt habe. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass er gegen Kaution am 9. Februar 2021 aus der Haft entlassen worden sei. Ebenso hat der Kläger ein Urteil vom 6. September 2024 vorgelegt, in dem der Angeklagte H. J. zu einer Haftstrafe verurteilt werde und der Kläger selbst in dem Urteil als „proclaimed offender“ bezeichnet werde. Aus dem Urteil ergebe sich, dass der Kläger in Indien gesucht werde und ihm eine Haftstrafe drohe. Da er als gesuchter Straftäter geführt werde, sei bei seiner Einreise mit seiner sofortigen Festnahme zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag zum Teil bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass er Indien über den Flughafen L. mit einem Reisepass verlassen habe, der auf seinen eigenen Namen ausgestellt gewesen sei. Dabei habe er trotz einer eingehenden Überprüfung letztlich keine Probleme bei der Ausreise gehabt. Er hat darüber hinaus angegeben, dass seine Familie ihn bereits im Jahr 2021 aus Sicherheitsgründen enterbt habe. Dieses Dokument habe seine Mutter ihm digital einen Tag vor der mündlichen Verhandlung übersandt. An diesem Tag habe er auch mit seiner Mutter telefoniert. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2025, der den Vortrag des Klägers im Wesentlichen als unglaubhaft einstuft, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen aufgrund des neuen Vortrages in der mündlichen Verhandlung– ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nicht am 17. März 2022 (Seite 5 des Anhörungsprotokolls), sondern bereits im Dezember 2020 festgenommen worden zu sein und aus Sicherheitsgründen wegen seines Engagements von seinen Eltern im Jahr 2021 enterbt worden zu sein, ist sein Vortrag nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Kläger, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22. März 2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Angesichts des Umstandes, dass er im gerichtlichen Verfahren einen gegenüber seinen Angaben im Verwaltungsverfahren neuen Sachvortrag zu seinem Verfolgungsschicksal geliefert hat, bestehen schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Ganzen. Im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hat er nämlich im Wesentlichen angegeben, ab Ende 2020 von der Polizei gesucht worden zu sein, sich aber noch erfolgreich versteckt zu haben. Auch habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Demgegenüber hat er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, im Dezember 2020 inhaftiert worden zu sein. Auch habe ihm seine Familie im August 2025 Unterlagen über sein Strafverfahren im Jahr 2021 und kurz vor der mündlichen Verhandlung Unterlagen hinsichtlich der Enterbung im Jahr 2021 übersandt. Im Zuge dessen habe er auch mit seiner Mutter telefoniert. Diese Widersprüche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst. Gleichzeitig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er selbst in Deutschland keine exilpolitischen Tätigkeiten entfalte, weil ihm dies zu unsicher sei, während sein Vater und sein Bruder in Indien weiter für den Staat „Khalistan“ kämpften. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grund der nicht exilpolitisch tätige Kläger für die Familie in Indien eine solche Bedrohung darstellen soll, dass sie sich durch eine Enterbung von ihm distanzieren müsse. Ebenso erscheint es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ausgeschlossen, dass eine polizeilich gesuchte Person Indien unter Nutzung ihrer echten Personendaten und ihres Reisepasses unbehelligt auf dem Luftweg verlassen kann, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 an das VG Aachen zu dem Verfahren 5 K 2839/16.A – GZ: 508-516.80/49944. Dass der Kläger nach seinen Angaben Indien mit einem Visum und einem Reisepass, der auf seinen Namen lautete, unbehelligt über einen Flughafen verlassen konnte, zeigt, dass die Polizei an dem Kläger indienweit nicht ein so großes Interesse hat, wie der Kläger meint. Denn die Polizei war offensichtlich nicht in der Lage, ihn an einer Ausreise zu hindern. Der Kläger hat sogar vorgetragen, eingehend kontrolliert worden zu sein, aber dann unbehelligt ausgereist zu sein. Dies zeigt deutlich, dass der Kläger auch bei einer Wiedereinreise keine Befürchtung im Hinblick auf polizeiliche Kontrollen zu hegen braucht. Daran ändern auch die – nicht im Original – vorgelegten Urteile aus Indien nichts. Da der Kläger mangels Reisepass oder sonstiger Ausweisdokumente auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen konnte, dass es sich bei ihm um den in den Urteilen genannten R. J. handelt, sind diese Urteile nicht im Ansatz geeignet, eine Bedrohungslage in Bezug auf die Person des Klägers zu belegen. Es ist an dem Kläger, mittels seines Reisepasses, mit dem er ausgereist ist, oder sonstigen aussagekräftigen Dokumenten seine Identität zu belegen. Da er offensichtlich Kontakt zu seiner Familie in Indien hat, wird ihm dies auch gelingen. Selbst einer der Vorträge des Klägers als wahr unterstellt, steht auch nicht zu befürchten, dass die Polizei den Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, S. 16/17; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 – GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Dem Kläger ist es demnach möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag die Schule bis zur 12. Klasse besucht, einen Kurs als Apotheker absolviert und als Taxifahrer gearbeitet. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020 – 14 K 3127/18.A Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zu der Glaubensgemeinschaft der Sikhs gehört. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben, so heißt dies umgekehrt nicht, dass Sikhs in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, S. 10. Auch liegen keine Erkenntnisse dazu vor. Vgl. dazu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2022 – 14 K 6972/19.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 14 L 2567/19.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 5126/12.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 1267/14.A – juris, bestätigt durch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 16 A 31/15.A –; Immigration and Refugee Board of Canada: India: Treatment of Sikhs in Punjab 2013-April 2015 (IND 105132.E), www.ecoi.net ; Human Rights Watch, Stifling Dissent, The criminalization of Peaceful Expression in India, 24. Mai 2016, www.hrw/news.org. Zwar werden sowohl Sikhs, die in militanten Gruppierungen in Indien radikal für einen Staat „Khalistan“ kämpfen als auch Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, durch den indischen Geheimdienst beobachtet und setzen sich der Gefahr von Verhaftungen und Verurteilungen in Indien aus. vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 13. Mai 2025, Stand: März 2025, S. 6 und 15. Dies gilt indes nicht für einfache Mitglieder der „Khalistan“-Bewegung, die sich in Deutschland nicht exponiert exilpolitisch betätigen und nicht mit radikalen Mitteln für dieses Ziel einsetzen, Vgl. dazu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A – juris. Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung droht. Denn er hat lediglich vorgetragen, in Deutschland Mitglied der Gruppierung „Budha Dal“ zu sein, die sich für „Khalistan“ einsetze. Die Mitglieder der Gruppe hat der Kläger allerdings lediglich zweimal (im Jahr 2022 und im Jahr 2023) in T. getroffen. Da sich sein exilpolitisches Engagement in der Mitgliedschaft dieser Gruppierung erschöpft, ist nicht ersichtlich, dass der indische Geheimdienst an dem Kläger ein Interesse haben könnte. Überdies hätte eine Festnahme bei seiner Ausreise schon aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem politischen Engagement viel näher gelegen als bei seiner Rückkehr nach Indien mehr als 5 Jahre nach seiner vorgetragenen Verhaftung, vgl. dazu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A – juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.