Beschluss
29 K 5394/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0910.29K5394.23.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Gründe I. Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) im Zusammenhang mit sogenannten „Cum/Cum-Geschäften“. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Form der Wertpapiertransaktion, deren steuerrechtliche Bewertung umstritten ist. Mit E-Mail vom 11. Mai 2023 stellte der Kläger bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium der Finanzen) einen Informationszugangsantrag betreffend „[…] alle Informationen zu den folgenden beiden BMF-Schreiben: 1) Dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (IV C 6 - S 2134/10/10003-02) 2) Dem BMF-Schreiben vom 17.07.2017 (IV C 1 - S 2252/15/10030:005) Damit meine ich insbesondere, aber nicht nur, folgende Informationen mit Bezug zu den oben genannten Schreiben: - Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Nordrhein-Westfalen (z.B. die Nachfolgeinstitute der WestLB, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, etc.). - Gutachterliche Stellungnahmen oder juristische Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in NRW. - Jegliche Kommunikation und alle Informationen mit Bezug zu der Finanzministerkonferenz am 01.12.2016.“ Nachdem das Ministerium der Finanzen den Bund und die Länder von dem klägerischen Antrag in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte es mit Bescheid vom 28. Juni 2023 den Antrag des Klägers vom 11. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, im Zusammenhang mit der Thematik Cum/Cum gebe es Informationen zu laufenden Verwaltungsverfahren (Betriebsprüfungen, Veranlagungs- und Einspruchsverfahren), die Eingang in die Akten des Ministeriums der Finanzen gefunden hätten. Die Bekanntgabe dieser Informationen beeinträchtige diese Verfahren, da zum Beispiel Informationen zum Erkenntnisstand der Verwaltung preisgegeben würden. Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2023 Klage erhoben, mit der er sein Informationszugangsbegehren mit Ausnahme von Angaben zu konkret Steuerpflichtigen und unter Unkenntlichmachung einzelner Informationen im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. c) IFG NRW weiterverfolgt. Hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit trägt er vor, der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da sein Informationszugangsantrag nicht auf personenbezogene Daten gerichtet sei. Er verlange Einsicht in ministerielle Kommunikation, Einschätzungen und Gutachten und habe Angaben zu Steuerpflichtigen in seinem Antrag explizit ausgenommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt unter anderem aus, zu der in beiden BMF-Schreiben angesprochenen Thematik seien diverse Verwaltungsverfahren anhängig. Dies betreffe zum einen Fälle, in denen noch (geänderte) Steuerbescheide erlassen werden müssten als auch Fälle, die sich im Einspruchsverfahren befänden. Die in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung mit „§ 6 Satz 1 lit b)“ als Ausschlussgrund gekennzeichneten Dokumente enthielten Informationen, die – wenn sie den betreffenden Steuerpflichtigen bekannt wären – die anhängigen Verwaltungsverfahren erheblich beeinträchtigen würden. Konkrete Verwaltungsverfahren könnten im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht benannt werden. Sofern die von dem Kläger erbetenen Informationen bekannt würden, könnten sich hieraus möglicherweise Argumentationshilfen für die Einspruchsführer bzw. Kläger in den noch anhängigen Verfahren ergeben. Zur Rechtswegzuständigkeit trägt der Beklagte vor, der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da sich das Auskunftsbegehren des Klägers nicht auf steuerliche, personenbezogene Daten beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. II. Der beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzulässig und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 32i Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 35, 38 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 18 Nr. 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zuständige Finanzgericht Düsseldorf zu verweisen. Für das geltend gemachte Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine derartige anderweitige Zuweisung durch Bundesgesetz enthält § 32i Abs. 2 Satz 2 AO. Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. Der durch dasJahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) neu angefügte und am 29. Dezember 2020 in Kraft getretene Satz 2 des § 32i Abs. 2 AO regelt weiter, dass der Finanzrechtsweg auch gegeben ist für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e Satz 1 AO regelt, dass die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d AO entsprechend gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten insoweit ausgeschlossen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2022 – 15 E 606/21 –, juris Rn. 5 ff. Danach ist in der vorliegenden Konstellation der Finanzrechtsweg gegeben. Gegenstand des klägerischen Informationszugangsbegehrens ist ein Anspruch, dessen Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e AO soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 32a bis 32d in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO zur begrenzten Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung (EU) 2016/679 und der Abgabenordnung aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2022 – 15 E 606/21 –, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 18/12611 vom 31. Mai 2017, S. 89. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 32a bis 32d AO ist gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 AO, dass sich das Informationszugangsbegehren auf personenbezogene Daten „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ bezieht. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 legaldefiniert und auch im Steuerdatenschutz verbindlich. Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 186. Lieferung, 7/2025, § 30 Rn. 12. Er erfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eine betroffene Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels einer Zuordnung zu einer Kennung identifiziert werden kann. Durch § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO sind auch Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Verstorbene sowie auf juristische Personen, rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, in den Schutzbereich des Steuergeheimnisses einbezogen. Vgl. auch Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 186. Lieferung, 7/2025, § 32a AO Rn. 7. Zu den geschützten Daten gehören auch das Verwaltungsverfahren an sich, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die der Beteiligte oder die Finanzbehörde vorgenommen haben. Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 186. Lieferung, 7/2025, § 30 AO Rn. 12. Danach liegt hier ein nach § 32e AO begrenzter Informationszugangsanspruch über steuerliche Daten vor. Der Kläger begehrt ausweislich seines Antrages Zugang zu allen Informationen zu den BMF-Schreiben vom 11. November 2016 sowie vom 17. Juli 2017. Das Schreiben vom 11. November 2016 enthält Grundsätze über die Behandlung von Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften, etwa hinsichtlich der bilanziellen Betrachtung (Abschnitt III. 1.) oder der Anrechnung der Kapitalertragssteuer (Abschnitt III. 2.). Vgl. DStR 2016, 2709 f. Das Schreiben vom 17. Juli 2017 betrifft die steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 42 AO (Abschnitte III. und IV.). Vgl. DStR 2017, 1599, 1600 f. Aus der Formulierung des klägerischen Antrages ergibt sich, dass insbesondere Informationen über die Einschätzungen zu Auswirkungen auf einzelne Banken in Nordrhein-Westfalen (z.B. Nachfolgeinstitute der WestLB, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, etc.) begehrt werden. Der Kläger beantragt zudem Zugang zu gutachterlichen Stellungnahmen und Expertisen zu den Auswirkungen auf die Finanzinstitute in Nordrhein-Westfalen. Der damit geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist nach § 32e Satz 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a), Satz 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO begrenzt. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörde liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen, und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides und der Klageerwiderung ausgeführt, im Zusammenhang mit der Thematik Cum/Cum gebe es Informationen zu laufenden Verwaltungsverfahren, die Eingang in die Akten des Ministeriums der Finanzen gefunden hätten. Informationen zu laufenden (Steuer-)Verwaltungsverfahren beziehen sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche oder juristische Personen, rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und fallen in den Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Ausdrücklich hat der Beklagte in diesem Zusammenhang dargelegt, die Bekanntgabe dieser Informationen beeinträchtige diese Verfahren, da zum Beispiel Informationen zum Erkenntnisstand der Verwaltung preisgegeben würden. Im Falle der Kenntnis der in Rede stehenden Informationen könnten sich hieraus möglicherweise Argumentationshilfen für die Einspruchsführer bzw. Kläger in den noch anhängigen Verfahren ergeben. Soweit die Beteiligten vortragen, der Umfang des Auskunftsanspruchs des Klägers werde in der vorliegenden Konstellation durch § 32e AO nicht begrenzt, weil der Kläger einen entsprechenden Informationszugangsanspruch nicht geltend mache und Angaben zu konkret Steuerpflichtigen in dem Antrag explizit ausgenommen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte in Anbetracht des im Übrigen umfassend gestellten Antrages des Klägers („alle Informationen“) mitgeteilt hat, dass damit auch konkrete Verwaltungsverfahren betroffen sind und eine Bekanntgabe der begehrten Informationen zur Preisgabe des Erkenntnisstandes der Verwaltung in diesen Verfahren führen würde. Das Begehren des Klägers ist auch nicht dergestalt teilbar, dass einerseits ein nach § 32e AO begrenzter und andererseits ein unbegrenzter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sondern umfassend auf alle Informationen zu den beiden BMF-Schreiben gerichtet. Der Eröffnung des Finanzrechtsweges steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte auf den Ausschlussgrund des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) beruft. Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes um eine gegenüber den Ablehnungsgründen im Sinne von § 32e Satz 1 in Verbindung mit §§ 32a bis 32d AO speziellere Vertraulichkeitsvorschrift. Vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 1/24 –, juris Rn. 29; vgl. auch Trossen, HFR 2025, 750, 754. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch um einen solchen handelt, der nach § 32e AO beschränkt ist. Schließlich führt auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2023 – OVG 12 B 15/22 – und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2022 – 2 K 169.19 – zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen in den bezeichneten Verfahren vergleichbar ist. Denn das erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführte Verfahren war ausweislich des Aktenzeichens bereits im Jahr 2019 und damit zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht worden, in dem die seit dem 29. Dezember 2020 gültige Vorschrift des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO noch nicht anzuwenden war. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt bei einem Verwaltungsgericht ein Verfahren anhängig war, in dem ein Informationsanspruch nach einem Informationsfreiheitsgesetz gegenüber einer Finanzbehörde streitig ist, verbleibt es aber bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (sog. perpetuatio fori). Das Finanzgericht Düsseldorf ist sachlich gemäß § 35 FGO zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mangels eines Wohnsitzes des Klägers im Bezirk der obersten Finanzbehörde – hier im Bezirk des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen – aus § 38 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 18 Nr. 1 JustG NRW. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.