Beschluss
16 K 4573/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0917.16K4573.23.00
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Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 27.779,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 27.779,23 € festgesetzt. Gründe Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten zu tragen hat, wer eine Klage zurücknimmt. Abweichend von diesem Grundsatz eine Kostenentscheidung nach der Ausnahmevorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, zu treffen, erschien nicht geboten, denn bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles ist dem beklagten Land nicht vorzuwerfen, die Klageerhebung durch eigenes Verschulden verursacht zu haben. Zwar ist das vom Kläger geschilderte Dilemma, mangels einer rechtsverbindlichen Zusicherung, dass für die ursprüngliche Antragstellerin im parallelen Überbrückungshilfe-III-Antragsverfahren bei der Bezirksregierung M. (Gz. XXX0X-00000), die „Q. KG“, auch für die Zeit nach „Umwandlung“ derselben in ein durch den Kläger geführtes Einzelunternehmen durch Tod der einzigen Kommanditistin der KG und „Anwachsen“ des Kommanditanteils an den Kläger als Erben und gleichzeitigen Komplementär der KG am 14. April 2021 eine Antragsberechtigung angenommen wird, die Erhebung der vorliegenden Klage gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid betreffend den vom Kläger persönlich gestellten Überbrückungshilfe-III-Antrag für die Zeit nach dem 14. April 2021 (Gz. XXX0X-000000) als zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile geboten angesehen zu haben. Ein Bedürfnis für eine solche Zusicherung dürfte insbesondere angesichts dessen bestanden haben, dass es für die Antragsberechtigung allein auf die tatsächliche behördliche Verwaltungspraxis ankommt, selbst wenn diese von öffentlichen Verlautbarungen wie Förderrichtlinien und FAQs des Bundes abweicht, so dass der Kläger aus der Lektüre letzterer keine rechtssichere Anspruchsposition für den von der „Q. KG“ gestellten Antrag ableiten konnte. Allerdings hat es im Rahmen des streitgegenständlichen Antragsverfahrens (Gz. XXX0X-000000) auf die Frage des prüfenden Dritten des Klägers vom 19. Januar 2022, ob die von ihm wie folgt zusammengefasste Auffassung des Service-Desk, dass der Erstantrag für das Einzelunternehmen (und idealerweise der Änderungsantrag für die KG) zurückzunehmen sei (seien) und dafür im Rahmen der Schlussabrechnung für die KG sämtliche Fixkosten, die im Förderzeitraum für KG und Einzelunternehmen angefallen seien, beantragt werden sollten, weil es gemäß FAQ 5.6 auf die Rechtsform nicht ankomme, solange das Unternehmen weiter so wie bisher fortgeführt werde und dabei die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020 maßgeblich sei, die ausdrückliche Antwort der Bezirksregierung M. vom 24. Januar 2022 gegeben „die Auffassung des ServiceDesk bestätigen wir“, nachdem die Bezirksregierung M. bereits in der vorangegangenen Konversation mit dem prüfenden Dritten des Klägers stets der dargestellten Auffassung des Service-Desk entsprechende oder jedenfalls nahekommende Angaben gemacht hatte. Bei der Antwort vom 24. Januar 2022 und den vorangegangenen Angaben der Bezirksregierung M. gegenüber dem prüfenden Dritten des Klägers handelt es sich dabei zwar nicht um rechtsverbindliche Zusicherungen einer Anspruchsberechtigung für den von der „Q. KG“ gestellten Antrag im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, sondern allenfalls um rechtlich nicht verbindliche bloße Zusagen. Jedoch ist der prüfende Dritte des Klägers der ausdrücklichen Bitte um Antwort auf die Nachricht der Bezirksregierung M. vom 24. Januar 2022 trotz Erinnerungen vom 4. Februar, 14. Februar, 1. März, 14. März und 24. März 2022 unter Ankündigung in letzterer Erinnerung, den Antrag nach Verstreichen der (letzten) Frist von 10 Tagen „mangels fehlender Mitwirkung“ [sic] ablehnen zu müssen, nicht nachgekommen. Die Bezirksvertretung M. hatte deshalb keine Veranlassung, davon auszugehen, dass dem Kläger bzw. dessen prüfenden Dritten die – rechtlich unverbindliche – Bestätigung der Auffassung des Service-Desk vom 24. Januar 2022 nicht genügt, sondern er Wert legt auf eine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Aus gerichtlicher Sicht wäre es deshalb geboten gewesen, dass der Kläger bzw. dessen prüfender Dritter gegenüber der Bezirksregierung M. vor Klageerhebung ausdrücklich auf einer derartigen verbindlichen Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW besteht, bevor auch nur ansatzweise in Betracht kommt, sich die Frage zu stellen, ob das beklagte Land die Klageerhebung durch eigenes Verschulden verursacht hat. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht zusammen mit dem OVG NRW, vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 4 E 761/22 -, NRWE = juris, bei einer reinen Bescheidungsklage von der Hälfte des Wertes aus, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war. Der streitgegenständliche Überbrückungshilfe-III-Antrag des Klägers war auf Bewilligung von 55.558,45 € gerichtet. Zwar hatte der Kläger vor Erklärung der Klagerücknahme noch keinen Klageantrag formuliert, dennoch geht das Gericht vorliegend von einem solchen als sachdienlich aus. Von dem Wert von 55.558,45 € war mithin die Hälfte als Streitwert anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.