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Gerichtsbescheid

16 K 5553/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0710.16K5553.25.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Y.     vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 16. Mai 2025 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Zunächst wird auf den Tatbestand des Urteils vom 13. März 2025 – 16 K 2995/24 – Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Mit so bezeichnetem „Änderungsbescheid zu meinem Schlussbescheid vom 25.03.2024“ vom 9. April 2025 bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von 1.873,76 Euro, wobei sie ausführte: „zu meinem Schlussbescheid vom 25.03.2024 wird folgender Änderungsbescheid erlassen, da ich die Endabrechnung XXXX0XX-XXX-000000 durch Ihre Mitwirkung vollumfänglich plausibilisieren konnte:“ Ziff. 9 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids lautet: „9. Nachprüfung Die Prüfung der Voraussetzungen für die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung, der Endabrechnung sowie der Verwendung der in Ziffer 1 genannten Billigkeitsleistung wird vorbehalten. 9.1 Prüfberechtigte In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der unter Ziffer 1 genannten Billigkeitsleistung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Rechnungshof sowie die Rechnungsprüfungsämter sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO NRW durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt. bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung auf Grundlage der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in der jeweils gültigen Fassung zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 9.2 Mitwirkungspflichten Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 9.3 Rückzahlungspflicht Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.“ Mit so bezeichnetem „Änderungsbescheid zu meinem Änderungsbescheid vom 09.04.2025“ vom 16. Mai 2025 lehnte die Bezirksregierung Y. den Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 2021 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den Änderungsbescheid vom 9. April 2025 vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den Betrag von 1.873,76 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin die Endabrechnung nicht eingereicht habe. Die Klägerin hat am 23. Mai 2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 16. Mai 2025 lasse die Rechtsauffassung des Gerichts in vollem Umfang außer Acht, er missachte das Urteil und die Bezirksregierung widerspreche sich selbst, wobei sich der Eindruck der Ungleichbehandlung und Willkür ergebe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 16. Mai 2025 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juni 2025 übertragen hatte. Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. Mai 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er zielt auf die Ersetzung des Bescheids vom 9. April 2025, bei dem es sich indessen gar nicht um einen vorläufigen Verwaltungsakt handelt, weshalb seine Ersetzung nicht in Betracht kommt. Insbesondere begründet Ziff. 9 der Nebenbestimmungen im Bescheid vom 9. April 2025 keine Vorläufigkeit. Davon abgesehen, dass es insoweit an der hinreichenden Deutlichkeit fehlen dürfte, ist – anders als im vorläufigen Bewilligungsverfahren bei ausstehendem Endabrechnungsverfahren – kein Rechtfertigungsgrund für eine (fortdauernde) Vorläufigkeit mehr ersichtlich. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in einen Aufhebungsbescheid nach § 48, § 49 VwVfG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen nicht erfüllt sind. Ungeachtet der fehlenden Anhörung nach § 47 Abs. 4, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und der nicht erkennbaren Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9. April 2025 scheitert eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW jedenfalls am schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin nach § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW, zumal kein Fall von § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW ersichtlich ist. Die hinsichtlich eines Widerrufs erforderlichen Voraussetzungen von § 49 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW sind erstrecht nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, §711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 1.873,76 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.