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Urteil

18 K 8954/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0625.18K8954.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Reduzierung bzw. Abschaffung der gesetzlichen Eigenleistung für die von dem Kläger in G. in freier Trägerschaft betriebenen R.-Schule G. (im Folgenden: R.-Schule), einer anerkannten Ersatz-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (im Folgenden: Förderschwerpunkt GE). Seit dem Jahr 1961 betreibt der Rechtsvorgänger des Klägers über den Trägerverein R.-Haus G. e.V. die private Ersatzschule R.-Haus G., eine Tagesbildungsstätte mit Werkstufe für geistig behinderte Kinder und Jugendliche. Im Jahr 1971 wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers eine auf vier Jahre befristete Anerkennung nach § 23 Schulpflichtgesetz NRW erteilt. Zugleich wurde der Rechtsvorgänger des Klägers verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraums den Ausbau von einer Tagesbildungsstätte zu einer Sonderschule (heute: Förderschule) zu vollziehen. Mit Bescheid vom 00. Dezember 1976 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 00. Januar 1978 wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers mit Wirkung vom 1. August 1976 „die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Sonderschule für geistig Behinderte eigener Art in Ganztagsform" erteilt. In dem Bescheid wurde darauf verwiesen, dass dem Verein die Aufbringung der Schulkosten obliege. Zugleich findet sich bei den Auflagen und Hinweisen unter Ziffer 9 folgender Passus: „Der Schulverein ist verpflichtet, für die Aufbringung der Eigenleistung Sorge zu tragen.“. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 wurde dem Kläger als dem neuen Trägerverein der R.-Schule mit Wirkung ab dem 1. August 1994 die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule erteilt. Hierin findet sich u.a. folgender Hinweis: „Die durch zusätzliche Unterrichtsangebote oder die Bildung kleinerer Klassen gegenüber den Kosten öffentlicher Schulen anfallenden Mehrkosten sind vom Schulträger ebenso zu tragen wie die Eigenleistung nach § 6 EFG.". Die R.-Schule arbeitet auf der Grundlage der anthroposophischen Heilpädagogik. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Waldorfpädagogik, welcher die verschiedenen Stufen der kindlichen Entwicklung berücksichtigt. Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich angesprochen und die Lerninhalte methodisch-didaktisch auf ihre jeweiligen speziellen Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt. Kognitive Förderung, künstlerische Betätigung und handwerkliches Tun bilden dabei eine Einheit. Die Schülerinnen und Schüler werden in zwölf Jahrgangsklassen unterrichtet. Dabei bilden jeweils zehn bis zwölf Schülerinnen und Schüler eine Klassengemeinschaft, in der unterschiedliche Behinderungsarten vertreten sind. Die Schülerzahlen an der R.-Schule haben sich in den vergangenen zehn Jahren wie folgt entwickelt: 2014/2015: 122 Schülerinnen und Schüler 2015/2016: 122 Schülerinnen und Schüler 2016/2017: 122 Schülerinnen und Schüler 2017/2018: 124 Schülerinnen und Schüler 2018/2019: 119 Schülerinnen und Schüler 2019/2020: 123 Schülerinnen und Schüler 2020/2021: 125 Schülerinnen und Schüler 2021/2022: 127 Schülerinnen und Schüler 2022/2023: 129 Schülerinnen und Schüler 2023/2024: 124 Schülerinnen und Schüler 2024/2025: 121 Schülerinnen und Schüler Ähnlich verlief die Entwicklung an anderen Ersatz-Förderschulen GE inY. , Q., X. und L. (vgl. Bl. 204 ff. der Gerichtsakte). Ausweislich der Angaben des Klägers erhielten von den an der R.-Schule im Schuljahr 2022/2023 beschulten 129 Schülerinnen und Schülern 52 Schülerinnen und Schüler Leistungen nach dem Bundesteilhabegesetz. Hiervon handelte es sich bei 57 Schülerinnen und Schüler um solche mit Migrationshintergrund (Tendenz steigend), bei etwa einem Drittel der Schülerinnen und Schüler war ein Elternteil alleinerziehend. Bereits seit vielen Jahren begehrt der Kläger – auch im Namen 13 weiterer Waldorfschulen in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: NRW) – gegenüber dem beklagten Land eine höhere Ersatzschulfinanzierung und weist in regelmäßigen Abständen gegenüber unterschiedlichen Stellen – darunter dem Ministerium für Schule und Bildung NRW, dem NRW-Landtagsabgeordneten H. sowie dem Bundestagsabgeordneten D. – darauf hin, dass die ihm zugesprochenen Landeszuschüsse nicht auskömmlich seien, so etwa mit an das Ministerium für Schule und Bildung NRW gerichtetem Schreiben vom 27. Dezember 2019. Nach Auffassung des Klägers sei es – im Hinblick auf den im Vergleich zu den Förderschwerpunkten Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung deutlich höheren Personalaufwand sowie mit Blick darauf, dass es sich bei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE qua Gesetzes um Ganztagsschulen handele – verfassungsrechtlich geboten, die gesetzlich in Nordrhein-Westfalen vorgesehene Eigenleistung bei Ersatz-Förderschulen im Förderschwerpunkt GE abzuschaffen, jedenfalls aber signifikant auf nur 2 % zu reduzieren. Hierzu verwies er u.a. auf die Relation „Schüler je Stelle“ nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW und führte aus, dass der Anteil der gesetzlichen Eigenleistung für ein Kind mit einer geistigen Behinderung selbst unter Berücksichtigung des ermäßigten Eigenleistungssatzes von 11 % für alle Förderschwerpunkte gegenüber 15 % für Regelschulen um das 3,3-fache oder um 330 % höher sei als bei einem nicht behinderten Kind. Einen förmlichen Antrag bei der oberen Schulaufsicht (BezirksregierungY. , im Folgenden: Bezirksregierung) auf Herabsetzung der gesetzlichen Eigenleistung im Rahmen eines konkreten Festsetzungsverfahrens stellte er indes nicht. So führte er gegenüber der Bezirksregierung in Korrespondenzschreiben stets eine Eigenleistungsquote von 9 % an, etwa im Schreiben vom 30. März 2018 betreffend das Haushaltsjahr 2017 (Bl. 34 der Beiakte betreffend das Haushaltsjahr 2018). Diese Forderung des Klägers, die Eigenleistung für Ersatz-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE abzuschaffen bzw. deutlich zu reduzieren, wurde durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW fortwährend zurückgewiesen, namentlich mit Schreiben des Ministeriums vom 17. Mai 2017, 22. November 2017, 15. Juli 2019 und 18. Oktober 2020. Nachdem seine Forderung beim Ministerium für Schule und Bildung NRW kein Gehör fand, ließ er zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung im August 2022 ein wissenschaftliches Gutachten durch Herrn Prof. Dr. V. P., Ruhr-Universität M., unter dem Titel „Gutachtenfrage: Ist eine Abschaffung oder jedenfalls Reduzierung der gesetzlich in NRW vorgesehenen Eigenleistung bei Ersatz-Förderschulen im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) verfassungsrechtlich geboten und besteht ein korrespondierendes verfassungskräftiges subjektives Recht dieser Ersatzschulen?“ erstellen und legte dieses dem Ministerium vor. Das Rechtsgutachten war dabei konkret auf die Schule des Klägers ausgerichtet, bezog sowohl dessen Zahlenwerke und Kostenstrukturen als auch die einer konkret gewählten Vergleichsschule ein. Dieses Rechtsgutachten wurde dem Ministerium für Schule und Bildung NRW mit Schreiben vom 17. März 2022, nicht aber der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde, übersandt. Letzterer wurde das Gutachten erstmals mit der streitgegenständlichen Klagebegründung zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wies das Ministerium für Schule und Bildung NRW die mit dem vorgelegten Gutachten ausführlich begründete Forderung einer Abschaffung, jedenfalls aber deutlicher Reduzierung der Eigenleistung erneut zurück. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Festsetzung des Zuschusses für das streitgegenständliche Haushaltsjahr 2018 stellte der Kläger bei der zuständigen oberen Schulaufsicht (Bezirksregierung) keinen förmlichen Antrag auf Herabsetzung der gesetzlichen Eigenleistung. Demgemäß gab der Kläger in dem am 28. März 2019 ausgefüllten Haushaltsplan nebst Jahresrechnung betreffend das Haushaltsjahr 2018 auch selbst eine Eigenleistung von 9 % an (vgl. Bl. 46, 53 des Verwaltungsvorgangs). Auch nach örtlicher Prüfung der klägerischen Schule durch die Bezirksregierung am 17. und 25. Mai 2022 und dem dem Kläger im Nachgang dazu im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Bezirksregierung übermittelten überarbeiteten Haushaltsplan 2018 stellte der Kläger weder einen ausdrücklichen Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung noch monierte er den angesetzten 9 %-igen Eigenleistungsanteil in seiner an die Bezirksregierung gerichteten E-Mail vom 29. August 2022 (Bl. 115 des Verwaltungsvorgangs). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Dezember 2022 (Az. 00.00.00.00-00.00) setzte die Bezirksregierung den Jahreszuschuss für den Kläger für das Haushaltsjahr 2018 auf 2.910.934,74 Euro fest. Dabei brachte die Bezirksregierung eine für die Jahresrechnung zu berücksichtigende Eigenleistung des Klägers in Höhe von 11 % abzüglich einer gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchuIG NRW erfolgten Anrechnung in Höhe von 2 % (Kosten für die Miete von Schulräumlichkeiten), mithin eine Eigenleistung in Höhe von 9 %, d.h. einen Betrag in Höhe von 183.002,11 Euro in Ansatz, mit Ausnahme der Positionen 681 10 (Schülerfahrkosten), 681 20 (Kosten der Lernmittelfreiheit) und 998 13 (Lehrerfortbildungsbudget), die mit den in der Jahresrechnung geprüften Beträgen voll finanziert wurden. Für das Haushaltsjahr 2018 hatte der Kläger von der Stadt G. einen Betrag von 47.320,- Euro zur Aufbringung der Eigenleistung erhalten; dies wurde in der Berechnung des Landeszuschusses auf der Einnahmenseite unter Titel 28 210 („Zuschüsse Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Abs. 6 SchulG“) aufgenommen. Zugleich forderte die Bezirksregierung von dem Kläger gemäß § 112 Abs. 6 SchulG NRW einen Betrag in Höhe von 82.065,26 Euro zurück, den der Kläger aus zuvor überhöht gezahlten Abschlägen erhalten hatte. Der Kläger zahlte den Rückforderungsbetrag unter Vorbehalt zurück. Zeitgleich mit dem streitgegenständlichen Bescheid setzte die Bezirksregierung den Jahreszuschuss für den Kläger für das Haushaltsjahr 2019 fest; die hiergegen gerichtete Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 18 K 8955/22 anhängig. Der Kläger hat am 28. Dezember 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Herrn Prof. P. in dessen Rechtsgutachten und trägt ergänzend vor: Ihm stehe für das Haushaltsjahr 2018 ein Jahreszuschuss in Höhe von 3.068.345,50 Euro zu, da bei der Berechnung der Finanzhilfe eine Eigenleistung nur in Höhe von 1 % (25.591,35 Euro) in Abzug zu bringen gewesen sei. Die Berechnung der Klageforderung ergebe sich mithin unter Berücksichtigung einer Eigenleistung in Höhe von 1 % (25.591,35 Euro). Hinsichtlich des Hauptantrags streitgegenständlich sei folglich die sich hieraus ergebende Differenz von 179.410,76 Euro. Hilfsweise werde eine Reduzierung der Eigenleistung auf ein verfassungsgemäßes Maß beantragt, welches – sollte das Gericht eine Reduzierung auf 1 % nicht für geboten halten – auf einen vom Gericht festzusetzenden Prozentsatz (erster Hilfsantrag) festzusetzen sei. Mit dem zweiten Hilfsantrag werde eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und Festsetzung einer höheren Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2018 begehrt. Mit dem dritten Hilfsantrag werde für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, eine verfassungsgemäße Reduzierung der Eigenleistung im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht bestimmen bzw. nicht durch den Beklagten festzusetzen lassen zu können, begehrt, die Verfassungswidrigkeit der erfolgten Festsetzung der Eigenleistung bzw. der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen festzustellen, erforderlichenfalls unter Vorlage des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof NRW respektive das Bundesverfassungsgericht. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Finanzhilfeanspruch seien die einschlägigen Regelungen in §§ 105 ff. SchuIG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO in verfassungskonformer Auslegung. Jedenfalls aber folge der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW, der einen verfassungskräftigen subjektivrechtlichen Anspruch für ihn auf Finanzierung statuiere. Der auf eine durchschnittliche Ersatz-Förderschule GE in NRW zukommende Eigenanteil von monatlich mehr als 200,- Euro pro Schüler und mithin die einfachgesetzliche Festlegung der 11 %-Eigenleistungsanteils-Regelung in § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchuIG NRW sei verfassungswidrig und daher jedenfalls einschränkend verfassungsgemäß auszulegen. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Anspruchs sei angesichts des Sonderungsverbots in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG zu berücksichtigen, dass allen Kindern ein im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation resp. die wirtschaftliche Situation ihrer Sorgeberechtigten gleicher Zugang zu einer Ersatzschule möglich sein müsse. Da das nordrhein-westfälische Schulrecht kein sonderungsverbotskonformes Staffelmodell kenne, in welchem durch die wirtschaftliche Situation des Kindes und der Sorgeberechtigten bedingte „Schulgeldausfälle“ staatlicherseits vollumfänglich ausgeglichen würden, sei der auf eine durchschnittliche Ersatzschule GE in NRW zukommende Eigenanteil von monatlich mehr als 200,- Euro pro Schüler und mithin die 11 %-Eigenleistungsanteils-Regelung in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchuIG NRW verfassungswidrig. Denn dadurch werde der verfassungskräftige Finanzierungsanspruch verletzt, indem dies Ersatzschulen de facto dazu zwinge, das Sonderungsverbot zu verletzen. Zulässig sei nur die Erhebung eines Bagatellbetrags, der 20,- Euro monatlich (im Hinblick auf die sonst eintretende Abschreckungswirkung bei den Transferleistungsempfängern) nicht überschreiten und welcher (nahezu) ohne Sonderung einzig dazu dienen dürfe, die Ernsthaftigkeit des Schulwunsches unter Beweis zu stellen. Nur in diesem Umfang dürfe der in NRW grundsätzlich eine staatliche Vollkostenkompensation gewährleistende Finanzierungsanspruch gekürzt werden. Die Regelungssystematik des nordrhein-westfälischen Schulrechts, namentlich das Zusammenspiel von gesetzlicher Eigenleistung der Ersatzschulen und verordnungsrechtlich geregelten Lehrer-Schüler-Relationen, führe im Hinblick auf die finanziellen Eigenleistungen pro Schüler gesetzes- bzw. systemimmanent zu einer signifikanten Benachteiligung von Ersatz-Förderschulen GE gegenüber Ersatz-Regelschulen. Für eine im Hinblick auf die Eigenleistungen pro Schüler durchschnittliche Ersatz-Förderschule GE, etwa die des Klägers, ergebe sich eine Eigenleistung pro Schüler von 212,17 Euro monatlich, während sich für eine im Hinblick auf die Eigenleistungen pro Schüler durchschnittliche Ersatz-Regelschule wie die T.-A.-Schule G., welche als Waldorfschule von den Klassen 1 bis 13 geführt werde, eine Eigenleistung pro Schüler von 94,81 Euro monatlich ergebe. Da diese unterschiedliche Belastung zwangsläufig aus der Systematik des Schulgesetzes NRW i.V.m. der VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchuIG NRW folge, sei diese gesetzes- und verordnungsbedingte Ungleichbehandlung dem Land auch zuzurechnen. Darin liege im Hinblick auf die Träger der Ersatz-Förderschulen GE – wie ihm – eine verfassungsrechtlich relevante benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber den Trägern von Ersatz-Regelschulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, die nicht rechtfertigungsfähig sei. Neben den Trägern der Ersatz-Förderschulen GE als Grundrechtsberechtigten würden mittelbar, aber geradezu zwangsläufig – soweit nicht ein gutherziger Dritter oder ein vermögender (etwa kirchlicher) Träger als Finanzier einspringe – die den Förder-Ersatzschulen GE angehörigen Schülern und ihre zahlungsverpflichteten Sorgeberechtigten gegenüber Schülern von Ersatz-Regelschulen und deren Sorgeberechtigten benachteiligt. Darin liege zugleich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der Benachteiligungen wegen einer Behinderung untersage. Aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit sei die Regelung in § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchuIG NRW nicht bzw. nur in einschränkender Auslegung, d.h. unter entsprechender Anwendung von § 106 Abs. 9 SchuIG NRW dahingehend anwendbar, dass jedenfalls für eine anerkannte Ersatzschule im Förderschwerpunkt GE eine Reduzierung der Eigenleistung auf 1 % zu erfolgen habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 9 SchuIG NRW, wonach bei „Hinzutreten besonderer Umstände“ einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zugestimmt werden könne, wenn der Fortbestand der Schule gesichert erscheine, lägen hier vor. Das in der Norm des § 106 Abs. 9 SchuIG NRW angelegte Entschließungsermessen sei in verfassungskonformer Auslegung und aufgrund der im Rechtsgutachten von Herrn Prof. P. ausführlich ausgeführten Umstände auf Null reduziert. Auch das Auswahlermessen hinsichtlich des Umfangs der Reduzierung der Eigenleistung sei für die klägerische Schule als anerkannte Ersatzschule im Förderschwerpunkt GE aus verfassungsrechtlichen Gründen, jedenfalls aufgrund der konkreten Besonderheiten dieses Falles, auf Null reduziert und die Eigenleistung mithin auf 1 % festzusetzen. Eine höhere Eigenleistung einer Ersatzschule im Förderschwerpunkt GE verletze den verfassungskräftigen Finanzierungsanspruch, da dies Ersatzschulen de facto dazu zwänge, zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen das Sonderungsverbot zu verletzen. Sollte das erkennende Gericht eine entsprechende Nichtanwendbarkeit bzw. eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig und geboten erachten, wäre seinem Begehren im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchuIG NRW dahingehend zu entsprechen, dass die Eigenleistung des Schulträgers auf 1 % zu reduzieren sei. Sollte das erkennende Gericht demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, eine Nichtanwendbarkeit bzw. eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht selbst erkennen bzw. vornehmen zu können, wäre der Rechtsstreit dem Verfassungsgerichtshof NRW respektive dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen mit der jeweiligen Vorlagefrage, ob die Regelung in § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchuIG NRW mit dem Landesverfassungsrecht, hier insbesondere Art. 8 Abs. 4 LV NRW, respektive dem Bundesverfassungsrecht, hier insbesondere Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG, vereinbar und ggf. eine einschränkende Auslegung im Zusammenhang mit § 106 Abs. 9 SchuIG NRW im beantragten Umfang verfassungsrechtlich geboten sei. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass er, der Kläger, im Verwaltungsverfahren keinen Antrag nach § 106 Abs. 7 SchulG NRW bei der Bezirksregierung gestellt habe, sei dies zutreffend. Ein solcher Antrag entspreche indes auch nicht seinem tatsächlichen Begehren nach einer dauerhaften Abschaffung des in § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchulG NRW normierten Regeleigenanteils für Ersatz-Förderschulen GE bzw. einer verfassungskonformen Reduzierung desselben. Dieses Begehren habe er wiederholt gegenüber dem Ministerium für Schule und Bildung NRW kommuniziert. Sein tatsächliches Begehren richte sich daher auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchulG NRW unter Heranziehung des § 106 Abs. 9 SchulG NRW dahingehend, dass von Ersatz-Förderschulen GE maximal eine Regeleigenleistung von 1 % verlangt werde. Selbst wenn man mit dem Beklagten eine vorherige Antragstellung für erforderlich hielte, seien seine an das Schulministerium gerichteten Schreiben jedenfalls als Antrag auf dauerhafte Ermäßigung der Eigenleistung im Sinne des § 106 Abs. 9 SchuIG NRW einzuordnen. Aus dem Schulgesetz NRW folge nicht, dass derartige Anträge an die Bezirksregierung zu richten seien. Bereits § 106 Abs. 7 SchuIG NRW sehe nicht vor, dass ein Antrag gemäß § 106 Abs. 7 SchuIG NRW an die Schulaufsichtsbehörde zu richten sei. Dem Wortlaut nach solle diese zwar über einen Antrag gemäß § 106 Abs. 7 SchuIG NRW entscheiden; an wen ein solcher Antrag zu richten sei, gebe das Schulgesetz NRW jedoch nicht ausdrücklich vor. Auch der Runderlass 11-03 Nr. 4 (https://bass.schul-welt.de/6517.htm) enthalte keine Ausführungen dazu, an wen ein Antrag gemäß § 106 Abs. 7 SchuIG NRW zu richten sei. Anders als § 106 Abs. 7 SchuIG NRW sehe § 106 Abs. 9 SchuIG NRW ausdrücklich eine Entscheidung des Ministeriums über eine längere Ermäßigung der Eigenleistung vor. Vor diesem Hintergrund könne eine Herabsetzung der Eigenleistung, insbesondere eine solche im Sinne des § 106 Abs. 9 SchuIG NRW, jedenfalls auch dem Ministerium direkt gegenüber geltend gemacht werden. Ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl bezogen auf Ersatz-Regelschulen als auch bezogen auf andere Ersatz-Förderschulen als Vergleichsgruppe vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei bei der R.-Schule insgesamt kein Einsparpotential mehr vorhanden. Soweit der Beklagte Einsparpotential darin sehe, weitere Förderschwerpunkte hinzuzunehmen, um über eine veränderte Schüler-Lehrer-Relation den Eigenleistungsbetrag zu senken, stehe dies in Widerspruch zu seinem schulischen Konzept. Sowohl in sachlicher als auch in pädagogischer Hinsicht sei seine Schule auf Schüler mit dem Förderschwerpunkt GE ausgerichtet. Gleiches gelte, soweit der Beklagte Einsparpotential in der Ausschöpfung des Klassenfrequenzhöchstwerts sehe; dies gehe an der Realität vorbei, da eine große Anzahl der beschulten Schüler einen intensivpädagogischen Förderbedarf habe. Bereits bei zehn Schülern pro Klasse stelle der Unterricht mit zwei Lehrkräften eine Herausforderung dar. Auch seien keine Einsparungen bei den Personalkosten möglich. Er habe bereits im gesetzlichen Rahmen Fachlehrer statt Sonderpädagogen eingesetzt; die überwiegende Anzahl der Waldorfförderlehrer werde mit EG 10 vergütet. Weitere Absenkungen würden die wirtschaftliche Sicherung in Frage stellen. Der Beklagte verkenne, dass die Lehrkräfte an einer Schule in freier Trägerschaft ohnehin bereits erhebliche Gehaltseinbußen gegenüber Lehrkräften an öffentlichen Schulen hinnähmen. Der Kläger beantragt, 1. (Hauptantrag) den Beklagten unter Abänderung/teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. Dezember 2022 zu verpflichten, die Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2018 auf 1 % herabzusetzen, für den Kläger somit Finanzhilfe in Höhe von 3.068.345,50 Euro festzusetzen, die verbleibende Differenz in Höhe von 179.410,76 Euro an den Kläger zu zahlen sowie die festgesetzten Rückforderungen der Abschlagszahlungen entsprechend aufzuheben; 2. hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung/teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. Dezember 2022 zu verpflichten, die Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2018 auf einen vom Gericht festzusetzenden Prozentsatz herabzusetzen, für den Kläger Finanzhilfe in Höhe eines ebenfalls von Gericht zu bestimmenden Satzes festzusetzen, die verbleibende Differenz in Höhe eines vom Gericht festzusetzenden Satzes an den Kläger zu zahlen sowie die festgesetzten Rückforderungen der Abschlagszahlungen entsprechend aufzuheben; 3. weiter hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung/teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. Dezember 2022 zu verpflichten, den Finanzhilfeantrag des Klägers für das Haushaltsjahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, dem Kläger dabei eine höhere Finanzhilfe zuzusprechen, die verbleibende Differenz an den Kläger zu zahlen sowie die festgesetzten Rückforderungen der Abschlagszahlungen entsprechend aufzuheben; 4. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Festsetzung der Eigenleistung in Höhe von 11 (9) % für das Haushaltsjahr 2018 und die Folgejahre verfassungswidrig und die festgesetzte Finanzhilfe zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Im Falle des Klägers sei der nach der gesetzlichen Regelung des § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW vorgesehene Eigenanteil erhoben worden. Der Klageantrag wie auch die Hilfsanträge seien bereits deshalb abzuweisen, da zeitlich vor der endgültigen Festsetzung des streitgegenständlichen Jahreszuschusses bei der zuständigen Behörde kein konkreter Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung gestellt worden sei. Anträge nach § 106 Abs. 7 SchulG NRW seien an die obere Schulaufsicht, hier die Bezirksregierung, zu richten. Ein solcher Antrag des Klägers habe bis zur Klageerhebung nicht vorgelegen. Ein erst mit der Klageerhebung geltend gemachter Antrag sei verfristet, da ein solcher in aller Regel mit der Einreichung der Jahresrechnung für das entsprechende Haushaltsjahr einzureichen sei; nur ausnahmsweise komme eine spätere Antragstellung in Betracht (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 14. September 2005, BASS 11-03 Nr. 4). Hier sei der Antrag auf He-rabsetzung indes nicht einmal mit der Anhörung zur Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2018 gestellt worden. Ein erst mit Klageerhebung gestellter Antrag sei, allzumal dieser an das Verwaltungsgericht und nicht an die obere Schulaufsicht adressiert gewesen sei, verspätet. Auch bei der obersten Schulaufsicht, dem Ministerium für Schule und Bildung NRW, sei kein ausdrücklicher förmlicher Antrag gestellt worden, und zwar weder ein solcher auf Herabsetzung der Eigenleistung noch ein auf § 106 Abs. 9 bzw. Abs. 11 SchulG NRW gerichteter Antrag. Die dort eingegangenen Schreiben hätten sich stets abstrakt-generell auf das Senken der Eigenleistung für Ersatz-Förderschulen mit Förderschwerpunkt GE gerichtet, nicht jedoch auf die Senkung der Eigenleistung der Schule des Klägers (R.-Schule) im konkreten Einzelfall. Dessen ungeachtet könne der Kläger auch in der Sache keine Herabsetzung nach § 106 Abs. 9 oder 11 SchulG NRW beanspruchen. Mangels Antrags sei bereits offen, ob die finanzielle Lage des Klägers derart schlecht sei, dass eine (vorübergehende oder längerfristige) Herabsenkung der Eigenleistung i.S.d. § 106 Abs. 9 bzw. Abs. 11 SchulG NRW überhaupt in Betracht komme. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien nicht entsprechend den Anforderungen des Schulgesetzes NRW, die im Erlass BASS 11-03 Nr. 4 näher erläutert würden, offengelegt worden. Im Übrigen sei die Rechtsfolge des § 106 Abs. 9 SchulG NRW nicht die vom Kläger tatsächlich intendierte dauerhafte Änderung der Höhe des Eigenanteils; hierfür sei § 106 Abs. 11 SchulG NRW maßgeblich. Nach § 106 Abs. 11 SchulG NRW könne das Ministerium im Einzelfall auch eine von § 106 Abs. 5 SchulG NRW abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Der Kläger habe aber bereits nicht dargelegt, weshalb hier ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliege; nur dann käme überhaupt ein zwingender Anspruch des Klägers in Betracht. Anders als der Kläger meine, seien die in Rede stehenden Vorschriften des Schulgesetzes NRW verfassungskonform; eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof NRW oder das Bundesverfassungsgericht seien damit entbehrlich. Auch bei abstrakt-genereller Betrachtung sei nicht erkennbar, weshalb bei Ersatz-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE eine Herabsenkung der Eigenleistung notwendig sei. In Nordrhein-Westfalen existierten zum Stichtag Juni 2023 (vgl. https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SchuleSuchen/online) 4.870 öffentliche Schulen und 557 Ersatzschulen, eine Quote von 10,3%. Bei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE (und teilweise weiteren Förderschwerpunkten) gebe es 92 öffentliche Schulen und 33 Ersatzschulen, mithin eine Quote von 26,4 %. Diese Quote liege deutlich über der allgemeinen Quote der Ersatzschulen zu öffentlichen Schulen, was für sich genommen bereits dagegen spreche, dass die finanzielle Situation die Einrichtung und den Betrieb von Ersatz-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE unzulässigerweise erschwerte oder gar verhinderte. Die vom Kläger geforderte Herabsetzung der Eigenleistung auf nur 1 % komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die gesetzlich in § 106 Abs. 7 SchulG NRW vorgesehene niedrigste Eigenleistung bei 2 % liege. Entsprechendes gelte für § 106 Abs. 9 SchulG NRW, der ebenfalls eine Mindesteigenleistung von 2 % voraussetze. Eine Herabsenkung der Eigenleistung für den Kläger auf 1 % sei auch deshalb nicht möglich, weil dies zu einer echten Ungleichbehandlung mit allen anderen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE und sonstigen Ersatzschulen führte, die in der Jahresrechnung keine Kosten für Miete oder Pacht von Schulräumlichkeiten geltend machten (sog. „Eigentumsmodell"). Denn bei diesen Schulen komme eine Herabsenkung des Prozentsatzes um 8 % bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Prozentsatz der Eigenleistung geringer sei (und zwar aufgrund des § 106 Abs. 5 SchulG NRW bei Förderschulen 2 %, bei sonstigen Ersatzschulen 6 %). Auch die Argumentation des Klägers, wonach sich eine Herabsetzung der Eigenleistung bei Förderschulen GE zwingend aus dem vergleichsweise hohen Betrag der Eigenleistung pro Schüler (Schüler-Lehrer-Relation) ergebe, verfange nicht. Eine solche Herabsetzung der Eigenleistung bei Förderschulen GE auf nur 1 % führte zu einer Ungleichbehandlung mit sonstigen Förderschulen, deren Schüler-Lehrer-Relation noch geringer sei, namentlich der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation sowie Körperliche und motorische Entwicklung. Eine Herabsenkung der Eigenleistung für Förderschulen GE sei auch nicht aus (landes-)verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insoweit habe das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2004 – 18 K 1869/04 – in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliege. Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass Ersatzschulen keinen Anspruch auf Vollfinanzierung hätten. Dies ergebe sich bereits auch aus dem Wortlaut des Art. 8 LV NRW. Die Argumentation von Herrn Prof. P. in seinem Gutachten überzeuge demgegenüber nicht. Im Übrigen fordere auch dieser im Ergebnis keine Vollfinanzierung, sondern einen Eigenanteil in Höhe der zulässigen Schulgeldzahlungen. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, in welcher Höhe und wie konkret der Eigenanteil zu bemessen sei, den Ersatzschulen zu leisten haben. Dabei habe er sich lediglich daran zu orientieren, dass der Landeszuschuss als solcher abstrakt-generell so bemessen sein müsse, dass die Institution des Ersatzschulwesens, nicht jedoch jede konkrete einzelne Ersatzschule, erhalten bleibe und Neugründungen auch allgemein nicht verhindert würden. Das Ersatzschulwesen sei in Nordrhein-Westfalen nicht gefährdet; die Zahl der Ersatzschulen sei in den letzten Jahren nicht zurückgegangen. Neugründungen fänden nach wie vor statt. Im Übrigen sei der Gesetzgeber den Trägern der Ersatz-Förderschulen bereits entgegengekommen. Die Eigenleistung sei bei diesen Schulen prozentual geringer als bei sonstigen Ersatzschulen. § 106 Abs. 5 SchulG NRW, der diese Differenzierung vorsehe, sei mit Verabschiedung des Schulgesetzes im Jahr 2005 erstmalig eingeführt worden. Während der erste Gesetzesentwurf (LT-Drucksache 13/5394) noch keine solche Unterscheidung des Eigenanteils vorgesehen habe, sei dies im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens – mit dem ersten Beschluss des Schulausschusses (LT-Drucksache 13/6358) – eingebracht worden. Damit sei auf das Anliegen der Träger der Ersatz-Förderschulen und insbesondere der Waldorf-Förderschulen reagiert worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei diese Herabsetzung der Eigenleistung im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung wegen der angespannten Finanzlage stufenweise eingeführt worden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber darauf verwiesen, dass die im Schulgesetz bestimmte Regelung „das absolute Minimum der von allen Ersatzschulträgern nach der Verfassung zu fordernden finanziellen Eigenleistung" darstelle. Der Kläger begründe auch nicht, aus welchen Gründen sein Antrag gerade auf eine Eigenleistung von 1 % gerichtet sei. Bei Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 1 % läge der Eigenbeitrag pro Schüler bei 18,- Euro und somit niedriger als die im Gutachten von Herrn Prof. P. genannte Bagatellgrenze von 20,- Euro Schulgeld pro Schüler. Zudem verkenne der Kläger die Einflussmöglichkeiten des Ersatzschulträgers, der u.a. die Wahl des Förderschwerpunkts (Anzeige nach § 2 Abs. 5 ESchVO) selbst in der Hand habe. So bestehe eine höhere Schüler-Lehrer-Relation etwa im Förderschwerpunkt Lernen. Eine Einflussmöglichkeit des Schulträgers bestehe zudem im Ausschöpfen des Klassenfrequenzhöchstwerts von 13 statt der Bildung von Klassen von durchschnittlich 10,25 Schülern oder in der Wahl des Gebäudes und der zu Schulzwecken genutzten Fläche; so führe eine (etwas) geringere Fläche zu einer Reduzierung der Mietkosten und damit des zu leistenden Eigenanteils. Eine Reduzierung des Eigenanteils könne der Schulträger auch dadurch erzielen, dass er mehr Fachlehrkräfte als Sonderpädagogen einsetze; da die Vergütung für Fachlehrkräfte geringer sei, könne auch der Eigenanteil reduziert werden. Auch könne der Ersatzschulträger bei der Bezahlung der Lehrkräfte eine geringere Vergütung zahlen als im öffentlichen Schuldienst; so könne ein Sonderpädagoge, der im öffentlichen Schuldienst nach EG 13 Stufe 6 TV EntgO-L vergütet werde, im Ersatzschuldienst nach § 11 ESchVO mit 90 % der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 vergütet werden (vgl. § 11 Abs.1 ESchVO). Allein bei einer solchen Lehrkraft ergebe sich ein jährlicher Differenzbetrag von mehr als 25.000,- Euro brutto und bei einer Regeleigenleistung von 9 % von ca. 2.250,- Euro. § 106 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. SchulG NRW sei verfassungskonform und müsse nicht gegen den Wortlaut ausgelegt werden. Der Kläger verkenne, dass die Regelungen in Nordrhein-Westfalen die Erhebung jeglichen Schulgeldes zwar nicht unmöglich machten, sie aber nicht begünstigten, da sich Schulgeld nach § 106 Abs.1 SchulG NRW, § 1 Abs. 3 FESchVO unmittelbar landeszuschussminimierend auswirke. Ein Schulgeld könne demnach bereits nicht für die Erbringung der Eigenleistung herangezogen werden. Lediglich freiwillige Beiträge zur Erbringung der Eigenleistung dürften als Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung verwendet werden; bei Schulen in Elternträgerschaft gälten indes auch die Beiträge der Eltern als Zuwendung Dritter (§ 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW). Der Kläger gehe auch rechtsirrig davon aus, dass der Eigenanteil ausschließlich von den Eltern erbracht werden könne. Eine Ersatzschule könne etwa auch von einer Stiftung betrieben werden, die ihr Stiftungsvermögen einsetze, um den Eigenanteil zu bestreiten und nicht auf die Elternschaft zugehe. Aber auch den „armen" Schulträgern sei es möglich, auf Dritte zuzugehen, um einen Beitrag zur Erbringung der Eigenleistung zu erhalten. Dritte seien auch die Kommunen, die ein Interesse daran haben könnten, die Ersatzschule zu erhalten, um keine eigenen Mittel zum Betrieb einer öffentlichen Schule für die Schülerschaft der Ersatzschule vorzuhalten. So etwa erhalte der Kläger auch finanzielle Mittel von der Stadt G.. Im Übrigen sei der vom Kläger im Gutachten von Herrn Prof. P. errechnete Eigenanteil von 212,17 Euro nicht korrekt. Bei 123 Schülerinnen und Schülern betrage die Summe 197,94 Euro. Bei sonstigen Ersatz-Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE im Regierungsbezirk Düsseldorf sei der Eigenanteil je Schüler und Monat höher als bei dem Kläger. Bei Waldorfförderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE in anderen Regierungsbezirken liege der Eigenanteil in der Regel zwischen 192,- Euro und 258,- Euro, in einem Fall deutlich darüber. Im Übrigen treffe ein vergleichbar hoher Wert für den Eigenanteil pro Schüler nicht ausschließlich die Ersatz-Förderschulen mit Förderschwerpunkt GE. So liege der Eigenanteil je Schüler z.B. an der Z.-Schule (Förderschule mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung und Lernen) aufgrund der dort vorhandenen spezifischen Anforderungen bei rund 180,- Euro. Anders als der Kläger meine, sei das Betreiben einer Förderschule GE auch kein „besonderer Umstand“ i.S.d. § 106 Abs. 9 SchulG NRW. Denn das Betreiben einer nach dem Schulgesetz NRW vorgesehenen Schulform begründe keinen „besonderen Umstand“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 8955/22 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet (dazu unter A.). Auch die Hilfsanträge sind – jedenfalls – unbegründet (dazu unter B.). A. I. Die Klage ist bezogen auf den Hauptantrag als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig. Anders als der Beklagte meint, steht der Zulässigkeit der Klage weder die nicht fristgerechte Antragstellung der begehrten Reduzierung der Eigenleistung bei der Bezirksregierung noch beim Ministerium für Schule und Bildung NRW entgegen. Denn der Kläger begehrt ausdrücklich nicht eine nur einmalige Reduzierung der gesetzlichen Eigenleistung oder eine vorübergehende bzw. längerfristige nach § 106 Abs. 7, 9, 11 SchulG NRW, sondern eine dauerhafte Reduzierung qua verfassungskonformer Auslegung, und zwar ohne Rücksicht auf seine Finanzlage. II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 00. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Absenkung der gesetzlichen Eigenleistung auf nur 1 %, in dessen Folge ihm für das Haushaltsjahr 2018 ein weitergehender Finanzierungsanspruch in Höhe von 179.410,76 Euro gegen den Beklagten zustünde. Ein solcher Anspruch folgt weder unmittelbar aus (landes-)verfassungsrechtlichen Vorschriften, namentlich aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG (dazu unter 1.), noch aus einfachgesetzlichen schulrechtlichen Vorschriften, namentlich § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW (dazu unter 2.) oder § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 106 Abs. 7, 9, oder 11 SchulG NRW, jeweils in verfassungskonformer Auslegung (dazu unter 3.). 1. Ein Anspruch auf die begehrte Absenkung der gesetzlichen Eigenleistung auf nur 1 % folgt zunächst, anders als der Kläger meint, nicht unmittelbar aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG (Sonderungsverbot). Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW haben Privatschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen (Satz 3). Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen (Satz 2). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Satz 3, sog. Sonderungsverbot). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist (Satz 4). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW kein eine staatliche Vollkompensation gewährleistender Finanzierungsanspruch, der allenfalls um einen Bagatellbetrag i.H.v. maximal 20,- Euro/mtl., der einzig dazu dienen dürfe, die Ernsthaftigkeit des Schulwunsches unter Beweis zu stellen, gekürzt werden dürfe. Auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verankerten und gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW in die Landesverfassung inkorporierten Sonderungsverbots statuiert Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW keinen landesverfassungsunmittelbaren Anspruch auf staatliche Refinanzierung der einer privaten Ersatzschule insgesamt entstehenden Kosten in voller Höhe. Vielmehr räumt Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW den Privatschulen nur ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Leistung in Form von Zuschüssen zu ihren Gesamtkosten ein. Das folgt aus dem Wortlaut („Sie haben Anspruch“) und aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Im seinerzeitigen Verfassungsgebungsverfahren wurde erörtert, ob den Privatschulen ein verfassungsrechtlich abgesicherter oder ein lediglich gesetzlich zu gewährender Anspruch zuerkannt und ob diese Schulen in vollem Umfang oder nur durch Zuschüsse zu ihren Gesamtkosten staatlich finanziert werden sollten. Die Fassung des Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW stellt einen Kompromiss dar: Die Vorschrift gibt dem Recht der Privatschulen auf staatliche Leistungen Verfassungsrang. Sie bestimmt, dass die Leistungen in Form von „Zuschüssen” zu den Gesamtkosten der Privatschulen zu zahlen sind, und umreißt das Ausmaß der Zuschüsse mit dem in der Verfassung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „erforderlich”. Danach ist der Umfang der Leistungspflicht durch Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW nicht abschließend geregelt. Wegen der Unbestimmtheit des Begriffs „erforderlich” und der Notwendigkeit, das Verfahren zu gestalten, in dem die Höhe der Zuschüsse ermittelt wird, bedarf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht einer näheren gesetzlichen Bestimmung. Erst eine solche gesetzliche Regelung ermöglicht die Verwirklichung des verfassungsmäßigen Leistungsrechts der Privatschulen. Dabei hat der Gesetzgeber den durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG normierten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und bei deren Auslegung das Rechtsstaatsprinzip in seiner sozialstaatlichen Ausprägung sowie den Gleichheitssatz zu beachten. Der Berechtigte muss dabei dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich ausgefüllt ist. Im Verfassungsausschuss bestand indes Einigkeit darüber, dass der Staat nicht alle Kosten tragen sollte, die die Privatschulen aufgrund ihrer Privatschulfreiheit für notwendig hielten. Wer eine Privatschule errichten wolle, müsse auch über die notwendigen Mittel verfügen, die dazu erforderlich seien. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 -, OVGE 36, 306 ff. unter Hinweis auf NRW-Landtag, Verfassungsausschuss, 50. Sitzung am 30.3.1950, S. 497 f.; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27/16 -, juris, Rn. 9, wonach es einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung der in Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verankerten Privatschulgarantie bedürfe und den Ländern innerhalb des durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgegebenen Rahmens ein Handlungsspielraum für die Art und den Umfang der Förderung zustehe. Gemessen hieran kann der Kläger den seinerseits geltend gemachten Finanzierungsanspruch auf staatliche Vollkostenkompensation, der allenfalls um einen Bagatellbetrag i.H.v. maximal 20,- Euro/mtl. gekürzt werden dürfe, nicht unmittelbar aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG herleiten. Anders als der Kläger meint, statuiert Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG keinen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch. Vielmehr bedarf es insoweit einer einfachgesetzlichen Konkretisierung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 45 m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris, Rn. 31; offengelassen noch OVG NRW, Urteil vom 8. April 1983 - 5 A 1482/81 -, OVGE 36, 232. 2. Ein Anspruch auf die begehrte Herabsetzung der gesetzlichen Eigenleistung auf 1 % folgt auch nicht aus § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, und zwar weder unmittelbar aus § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW (dazu unter a.) noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm (dazu unter b.). Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Vorschrift (dazu unter c.). a. Der Kläger kann eine Herabsetzung der Eigenleistung auf nur 1 % nicht aus § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW beanspruchen. Danach beträgt die gesetzliche Regeleigenleistung bei Ersatz-Förderschulen 11 %. Auf diese ist die Bereitstellung von Schulgebäuden (Eigentümerschulen) mit 7 % anzurechnen (die Eigenleistung beträgt dann 4 %); die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von weiteren 2 % abgegolten (die Eigenleistung beträgt dann bei sämtlichen Anrechnungen 2 %). Die vom Kläger begehrte Reduzierung der gesetzlichen Eigenleistung auf nur 1 % lässt sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts mithin nicht auf § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW stützen. b. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Eine solche Auslegung gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (contra legem) ist unzulässig. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 -, 2 BvR 1521/01 -, juris, Rn. 91 m.w.N. Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris, Rn. 77 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 -, juris, Rn. 91 und 145, jeweils m.w.N. Der Wortlaut einer Norm bildet mithin die äußere Grenze der Auslegung (sog. Wortlautgrenze), d.h. die Auslegung einer Rechtsvorschrift darf nicht im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes stehen. Vgl. zur Relevanz der Wortlautgrenze bei der Gesetzesauslegung beispielhaft BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 55 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris, Rn. 77 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 17716 -, juris, Rn. 29. M.a.W.: Hat der Gesetzgeber, wie hier, eine bewusste Regelung getroffen, darf die Rechtsprechung diese gesetzgeberische Entscheidung nicht im Wege der Auslegung contra legem umgehen. Alles andere wäre eine Verletzung des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Vorliegend hat der Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen mit der Neufassung des Schulgesetzes NRW im Jahr 2005 in § 106 Abs. 5 SchulG NRW eine klare gesetzliche Regelung betreffend die von privaten Ersatzschulen zu tragende Regeleigenleistung von 11 % für Ersatz-Förderschulen und 15 % für Ersatz-Regelschulen getroffen. Dabei waren ihm die bei Ersatz-Förderschulen gegenüber Ersatz-Regelschulen bestehenden höheren Kosten bewusst und ist er mit Ablauf des Haushaltsjahres 2005 von der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 veranlassten und in § 6a Ersatzschulfinanzgesetz (EFG) für sämtliche Ersatzschulen normierten gesetzlichen Eigenleistung von 15 % bewusst zu Gunsten der Ersatz-Förderschulen wieder abgerückt. Im Einzelnen: Mit dem im Jahr 2005 neu gefassten Schulgesetz NRW wurden die bis dahin bestehenden sieben Schulgesetze (SchulordnungsG - SchOG, SchulverwaltungsG - SchuVG, SchulfinanzG - SchFG, ErsatzschulfinanzG - EFG, SchulpflichtG - SchpflG, LernmittelfreiheitsG - LFG, SchulmitwirkungsG - SchMG) aus Gründen der Entbürokratisierung und Transparenz zu einem einheitlichen Landesschulgesetz zusammengefasst. Dabei wurden rund 40 bis 45 % der Vorschriften gestrichen. Die Ersatzschulfinanzierung wurde im Sinne einer stärkeren Pauschalierung vollständig inhaltlich neu geregelt, da das bisherige Defizitdeckungsverfahren in NRW wegen seines deutlich höheren Verwaltungsaufwands und seiner relativ engen Zweckbindung rückständig erschien. Das bisherige Defizitdeckungsprinzip wurde daher auf eine Teilpauschalierung des Personalaufwands und eine Vollpauschalierung des Sachaufwands umgestellt. Durch Öffnungsklauseln sollte dem individuellen Förderanspruch der einzelnen Ersatzschule in Höhe der Aufwendungen für vergleichbare öffentliche Schulen nach wie vor Rechnung getragen werden. Vgl. im Einzelnen LT-Drs. 13/5394, S. 118 ff. Das jetzige Anliegen des Klägers, d.h. die geltend gemachte ungerechtfertigte Benachteiligung von Ersatz-Förderschulen GE, wurde bereits im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Verschiedene Ersatz-Förderschulen, etwa die Johannes-Schule Bonn e.V. (eine Waldorf-Förderschule GE, deren Schulträger ebenfalls ein von Eltern und Lehrern getragener Verein ist) oder die Christian-Morgenstern-Schule G. (eine Waldorf-Förderschule LE, ES und Sprache), haben schon damals die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die vorgesehene gesetzliche Regeleigenleistung für Ersatz-Förderschulen von 11 % vorgebracht und zur Begründung die bei Ersatz-Förderschulen entstehenden höheren Kosten etwa für die besondere Ausstattung der Schule, eine größere Anzahl von Lehrkräften etc. angeführt und sich für eine gesetzliche Regeleigenleistung von nur 2 % ausgesprochen. Vgl. etwa Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Zuschrift 13/3680 und Zuschrift 13/3949 (Johannes-Schule Bonn e.V.), Zuschrift 13/3983 (Christian-Morgenstern-Schule G., Zuschrift 13/4147 (Christopherus-Schule M.), Zuschrift 13/4441 (Christopherus-Schule Dortmund), jeweils abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag-r20/files/Internet/I.A.4/Gesetzesdokumentation/Startseite_Gesetzesdokumentation/Numerische_und_Titeluebersicht_13._WP/137/LTNRW-19-13-137-R3-Teil-1-von-2.pdf, S. 979 ff., 983 ff., 987 ff.1245 f., 1509 ff. Gleichwohl haben der der Neuregelung zu Grunde liegenden Konzeption i. E. alle in der ARGE Freier Schulen vertretenen Ersatzschulen grundsätzlich zugestimmt. Vgl. LT-Drs. 13/5394, S. 118 ff. In Kenntnis all dieser Einwände hat der Landesgesetzgeber gleichwohl die nunmehrigen Regelungen beschlossen und zur Begründung u.a. ausgeführt: „§ 105 Abs. 6 SchulG NRW verweist auf die Eigenverantwortlichkeit des Schulträgers, für einen nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der bereitgestellten Landesmittel zu sorgen. Die Verpflichtung des Schulträgers, die Landeszuschüsse durch Aufbringung eigener Mittel zu ergänzen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Förderpflicht des Staates nach Art. 7 Abs. 4 GG, die Existenz der Ersatzschule als Institution zu schützen. Dies setzt aber eine angemessene Eigenleistung des Schulträgers im Rahmen des von ihm zu tragenden Unternehmerrisikos voraus. Bei Schulen in Elternträgerschaft sind die auf freiwilliger Basis erbrachten Elternbeiträge oder Gehaltsverzichte des Lehrerpersonals im Trägerverein (Förderverein) zur Aufbringung der Eigenleistung als Zuwendung Dritter zu behandeln, nicht als Schulgeld (BVerfGE 90, 106, 119 f.). Im Übrigen wird an der Auffassung festgehalten, dass die Höhe des Landeszuschusses bereits dem Verzicht auf eine – nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 LV an sich bei Beachtung des Sonderungsverbots zulässige – Schulgelderhebung Rechnung trägt. Zieht ein Schulträger dennoch Schulgeld ein, wäre dies als zusätzliche Einnahme in den Haushalt der Ersatzschule einzustellen und würde im Rahmen des außerhalb der Kostenpauschalen nach wie vor geltenden Defizitdeckungsprinzips nur den Landeszuschuss vermindern.“ LT-Drs. 13/5394, S. 120 (Begründung des Landtags zu § 105 Abs. 6 SchulG NRW). „§ 106 Abs. 5 SchulG NRW beinhaltet die alten Regelungen zur Höhe der Regeleigenleistung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EFG, differenziert nach Eigentümern, die die Schulgebäude zur Verfügung stellen (Anrechnung i.H.v. 7 % der Regeleigenleistung), sowie nach Schulträgern, die diese anmieten. Bei Wahrung des finanziellen Status quo des Gesamtvolumens an Landeszuschüssen für Ersatzschulen i.H.v. rund 1 Mrd. Euro konnte dem Petitum der Träger privater Ersatzschulen nicht entsprochen werden, für diese generell die Eigenleistung auf 2 % abzusenken. Rund ein Viertel aller Ersatzschulen sind Förderschulen, zumeist „Eigentümerschulen“ mit 94 % Landeszuschuss für die laufenden Schulbetriebskosten. Eine Herabsetzung der Eigenleistung für alle Förderschulen um 4 Prozentpunkte würde Mehrausgaben des Landes von zumindest 5 Mio. Euro nach sich ziehen, die angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage zusätzlich zu den jährlichen Steigerungssätzen nicht zur Verfügung stehen. Zu einer kostenneutralen Umschichtung innerhalb der Ersatzschulfinanzierung zu Lasten anderer Schulformen/Kostenbereich waren die Ersatzschulträger nicht bereit; es verbleibt damit bei dem seit über 40 Jahren bewährten Instrument der Herabsetzung der Eigenleistung im Einzelfall bei Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage (§ 106 Abs. 7).“ LT-Drs. 13/5394, S. 121 f. (Begründung des Landtags zu § 106 Abs. 5 SchulG NRW). Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidung und des unzweideutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich die vom Kläger vorgenommene Auslegung des § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW contra legem. c. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschrift. Anders als der Kläger meint, verletzt die einfachgesetzliche Vorschrift des § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW ihn nicht in seinen Grundrechten. Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu unter aa.) und Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter bb.) beruft, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 18 K 1869/04 -, juris, zu der seinerzeit noch geltenden gesetzlichen Regeleigenleistung von Ersatz-Sonderschulen für geistig Behinderte in Höhe von 15 %. aa. Die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW normierte gesetzliche Regeleigenleistung von 11 % für Ersatz-Förderschulen verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Weder werden hierdurch Ersatz-Förderschulen GE wie die des Klägers in ihrer Existenz gefährdet und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 GG verletzt (dazu unter (1)), noch wird der Kläger durch die bestehende Regelung mittelbar zu einem Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte und über Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW in die Landesverfassung NRW inkorporierte Sonderungsverbot gezwungen und dadurch behinderte Schülerinnen und Schüler i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt (dazu unter (2)). (1) § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 GG. Ein solcher Verstoß wäre nur anzunehmen, wenn der Bestand der Ersatz-Förderschulen GE als Institution in Nordrhein-Westfalen evident gefährdet wäre. Derartiges ist aus Sicht der Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht der Fall. Die Bedeutung der Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG, die über Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW in die Landesverfassung inkorporiert ist, für die staatliche Förderung der als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Grundgesetz verpflichtet die für das Schulwesen zuständigen Bundesländer, die Institution der Ersatzschulen zu erhalten. Deren Bestand setzt voraus, dass die Schulträger in der Lage sind, sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG dauerhaft zu erfüllen. Hierfür müssen sie den Schülern eine personelle und sächliche Ausstattung bieten, die nicht hinter derjenigen der öffentlichen Schulen zurücksteht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Ersatzschulen in ihrer Gesamtheit diese Anforderungen nicht aus eigener Kraft erfüllen können, zumal sie mit dem Zugang keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern dürfen. Daher ist das Ersatzschulwesen zur Sicherung seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Existenz auf staatliche Förderung angewiesen. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27/16 -, juris, Rn. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <115>. Dagegen enthält Art. 7 Abs. 4 GG keine Bestandsgarantie für einzelne Ersatzschulen. Dementsprechend hat die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trägt. Ihr Schutzanspruch ist darauf beschränkt, dass der Staat den Bestand des Ersatzschulwesens als solches sicherstellt, indem er evidente Gefährdungen seiner Existenz vermeidet oder abwendet. Eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage entsteht, wenn der Staat, d.h. insbesondere der Landesgesetzgeber, die Förderung des Ersatzschulwesens einstellt oder grob vernachlässigt. Darüber hinaus kann eine Existenzgefährdung der Institution Ersatzschule durch den ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen herbeigeführt werden. Ob nach diesen Maßstäben eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage besteht, ist aufgrund einer Gesamtschau der maßgebenden Umstände zu beurteilen. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG sowie des BVerwG. Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. Das gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe. Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 45 m.w.N. Innerhalb des durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgegebenen Rahmens steht den Ländern mithin ein Handlungsspielraum für die Art und den Umfang der Förderung zu. Dieser umfasst die Entscheidung, den Ersatzschulen finanzielle Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten zu gewähren, deren Höhe sich an den Kosten der entsprechenden öffentlichen Schulen orientiert. Die Ersatzschulen können nicht verlangen, Zuschüsse in einer Höhe zu erhalten, die ihnen eine bessere Ausstattung als den öffentlichen Schulen ermöglicht. Auch können die Länder bei der Bemessung der Zuschüsse berücksichtigen, dass die Ersatzschulträger auch nach Abschluss der Gründungsphase einer Schule angemessene Eigenleistungen für deren Betrieb beizusteuern haben und nicht vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere vom Wettbewerb mit anderen Ersatzschulen und öffentlichen Schulen freigestellt sind. Schließlich steht die Ersatzschulfinanzierung unter dem Vorbehalt dessen, was in Anbetracht der begrenzten öffentlichen Mittel vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68 f.>, und Beschlüsse vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <139>, und vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27/16 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris, Rn. 31. Dass der Landesgesetzgeber ein gewisses Maß an finanzieller Eigenleistung des Schulträgers voraussetzen darf, begegnet im Lichte des Art. 7 Abs. 4 GG keinen Bedenken. Es entspricht dem herkömmlichen, der Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG zugrundeliegenden Bild der Privatschule, dass diese ihre Existenz dem ideellen Engagement ihrer Gründer und Träger verdankt, die in eigener, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigender Initiative und unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken bereit sind, einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum auszufüllen. Das rechtfertigt es, den Ersatzschulen eine ihren Interessen an der Verfolgung eigener Ziele und Vorstellungen angemessene Eigenleistung und ein dementsprechendes Unternehmerrisiko aufzubürden; dieses hätten sie auch ohne Verbesserung des staatlichen Schulwesens und des damit einhergehenden Zwanges zum „Mithalten" zu tragen. Auf den bundesverfassungsrechtlich gebotenen Förderungsanspruch kann sich daher eine Ersatzschule erst dann berufen, wenn sie (nur) die durch die staatliche Konkurrenz erhöhten Anforderungen nicht erfüllen kann, sie also trotz der Möglichkeit, eine angemessene Eigenleistung aufzubringen, aus finanziellen Gründen existenzgefährdet ist. Vermag sie dagegen nicht einmal die angemessene Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen zu erwirtschaften, so verwirklicht sich für sie nur das jede einzelne Privatschule treffende Unternehmerrisiko, das das Land jedenfalls bundesverfassungsrechtlich nicht zur finanziellen Hilfe verpflichtet; denn diese dient nicht dazu, neben der objektiven Gewährleistung des Ersatzschulwesens auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des in Art. 7 Abs. 4 GG ebenfalls verbürgten individuellen Freiheitsrechts überhaupt erst zu schaffen. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 7 C 66.82 -, juris, Rn. 12; in diesem Sinne auch Sächsisches OVG, Urteil vom 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris, Rn. 31. Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass Zuschüsse naturgemäß nicht dazu bestimmt sind, den vollen Kostenaufwand zu decken. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 60. Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Kammer vorliegend eine Verletzung von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 GG nicht festzustellen. Ausweislich der Angaben des Beklagten haben sich sowohl die Schülerzahlen der R.-Schule des Klägers als auch diejenigen vergleichbarer Ersatz-Förderschulen GE in den Städten Y. Q., X., L. und G. in den vergangenen zehn Jahren nahezu gleichbleibend entwickelt. So besuchten die R.-Schule im Schuljahr 2014/2015 insgesamt 122 Schülerinnen und Schülerin; im aktuellen Schuljahr 2024/2025 waren es 121 Schülerinnen und Schüler. In den Schuljahren dazwischen schwankte die Schülerzahl nur marginal um wenige Schülerinnen und Schüler nach oben bzw. unten. In ähnlicher Weise, d.h. nahezu gleichbleibend waren die Schülerzahlen an der S.- xxx-B. Förderschule Q. (Schuljahr 2014/2015: 105 Schülerinnen und Schüler; Schuljahr 2024/2025: 105 Schülerinnen und Schüler) und an der I.-C.-Schule L. (Schuljahr 2014/2015: 128 Schülerinnen und Schüler; Schuljahr 2024/2025: 132 Schülerinnen und Schüler), wobei die Schülerzahl in den dazwischenliegenden Schuljahren ebenfalls jeweils marginal nach oben und unten schwankte. Einen leichten Schülerrückgang verzeichneten die W.-F.-Schule X. (Schuljahr 2014/2015: 104 Schülerinnen und Schüler; Schuljahr 2024/2025: 91 Schülerinnen und Schüler) sowie die J.-K.-Schule L. (Schuljahr 2014/2015: 198 Schülerinnen und Schüler; Schuljahr 2024/2025: 180 Schülerinnen und Schüler). Einzig die O.-Schule Düsseldorf verzeichnete einen etwas deutlicheren Schülerrückgang. So besuchten die Schule im Schuljahr 2014/2015 94 Schülerinnen und Schüler. Ab dem Schuljahr 2018/2019 nahm die Schülerzahl um rund 1/3 ab und pendelte sich in den Folgejahren auf etwas mehr als 60 Schülerinnen und Schüler ein. Nach alledem sind die Schülerzahlen sowohl an der klägerischen R.-Schule als auch an den übrigen Vergleichsschulen in den vergangenen zehn Jahren – abgesehen von marginalen Schwankungen – grosso modo gleichbleibend geblieben. Dass sich dabei die Profile der Schulen grundlegend verändert hätten, ist weder vom Kläger geltend gemacht und mit konkreten Zahlen belegt worden noch ist es sonst ersichtlich. Bei diesem Befund kann nicht angenommen werden, dass das Ersatzschulwesen als verfassungsrechtlich geschützte Institution in Nordrhein-Westfalen durch die gesetzlich in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW für Ersatz-Förderschulen GE normierte Regeleigenleistung von 11 % so gefährdet sei, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 50 f. (betreffend die sog. Landeskinderklausel des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchulG Bremen). (2) Die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW normierte gesetzliche Regeleigenleistung von 11 % für Ersatz-Förderschulen verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Da der Kläger sich seinerseits nicht unmittelbar auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG normierte Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung (Benachteiligungsverbot behinderter Menschen) berufen kann, da er als Schulträger der Förderschule insoweit nicht Grundrechtsträger ist, kann er einen solchen etwaigen Verstoß allenfalls mittelbar über das in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG normierte Sonderungsverbot für sich reklamieren. Die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW für Ersatz-Förderschulen normierte Regeleigenleistung von 11 % führt, anders als der Kläger meint, indes nicht dazu, dass der Kläger gezwungen wäre, gegen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG normierte Sonderungsverbot zu verstoßen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG darf eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden. Das im Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG verankerte Sonderungsverbot schreibt damit verfassungskräftig fest, allen Kindern einen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Sorgeberechtigten gleichen Zugang zu einer Ersatzschule zu ermöglichen. Vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 360. Insoweit kommt es entscheidend auf einen Vergleich mit dem öffentlichen Schulwesen an. Die Privatschule muss allgemein zugänglich sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muss, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, 1 BvL 16/84 -, juris, Rn. 82. Um dem Zweck des Sonderungsverbots zu entsprechen und den Zugang zur Ersatzschule für jedermann unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern sicherzustellen, muss Schulgeld für Eltern nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tragbar sein. Bislang nicht geklärt ist, welche Einnahmen (z. B. Einkünfte, Vermögenserträge, Kindergeld, Elterngeld, steuerliche Absetzbarkeit von Schulgeld als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG) und Ausgaben (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) der Schulträger zur Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen muss. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG lassen sich hierfür keine Maßstäbe entnehmen. Weder Art. 7 GG noch andere Verfassungsvorschriften geben einen bestimmten verfassungsrechtlichen Einkommensbegriff vor. Insoweit wird man dem Ersatzschulträger einen weiten Spielraum bei der Erfassung der Einkommensverhältnisse zugestehen müssen. Vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 365. Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW normierte Regeleigenleistung von 11 %, die im Falle der klägerischen Schule zu monatlichen Elternbeiträgen pro Schüler in Höhe von derzeit 212,17 Euro führt, nicht gegen das Sonderungsverbot. Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass es auch finanzschwachen Familien finanziell möglich ist, die klägerische Ersatz-Förderschule GE zu besuchen und den monatlichen Eigenbeitrag pro Schüler in Höhe von derzeit 212,17 Euro aufzubringen. Es ist klägerseits schon nicht substantiiert dargelegt, dass es eine namhafte Anzahl an willigen, aber nicht finanzstarken Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf GE gibt, die eine Aufnahme an der klägerischen Ersatz-Förderschule GE oder an einer anderen Ersatz-Förderschule GE erstreben, dies aus finanziellen Gründen aber nicht können. Im Gegenteil spricht aus Sicht der Kammer der Umstand, dass rund 50 % der Schüler der R.-Schule Leistungen nach dem Bundesteilhabegesetz in Anspruch nehmen und etwa 1/3 der Schüler von nur einem Elternteil erzogen werden (alleinerziehende Elternteile) eher dafür, dass de facto gerade auch Kinder aus finanzschwachen Familien Zugang zur klägerischen Ersatz-Förderschule GE haben. Auch sonst ist – jedenfalls bezogen auf die klägerische R.-Schule und sonstige Ersatz-Förderschulen GE – nicht ersichtlich, dass die gesetzlich normierte Regeleigenleistung von 11 % zwangsläufig zu einem Verstoß dieser Schulen gegen das Sonderungsverbot führt. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 GG kann nämlich dann nicht angenommen werden, wenn das anfallende monatliche „Schulgeld“ für Transferleistungsempfänger durch andere öffentliche Geldleistungen aufgefangen wird. So liegt der Fall hier. Es spricht – was ein Vorstandsvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die R.-Schule auch bestätigt hat – Überwiegendes dafür, dass die meisten, wenn nicht gar alle Förderschüler GE zugleich einen Pflegegrad 2 und mehr haben, damit Pflegegeld-Empfänger/-Anspruchsberechtigte sind und infolgedessen öffentliche Leistungen (Pflegegeld) erhalten bzw. erhalten können, die sie – da Pflegegeld nicht zweckgebunden ist – auch für den Zugang zur privaten Ersatz-Förderschule GE einsetzen können. Schüler mit dem Förderschwerpunkt GE sind qua definitionem zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende ihrer Schulzeit dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Gemäß § 5 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt GE weisen einen festgestellten IQ von unter 70 auf. Anzeichen bzw. Symptome von Schülern mit dem Förderschwerpunkt GE sind in aller Regel deutlich unterdurchschnittliche Fähigkeiten im Lernen und Denken, Einschränkungen in der Wahrnehmung, im Gedächtnis, in der Informationsverarbeitung, in der Aufmerksamkeit und Konzentration, im Hör- und Sehvermögen, in der Grob- und Feinmotorik, im Sprechen und der Sprache allgemein sowie im sozial-emotionalen Bereich. Aufgrund dieser regelhaft massiven und vielschichtigen körperlichen, kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen von Schülern mit dem Förderschwerpunkt GE spricht vieles dafür, dass die meisten dieser Schüler zugleich pflegebedürftig i.S.d. §§ 14 ff. SGB XI sind und einen Mindest-Pflegegrad 2 und mehr haben bzw. einen solchen erhalten können und damit zugleich Pflegegeldempfänger bzw. pflegegeldanspruchsberechtigt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig im Sinne dieses Buches Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wird gemäß § 15 Abs. 2 SGB XI der Pflegegrad bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 332,- Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 573,- Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 765,- Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 947,- Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. Das Pflegegeld steht allein dem pflegebedürftigen Menschen zu. Er entscheidet, ob er es vollständig, teilweise oder gar nicht an die Personen weitergibt, die sich um ihn kümmern. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Vgl. im Einzelnen Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeleistungen zum Nachschlagen, 16. Auflage, Januar 2025 (Inhalt), Mai 2025 (Vorwort), S. 16 ff., abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/pflegeleistungen-zum-nachschlagen.html (zuletzt abgerufen am 25. Juni 2025). Spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass die meisten, wenn nicht gar alle Förderschüler GE zugleich Pflegegeld-Empfänger bzw. Pflegegeldanspruchsberechtigte sind und damit öffentliche Leistungen (Pflegegeld) erhalten bzw. erhalten können, die sie – da Pflegegeld nicht zweckgebunden ist – auch für den Zugang zur privaten Ersatz-Förderschule GE einsetzen können, ist angesichts der aktuellen Pflegegeldhöhe von 332,- Euro/mtl. (Pflegegrad 2) und mehr nicht ersichtlich, inwieweit es finanzschwachen Familien finanziell unmöglich sein sollte, ihrem Kind den Zugang zur klägerischen Ersatz-Förderschule GE zu ermöglichen. Denn mit dem Pflegegeld erhält die finanzschwache Familie für ihr pflegebedürftiges Kind nicht zweckgebundene einsetzbare öffentliche Mittel in einer Höhe, die ihr den finanziellen Zugang zur klägerischen Schule unzweifelhaft ermöglichen. Angesichts dessen ist der vom Kläger geltend gemachte zwangsläufige Verstoß gegen das Sonderungsverbot nicht ersichtlich. bb. Die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW normierte gesetzliche Regeleigenleistung von 11 % für Ersatz-Förderschulen verletzt den Kläger schließlich nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Anders als der Kläger meint, ist § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Grundrechtsinhaber sind insoweit – vermittelt über Art. 7 Abs. 4 GG – auch Ersatzschulträger. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 53 ff. Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber indes nicht jegliche Differenzierung. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, juris, Rn. 54 m.w.N. Das Gleichheitsgrundrecht ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gleichbehandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die Gleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Bei der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche bzw. ungleiche Sachverhalte handelt. Insoweit muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird und worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Gleich- oder Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2025 - 1 BvR 1737/23 -, juris, Rn. 30 m.w.N. In Bezug auf die staatliche Förderung von Ersatzschulen gilt hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes zudem Folgendes: In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die staatliche Förderung der Ersatzschulen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten muss. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung kann sich sowohl gegenüber anderen vergleichbaren Ersatzschulen als auch gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen ergeben. Allerdings muss die Beurteilung, ob eine ungleiche Förderung im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot sachlich gerechtfertigt ist, den sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Handlungsspielraum für Art und Umfang der Förderung beachten. Daher wird eine ungleiche Förderung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - 6 B 27/16 -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <71 ff.>; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 <88 ff.>. Hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, OVGE 34, 217 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Kammer eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Dies gilt zum einen für die aus Sicht des Klägers ungerechtfertigte Gleichbehandlung aller Ersatz-Förderschulen, die gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW – unabhängig vom konkreten Förderschwerpunkt – sämtlich eine Regeleigenleistung von 11 % zu tragen haben (dazu unter (1)). Dies gilt zum anderen für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ersatz-Regelschulen und Ersatz-Förderschulen, welche aus einem Zusammenspiel von § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW und der verordnungsrechtlich geregelten Lehrer-Schüler-Relation (vgl. Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW) herrühre und die Ersatz-Förderschulen gegenüber Ersatz-Regelschulen ungerechtfertigt benachteilige (dazu unter (2)). (1) Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung aller Ersatz-Förderschulen darin sieht, dass diese sämtlich - unabhängig vom konkreten Förderschwerpunkt - eine gesetzliche Regeleigenleistung von 11 % zu tragen haben, legt er bereits nicht hinreichend dar, inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen, d.h. den verschiedenen Ersatz-Förderschulen, um im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte handelt, die vom Gesetzgeber in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW zu Unrecht gleichbehandelt werden. Aus Sicht der Kammer spricht vielmehr Überwiegendes für die vom Gesetzgeber in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW vorgenommene Gleichbehandlung sämtlicher Ersatz-Förderschulen. Insbesondere soweit der Kläger für die R.-Schule und sämtliche Ersatz-Förderschulen GE die verordnungsrechtlich festgeschriebene Lehrer-Schüler-Relation als maßgeblichen Kostenfaktor anführt und hieraus eine notwendige unterschiedliche Behandlung von Ersatz-Förderschulen GE im Vergleich zu den übrigen Ersatz-Förderschulen ableiten will, spricht dies nach Auffassung der Kammer vielmehr für die in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW vorgenommene Gleich behandlung sämtlicher Ersatz-Förderschulen und nicht für deren Ungleichbehandlung. Denn anders als der Kläger glauben machen will, haben nicht nur Ersatz-Förderschulen GE eine geringe Lehrer-Schüler-Relation (6,14), sondern auch andere Ersatz-Förderschulen. So etwa haben Ersatz-Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen/Blinde (5,89), Hören und Kommunikation/Gehörlose (5,89) sowie Körperliche und motorische Entwicklung (5,89) eine im Vergleich zu Ersatz-Förderschulen GE noch geringere Lehrer-Schüler-Relation und mithin insoweit noch höhere Kosten als Ersatz-Förderschulen GE (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 8 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Eine Herabsetzung der gesetzlichen Eigenleistung von Ersatz-Förderschulen GE führte insoweit vielmehr zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit diesen Ersatz-Förderschulen. Für die vom Gesetzgeber in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW vorgenommene Gleichbehandlung sämtlicher Ersatz-Förderschulen spricht zudem der Umstand, dass aufgrund individueller Besonderheiten der einzelnen Ersatz-Förderschulen eine weitergehende abstrakt-generelle gesetzliche Differenzierung in sachlich gerechtfertigter Weise nicht möglich erscheint. So ist etwa bei allen Ersatz-Förderschulen eine individuelle Veränderung der Lehrer-Schüler-Relation durch die im Voraus nicht planbare Anzahl an intensiv-pädagogisch geförderten Schülern möglich. Zudem können die Schulträger sämtlicher Ersatz-Förderschulen die eigene Kostenstruktur durch verschiedene Faktoren individuell beeinflussen, etwa durch die Wahl des Gebäudes oder der zu Schulzwecken genutzten Fläche oder durch den Einsatz von Fachlehrkräften anstelle von Sonderpädagogen. Einfluss auf die Kostenstruktur können Schulleiter auch dadurch nehmen, dass sie den Klassenfrequenzhöchstwert ausschöpfen und so die Lehrer-Schüler-Relation beeinflussen und damit die Personalkosten in Teilen minimieren. Aufgrund dieser verschiedenen individuellen Stellschrauben, an denen Schulleiter aller Ersatz-Förderschulen „drehen können“, und aufgrund der sonstigen nicht planbaren Umstände wie etwa intensiv-pädagogisch geförderte Schüler, die an allen Ersatz-Förderschulen vorkommen können, lässt sich die Kostenstruktur der unterschiedlichen Ersatz-Förderschulen nicht derart abstrakt-generell festschreiben, dass aufgrund ungleicher Sachverhalte zwingend eine unterschiedliche gesetzliche Regelung erforderlich wäre. Lässt sich nach alledem ein „Leitsatz“ bzw. eine Prämisse der Art, dass sich die Kostenstruktur bei Ersatz-Förderschulen GE/LE/ES etc. immer in einer bestimmten Art und Weise, d.h. gleichförmig darstellt, nicht aufstellen, kann nicht von derart unterschiedlichen Vergleichsgruppen ausgegangen werden, die zwingend einer unterschiedlichen gesetzlichen Regelung bedürften. In Fällen dieser Art, in denen zwar gewisse, aber keine abstrakt-generell feststellbaren wesentlichen Unterschiede zwischen Vergleichsgruppen bestehen, besteht eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur weitergehenden gesetzlichen Differenzierung nicht. (2) Auch soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ersatz-Regelschulen und Ersatz-Förderschulen moniert, legt er nicht hinreichend dar, inwieweit es sich bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt, die zu Unrecht ungleich behandelt werden. Aus Sicht der Kammer liegt es vielmehr auf der Hand, dass es sich bei Ersatz-Förderschulen und Ersatz-Regelschulen gerade nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt, die folglich gleich zu behandeln wären, sondern gerade um im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte, die zwingend einer unterschiedlichen, differenzierten Behandlung bedürfen, wie sie Landesgesetzgeber und Verordnungsgeber auch bewusst vorgenommen haben. Ersatz-Förderschulen und Ersatz-Regelschulen stellen aufgrund ihrer unterschiedlichen Schülerstruktur, der hieraus resultierenden anderen bzw. höheren Anforderungen an die notwendige Lehrer-Schüler-Relation, die Raumausstattung, den Materialbedarf etc. in Gänze unterschiedliche und mithin nicht vergleichbare Sachverhalte dar, bei denen sich – aufgrund ihrer strukturellen Unterschiede – eine Gleichbehandlung geradezu verbietet. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Herabsetzung der Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2018 auf 1 % folgt schließlich nicht im Wege der einschränkenden Auslegung des § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW aus entsprechender Anwendung von § 106 Abs. 7, 9 oder 11 SchulG NRW. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung, für Ersatz-Förderschulen eine gesetzliche Regeleigenleistung von 11 % vorzusehen (§ 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW), von der einzig im Falle einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage (§ 106 Abs. 7 SchulG NRW), bei Hinzutreten besonderer Umstände, sofern der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert ist (§ 106 Abs. 9 SchulG NRW) oder im Einzelfall, sofern ein besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht (§ 106 Abs. 11 SchulG NRW), nach pflichtgemäßem Ermessen abgewichen werden kann, kommt die vom Kläger begehrte generelle, von den finanziellen oder sonstigen Einzelfallumständen unabhängige, dauerhafte Herabsetzung der gesetzlichen Regeleigenleistung mangels planwidriger Regelungslücke des Gesetzes nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Landesgesetzgeber die in § 106 Abs. 7, 9 und 11 SchulG NRW vorgesehenen Öffnungsklauseln einzig für temporäre wirtschaftliche Ausnahmesituationen der Ersatzschulträger vorgesehen, vgl. LT-Drs. 13/5394, S. 121 f., und in § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW die gesetzliche Regeleigenleistung bewusst und ausdrücklich mit 11 % normiert. Die vom Kläger begehrte dauerhafte Herabsenkung der Eigenleistung auf nur 1 % würde mithin, wie ausgeführt, diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren. Selbst wenn man dies anders sähe und eine analoge Anwendung der Absätze 7, 9 oder 11 auf § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW zuließe, scheidet die vom Kläger geforderte Herabsetzung der Eigenleistung auf nur 1 % auch deshalb aus, weil die gesetzlich in § 106 Abs. 7 und 9 SchulG NRW vorgesehene Mindesteigenleistung bei 2 %, nicht aber bei 1 % liegt. Auch insoweit gilt das oben Gesagte: Eine Auslegung contra legem ist unzulässig. B. Auch die Hilfsanträge haben insgesamt keinen Erfolg. Die ersten beiden Hilfsanträge sind zwar zulässig, aber unbegründet (dazu unter I.). Der dritte Hilfsantrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet (dazu unter II.). I. Die ersten beiden Hilfsanträge sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, die Eigenleistung für das Haushaltsjahr 2018 auf einen vom Gericht festzusetzenden Prozentsatz herabzusetzen, noch darauf, seinen Finanzhilfeantrag für das Haushaltsjahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Denn weder ist das Gericht berechtigt, eine Gesetzesauslegung contra legem vorzunehmen (s.o.), noch ist es berechtigt, die vom Kläger als Schulträger zu tragende Eigenleistung gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach eigenem Ermessen zu bestimmen. III. Der dritte Hilfsantrag ist weder zulässig noch begründet. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da nicht statthaft. Das erkennende Gericht ist nicht berechtigt, die Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Vorschrift festzustellen. Dies ist vielmehr einzig dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Hielte das erkennende Gericht die Vorschrift des § 106 Abs. 5 SchulG NRW für verfassungswidrig, so wäre es gehalten, das streitgegenständliche Verfahren gemäß § 12 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG NRW) i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW einzuholen. Der Hilfsantrag ist aus den oben angeführten Gründen zudem unbegründet. Einen Verstoß des § 106 Abs. 5 SchulG NRW gegen Vorschriften des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung NRW vermag die Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht festzustellen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 179.410,76 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.