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Urteil

26 K 8758/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0909.26K8758.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Elektromobils Mellum (Galaxy II), welches als Krankenfahrstuhl über eine straßenverkehrsrechtliche Betriebserlaubnis verfügt. Das Hilfsmittel erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes und als solcher mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Dezember 2023 begutachte der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung (PPV) den Kläger und stellte den Pflegegrad 4 fest. Zur Förderung von Selbständigkeit, Prävention und Rehabilitation beantragte der medizinische Dienst ein E-Dreirad u. a. für die Durchführung von Arztbesuchen. Weiter heißt es: Aus pflegefachlicher Sicht ist bei genannten Beeinträchtigungen der Mobilität ein E-Dreirad nicht einsetzbar. Empfohlen wird der Einsatz eines E-Mobils zur Durchführung außerhäuslicher Aktivitäten. Mit Antrag vom 25. März 2024 wandte sich der Kläger an die Beihilfestelle des beklagten Landes (F.) und bat um die Erteilung der Genehmigung zum Kauf eines E-Mobils. Dabei gab er an, einen Händler vor Ort gefunden zu haben, der ein entsprechendes Hilfsmittel zum Preis von 3.000 Euro beschaffen könne. Mit Zwischennachricht vom 27. März 2024 führte das F. aus, das Anschaffungskosten oder Mietgebühren von Pflegehilfsmitteln beihilfefähig seien, wenn die (private) Pflegeversicherung Leistungen zu diesen Aufwendungen erbringe, empfahl dort vorab Leistungen zu beantragen und bat um die Überlassung des Anerkennungs- bzw. Leistungsbescheids der (privaten) Pflegeversicherung sowie der Rechnung über die Leihgebühr bzw. den Kauf des Pflegehilfsmittels. Am 20. April 2024 beantragte der Kläger u. a. die Gewährung einer Beihilfe für die am 10. April 2024 getätigte Anschaffung des eingangs beschriebenen Elektromobils zum Preis von brutto 5.300 Euro. Beigefügt war ein Ablehnungsschreiben der PPV vom 20. März 2024 zu einem Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2024 über 2.856 Euro. Zur Begründung wurde dort ausgeführt, dass eine Kostenbeteiligung bei der Beschaffung von Elektromobilen und Scootern nach dem vertraglich vereinbarten Tarif und den darin enthaltenen geschlossenen Hilfsmittelkatalog nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 26. April 2024 lehnte die Beihilfestelle die Gewährung einer Beihilfe für das Hilfsmittel ab, forderte den Kläger auf, eine ärztliche Verordnung vorzulegen und wies zugleich darauf hin, dass nachträglich verordnete Hilfsmittel nicht beihilfefähig seien. Mitte April 2024 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass er den Krankenfahrstuhl dringend benötige und deshalb gekauft habe. Im Laufe des Vorverfahrens legte der Kläger ein Rezept des Facharztes für Innere Medizin u. a., PD Dr. med. K., vom 4. Juni 2024 für die Beschaffung eines Elektrorollstuhls für den Außenbereich vor, ferner eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. med. X., vom 18. Juni 2024. Danach hält die Fachärztin einen elektrischen Krankenfahrstuhl für notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2024 wies die Beihilfestelle den Widerspruch als unbegründet zurück und machte geltend, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) eine Empfehlung des medizinischen Dienstes nicht die erforderliche ärztliche Verordnung ersetze. Soweit die Rechtsnorm eine schriftliche Verordnung von Hilfsmitteln verlange, setze dies in aller Regel eine Verordnung vor Anschaffung voraus. Daraus folge zugleich, dass eine nachträgliche Verordnung grundsätzlich nicht ausreiche. Ein Zustellungsnachweis zum Widerspruchsbescheid ist nicht aktenkundig. Der Kläger hat am 18. Oktober 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, den Widerspruchsbescheid am 20. September 2024 erhalten zu haben, wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend, es sei ihm nicht anzulasten, dass er die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung vor der Anschaffung des Elektromobils nicht erkannt habe. Vielmehr habe er sich auf die Empfehlung des medizinischen Dienstes der PPV verlassen dürfen. Im Klageverfahren hat der Kläger ein Schreiben seiner privaten Krankenkasse vorgelegt, die ohne Anerkennung einer Leistungspflicht auf freiwilliger Basis im tariflichen Rahmen für „Krankenfahrstühle“ ausgehend von 620 Euro einen Betrag in Höhe von 180 Euro an den Kläger gezahlt hat. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des F. vom 26. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2024 zu verpflichten, ihm für die Anschaffung des Elektromobils Mellum (Galaxy II) eine Beihilfe entsprechend des auf seine Person anzuwendenden Bemessungssatzes zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt im Übrigen vor, das vom Kläger beschaffte Elektromobil sei schon kein Hilfsmittel im Sinne der BVO NRW, sondern vielmehr ein Gegenstand, der der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und von der Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 ausgeschlossen sei. Zudem habe der Kläger den Abschluss des von ihm eingeleiteten Voranerkennungsverfahren nicht abgewartet und das Elektromobil bereits vorher beschafft, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zumutbar gewesen sei. Schließlich habe die Pflegekasse das Elektromobil nicht als Hilfsmittel zur Verbesserung des Wohnumfelds anerkannt, woran die Beihilfe gemäß § 5e BVO NRW gebunden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des F. NRW. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 27. Januar 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid des F. vom 26. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beihilfegewährung erfolgt auf Grundlage des § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften BVO NRW in der maßgeblichen zum Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen geltenden Fassung, die im Folgenden, soweit nicht abweichend gekennzeichnet, zitiert wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Sätze 1, 2 und 10 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung. Beihilfefähig sind die angemessenen Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur. Weiteres regelt die Anlage 3 zur Beihilfenverordnung. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 Halbsatz 1 BVO NRW erkennt Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro, die nicht in der Anlage 3 oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgelistet sind, nur dann als beihilfefähig an, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor der Anschaffung anerkannt hat. Hier fehlt es bereits an der erforderlichen schriftlichen Verordnung, sofern man von einem Hilfsmittel im Sinne der Anlage 3 Nr. 10 zur BVO NRW (Aufwendungen für Hilfsmittel) ausgeht, wonach Krankenfahrstühle dem Grunde nach erfasst werden. Schriftlich verordnete Hilfsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW sind in aller Regel nur vor der Anschaffung verordnete. Eine nachträgliche Verordnung reicht damit grundsätzlich nicht aus. Der Sinn des Verordnungszwangs besteht in erster Linie darin, dem Dienstherrn Gewissheit über die Notwendigkeit einer Maßnahme zu verschaffen. Durch die schriftliche Verordnung übernimmt der Arzt die Verantwortung für Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen, aber nicht vom Arzt selbst erbracht werden, was insbesondere bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und auch bei Heilbehandlungen durch selbständig tätige Personen, die nicht selbst Ärzte sind, der Fall ist. Durch die schriftliche Verordnung bestätigt der Arzt u. a. die Notwendigkeit und die Wirksamkeit des betreffenden Mittels. Dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ist dabei zumindest für den Regelfall nur dann Rechnung getragen, wenn die betreffende ärztliche Bescheinigung vor der Beschaffung des in Rede stehenden Mittels ausgestellt worden ist. Die regelmäßige Nichtanerkennung nachträglicher ärztlicher Bescheinigungen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass Beihilfeberechtigte selbst in aller Regel nicht in der Lage sind zu beurteilen, welche Arznei- oder Hilfsmittel oder Heilbehandlungen notwendig sind und jede Eigenbeschaffung oder Eigenbehandlung eine erhöhte Gefahr des Misserfolgs in sich trägt. Eine Ausnahme von einer Unbeachtlichkeit nachträglich ausgestellter Verordnungen wird, soweit ersichtlich, nur für Fälle unaufschiebbaren Bedarfs anerkannt, wenn unverzüglich nach Fortfall des anzuerkennenden Hinderungsgrundes (für eine vorherige Konsultation des Arztes) die nachgeholte ärztliche Bescheinigung die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung sowie Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung bestätigt. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 29. August 2013 – 5 K 1319/12 –, juris, Rnrn. 24 ff. m. w. N.; vgl. zu jeweils vergleichbaren Beihilfebestimmungen: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 1 A 94/15 –, juris Rnrn. 49 ff. m. w. N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2022 – 24 ZB 21.915 –, juris, Rn. 19. Davon ausgehend sind die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung des Elektromobils nicht beihilfefähig, denn es lag zum Zeitpunkt der Anschaffung am 10. April 2024 unzweifelhaft keine schriftliche ärztliche Verordnung vor. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem auf Beschaffung eines Elektromobils gerichteten Antrag des medizinischen Dienstes der PPV aus Dezember 2023 anlässlich seiner Begutachtung zur Einstufung des Pflegegrads nicht um eine solche ärztliche Verordnung, sondern vielmehr um eine Empfehlung, die ihrerseits von einer anderen Stelle, nämlich der Pflegeversicherung, geprüft und ggf. anerkannt wird, vgl. § 5e BVO NRW. Als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds ist die Beihilfestelle verpflichtet, nur diejenigen Aufwendungen für Hilfsmittel als beihilfefähig anzuerkennen, die die Pflegeversicherung anerkannt hat. Eine Anerkennung der (privaten) Pflegeversicherung liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hat die (private) Krankenkasse des Klägers ohne Anerkennung einer Leistungspflicht im Wege einer Kulanz 180 Euro gewährt, dabei jedoch nicht die Anschaffungskosten für das Elektromobil, sondern den tariflichen Rahmen für „Krankenfahrstühle“ in Höhe von 620 Euro zugrunde gelegt. Diese Entscheidung bindet das beklagte Land nicht. Das Rezept des Facharztes für Innere Medizin u. a., Dr. med. K., vom 4. Juni 2024 ist zwar als ärztliche Verordnung zu qualifizieren, es ist jedoch kein Ausnahmefall gegeben, der die Anerkennung einer nachträglichen Verordnung begründet. Der Kläger hat weder einen unaufschiebbaren Bedarf noch einen Hinderungsgrund für eine vorherige Konsultation eines Arztes substantiiert vorgetragen. Zudem bezieht sich das Rezept auf einen Elektrorollstuhl für den Außenbereich. Dieses Hilfsmittel unterscheidet sich bereits nach Aufbau und Fahrleistung deutlich von dem hier in Rede stehenden Elektromobil, welches nach dem vom Kläger eingereichten Gutachten als betriebserlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug gilt, für das gemäß § 1 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 1 lit a) des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist. Der weiter vom Kläger eingereichten Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. med. X., vom 18. Juni 2024, die einen elektrischen Krankenfahrstuhl für notwendig erachtet, kommt wiederum nur Empfehlungscharakter zu. Betrachtet man das vom Kläger angeschaffte Elektromobil als Fortbewegungsmittel, dass der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist und keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Juli 1998 – 12 A 5885/96 –, juris, Rnrn. 10 ff., Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 19 K 7797/16 –, juris, Rn. 23, so fehlt es bereits an der erforderlichen Eigenschaft als Hilfsmittel im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW in Verbindung mit der Anlage 3 oder jedenfalls an dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 Halbsatz 1 BVO vorgesehenen Voranerkennungsverfahren. Letzteres hat der Kläger zwar mit seinem an die Beihilfestelle gerichteten Schreiben vom 25. März 2024 eingeleitet, ohne jedoch deren Entscheidung abzuwarten bereits am 10. April 2024 durch den Kauf des Elektromobils obsolet werden lassen. Gründe, nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO trotz unterbliebener Anerkennung dennoch eine Beihilfe zu gewähren, liegen nicht vor, weil die Anerkennung nicht ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Ohne auf die Anfrage der Beihilfestelle vom 27. März 2024 adäquat zu reagieren, hat sich der Kläger nur wenige Tage später zum Kauf entschlossen und dieses Vorhaben auch umgesetzt. Auch wenn die Zwischennachricht der Beihilfestelle primär den § 5e BVO NRW in den Blick genommen hat, dessen Anwendung infolge der bereits vorliegenden Ablehnung einer Kostenübernahme durch die private Versicherung des Klägers vom 20. März 2024 nicht mehr in Betracht gekommen ist, hat es dem Kläger oblegen, vor dem Kauf das F. erneut zu konsultieren. Denn dem Kläger ist bewusst gewesen, dass vor dem Kauf des von ihm ausgewählten Elektromobils die Beihilfestelle zu beteiligten ist und das von ihm eingeleitete Voranerkennungsverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den kurzentschlossenen Kauf des Klägers rechtfertigen könnten. Immerhin lag die erste Empfehlung zur Beschaffung des Elektromobils, ausgesprochen vom medizinischen Dienst der PPV, bereits einige Monate zurück. Zuletzt kann der Kläger keinen Anspruch unmittelbar aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht herleiten. Die vom Kläger unterlassene, mögliche und zumutbare Einholung einer ärztlichen Verordnung im Vorfeld der Beschaffung des Elektromobils fällt allein in dessen Risikosphäre, zumal davon auszugehen ist, dass er sich bereits seit geraumer Zeit vor dem Kauf in fachärztlicher Behandlung befunden haben dürfte. Wenn der Dienstherr eine grundsätzlich vorgesehene beihilferechtliche Erstattung in diesem Fall ablehnt, ist der Wesenskern der Fürsorgepflicht ersichtlich nicht verletzt. Vgl. zur Fürsorgepflicht: OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2022 – 1 A 1886/20 –, juris, Rn. 77. Entsprechendes gilt für den vom Kläger zu verantwortenden Abbruch des Voranerkennungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.