Urteil
14 K 4415/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0826.14K4415.25.00
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Leitsätze
Unzuverlässigkeit des Halters wegen Vernachlässigung seiner Pflichten u.a. aufgrund einer psychischen Erkrankung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzuverlässigkeit des Halters wegen Vernachlässigung seiner Pflichten u.a. aufgrund einer psychischen Erkrankung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Haltung des Hundes „R.“ des Klägers sowie eine Haltungsuntersagung für die Zukunft. Mit – inzwischen bestandskräftiger - Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2024 stufte die Beklagte den Hund „R.“ des Klägers (Rasse: Rhodesian Ridgeback) als als im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 Landeshundesgesetz (LHundG) ein. Diese Einstufung beruhte auf zwei Beißvorfällen, bei denen der Hund jeweils einer an dem Grundstück vorbeifahrenden Radfahrerin in die Wade gebissen hat (Vorfall am 7. September 2023 gegen 19:00 Uhr und am 26. Mai 2024 gegen 9:50 Uhr). Die Ordnungsverfügung gab dem Kläger auf, für den Hund „R.“ auf dem Grundstück eine ausbruchsichere Unterbringung zu gewährleisten, außerhalb des Grundstücks „R.“ an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen und dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Gleichzeitig gab die Ordnungsverfügung dem Kläger auf, den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur von anderen entsprechend geeigneten Personen zu führen. Darüber hinaus forderte die Beklagte den Kläger in der Ordnungsverfügung auf, den beigefügten Meldebogen zur Erlaubnis-Beantragung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt an sie zurückzusenden und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu übersenden. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Haltung des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz LHundG untersagt werden soll, wenn der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt werde. Der Kläger erhob gegen die Ordnungsverfügung keine Klage, sodass sie bestandskräftig wurde. Im folgenden unterblieb sowohl eine Antragstellung als auch eine Übersendung von Unterlagen. Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er schon seit über 20 Jahren an Depressionen und ADHS leide. Im letzten Jahr habe er eine so schlimme Krise gehabt, dass er tageweise gar nicht vor die Tür gekommen sei. Er habe sich aufgrund der Beißvorfälle und seines gesundheitlichen Zustandes entschlossen, „R.“ an seine Ex-Freundin abzugeben, die in Y. lebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilte die Stadt Y. der Beklagten mit, dass im Außendienst festgestellt worden sei, dass der Hund „R.“ nicht von Frau S., der Ex-Freundin des Klägers gehalten werde. Aus einem Vermerk des Außendienstes der Beklagten vom 9. Dezember 2024 geht hervor, dass der Hof des Klägers nahezu unbewohnt erscheine. Es wird unter anderem wörtlich ausgeführt: „Der Briefkasten ist total überfüllt und wird nicht geleert. Auf Klingeln reagiert Herr T. nicht. …. Es deutet nichts auf eine Hundehaltung hin. Der Verbleib seiner Rhodesian Ridgeback Hündin „R.“ bleibt daher ungeklärt.“ Am 11. März 2025 kam es zu einem Feuerwehreinsatz auf dem Grundstück des Klägers, da dort ein Abfallhaufen brannte, den der Kläger entzündet hatte. Aus einem Vermerk des Ordnungsdienstes der Beklagten geht hervor, dass an diesem Tag ebenfalls die Hündin „R.“ auf dem Grundstück gewesen sei. Wörtlich führt der Vermerk unter anderem aus: „Die Hündin „R.“ /Rhodesian Ridgeback“ lief frei und unangeleint auf dem Gelände der Reitanlage herum. Ferner trug die Hündin keinen Maulkorb.“ Am 27. März 2025 erhielt die Beklagte Kenntnis von einer Online-Anzeige hinsichtlich eines Beißvorfalls vor dem Grundstück des Klägers am 17. März 2025 gegen 17:35 Uhr. Ausweislich der Anzeige habe dort ein Hund eine vorbeifahrende Radfahrerin in die Wade gebissen und sei dann auf den Hof des Klägers gelaufen. Eine befragte Nachbarin habe der Anzeigeerstatterin gesagt, dass der Hund dem Kläger gehöre. Mit Ordnungsverfügung vom 2. April 2025 untersagte die Beklagte dem Kläger das Halten des Hundes „R.“, (Ziffer 1), entzog dem Kläger den oben genannten Hund und forderte ihn auf, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung an eine andere geeignete Stelle oder Person abzugeben (Ziffer 2) untersagte dem Kläger die zukünftige Haltung von gefährlichen Hunden, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG und von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer 3) und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung die Fortnahme des Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 5). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 4) und drohte ihm für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Punkt 3 der Ordnungsverfügung missachtet, für jeden festgestellten Verstoß die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei „R.“ laut bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2024 um einen gefährlichen Hund im Einzelfall handele. Für den Hund habe der Kläger keine Erlaubnis für die Haltung beantragt und entsprechende Nachweise erbracht. Er habe den Hund ohne Maulkorb und ohne Leine laufen lassen, sodass es erneut zu einem Beißvorfall am 17. März 2025 gekommen sei. Auch am 11. März 2025 konnte festgestellt werden, dass der Hund sich unangeleint und ohne Maulkorb auf dem Hofgelände aufgehalten habe. Aufgrund dieser Verstöße fehle dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit, sodass ihm auch die künftige Haltung von gefährlichen und großen Hunden zu untersagen sei. Der Kläger hat am 17. April 2025 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (14 L 1468/25). Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Er habe aufgrund seiner Erkrankung nicht erkannt, welche Pflichten sich aus der Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2024 ergeben hätten. Der Beiß-Vorfall am 17. März 2025 werde bestritten. Der Kläger habe sich zu dem Zeitpunkt mit seinem Hund nicht auf dem Grundstück aufgehalten, sodass der Biß auf einen anderen Hund zurückzuführen sei. Daraus folge, dass die Verstöße des Klägers nicht so schwerwiegend seien, dass sie ein Haltungsverbot für den Hund rechtfertigten und damit auch die Voraussetzungen für eine Unzuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben seien. Die Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 2. April 2025 und führt ergänzend aus, dass es unglaubhaft sei, dass der Beißvorfall vom 17. März 2025 nicht von dem Hund des Klägers ausgegangen sei. Hierauf komme es allerdings aufgrund der zahlreichen anderen unstreitigen Verstöße nicht an. Die Verletzungen gegen die auferlegte Maulkorb – und Leinenpflicht am 26. Mai 2024 und am 11. März 2025 sowie die Einlassung der Nachbarin Frau N. belegten die entsprechenden Verstöße. Auch habe der Kläger die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Abgesehen von der nicht nachgewiesenen Erkrankung bleibe fraglich, inwieweit sich diese Erkrankung tatsächlich auf das Tun oder Unterlassen hinsichtlich der Hundehaltung und der Befolgung von Anordnungen ausgewirkt habe und ob jemand mit derart ausgeprägtem Krankheitsbild die zur Haltung eines gefährlichen Hundes notwendige Zuverlässigkeit besitze. Schließlich belege ein Video der Geschädigten Frau M. (Vorfall vom 17. März 2025), das diese am 31. März 2025 erstellt habe, dass der Hund des Klägers sich auch an diesem Tag ohne Leine und ohne Maulkorb auf der Straße vor dem Grundstück frei bewegt habe. Die Beklagte holte während des Klageverfahrens die Anhörung zu der Ordnungsverfügung nach. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein ärztliches Attest der W.-Klinik X. vom 25. August 2025 vorgelegt, demzufolge der Kläger sich während einer nicht konkret angegebenen Zeit nicht um seine Angelegenheiten habe kümmern können. Als Diagnose werden eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“ und eine „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ angegeben. Das Attest führt unter anderem aus, dass es möglicherweise zu einer Destabilisierung führen würde, wenn dem Kläger sein Hund weggenommen würde. Der Kläger hat ebenfalls ein Schreiben ohne Datum vorgelegt, in dem er ausführlich seine Lebenssituation in der Zeit der Beißvorfälle schildert. Daraus geht unter anderem hervor, dass er am 18. April 2022 einen Suizidversuch unternommen habe, er in einer äußerst schwierigen Beziehung zu einer Frau gelebt habe und er im Zuge einer Psychotherapie erkannt habe, dass er in seiner Kindheit massiver psychischer und körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Eine ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der zertifizierten Hundetrainerin Manteuffel (ohne Datum) enthält das Fazit, dass der Hund „R.“ aus fachlicher Sicht kein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit darstelle, wenn er verantwortungsvoll und umsichtig geführt werde. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in der größeren Umgebung des klägerischen Hofes kein Hund vergleichbarer Größe gemeldet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Haltungsuntersagung betreffend „R.“ in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist – da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris, rechtmäßig. Die Haltungsuntersagung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegen wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vor. Zunächst liegt ein schwerwiegender Verstoß darin, dass der Kläger entgegen den Vorgaben der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2024 keine Erlaubnis zum Halten des Hundes beantragt hat. Zwar hat er dies nun unter dem 1. Mai 2025 – nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – nachgeholt. Diese nachgeholte Handlung mindert indes nicht den Verstoß, diesen Antrag etwa 11 Monate lang unterlassen zu haben. Schwerwiegende Verstöße sind weiterhin durch die Vorfälle vom 7. September 2023 und vom 26. Mai 2024 gegeben, im Rahmen derer der Kläger seine Pflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG verletzt hat, indem er seinen Hund nicht so gehalten und beaufsichtigt hat, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Tieren ausgeht und dies zu Verletzungen von jeweils vorbeifahrenden Radfahrern geführt hat, denen der Hund des Klägers jeweils in die Wade gebissen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 1745/23 -, juris Rn. 25. Darüber hinaus hat der Kläger am 11. März 2025 gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstoßen, indem er seinen Hund auf dem Gelände frei ohne Maulkorb und Leine hat herumlaufen lassen. Ohne dass es aufgrund der vorstehend aufgeführten schwerwiegenden Verstöße entscheidungserheblich noch darauf ankommt, ist das Gericht davon im Übrigen überzeugt, dass der Kläger auch an weiteren Tagen schwerwiegende Verstöße gegen § 2 Abs. 1 LHundG begangen hat, indem er seinen Hund nicht so gehalten und beaufsichtigt hat, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Denn es steht unter anderem aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass der Hund des Klägers „R.“ noch an anderen Tagen im März 2025 weitere Radfahrer vor dem Grundstück des Klägers angegriffen hat. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat der Richter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180-183, juris; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 3371/19 -, juris Rn. 33. Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und nach dem Akteninhalt zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch weitere Angriffe auf Radfahrer auf der Straße „V.“ auf den Hund des Klägers „R.“ zurückzuführen sind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften Schilderung der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin N.. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin N., dass der Hund des Klägers bereits in der Vergangenheit ein Rehkitz gerissen hat, in der Nachbarschaft frei herumlief und vorbeifahrende Radfahrer angegriffen hat, so dass die Zeugin Bedenken hatte, ihre 9-jährige Tochter allein an dem Hof des Klägers mit dem Fahrrad entlangfahren zu lassen. Die Zeugin hat ihre gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 14. April 2025 geschilderten Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Eine Belastungstendenz in ihren Äußerungen ist nicht erkennbar. Vielmehr hat die Zeugin N. eingeräumt, dass sie nicht genau sagen könne, welcher Hund konkret die Radfahrer angegriffen habe, aufgrund der Schilderungen der Radfahrer allerdings aus ihrer Sicht nur der Hund des Klägers in Betracht komme. Darüber hinaus hat sie auch mehrfach bekräftigt, dem Kläger nichts Böses zu wollen, sich allerdings in Sorge bezüglich ihrer Kinder an die Behörde gewandt zu haben. Die Aussage der Zeugin führt in ihrer Gesamtschau mit dem Akteninhalt zu dem erforderlichen Grad der Gewissheit, wobei es letztlich aufgrund der unstreitig feststehenden Verstöße darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Darüber hinaus und selbstständig tragend erfüllt der Kläger die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG nicht. Aufgrund seines Verhaltens hat er gezeigt, dass er die für die Haltung gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gemäß § 4 Abs. 1 LHundG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person u.a. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines Hundes im Sinn der § 3, § 10 und § 11 LHundG jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 1745/23 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 3371/19 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.; Haurand, Landeshundegesetz NRW, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 7 Nr. 2. Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG zu beachten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. September 2016 - 11 K 240/16 -, juris. Gemessen hieran ist der Kläger unzuverlässig. Mit Blick auf die Vorfälle am 7. September 2023, 26. Mai 2024 und 11. März 2025 und der unterlassenen Erlaubnisbeantragung ist davon auszugehen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß halten wird. Er hat die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2024 nicht befolgt, insbesondere jedenfalls am 11. März 2025 gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstoßen und keinen Antrag auf eine entsprechende Haltungserlaubnis gestellt. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Kläger in persönlicher Hinsicht eine überaus schwere Zeit hatte, sind diese persönlichen Umstände nach dem Vorstehenden vor dem Hintergrund der notwendigen Gefahrenabwehr unerheblich. Es kann nicht hingenommen werden, dass sich die von einem unzuverlässigen Halter ausgehende Gefahr durch sein von ihm gehaltenes Tier negativ auf die körperliche Unversehrtheit von anderen Menschen und Tieren auswirkt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Verhaltensbeurteilung seines Hundes durch eine zertifizierte Hundetrainerin vorgelegt. Diese Bescheinigung ist indes allein nicht geeignet, allein die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auszuräumen. Zum einen enthält die Bescheinigung kein Datum, so dass unklar ist, wann die Verhaltensbeurteilung vorgenommen wurde. Zum anderen formuliert das „Fazit“, dass unter der Voraussetzung, dass eine verantwortungsvolle und umsichtige Führung des Halters stattfindet, kein erhöhtes Gefährdungspotential bestehe. Gerade diese Führung hat sich indes in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, so dass diese Bescheinigung im Ergebnis nicht geeignet ist, die ordnungsgemäße Hundehaltung des Klägers zu dokumentieren. Hat der Kläger danach schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG verstoßen und erfüllt er die Haltungsvoraussetzungen nicht, ist die Entscheidung, ihm für die Zukunft die Haltung seines Hundes „R.“ zu untersagen, vorliegend auch frei von Ermessensfehlern, insbesondere verhältnismäßig. Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht, sich des ihr zustehenden Ermessens in Bezug auf die Haltungsuntersagung bewusst zu sein; insbesondere hat sie sowohl das öffentliche Interesse an der Anordnung als auch das private Interesse des Klägers am Behaltendürfen seines Hundes in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht beschränkt ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, wonach „R.“ dem Kläger entzogen wird und er den Hund innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben hat, begegnet einschließlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 und Ziffer 6 keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die Haltungsuntersagung des Hundes „R.“ ist nach den vorstehenden Ausführungen rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Anordnung zur Abgabe des Hundes an eine geeignete Stelle erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Denn im vorliegenden Fall, in dem dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung seines Hundes fehlt (s.o.), er sich somit zur Haltung seines gefährlichen Hundes als persönlich ungeeignet erwiesen hat, ist nur eine einzige Entscheidung der Beklagten angezeigt, namentlich die Abgabe des Hundes. Anders als etwa in Fällen, in die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen vorliegen und dem Halter lediglich etwa der Sachkundenachweis, die erforderliche Haftpflichtversicherung oder Erlaubnis fehlt - sämtlich Nachweise, die zeitnah durch den Halter beantragt und beschafft werden können -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, juris -, handelt es sich bei der fehlenden Zuverlässigkeit des Halters um eine fehlende persönliche und charakterliche Eignung, die sich nicht anderweitig nachträglich herstellen lässt. In diesem Falle ist die zuständige Behörde aus ordnungsrechtlichen Gründen der Gefahrenabwehr im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, die Abgabe des Hundes zu verfügen. Auch wenn der Gebührenbescheid vom 2. April 2025 mangels ausdrücklicher Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich angegriffen wurde, weist das Gericht darauf hin, dass Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Bescheides weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.