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Gerichtsbescheid

5 K 2182/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0627.5K2182.25.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Bescheid vom 10. Januar 2025 (Gerichtsakte Bl. 20) zog die Beklagte den Kläger wegen des Steuerobjektes, das bei dem zuständigen Finanzamt unter der Nr. N01 geführt wird (T.-straße 00 WE/TE Nr. 0), nach Maßgabe des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages von 42,87 Euro und des vom Rat der Beklagten festgesetzten Hebesatzes zur Grundsteuer B von 133 % zu der Grundsteuer B in Höhe eines Betrages von 228,50 Euro heran. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025, bei der Beklagten am 20. Januar 2025 eingegangen (Gerichtsakte Bl. 21), erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass für eine andere, 76 m² große Eigentumswohnung im selben Objekt die Grundsteuer in der gleichen Höhe erhoben worden sei wie für seine 55 m² große Eigentumswohnung. Grund hierfür sei ein Schreibfehler im Kaufvertrag zudem von ihm erworbenen Miteigentumsanteil, den er bei seiner Erklärung aus dem Jahre 2023 zur Grundsteuerbemessung gegenüber dem Finanzamt fälschlich übernommen habe. Sein Miteigentumsanteil betrage demnach nicht 123/1000, sondern nur 96/1000. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2025 (Gerichtsakte Bl. 25 ff.) wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den dem Kläger mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 2023 mitgeteilten Steuermessbetrag von 42,87 Euro, der mit dem Hebesatz von 533 % multipliziert worden sei, als unbegründet zurück. Am 27. Februar 2025 hat der Kläger Klage gegen diese Grundsteuerfestsetzung erhoben und zu deren Begründung die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend wiederholt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den (Grundsteuer-)Bescheid vom 10. Januar 2025 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre gesetzliche Bindung an die Grundlagenbescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Heranziehung des Klägers zu der Grundsteuer B für das Jahr 2025 wegen des Steuerobjektes, das bei dem zuständigen Finanzamt unter der Nr. N01 geführt wird und bewertet worden ist (T.-straße 00 WE/TE Nr. 0) und für das der Kläger unstreitig Steuerpflichtiger/Steuerschuldner ist, findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen des Grundsteuergesetzes in Verbindung mit der vom Rat der Beklagten getroffenen Satzungsregelung über den Grundsteuerhebesatz B, die für das streitgegenständliche Jahr 2025 gilt. Gemäß §§ 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der gegenüber dem Steuerschuldner festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Dass die Beklagte die Grundsteuer nicht unter Beachtung des vom Finanzamt festgestellten Steuermessbetrages und des satzungsmäßig festgelegten Hebesatzes festgesetzt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der klägerseits gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung der Sache nach allein vorgetragenen Einwand, die Beklagte habe bei der Veranlagung des Steuerobjekts einen fehlerhaft überhöhten Miteigentumsanteil an dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück in A., G01, T.-straße 00, zugrunde gelegt, greift aus folgenden Gründen nicht durch. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt in drei selbstständigen, aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen [vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl., 2021, Rn. 2]. Beginnend mit dem Verfahren zur Feststellung des Grundsteuerwerts (vgl. dazu §§ 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG) – früher: Einheitswert], in dem der Grundbesitz (= Steuerobjekt) durch das zuständige Finanzamt bewertet wird, über das Verfahren zur Feststellung des Steuermessbetrages und der Steuermesszahl, in dem durch das Finanzamt auf der Grundlage des festgestellten Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) unter Anwendung der Steuermesszahl der Steuermessbetrag festgestellt wird [vgl. §§ 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG); Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl., 2021, Rn. 2], und einmündend in das auf dem Steuermessbetrag aufbauenden gemeindlichen Steuerfestsetzungsverfahren, in dem gemäß §§ 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) die Höhe der – gegenüber dem Steuerschuldner wegen des betroffenen Steuerobjektes – festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag bestimmt wird. Der – für die Höhe der Steuerfestsetzung neben dem Hebesatz mithin allein maßgebliche – Steuermessbetrag für das betroffene Steuerobjekt wird wie dargelegt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm ermittelten Grundsteuerwert (früher: Einheitswert) festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert [§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)] ist für den (Grund-)Steuermessbescheid, mit dem nach Maßgabe der §§ 13 ff. GrStG der (Grund-)Steuermessbetrag festgesetzt wird (§ 184 AO), ebenso bindend wie der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, wobei die Bindung selbst dann schon gilt, wenn die Grundlagenbescheide noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Die steuererhebende Gemeinde ist daher bei der Festsetzung der Grundsteuer an wirksame Grundsteuerwert- und Steuermessbescheide auch dann gebunden, wenn diese Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind, sondern noch der Überprüfung in einem steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren unterliegen sollten. Aufgrund der Bindungswirkung des Grundsteuerwert- und (insbesondere) des Grundsteuermessbescheides für die Grundsteuerfestsetzung kann sich ein Steuerschuldner mit Einwendungen gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des Messbetrages nur an das zuständige Finanzamt wenden. Erst wenn das Finanzamt die Einwendungen als berechtigt anerkennen und daraufhin den Grundsteuerwert- und/oder den Grundsteuermessbescheid ändern sollte, wäre die steuererhebende Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den Heranziehungsbescheid entsprechend zu ändern. Mit dem Klagevortrag wird aber der Sache nach lediglich geltend gemacht, der vom zuständigen Finanzamt der Klägerseite gegenüber festgestellte Steuermessbetrag sei unrichtig, weil bei der Bewertung des betroffenen Grundsteuerobjektes (Eigentumswohnung) von einem falschen Miteigentumsanteil (123/1000 statt 96/1000) und damit von einem überhöhten Wert des Steuerobjektes ausgegangen worden sei. Auf die Frage, zu welchen Anteilen der Kläger Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung T.-straße 00 in A. ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung nicht an. Denn zum einen ist Objekt der Steuerfestsetzung nicht dieses Grundstück, sondern die damit keineswegs identische Grundbesitzung (Wohnungseigentumseinheit), die vom Finanzamt unter der Nummer N01 geführt wird und bewertet worden ist. Und zum anderen ist für die Steuererhebung – neben dem Hebesatz, bezüglich dessen Rechtmäßigkeit Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind – einzig und allein die Steuermesszahl maßgebend, die das Finanzamt für dieses Steuerobjekt mit dem Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Kläger und mit die Beklagte bindender, ihr unverfügbarer Wirkung festgestellt hat. Aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für die Grundsteuerfestsetzung, vgl. zu dieser Bindungswirkung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 14 A 2380/19 –, veröffentlicht unter anderem in nrwe, siehe dort insbesondere Rn. 20 ff., kann und darf die Beklagte dem Vortrag fehlerhaft berücksichtigter Miteigentumsanteile bei der Steuerfestsetzung nicht nachgehen. Der klägerische Vortrag vermag die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides daher nicht in Frage zu stellen. Mit der Behauptung, dass der unter der Nummer N01 bei dem Finanzamt geführte, als eigenständiges Steuerobjekt bewertete Grundbesitz im Hinblick darauf, dass dem Kläger weniger Miteigentumsanteile an dem Grundstück T.-straße 00 gehören, als vom Finanzamt bei seiner Bewertung des klägerischen Grundbesitzes zugrunde gelegt worden sind, kann sich der Kläger mithin allein an das Finanzamt wenden, um ggf. eine Änderung des Steuermessbetrages – und bei einem dortigen Erfolg eine sich daran anschließende Änderung der Steuerfestsetzung durch die Beklagte – zu erreichen. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 – zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Grundsteuererhebung Folgendes ausgeführt: „Soweit sich die Beschwerdeführer gegen bestimmte Modalitäten der Bestimmung und Festsetzung der Grundsteuer wenden, können sie damit im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde in dem Umfang nicht gehört werden, als diese Rügen auf Feststellungen und Festlegungen zielen, die bereits in den vorangegangenen von ihnen nicht mit Erfolg angegriffenen Grundlagenbescheiden des Finanzamts erfolgt sind. Dies gilt vor allem für die Angriffe gegen Mängel im System der Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Grundstückseigentümer führ(en) ... Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden [§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)]. Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Steuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG). Danach kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zur Verfassungsmäßigkeit des Einheitswertverfahrens Einwendungen gegen den Einheitswertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid betreffen. Denn jedenfalls die Grundstücksbewertung ist durch die Grundlagenbescheide abschließend entschieden .“ (Hervorhebung vom Unterzeichner) Da sich an der dargestellten „Arbeitsteilung“ zwischen dem die in Rede stehenden Grundlagen für die Grundsteuererhebung verbindlich feststellenden Finanzamt und der steuererhebenden Gemeinde auch nach dem ab dem 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuerrecht nichts geändert hat, ist den verfassungsgerichtlichen Ausführungen weiterhin Geltung beizumessen. Da sonstige Fehler bei der Festsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2025 gegenüber dem Kläger wegen des veranlagten Steuerobjektes weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 228,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der angefochtenen Grundsteuersumme. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.