Urteil
16 K 10447/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0709.16K10447.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Bewilligung von Subventionen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Maßnahmen in Ansehung der COVID-19-Pandemie. Bis zu einer Vertragsauflösung am 31. Dezember 2007 war der Kläger Angestellter eines Einzelhandelsunternehmens. Seit dem 26. Februar 2009 betätigt er sich als Soloselbständiger in der Branche „Unternehmensberatung“. Zwischen dem 1. April 2009 und dem 2. Februar 2023 war er zudem selbständiger Lizenznehmer und Partner eines Unternehmensberatungsunternehmens. Am 9. Juli 2018 schloss er einen Vertrag mit einem Vermögensberatungsunternehmen mit Blick auf eine Betätigung als selbständiger Vermögensberater. Am 1. November 2021 ging er einen auf 14 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit der Stadt D. ein. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL ÜBH III/Plus). Darüber hinaus sind jeweils die sämtlich gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur Neustarthilfe“ sowie „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html, (im Folgenden FAQs Neustarthilfe); https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html, (im Folgenden FAQs Neustarthilfe Plus); zu berücksichtigen. Der Kläger stellte am 18. August 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise am 27. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) unter Nutzung des elektronischen Antragsportals Anträge auf Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 Euro, auf Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von 4.500,00 Euro und auf Gewährung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ebenfalls in Höhe von 4.500,00 Euro, woraufhin die Bezirksregierung Y. ihm antragsgemäß durch jeweilige vorläufige Bewilligungsbescheide vom 19. August 2021 (Neustarthilfe) und vom 28. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) die o.g. Beträge bewilligte und auszahlte. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 10 Sätze 1 bis 3 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe sowie der Verwendung der Neustarthilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 10 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal lautet: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit JuliIAB 2021 [sic, Anm. d. Einzelrichters] bis September 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfGNRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie Ziff. 10 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Oktober 2021 bis Dezember 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfGNRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Am 28. Dezember 2021 (Neustarthilfe), beziehungsweise am 3. April 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) reichte der Kläger die jeweiligen Endabrechnungen ein, welche sämtlich keinen Rückzahlungsbetrag ausweisen. In der Folge kam es zu über das elektronische Antragsportal abgewickelter Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung Y. und dem Kläger. Auf Anforderung brachte der Kläger den ihn betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 bei, aus welchem sich Gesamteinkünfte in Höhe von 28.019,00 Euro ergeben, von denen 49,00 Euro auf Gewerbebetrieb, 1.972,00 Euro auf selbständige Arbeit, 25.672,00 Euro auf nichtselbständige Arbeit, –525,00 Euro auf Vermietung und Verpachtung und 851,00 Euro auf sonstige Einkünfte entfallen. Daraufhin teilte die Bezirksregierung Y. mit, anhand des o.g. Einkommenssteuerbescheids sei festzustellen, dass es mit Blick auf Ziff. 2.1 und 2.4 der FAQs mangels Haupterwerblichkeit an der Antragsberechtigung fehle. Sie räumte ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zur Einreichung anderer/weiterer Nachweise ein. Der Kläger machte dazu geltend, er sei im Jahr 2019 hauptberuflich selbständig tätig gewesen und es habe kein Angestelltenverhältnis vorgelegen, wobei es sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um eine Betriebsrente aus der Vorbeschäftigung handele. Er wies zudem darauf hin, dass laut zugleich beigebrachtem Rentenbericht im fraglichen Zeitraum eine „Angestelltenlücke“ bestanden habe. Mit jeweiligen Schlussbescheiden vom 7. November 2024 lehnte die Bezirksregierung Y die entsprechenden Anträge vom 18. August 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise vom 27. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) unter Ersetzung der jeweiligen vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 19. August 2021 (Neustarthilfe) respektive vom 28. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) ab (jeweils Ziff. 1 und 2) und setzte die entsprechenden vorläufig bewilligten und ausgezahlten Beträge unter Absehen von der Festsetzung einer Verzinsung zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest (jeweils Ziff. 3). Zur Begründung der Bescheide legte die Bezirksregierung Y. jeweils im Wesentlichen dar, das für die Antragsberechtigung notwendige Kriterium der Haupterwerblichkeit sei nicht erfüllt, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte im Jahr 2019 diejenigen Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit überwögen. Gegen diese Schlussbescheide hat der Kläger am 6. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Ermessen sei hinsichtlich einer Förderung in beantragter Höhe auf Null reduziert. Bei der Betriebsrente könne es sich nicht um Einkünfte im förderrechtlichen Sinne handeln, zumal Renten typischerweise eine Form der Alters- oder Invaliditätsabsicherung seien und in keinem direkten Zusammenhang mit der aktuellen operativen Geschäftstätigkeit stünden, welche durch die Corona-Krise beeinträchtigt worden sei. Im relevanten Zeitraum sei er nicht rentenmäßig berücksichtigungsfähig erwerbstätig gewesen und die selbständige Tätigkeit sei seine Existenzgrundlage gewesen, während die Rente lediglich einer Grundabsicherung gedient habe und kein Indikator dafür sei, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht an den Betriebsfortbestand geknüpft gewesen sei. Eine andere Würdigung würde dazu führen, dass die Unterstützungsfunktion für berufstätige Rentner im Regelfall gänzlich fortfiele und der Anreiz, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, beseitigt würde, obgleich die Förderungen mit ihrem angepriesenen „Hilfscharakter“ gerade auf die Absicherung derartiger Unternehmer durch teilweise Kompensation von mit der Corona-Pandemie einhergehenden finanziellen Einbußen abzielen würden. Jedenfalls verbiete sich eine unflexible Handhabung der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften und die Einräumung von Ausnahmen sei allein ermessensgerecht. Es sei in Analogie zu den sozialrechtlichen Grundgedanken, die bei der Gewährung von Leistungen die Deckung der Lebenserhaltungskosten und den Schutz vorhandener (Betriebs-)Vermögenswerte vor übermäßiger Inanspruchnahme zum Ziel hätten, zwingend erforderlich, einen Auffangwert oder eine differenzierte Betrachtungsweise für Renteneinkünfte zu etablieren. Eine Auslegung der FAQs, nach welcher Personen von den Hilfen ausgeschlossen würden und die betriebliche oder private Substanz angreifen müssten, weil bereits vor der Corona-Krise bestehende/aus früheren Versicherungszeiten oder anderen sozialrechtlichen Gründen zustehende Rentenbezüge überwögen, während die Lebenserhaltungskosten des Betroffenen möglicherweise nicht gedeckt seien, verfehle/konterkariere die Intention des Gesetzgebers und sei ein evidentes Beispiel für ein willkürliches Ergebnis, das jedem Verständnis einer funktionierenden Leistungsverwaltung, welche gerade in Ausnahmesituationen eine (ziel-)gerechte Unterstützung leisten solle, widerspreche. Geboten sei die sachgerechte und zweckorientierte Auslegung des Subventionszwecks. Eine Pauschalbetrachtung dürfe nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Förderzweck geopfert würden. Andernfalls käme es auch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu geförderten Konkurrenten und er werde abgehängt oder vom Markt gedrängt, nur, weil er Rente beziehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Y. vom 7. November 2024 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 18. August 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise vom 27. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) in Gestalt der Endabrechnungen vom 28. Dezember 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise vom 3. April 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 Euro, Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von 4.500,00 Euro und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von 4.500,00 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 12. Mai 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2025 und vom 7. Juli 2025 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass bewilligender Schlussbescheide (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltenen Neubescheidungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die streitgegenständlichen Schlussbescheide sind nämlich ermessensfehlerfrei. Die Gewährung der Neustarthilfen erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 beziehungsweise lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die entsprechenden FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben sind die streitgegenständlichen Bescheide ermessensfehlerfrei. Durch lit. A Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 beziehungsweise lit. B Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der FRL sowie Ziff. 2.1 Abs. 1 erster Spiegelstrich Var. 1 und Ziff. 2.4 Abs. 1 bis 4 der FAQs Neustarthilfe und der FAQs Neustarthilfe Plus ist die tatsächliche Verwaltungspraxis dokumentiert, nach der eine Antragsberechtigung für Soloselbständige nur dann anerkannt wird, wenn die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, was heißt, dass der überwiegende Teil der Summe der Gesamteinkünfte im Bezugszeitraum aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, wobei jedenfalls im Ausgangspunkt auf den Einkommenssteuerbescheid abzustellen ist. Hinsichtlich des Bezugszeitraums besteht allerdings ein Wahlrecht des Antragstellers, der anstelle des grundsätzlichen Bezugszeitraums – es handelt sich insoweit hinsichtlich aller Neustarthilfeprogramme um das Jahr 2019 – alternativ auch zum Januar 2020 oder zum Februar 2020 optieren kann. Im Falle von jungen Unternehmen und Elternzeit bestehen weitere Ausnahmen/Wahlmöglichkeiten. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis erscheint nicht als willkürlich. Das im Zuge der Prüfung der Antragsberechtigung bei Soloselbstständigkeit herangezogene Kriterium der Haupterwerblichkeit dient offenbar dazu, die Billigkeitsleistungen auf solche Betriebe zu beschränken, auf deren durch die Pandemiemaßnahmen gefährdeten Fortbestand (wenn schon keine Arbeitnehmer) jedenfalls der Soloselbständige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist. Dieses Ziel ist schon deshalb nicht als willkürlich zu beanstanden, weil die Neustarthilfeprogramme keine Kompensation für durch Pandemiemaßnahmen erlittene Schäden/Mindereinnahmen darstellen, sondern aus Billigkeit zur Existenzsicherung erfolgen (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 6 und 7 respektive lit. B Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 der FRL). Es ist mit Blick auf den Charakter als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren nichts dagegen zu erinnern, dass insoweit eine Pauschalierung anhand des Abstellens auf einen bestimmten Zeitraum, eine zahlenmäßig starre Grenze und ein leicht prüfbares Dokument erfolgt, ohne die individuellen Verhältnisse der Antragsteller in jedem Einzelfall in den Blick zu nehmen. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Jahres 2019 basiert dabei auf folgender sachlicher Erwägung: Bei diesem Zeitraum handelt es sich um das letzte volle Jahr vor Beginn der Corona-Pandemie und Eintritt der damit einhergehenden Pandemiebekämpfungsmaßnahmen. Es liegt dementsprechend auf der Hand, dass dieses Jahr eine tragfähige Grundlage für die Bewertung bildet, ob ein Soloselbständiger auf die entsprechende wirtschaftliche Betätigung zur Existenzsicherung angewiesen ist. Freilich kann es, insbesondere während der Pandemie zu Verschiebungen hinsichtlich der Einkunftsverhältnisse kommen/gekommen sein, aber derartige Entwicklungen nach Einsetzen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen stellen die ursprüngliche Wertung, die corona-bedingte Faktoren sinnvoller Weise ausschließen will, nicht in Frage. Individuellen Besonderheiten wird dabei ausreichend durch die allgemeinen (Januar 2020 oder Februar 2020 anstelle des Jahres 2019) und speziellen (junge Unternehmen, Elternzeit) Wahlmöglichkeiten Rechnung getragen. Das 51%-Kriterium rechtfertigt sich daraus, dass die Bewilligungsstellen durch Ermittlungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten durch die anderen Einkünfte in jedem der zahlreichen Einzelfälle naturgemäß überfordert wären und dass das Unterwiegen der Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit regelhaft indiziert, dass diese Einkünfte nicht existenzsichernd sind. Dass dies in Ansehung von insgesamt sehr geringen Einkünften in Ausnahmefällen unzutreffend sein kann, stellt die Regelannahme nicht durchgreifend in Frage, zumal in derartigen Fällen ausreichende Schutzmechanismen durch die sozialen Sicherungssysteme existieren. Die mit der Anlegung des Kriteriums einhergehende Pauschalierung steht dementsprechend nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung. Die (weiteren) Einwände des Klägers greifen ebenso nicht durch. Die Berücksichtigung der Betriebsrente entspricht nicht nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis, die insoweit maßstabsgetreu durch den Wortlaut der einer Auslegung schon wegen ihrer Rechtsnatur nicht zugänglichen FRL und FAQs abgebildet wird, weil Betriebsrenten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zählen und davon abgesehen auch sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG erfasst wären, sondern auch dem o.g. Telos der Neustarthilfeprogramme. Darauf, dass (Betriebs-)Renten typischerweise eine Form der Alters- oder Invaliditätsabsicherung seien und in keinem direkten Zusammenhang mit der aktuellen operativen Geschäftstätigkeit stehen mögen, kommt es demgegenüber nicht an. Die Neustarthilfeprogramme kompensieren (wie gesehen) nicht im Rahmen einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung in Folge der Corona-Pandemie (richtigerweise der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen des Bundes und der Länder) erlittene Nachteile, sondern schützen lediglich die wirtschaftliche Existenz von Individuen als personales Substrat von Unternehmen. Dementsprechend entfaltet es auch keine Relevanz, ob die Rentenansprüche vor, während oder nach der Corona-Pandemie erworben worden sind oder im Zusammenhang mit einer während der Corona-Krise entfalteten Erwerbstätigkeit stehen, denn diese Umstände haben keinen Einfluss darauf, inwieweit eine Person auf das von den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffene Unternehmen zur Existenzsicherung angewiesen ist. Ebenso bezwecken die Neustarthilfeprogramme nicht, Anreize für die Aufnahme oder Fortführung einer durch Rentner ausgeübten selbständigen Tätigkeit zu schaffen. Ziel war es gerade nicht, solche Betätigungen zu subventionieren und durch entsprechenden Eingriff in den Markt zu prolongieren, die weder aus sich heraus und trotz der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen rentabel gewesen sind noch existenzielle Bedeutung für das entsprechende personale Substrat entfaltet haben. Erstrecht gehört es nicht zum Telos der Neustarthilfeprogramme, (die Substanz von) Privatvermögen zu schützen, weshalb sich jede Analogie zu sozialrechtlichen Grundgedanken von vorneherein mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage verbietet. Richtig ist zwar die Prämisse, dass es zu einer Ungleichbehandlung von haupterwerblich und nicht haupterwerblich Tätigen kommt. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht ungerechtfertigt, sondern basiert auf der sachlichen Erwägung der Beschränkung von Billigkeitsleistungen auf gemessen am oben dargelegten Förderzweck förderwürdige Unternehmen. Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche und nicht willkürliche Verwaltungspraxis fehlt es vorliegend an der Haupterwerblichkeit und damit an der Antragsberechtigung. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ergibt sich unter gebotener Berücksichtigung der Betriebsrente, dass der Kläger im Jahr 2019 nur einen (weit) unterwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit generiert hat. Es würde nunmehr auch nicht mehr weiterführen, wenn das Kriterium der Haupterwerblichkeit in Ansehung des Monats Januar 2020 oder des Monats Februar 2020 erfüllt sein sollte, denn der Kläger hat es trotz des Verweises der Bezirksregierung Y. auf die einschlägige Passage der FAQs in der vor Bescheiderlass erfolgten Korrespondenz verabsäumt, sein Wahlrecht entsprechend auszuüben. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts (nach Bescheiderlass) ist nicht möglich. Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht wiederum die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung Y. eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die(Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris. Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen. Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung Y. oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht oder Wahlrechte ausgeübt und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten. Schließlich sind die jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzungen der zu erstattenden Beträge in den jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide beruhen auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangenen Bewilligungsbescheide vom 19. August 2021 (Neustarthilfe) und vom 28. Oktober 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. jeweils Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 16.500,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.