OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 4164/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0717.12K4164.25A.00
29Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00. Juli 0000 geborene Klägerin zu 2. sind ägyptische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und koptisch-orthodoxen Glaubens. Ihre in den Jahren 2016 und 2019 geborenen Töchter sind die Klägerinnen zu 3. und 4. Die Kläger reisten am 23. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. Januar 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte sie am 2. Februar 2023 bzw. am 25. Februar 2025 an. Die Kläger zu 1. und 2. trugen im Wesentlichen vor, ihren Töchtern drohe die zwangsweise Beschneidung durch die Familie. Zudem seien sie von Islamisten mehrfach bedroht worden, weil ihnen Missionierung für den christlichen Glauben unterstellt worden sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. April 2025 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 3) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 4) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei, angedroht. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde am 10. April 2025 zugestellt. Die Kläger haben am 10. April 2025 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1. und 2. sind im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Sie tragen vor, dass am 00. Dezember 0000 ihre Tochter P. geboren wurde. Ein Asylantrag sei gestellt, aber vom Bundesamt noch nicht beschieden. Wegen des weiteren Vortrags und der vorgelegten Unterlagen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 29. April 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2025 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Den Klägern als koptisch-orthodoxen Christen droht in Ägypten zwar keine Gruppenverfolgung (hierzu I.). Die Kläger haben aber aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zum einen: Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerinnen zu 3. und 4. sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihres weiblichen Geschlechts aufgrund drohender (Zwangs)Beschneidung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten (hierzu II.1.). Die Kläger zu 1. bis 4. haben aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung wegen ihres christlichen Bekenntnisses außerhalb ihres Herkunftslandes befinden, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen (hierzu II.2.). Unabhängig von bereits erlittener Vorverfolgung und selbstständig tragend haben die Kläger zu 1. bis 4. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung wegen ihres christlichen Bekenntnisses außerhalb ihres Herkunftslandes befinden, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen (hierzu III.). Einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedurfte es nicht mehr (hierzu IV.). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung waren ebenso wie die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufzuheben (hierzu V.). I. Koptisch-orthodoxen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – 10 B 11/11 –, juris, Rn. 3; Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 13, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 –, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, juris, und Beschluss vom 20. April 2015 – 16 A 688/14.A –, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind für die in Ägypten lebenden koptisch-orthodoxen Christen nicht erfüllt. Dem Gericht liegen nach der aktuellen Erkenntnislage keine Hinweise auf ein die koptisch-orthodoxen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 26. Januar 2022 (Stand: Dezember 2021), Seite 9 ff. Angesichts der Zahl der (noch) in Ägypten lebenden koptisch-orthodoxen Christen wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht, denn der Anteil der Christen an der ägyptischen Gesamtbevölkerung beträgt je nach Quelle zwischen 5 und 12 %. Vgl. zu den sehr unterschiedlichen Zahlen: Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten (Stand Februar 2017), abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Aegypten.html ; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration: Ägypten - Die koptisch-orthodoxe Kirche, September 2012, Seite 1 f. Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass Übergriffe auf koptisch‑orthodoxe Christen so zahlreich wären, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft begründete Furcht bestünde, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2020 – 21 A 920/17.A –, juris, und Beschluss vom 17. Juli 2014 – 11 A 1935/12.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A – und Beschluss vom 24. März 2016 – 11 L 508/16.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 7a K 1514/14.A –, juris, Rn. 23 ff.; VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 10 K 777/14.A –, juris, Rn. 15 ff. II. Die Kläger haben aber aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG legt ergänzend fest, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d) RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Kläger vor. 1. Verfolgung der Klägerinnen zu 3. und 4. Die Klägerinnen zu 3. und 4. haben aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerinnen zu 3. und 4. sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihres weiblichen Geschlechts aufgrund drohender (Zwangs-)Beschneidung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten. Genitalverstümmelung bei jungen Mädchen ist als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG einzustufen. Denn diese Handlung bezieht sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Zum einen handelt es sich um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, also um eine gravierende Misshandlung. Zum anderen wird – abgesehen von dem körperlichen Eingriff – die von einer Genitalverstümmelung Betroffene unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rn. 13 (zur drohenden Beschneidung bei Männern); OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 – 12 K 2847/24.A –, juris, Rn. 45; VG Würzburg, Urteil vom 5. Dezember 2014 – W 3 K 14.30001 –, juris, Rn. 27. Demgegenüber kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Genitalverstümmelung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der nicht verstümmelten Frauen mit seinen gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen keine Verfolgung sei. Die Genitalverstümmelung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen den Traditionen zu unterwerfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten zu machen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2024 – 12 K 2847/24.A –, juris, Rn. 47; VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2010 - 2 K 562/07.A – juris, Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 14. Oktober 2010 - AN 18 K 10.30254 – juris, Rn. 20. Diese Verfolgung erfolgt wegen der Zugehörigkeit des betroffenen Mädchens bzw. der betroffenen Frau zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylVfG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall, da sie allein an das Geschlecht anknüpft. Weibliche Genitalverstümmlung (FGM Female Genital Mutilation) ist in Ägypten ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 gesetzlich verboten ist. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Da aber im Falle einer Anklage alle Verantwortlichen (medizinisches Personal, Eltern sowie andere Familienangehörige) strafrechtlich verfolgt werden können, kommt es nur äußerst selten zu Meldungen (in etwa ein Fall pro Jahr). Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind, im Vergleich zu 91 % im Jahr 2008. Die Anzahl der neu verstümmelten Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren sei von 74 % auf 61 % gesunken. FGM wird vorgeblich angewandt um die Reinheit der Frau und Ehre der Familie zu bewahren. Familien aus bestimmten sozialen Schichten berichten, dass Töchter ohne FGM kaum Aussichten haben, einen Ehemann zu finden. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch besonders prominent in den ländlichen Gegenden Oberägyptens. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), Seite 13. Nach diesen Maßgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägerinnen zu 3. und 4. bei einer Rückkehr nach Ägypten durch die Familie mütterlicherseits die (Zwangs-)Beschneidung droht. Dem vermögen ihre Eltern nicht durchgreifend etwas entgegen zu setzen. Die drohende Verfolgung der Klägerinnen zu 3. und 4. geht von nichtstaatlichen Akteuren als Verfolgungsakteuren i.S.d. § 3c AsylG aus. Der ägyptische Staat ist nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d Abs. 2 AsylG). Den Klägerinnen zu 3. und 4. steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, dass sich die Familie der drohenden Verfolgung der Klägerinnen zu 3. und 4. zu entziehen versucht, indem sie sich außerhalb des Einflußbereichs der (Groß-)Familie niederlässt. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2017 – 12 K 6073/17.A -. Allerdings muss am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein muss. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris, Rn. 11 f. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau muss dabei auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 33 ff., 46. Hiervon ausgehend bestehen durchgreifende Zweifel, dass die Familie ihr wirtschaftliches Existenzminimum für sich mit ihren drei minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Ägypten sichern könnte. Die wirtschaftliche Situation in Ägypten hat sich mit steigender Inflation und durch Subventionsabbau in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Bei einer Rückkehr spielen deshalb familiäre Netzwerke und die Verwurzelung vor Ort im Hinblick auf die soziale Absicherung eine große Rolle. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), Seiten 20 ff.; Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums wäre für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern nur im Rahmen der (Groß-)Familien gegeben, in der den Mädchen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-) Beschneidung droht. 2. Verfolgung der Kläger zu 1. bis 4. Die Kläger zu 1. bis 4. haben aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. Nach Art. 10 Abs. 1 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24 m.w.N; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Ausländer angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 19 ff. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d) RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Tatsache, dass er eine unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Ausländers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Ausländers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Kläger vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass die Kläger von Islamisten mehrfach massiv belästigt und bedroht wurden bis hin zu einem Entführungsversuch, weil ihnen Missionierung für den christlichen Glauben unterstellt wurde. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der ausführlichen Anhörung der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Kläger haben ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche geschildert. An der Glaubwürdigkeit der Kläger hegt das Gericht keine Zweifel. Es ist für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar, dass sich die flüchtlingsschutzrechtlich hinreichend schweren Eingriffe auf ihre Zugehörigkeit zum christlichen Glauben bezogen. Die Schilderungen der Kläger decken sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten. Es ist bereits seit Jahren eine starke Zunahme der Angriffe auf koptisch-orthodoxe Christen und deren Gotteshäuser festzustellen. Vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Boochs, Die Kopten – „Kirche der Märtyrer“, Seite 111 ff. Seit der Machtübernahme von Präsident Mursi im Juni 2012 wurden in Ägypten 25 Kirchen angegriffen, insgesamt 59 Kopten starben bei gewaltsamen Ausschreitungen. Bei religiösen Unruhen in el-Khousous in der Provinz al-Qualyubiyya Anfang April 2013 kamen fünf koptische Christen ums Leben. Bei dem anschließenden Begräbnis kam es erneut zu gewaltsamen Ausschreitungen, zwei weitere Tote waren zu verzeichnen. Vgl. Boochs, Die Kopten – „Kirche der Märtyrer“, Seite 117 ff.; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Ägypten: Fatwa verbietet Ostergrüße an Christen vom 6. Mai 2013, abrufbar unter https://www.igfm.de/ne/?tx_ttnews%255Btt_news%255D=2695&cHash=b8108508902e29fde6507d17ec7625c8. Streitigkeiten zwischen Clans verschiedener Konfessionen führten in den ärmeren Regionen Ägyptens immer wieder zu Gewalt. Manchmal reichte auch ein Gerücht aus, um die Spannungen zum Eskalieren zu bringen. Radikalislamische Prediger und Hetzer schienen seit dem Sturz Hosni Mubaraks ihren Einfluss ungehindert auszuweiten, da die regierenden Islamisten davor zurückschreckten, sich mit ihnen anzulegen. Vgl. Spiegel Online vom 6. April 2013: Tote bei Kämpfen zwischen Muslimen und Christen, abrufbar unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/gewalt-in-aegypten-fuenf-menschen-sterben-bei-attacke-auf-christen-a-892912.html; Neue Zürcher Zeitung vom 3. Mai 2013: Gewalt gegen Christen am Nil, abrufbar unter https://www.nzz.ch/die-kopten-wehren-sich-fuer-ihre-rechte-1.18075175; weiterführend Boochs, Die Kopten – „Kirche der Märtyrer“, Seite 124 ff. Die Verfolgung der Kläger ging auch von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger wegen ihres Glaubens einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt waren. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat jedenfalls nicht in der Lage war, die Kläger zu schützen. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. März 2018 – 10 K 955/16.A –, juris. Die Vorverfolgung der Kläger begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass diese Verfolgung sich bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholt. Es steht dabei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Glaubenspraxis für die Kläger ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Die koptisch-orthodoxen Kläger haben in Ägypten als Christen gelebt und leben ihren christlichen Glauben auch in Deutschland. Sie sind Mitglieder der Koptischen Kirche und nehmen regelmäßig an den Veranstaltungen und an dem Leben in der Gemeinde teil. Nach dem oben dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Vgl. zu den Anforderungen an eine Widerlegung der Vermutung im Einzelnen: VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 35. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verfolgung der Kläger sich im Falle einer Rückkehr nicht wiederholen würde. Im Gegenteil: Es steht auf Grundlage der aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zahl der nichtstaatlichen Gewaltakte gegen koptisch-orthodoxe Christen stark zugenommen hat. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht aus: Kopten machen etwa 10 % der ägyptischen Bevölkerung aus und stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Sie sind trotzdem immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Mehrheitsgesellschaft. Vor allem in Oberägypten, hier spezifisch in der Region Minya, mündet diese teilweise in Gewalt, insofern als Streitigkeiten auf lokaler Ebene oder Gerüchte in Gewalttaten gegen Kopten münden können. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 26. Januar 2022 (Stand: Dezember 2021), Seite 9. Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft an das Gericht weiter aus: Koptisch-orthodoxe Christen, die mit ca. 10% der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit im Land sind, leiden seit jeher unter struktureller Diskriminierung, die schon unter Vorgängerregierungen demselben Muster wie heute folgte. Seit Mai 2016 hat sich die Gewalt gegen Kopten in Oberägypten deutlich intensiviert und damit einen negativen Höhepunkt während der Amtszeit Al-Sisis erreicht. Die Mehrzahl der Übergriffe stand im Zusammenhang mit Kirchenbau. Andere Auslöser für Gewalt gegen Kopten sind private Auseinandersetzungen, die im Laufe des Konfliktes eine religiöse Dimension annehmen sowie unerwünschte romantische bzw. sexuelle Beziehungen zwischen Muslimen und Kopten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Die staatlichen Behörden greifen häufig nur unzureichend oder gar nicht zum Schutz bedrohter Christen ein. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 2017 an das VG Köln. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration führt aus: Anschläge am Palmsonntag Bei zwei Bombenanschlägen auf Gottesdienste von Kopten zur Feier des Beginns der Karwoche starben am 09.04.17 in der Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta mindestens 27, in der St.-Markus-Kathedrale in Alexandria mindestens 17 Menschen. Insgesamt etwa 120 Menschen wurden verletzt. Der IS bekannte sich zu den Taten und drohte mit weiterer Gewalt gegen Christen. Präsident al-Sisi kündigte die Verhängung des Ausnahmezustandes für drei Monate an, sobald die erforderlichen verfassungsrechtlichen Schritte, wie die Zustimmung des Parlaments, vollzogen seien. Zuvor hatte er den sofortigen landesweiten Einsatz von Armeeeinheiten zur Unterstützung der Polizei angeordnet. Koptische Christen protestierten nach den Anschlägen gegen die Regierung, weil sie sich nicht gut genug geschützt fühlen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 10. April 2017. Schusswechsel vor Kloster im Sinai An einem Kontrollpunkt an der Straße vor dem griechisch-orthodoxen Katharinenkloster im Süden der Sinai-Halbinsel eröffneten am 18.04.17 Angreifer das Feuer auf Sicherheitskräfte. Mindestens ein Polizist kam ums Leben, drei weitere wurden nach Angaben des ägyptischen Innenministeriums verletzt. Zu der Tat bekannte sich der IS. Einem Sprecher des Klosters zufolge sollen die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt werden. Eine unmittelbare Gefährdung der Mönche bestehe nicht. Die Fahndung nach dem Täter, die mit Unterstützung örtlicher Beduinen erfolgt sei, habe zu einem Verdächtigen geführt. Als dieser damit gedroht habe, eine Sprengweste zur Explosion zu bringen, sei er von der Polizei erschossen worden. Seit seiner Gründung im 6. Jh. werde das Kloster von örtlichen Beduinen geschützt, die den Auftrag hierzu vom römischen Kaiser Justinian erhalten hätten. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 24. April 2017. Amnesty International führt aus: Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha’i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt. Es kam erneut zu gewaltsamen Angriffen auf Gemeinden koptischer Christen. Am 11. Dezember 2016 starben 27 Menschen bei einem Bombenattentat auf eine Kirche in Kairo. Die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) reklamierte den Angriff für sich, während die Behörden eine "Terrorzelle" mit mutmaßlichen Verbindungen zur Muslimbruderschaft dafür verantwortlich machten. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017: Ägypten, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/aegypten#section-11783. Die Süddeutsche Zeitung berichtet: Bei einem Angriff bewaffneter Männer auf einen Bus mit koptischen Christen sind im Mai 2017 in Ägypten mindestens 29 Menschen getötet worden. Es gab zudem Dutzende Verletzte. Das Staatsfernsehen berichtete, Bewaffnete hätten den Bus südlich der Hauptstadt Kairo in der Nähe der Stadt Al-Minja angegriffen. Den Angaben zufolge waren die Opfer auf dem Weg zu einem Kloster. Bei den Angreifern handelte es sich laut Augenzeugenberichten um acht bis zehn Attentäter in Militäruniformen. Die Terrormiliz „Islamischer Staat“ beanspruchte die Täterschaft für sich. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 2017: Mindestens 29 Tote bei Angriff auf koptische Christen in Ägypten, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/eil-mindestens-tote-bei-angriff-auf-koptische-christen-in-aegypten-1.3522326?source=rss. Human Rights Watch fasst die Entwicklung seit dem Jahr 2016 wie folgt zusammen: Seit Anfang 2016 wurden koptische Christen in Ägypten wiederholt Angriffen ausgesetzt, insbesondere in den südlichen Gouvernements im als Mittel- und Oberägypten bekannten Landesteil. Im Mai griff im Gouvernement al-Minya eine Menschenmenge das Haus eines Christen an, dem eine Affäre mit einer verheirateten Muslimin nachgesagt wurde. Die Menge zerstörte das Haus und zerrte die Mutter des Mannes, die 70-jährige C. A. auf die Straße, entkleideten sie und schlugen ihren Ehemann und ihren Nachbarn. Der Staat baute A.s Haus wieder auf. Doch lokale Behörden zwangen ihre Familie, das Dorf zu verlassen. Obwohl A. unter Druck gesetzt wurde, einer landesüblichen "Versöhnungs“-Sitzung mit ihren Angreifern zuzustimmen, wandte sich A. an die Staatsanwaltschaft. Eine im Juni auf Youtube gezeigte Videoaufnahme aus einem Dorf im westlichen Einzugsgebiet von Alexandria zeigte eine Menschenmenge, die auf den Straßen „Wir möchten keine Kirche“ skandierte. Die Menge griff Christen und ein Nachbargebäude einer Kirche an, von der die Angreifer behaupteten, dass dort Gottesdienste stattfänden. Ein anderes im Juli herausgekommenes Video zeigte eine Menschenmenge beim Angriff koptischer Gebäude in Al‑Fashn, einem Dorf im Gouvernement Bani Suwaif nördlich von Al-Minya, nachdem ähnliche Anschuldigungen, dass Christen ein Gebäude zum Beten nützten, erhoben worden waren. Ende Juni und Mitte Juli zerstörten Menschenmengen vier koptische Häuser in Al-Minya sowie sechs Gebäude, darunter einen Kindergarten, nachdem muslimische Nachbarn behauptet hatten, dass Christen vorhätten, die Häuser als Kirchen zu nutzen. Im Juli wurden die Familien von zwei Priestern in Al-Minya mit Messern und Knüppeln angegriffen, wobei ein 27-jähriger Mann getötet und drei weitere Personen verletzt wurden. Ahram Online zufolge hieß es in lokalen Medienberichten, dass dem Angriff ein Streit zwischen muslimischen und christlichen Kindern darüber, wer zuerst durch die Straße laufe dürfe, vorausgegangen sei. Im August verabschiedete das ägyptische Parlament ein neues Gesetz zum Bau christlicher Kirchen, mit dem ein auf Trennung und Ungleichheit basierendes System aufrechterhalten wird. Das neue Gesetz erlaubt Gouverneuren, Baugenehmigungen für Kirchen ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu versagen, und verlangt, dass sich die Größe von Kirchenneubauten proportional am Anteil der christlichen Bevölkerung in ihrer Umgebung bestimmt - obwohl es keine amtlichen Statistiken zur christlichen Bevölkerung Ägyptens gibt - und enthält Sicherheitsbestimmungen, mit denen die Entscheidung über den Bau neuer Kirchen von den Launen gewaltbereiter Mobs abhängig gemacht werden kann. Seit Dezember zeigte sich durch vier schwere Anschläge auf Christen eine unvorhergesehene Welle der Gewalt. Im Dezember wurden bei einem Selbstmordattentat in einer Kirche neben der Koptisch-Orthodoxen St.‑Markus‑Kathedrale in Kairo mindestens 25 Menschen getötet. Im April 2017 starben am Palmsonntag bei zwei Selbstmordanschlägen in der St.-Georg-Kirche in Tanta und an der St.-Markus-Kirche in Alexandria mindestens 47 Menschen. Der Bombenanschlag vor der St.-Markus-Kirche geschah, als sich der koptische Papst Tawadros II in der Kirche aufhielt. Im Mai 2017 starben 30 Menschen bei einem Angriff auf einen Konvoi koptischer Pilger, die das St.-Samuel-Kloster besuchten. Die Extremistengruppe Islamischer Staat beanspruchte alle vier Anschläge für sich. Die Angriffe liefen schneller und gewaltsamer ab als zu jeder anderen Phase von Gewalttaten gegen Christen in Ägyptens jüngerer Geschichte. Gemäß der Menschenrechtsorganisation Egyptian Initiative for Personal Rights (Ägyptische Initiative für persönliche Rechte) hat es seit dem 25. Januar 2011 in Al-Minya 83 Vorfälle konfessionsbezogener Gewalt gegeben. Diese nehmen landesweit zu, wobei eine Angriffswelle gegen Kirchen und Besitztümer von Christen in dem Gouvernement in Folge der Räumung der Protestsitzblockade auf dem Raba Al-Adawiya-Platz am 14. August 2013 noch nicht mitgezählt ist. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017. Die koptisch-orthodoxe Kirche führt aus: Die Christenverfolgung in Ägypten reicht von Bedrohung, Einschüchterung und Nötigung, Vertreibung und Plünderung über tätliche Angriffe, sexuelle Übergriffe und Mädchenentführungen bis hin zu Mord. So zeigt die Ermordung eines Priesters im Osten des Landes, [der] Mord an einer Nonne und [das] Köpfen eines Apothekers im Norden des Landes, ganz zu schweigen von den alltäglichen Übergriffen im Süden, dass Ägypten heute kein sicheres Land für Christen mehr ist. Den staatlichen Stellen ist eine Aufklärung der Straftaten kaum möglich oder gewollt, da viele Schlüsselpositionen von Moslembrüdern und Salafisten bekleidet werden und Zeugen aus Angst schweigen. Außerdem berufen sich die Verantwortlichen auf die Scharia, die besagt, dass ein Moslem nicht wegen eines Christen bestraft werden darf. Vgl. St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V., Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016. Es drängt sich nach diesen Erkenntnissen geradezu auf, dass der ägyptische Staat auch heute nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten zu schützen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der ägyptische Präsident al-Sisi offiziell den Terror bekämpft, den Muslimbrüder, Salafisten und der IS gegen Christen verbreiten. Auch besuchte er im Januar 2017 das koptische Weihnachtsfest. Die Angst vor den Islamisten ist indes so groß, dass sich die zuständigen Stellen weitestgehend herauszuhalten versuchen. Vgl. Auskunft der St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V. an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016. In der Vergangenheit griffen Sicherheitskräfte kaum zum Schutz der Christen ein, als koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet wurden. Wird der Schutz gewährt, reicht er oft nicht aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 14. April 2018 (Stand: März 2018), Seite 7, und vom 26. Januar 2022 (Stand: Dezember 2021), Seite 9 f. Bei dem Anschlag vom 11. Dezember 2016 auf die an die Markus-Kathedrale angrenzende Kapelle Sankt Peter und Paul auf dem Gelände des Sitzes des koptischen Papstes Tawadros II. in Kairo konnte ein Selbstmordattentäter der Terrormiliz „Islamischer Staat“ trotz Bewachung durch staatliche Sicherheitskräfte ungehindert in den Gottesdienst gelangen und dort 24 Menschen ermorden und 49 weitere verletzen. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. Dezember 2016: Kopten in Angst, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/aegypten-kopten-in-angst-1.3299791. Am 9. April 2017 wurden zwei Bombenanschläge auf Gottesdienste von Kopten zur Feier des Beginns der Karwoche mit mehr als 40 Toten und Dutzenden Verletzten verübt. Bei einer Explosion in der Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta starben mindestens 27 Menschen. Nur Stunden später detonierte an der St. Markus-Kathedrale in der Hafenstadt Alexandria ebenfalls ein Sprengsatz, der 17 Menschen das Leben kostete. Insgesamt wurden etwa 120 Menschen verletzt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 10. April 2017; Süddeutsche Zeitung vom 10. April 2017: Ägyptens Präsident kündigt Ausnahmezustand an, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/aegyptens-praesident-kuendigt-nach-anschlaegen-ausnahmezustand-an-1.3458683 . Am 18. April 2017 kam es vor dem griechisch-orthodoxen Katharinenkloster im Süden der Sinai-Halbinsel zu einem Schusswechsel. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 24. April 2017. Am 26. Mai 2017 wurde ein Bus mit koptischen Christen angegriffen, die auf dem Weg zum St.-Samuel-Kloster im Gouvernement Al-Minya rund 220 Kilometer südlich der Hauptstadt Kairo waren. Es wurden mindestens 29 Menschen getötet. Es gab zudem Dutzende Verletzte. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 2017: Mindestens 29 Tote bei Angriff auf koptische Christen in Ägypten, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/eil-mindestens-tote-bei-angriff-auf-koptische-christen-in-aegypten-1.3522326?source=rss; Tagesschau vom 26. Mai 2017: Schüsse in Ägypten: Mindestens 26 Kopten ermordet, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/kopten-aegypten-101.html. Am 13. Oktober 2017 wurde in Kairo ein koptisch-orthodoxer Priester bei einem Messerangriff getötet und ein weiterer schwer verletzt. https://www.domradio.de/themen/christenverfolgung/2017-10-13/koptischer-priester-kairo-ermordet. Am 29. Dezember 2017 wurden bei einem Angriff auf eine koptische Kirche in der Stadt Helwan mindestens neun Menschen getötet. Vgl. Die Welt vom 29. Dezember 2017: Mehrere Tote bei Angriff auf Kirche nahe Kairo, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/ausland/article172009907/Aegypten-Mehrere-Tote-bei-Angriff-auf-Kirche-nahe-Kairo.html; Tagesschau.de vom 29. Dezember 2017: Angriff auf Kopten – „Gott sei Dank war das Tor geschlossen“, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kairo-111.html. Am 2. November 2018 wurde ein Anschlag auf einen Reisebus mit koptischen Pilgern verübt, bei dem mindestens sieben Personen getötet und 14 weitere verletzt wurden. Vgl. Tagesschau.de vom 2. November 2018: Angriff auf Koptische Pilger, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/kopten-aegypten-107.html. Den Klägern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es gibt zur Überzeugung des Gerichts keinen Landesteil in Ägypten, in dem nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A –; VG Minden, Urteil vom 13. März 2018 – 10 K 955/16.A –, juris. Zwar leben koptisch-orthodoxe Christen in allen Landesteilen Ägyptens. Sie sind jedoch in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo und Alexandria überdurchschnittlich vertreten. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche, September 2012, Seite 3. Koptisch-orthodoxe Christen können grundsätzlich ihren Wohnort innerhalb Ägyptens wechseln. Ob ein Wohnortwechsel die Aussicht auf Freiheit von Gewaltakten und Inhaftierungen bietet, ist jedoch stark einzelfallabhängig. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29. Mai 2017. In Stadtgebieten ist zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger, und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden, welche in Wohnhäusern oder Gebäuden, die jederzeit von den Behörden geschlossen werden könnten, untergebracht sind. Jedoch fanden gerade in Kairo, Alexandria und anderen Städten seit 2011 schwerwiegende Angriffe gegen Kirchen oder Häuser von Christen statt. Die Behörden haben sich als außerstande erwiesen, Christen in Kairo, Alexandria und in anderen Orten vor schweren Angriffen durch überzeugte Extremistengruppen zu schützen. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017. In den ländlichen Gebieten Oberägyptens kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 14. April 2018 (Stand: März 2018), Seite 8, und vom 26. Januar 2022 (Stand: Dezember 2021), Seite 9 f.; Auskunft an das VG Köln vom 29. Mai 2017. Konfessionsbezogene Konflikte ereignen sich häufiger in Ober- und Mittelägypten, besonders in den Gouvernements Al-Minya, Al-Fayyūm and Bani Suwaif. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017. In ländlicheren Gebieten, besonders in Al-Minya und anderen Gouvernements in Mittel- und Oberägypten haben sich die Sicherheitskräfte als außerstande erwiesen, Kirchen und Eigentum von Christen vor regelmäßigen konfessionsbedingten Angriffen zu schützen. In den traditionellen Räten, einer staatlich geförderten traditionellen Art der Streitbeilegung, welche weiterhin das gerichtliche Strafverfahren fast aller konfessionsbezogenen Vorfälle ersetzt und häufig zur Zerstörung der Häuser von Christen und Zwangsräumung christlicher Familien führt, hat keine Entwicklung stattgefunden. An diesem Prozess sind üblicherweise Sicherheitsbeamte und religiöse Prediger mitbeteiligt; Aggressoren werden üblicherweise nicht ihren Taten, zu denen auch vorsätzliche Tötung gehört, entsprechend bestraft. Diese Versöhnungsräte haben sich im Laufe der Zeit zu einem semi-dauerhaften Parallel-Gerichtssystem entwickelt. Ein Bericht über Versöhnungsverfahren der „Egyptian Initiative for Personal Rights“ (Ägyptische Initiative für persönliche Rechte) aus Juni 2015 dokumentiert sechs dieser Versöhnungen seit Anfang des Jahres und kam zu dem Schluss, dass es an deren Einsatz keine Veränderungen seitens der Regierung gab. Diesem Bericht zufolge hatten Sicherheits- und Militärbeamte manchmal Vereinbarungen mit salafistischen Persönlichkeiten getroffen, um ihre Anhänger dazu zu bewegen, als Gegenleistung für strafrechtliche Nichtverfolgung die Gewalt einzustellen. Das Muster, dass man nicht zur Rechenschaft gezogen wird, und die Fortsetzung der Traditionen der Gemeinderäte haben eine Stimmung der Konfessionsbezogenheit und eine Zunahme der Angriffe mit Straffreiheit der Täter gefördert. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. Mai 2017. Insbesondere die Tatsache, dass in Fällen sektiererischer Gewalt teils nur zögerlich von Polizei und Feuerwehren vor Ort eingegriffen wird und traditionelle Streitschlichtungsmechanismen anstatt strafrechtlicher Verfolgung greifen, erweckt zum Teil den Anschein politischer Legitimation. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, Seite 2. Andere Landesteile kommen aufgrund ihrer (fast) rein muslimisch geprägten Bevölkerung für eine Rückkehr koptisch-orthodoxer Christen ohnehin nicht in Betracht. Es würde der dortigen muslimischen Bevölkerung sofort auffallen, dass sich die Kläger nicht entsprechend muslimischen Glaubens- und Verhaltensvorschriften verhalten wird, etwa durch Teilnahme am Freitagsgebet oder die Einhaltung des Ramadan. Es kommt hinzu, dass die Kläger aufgrund ihrer christlichen Namen unmittelbar als Christen erkennbar wären. Nicht zuletzt wäre es den Klägern dort mangels christlicher Gemeinden nicht möglich, ihre religiöse Identität zu wahren. Eine ungehinderte Religionsausübung zur Wahrung der religiösen Identität kommt dort von vornherein nicht in Betracht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 – 12 K 463/16.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. März 2018 – 10 K 955/16.A –, juris. Es kommt hinzu, dass am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein muss. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 –, juris, Rn. 11 f. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau muss dabei auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris, Rn. 33 ff., 46. Hiervon ausgehend bestehen – wie dargelegt – durchgreifende Zweifel, dass die Kläger das wirtschaftliches Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Ägypten sichern könnten. Die wirtschaftliche Situation in Ägypten hat sich mit steigender Inflation und durch Subventionsabbau in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Bei einer Rückkehr spielen deshalb familiäre Netzwerke und die Verwurzelung vor Ort im Hinblick auf die soziale Absicherung eine große Rolle. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017. Die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums wäre für die Kläger deshalb nur an Orten gegeben, an denen sie bereits einer Verfolgung ausgesetzt waren oder an denen ihnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der strukturellen Benachteiligungen der Christen in Ägypten mithin nicht davon aus, dass die Kläger ihr Existenzminimum im Falle eines Ortswechsels in Ägypten gewährleisten könnten. III. Unabhängig von bereits erlittener Vorverfolgung und selbständig tragend haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG, weil sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung wegen ihres christlichen Bekenntnisses zur koptisch-orthodoxen Religion außerhalb seines Herkunftslandes befinden, dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen. Den Klägern als koptisch-orthodoxen Christen, die es nach ihrem christlichen Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend ansehen, ihren Glauben der Tradition gemäß in christlichen Gemeinden zu leben, drohen bei einer Rückkehr nach Ägypten nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. März 2018 – 10 K 955/16.A –, juris. Dies ergibt sich aus den ausführlich dargestellten Erkenntnissen hinsichtlich der hohen Zahl von schweren Anschlägen auf koptische Kirchen und gewalttätigen Übergriffen auf Kopten. Staatlicher Schutz ist nach den oben ausführlich dargestellten Erkenntnissen nicht oder jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang zu erlangen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein vollständiger Schutz insbesondere etwa gegen terroristische Angriffe nicht gewährleistet werden kann. Es drängt sich nach der oben dargestellten Erkenntnislage jedoch geradezu auf, dass der ägyptische Staat nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten hinreichend zu schützen. Die ägyptischen Sicherheitskräfte griffen in der Vergangenheit selbst dann nicht zum Schutz der Christen ein, als koptische Kirchen angegriffen und Christen ermordet wurden. IV. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde. V. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG waren ebenso wie die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.