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Beschluss

1 K 6863/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0826.1K6863.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung wird abgelehnt. Gründe Die gemäß § 102a Abs. 1 und 2 VwGO vorzunehmende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Klägerinnen und ihres Prozessbevollmächtigten aus. Der Einsatz der Videokonferenztechnik ist derzeit immer noch mit Unwägbarkeiten verbunden. Technische Störungen können am Verhandlungstag zu Verzögerungen des Verfahrens führen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 D 348/21.NE –, juris Rn. 5, 7. Eingedenk dessen überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung, zumal die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran ändert, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 D 348/21.NE, juris Rn. 5, 7. Die Klägerinnen und ihr Prozessbevollmächtigter haben keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videotechnik verbundenen kommunikativen Defizite, vgl. dazu etwa: Greger, MDR 2020, 957, 958, und verbreiterten Möglichkeiten des Auftretens technischer Störungen im Ablauf der mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Vielmehr spricht der kurze Anreiseweg der Klägerinnen und ihres Prozessbevollmächtigten aus Düsseldorf gegen ein gewichtiges Interesse an einer Durchführung der Verhandlung als Videokonferenz. Soweit lediglich der Klägerin zu 3. die Teilnahme im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden soll, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass deren Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung werden ihre Rechte durch die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten hinreichend gewahrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.