OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

16 K 2056/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0627.16K2056.25.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur gewerblichen Zimmervermietung. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Überbrückungshilfe II (im Folgenden ÜBH II) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“, https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf; im Folgenden FRL; sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html; im Folgenden FAQs. Die Klägerin stellte unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 7. Dezember 2020 durch ihren prüfenden Dritten (im Folgenden prD) einen Antrag auf Gewährung von ÜBH II, woraufhin die Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2021 ÜBH II in Höhe von 1.991,98 Euro bewilligte und später auszahlte. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid heißt es u.a.: „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der Umsatzausfall soweit reduziert, dass ein niedrigerer Anrechnungssatz Anwendung findet bzw. die Überbrückungshilfe für einzelne Monate ganz entfällt oder weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden.“; „Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich durchnachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Überbrückungshilfe nicht benötigt wird.“ Am 29. Februar 2024 reichte die Klägerin über den prD die Schlussabrechnung ein, welche einen Förderbetrag von 1.067,88 Euro und einen Rückzahlungsbetrag von 924,10 Euro ausweist. Insoweit ließ die Klägerin zutreffend angeben, Novemberhilfe in Höhe von 3.515,06 für 29 Schließungstage im November 2020 und Dezemberhilfe in Höhe von 3.476,16 Euro für 31 Schließungstage im Dezember 2020 erhalten zu haben. Ferner ließ sie für September 2020 Fixkosten in Höhe von 628,67 Euro, für Oktober 2020 solche in Höhe von 1.166,75 Euro, für November 2020 solche in Höhe von 1.179,50 Euro und für Dezember 2020 solche in Höhe von 497,11 Euro veranschlagen. Schließlich ließ sie die Umsätze wie folgt mitteilen: September 2019: 7.759,65 Euro, September 2020: 2.012,07 Euro; Oktober 2019: 6.596,61 Euro, Oktober 2020: 4.199,99 Euro; November 2019: 7.554,62 Euro, November 2020: 0,00 Euro; Dezember 2019: 7.341,15 Euro, Dezember 2020: 0,00 Euro. Mit Schlussbescheid vom 23. Januar 2025 bewilligte die BezReg der Klägerin unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids (vgl. Ziff. 4) ÜBH II in Höhe von 1.067,88 Euro und setzte durch Ziff. 6 einen Betrag von 924,10 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest. Die Klägerin hat am 25. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ein Rückzahlungsanspruch existiere aus ihrer Sicht nicht. Der prD habe in den Corona-Subventionsprogrammen regelmäßig eine Abrechnung erstellt, die mehr oder weniger inhaltlich identisch gewesen sei. Während diese Abrechnungen im Rahmen anderer Corona-Subventionsprogramme anerkannt worden seien, werde vorliegend eine Rückzahlung verlangt, obwohl die Abrechnung auch hier zutreffend und inhaltlich begründet gewesen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2020 in Gestalt ihrer Schlussabrechnung vom 29. Februar 2024 hin Überbrückungshilfe II in Höhe von weiteren 924,10 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 27. Mai 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. Mai 2025 übertragen hatte. Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gewährung der ÜBH II erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur weitergehenden endgültigen Bewilligung von ÜBH II noch auf die in ihrem Antrag als Minus enthaltene Neubescheidung noch auf (teilweise) Kassation des streitgegenständlichen Bescheids. Eine – etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelöste – Ermessensreduktion auf Null ist nicht erkennbar, zumal sogar der ursprüngliche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung untergegangen ist, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist. Der bewilligte Betrag ergibt sich aus den seitens des prD im Rahmen der Schlussabrechnung angegebenen Bewilligungsbeträgen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe, Fixkostenveranschlagungen und Umsatzzahlen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die November- und Dezemberhilfe nach Ziff. 9 Abs. 1 UAbs. 2 Sätze 2 bis 4 der FRL und Ziff. 4.6 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der FAQs auf die Fördermonate November und Dezember 2020 im Rahmen der ÜBH II anzurechnen ist. Weil die Bewilligungsbeträge zur November- und Dezemberhilfe die sich aus Fixkosten- und Umsatzangaben ergebenden Förderbeträge in Ansehung der Fördermonate November und Dezember 2020 deutlich übersteigen, kommt eine Förderung nur in geringem Umfang und nur hinsichtlich des Fördermonats November 2020 in Betracht, weil sich die Novemberhilfe insoweit nur auf die 29 Schließungstage und nicht auf den gesamten Monat November 2020 bezieht. Auch Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Festsetzung des von der Klägerin zu erstattenden überschießenden Betrags ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat es keiner weitergehenden Begründung bedurft. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob insoweit trotz der zitierten Bestimmungen im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2021 überhaupt ein i.S.v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründungsbedürftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 und/oder 2 VwVfG NRW durchgreifen, denn jedenfalls genügt unter Berücksichtigung dieser Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids der Satz „Die Höhe der bisher geleisteten Zahlungen übersteigt den festgesetzten Anspruch auf die Billigkeitsleistung in Höhe von 1.067,88 Euro.“ als Begründung. Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage/des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in analoger Anwendung sind erfüllt. Der dementsprechend vorläufige Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2021 ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe im Schlussabrechnungsverfahren ergangen (vgl. die im Tatbestand zitierten Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids sowie Ziff. 8 Abs. 3 Satz 1 und 4 Satz 1 der FRL und Ziff. 3.12 Abs. 4 Satz 3 der FAQs) und durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt worden (vgl. insoweit Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 1 VwVfG NRW bezüglich des „Obs“ der Rückforderung kein Ermessen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung. Vgl. zum parallelen BVwVfG nur Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Edition Stand 1. April 2025, Rn. 23 m.w.N. In Ansehung des Umfangs der Erstattungspflicht ist jedenfalls der von der Unwirksamkeit befangene Zuwendungsteil erfasst, welcher hier allein zur Rückzahlung festgesetzt worden ist, wobei auch diesbezüglich kein Ermessen eröffnet ist. Eine Berufung auf Vertrauensschutz oder Wegfall der Bereicherung kommt vorliegend wegen der offen zu Tage liegenden Vorläufigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids und der damit einhergehenden groben Fahrlässigkeit der Klägerin nicht in Betracht (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 924,10 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.