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Beschluss

14 L 1925/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0604.14L1925.25A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der am 31. Mai 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5742/25.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO). Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (Nr. 3 Satz 1). Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (Nr. 3 Satz 2). Kann die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO mangels Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde nicht bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit zuletzt nach § 52 Nr. 5 VwGO (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßgaben bestimmt sich die Zuständigkeit vorliegend nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Eine vorrangige Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO scheidet aus, denn nach Aktenlage bestand im Zeitpunkt der Klageerhebung keine asylrechtliche Verpflichtung der Antragstellerin, ihren Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen oder sonst im Bundesgebiet zu nehmen. Eine asylrechtliche Zuweisungsentscheidung lag nicht vor. Auch eine vorrangige Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) um eine Behörde handelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach war das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zur Entscheidung berufen. Denn die Antragstellerin (indische Staatsangehörige) hat ihren Wohnsitz in G. und nach § 4 der Verordnung über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylZustVO) vom 1. Juli 2024 in der durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 geänderten Fassung ist in Nordrhein-Westfalen das Verwaltungsgericht Düsseldorf für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich der Herkunftsstaates Indien ab dem 1. Januar 2025 ausschließlich zuständig. Die VwGO enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnsitz“. Für die Auslegung des Begriffs sind daher die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 7–11 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Nach § 7 Abs. 1 BGB hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er sich ständig niederlässt. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, d.h., der Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu machen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris Rn. 33. Im Falle der Antragstellerin sind diese Voraussetzungen in Bezug auf G. erfüllt. Die Antragstellerin war nach Aktenlage seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2022 bis zu ihrer Unterbringung in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in T. durchgehend unter verschiedenen privaten Anschriften in G. wohnhaft, um einem Studium bzw. der Feststellungsprüfung am internationalen Studienkolleg an der Universität G. nachzugehen. Nach § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestand für die Antragstellerin zuletzt sogar die Verpflichtung, ihren Wohnsitz in G. zu nehmen. Nach dieser Norm ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Für die Antragstellerin bestand seit dem 16. April 2025 eine Wohnsitzauflage in Bezug auf G. (vgl. Bl. 166 Ausländerakte). Dagegen hat die bloße Unterbringung in einer Haftanstalt noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - A 19 K 10472/18 -, juris Rn. 8, sodass der Aufenthalt der Antragstellerin in der Abschiebehafteinrichtung keinen dortigen Wohnsitz begründet und der bisherige Wohnsitz entscheidend ist, vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 19. August 2021 - 7 K 1566/21.DA.A -, juris Rn. 10. Denn bei der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in T., wo sich die Antragstellerin im Zeitpunkt der Klageerhebung in Abschiebehaft aufhielt, handelt es sich um keinen Wohnsitz im Sinne der Vorschrift. Die für die Begründung eines Wohnsitzes jedenfalls notwendige Dauerhaftigkeit ist bei einer Abschiebungshaft, welche nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, nicht gegeben. Im Übrigen fehlt bei einer Inhaftierung der für die Begründung eines Wohnsitzes erforderliche Domizilwille. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. September 2024 - M 28 K 24.32841 -, juris Rn. 24; VG Bayreuth, Beschluss vom 26. Januar 2023 – B 7 S 23.30047 - juris Rn. 10; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 6 K 178/20.A - juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - A 19 K 10472/18 -, juris Rn. 10 ff. Es handelt sich somit bei der Abschiebungshaft lediglich um ein kurzfristiges Sicherungsinstrument, um eine Aufenthaltsbeendigung sicherstellen zu können, nicht aber um eine Aufenthalts- bzw. Wohnsitzbestimmung i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - B 8 K 22.50195 -, juris Rn. 25. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ersichtlich, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die am 2. November 2002 geborene Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigte. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist nicht zuzusprechen. Die Antragstellerin hat bei Wahrunterstellung ihres Vortrages vor ihrer Ausreise keine politische Verfolgung erlitten. Eine solche droht ihr daher auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat. Auch ist keine individuelle Verfolgungshandlung in Verknüpfung mit Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erkennbar. Ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt hat sie am 28. April 2022 ihre Heimat legal über den Flughafen Delhi mit einem Visum verlassen und ist am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um ein Studienkolleg-Programm zu absolvieren. Nachdem sie die Feststellungsprüfung im Studienkolleg nicht bestanden hatte und deshalb die Universität nicht besuchen konnte, wurde ihr Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. März 2025 abgelehnt, sie zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert und ihr die Abschiebung nach Indien angedroht. Nachdem sie am 26. Mai 2025 in die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in T. verbracht worden war, stellte sie durch ihren damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 2025 aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 30. Mai 2025 trug sie vor, dass Frauen in Indien keine Freiheiten hätten. Sie habe dafür kämpfen müssen, nach Deutschland kommen und studieren zu dürfen. Sie wolle ein normales Leben führen und ihr Studium weiterführen. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie nunmehr, dass sie heiraten müsse und nicht mehr studieren könne. Sie sei nun im richtigen Alter. Ihre Mutter habe in einem ähnlichen Alter geheiratet. Das Thema der Eheschließung sei regelmäßig mit ihrem Vater besprochen worden. Eine bestimmte Person habe es hierfür noch nicht gegeben. Ihr Onkel habe sie während ihrer Kindheit, als sie etwa 5 bis 7 Jahre alt war, auf den Mund geküsst und beim Duschen berührt. Seitdem sei es nicht mehr zu ähnlichen Verhaltensweisen durch den Onkel gekommen. Sexuellen Kontakt habe es keinen gegeben. In Indien habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester, ihrem Großvater, ihrem Onkel und seiner Frau in einem Haus gewohnt. Im Dezember 2023 sowie im September 2024 sei sie jeweils auf dem Luftweg nach Indien gereist und habe sich mehrere Wochen bei ihren Eltern aufgehalten. Die Klage kann auch bei Wahrunterstellung des dargelegten Verfolgungsschicksals schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Sie ist gut ausgebildet und arbeitsfähig, hat die Schule mit dem Abitur mit guten Noten abgeschlossen und in Indien ein Praktikum absolviert, hat diverse sprachliche Qualifikationen sowie akademische Erfahrungen, und kann überdies auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Nach ihren Angaben unterstützen ihre Eltern sie finanziell. Ihr Vater hat das Visum, ihr Flugticket sowie die Studiengebühren und ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanziert. Es ist der Antragstellerin daher möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Indien durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 A 665/19.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2023 - 14 K 1313/22.A - juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2023 - 16 A 1762/23.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2022 - 14 K 4002/20.A - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020 - 14 K 3127/18.A -, juris. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, ihre Eltern würden sie im Falle einer Rückkehr nicht mehr unterstützen, erscheint dies unglaubhaft. Sie hat mehrfach angegeben, ihre Eltern würden sie lieben und sie hätten engen Kontakt. Nachdem sie ihrem Vater von ihren Träumen und Wünschen erzählt habe, habe er es verstanden und ihr die Reise nach Deutschland sowie das Studium erlaubt. Auch ihrer Schwester erlaube er es, da er ihr das Leben ermöglichen wolle. Soweit die Antragstellerin weiter angegeben hat, sie wolle ihren Vater nicht enttäuschen oder beschämen, ist dies menschlich nachvollziehbar. Es ist jedoch wenig glaubhaft, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Sie hat angegeben, die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Indien sei gut. Ihr Vater habe Eigentum, unter anderem ein eigenes Hotel, in ihrer Kindheit habe sie eine Nanny gehabt. Ihr Vater habe die Reise nach Deutschland sowie ihren gesamten Aufenthalt einschließlich der Studiengebühren finanziert und insgesamt ca. 17.600 Euro gezahlt. Auch die zweimalige Heimreise nach Indien habe er finanziert. Auch die Ablehnung des Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet ist nicht zu beanstanden, da die hierfür entscheidenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG vorliegen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat. Die Vorschrift zielt nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf Ausländer, die sich bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben und erst nach Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung oder in einem Ausweisungsverfahren einen Asylantrag stellen, vgl. Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, 1.4.2025, AsylG § 30 Rn. 35. Danach muss die Entscheidung, die zur Abschiebung führen würde, im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits getroffen sein oder jedenfalls unmittelbar bevorstehen. Es genügt, dass der Ausländer davon ausgeht, die Ausländerbehörde habe Kenntnis von Umständen erhalten, die sie alsbald zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen veranlassen werde. Aus Sicht des Ausländers muss die Aufenthaltsbeendigung drohen. Er muss im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags davon ausgehen, dass die Maßnahmen zeitlich so nah bevorstehen, dass sie jederzeit oder jedenfalls alsbald erfolgen können. Da § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG das Offensichtlichkeitsurteil an die missbräuchliche Intention des Ausländers bei Stellung des Asylantrags anknüpfen will, spricht dies dafür, dass es entscheidend auf die Absicht und die dieser zugrundeliegenden subjektiven Vorstellung des Ausländers ankommt, sodass die Ausländerbehörde objektiv (noch) keine Aufenthaltsbeendigung ins Auge gefasst haben muss. Vgl. Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, 1.4.2025, AsylG § 30 Rn. 38. Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen hier vor. Die Antragstellerin hat erst am 27. Mai 2025, mithin 3 Jahre nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, einen Asylantrag gestellt, nachdem ihr Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels im März 2025 abgelehnt worden war. Der Asylantrag selbst erfolge erst bei Aufenthalt innerhalb der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtig. Es wäre der Antragstellerin möglich gewesen, bereits zuvor einen Asylantrag zu stellen und ihre Fluchtgründe geltend zu machen beziehungsweise darzulegen, zumal ihr die Ausreisepflicht spätestens mit Erhalt des Bescheides vom 20. März 2025 bewusst gewesen war. Die Antragstellerin hat auf die Frage, weshalb Sie nicht bereits vor dem 27. Mai 2025 einen Asylantrag gestellt hat, geantwortet, dass sie nicht gewusst habe, dass sie „eingesperrt werde“. In der Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin den Asylantrag erst gestellt hat, nachdem für sie konkret durch die Inhaftnahme erkennbar wurde, dass sie tatsächlich nach Indien abgeschoben werden soll. Es drängt sich bei dieser Sachlage auf, dass die Asylantragstellung in erster Linie eine Reaktion auf die Maßnahmen der Paderborner Ausländerbehörde sowie auf die Festnahme war. Die Antragstellung erfolgte offensichtlich motiviert von der Erkenntnis, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Wegen der weiteren Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung und zur Befristungsentscheidung – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu berücksichtigen sind. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Auffassung geäußert hat, es bestehe eine „schwerwiegende und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung“, so liegen konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis nicht vor. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris Rn. 12, und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 5. Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann von einer Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 17 ff., vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris Rn. 26 f., und vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris Rn. 16; VG X., Beschluss vom 23. Januar 2020 - 8 L 1221/19 -, juris. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin eine Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aus dem vorgelegten vorläufigen Entlassbrief des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität X. (LWL) vom 24. April 2025, der bereits keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung darstellt, geht als Diagnose eine Mittelgradige depressive Episode, Spannungskopfschmerzen, Anorexia Nervosa sowie eine Anpassungsstörung hervor. Diesbezüglich war die Antragstellerin vom 17. April 2024 bis zum 24. April 2024 in stationärer Behandlung. Die Antragstellerin konnte am 24. April 2025 in einem angemessen stabilisierten Zustand ohne Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden. Eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung wurde empfohlen. Als Entlassmedikation wurden Escitalopram und Paractemaol sowie Trinknahrung angeführt. Hieraus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin, die sich durch eine Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Ausweislich des in Amtshilfe ersuchten Arztbriefes des Dr. med. C. H. vom 5. Mai 2025 bzgl. der Reisefähigkeit der Antragstellerin (vgl. Bl. 194 der Ausländerakte) liegen bei der Antragstellerin gesicherte psychische Erkrankungen vor, die eher chronisch verlaufen und eine Weiterbehandlung im Heimatland und die Lösung des möglicherweise zugrunde liegenden Konfliktes im Interesse der Antragstellerin wäre, sodass ein weiterer Verbleib in Deutschland eher kontraproduktiv wäre. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Behandlung in Indien möglich sein wird. Eine Reisefähigkeit sei hier uneingeschränkt gegeben. Unabhängig davon ist eine Reiseunfähigkeit selbst dann nicht glaubhaft gemacht, wenn tatsächlich eine akute Lebensgefahr bestehen sollte. Denn eine Abschiebung der Antragstellerin wird nur nach Vornahme entsprechender Vorsorgemaßnahmen durchgeführt werden. Insofern hat die Ausländerbehörde der Stadt G. bereits mitgeteilt, dass die Antragstellerin nur in ärztlicher Begleitung nach Indien abgeschoben werden wird. Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Schreiben des LWL ergibt sich weder der Nachweis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung noch eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wie der Bescheid detailliert ausführt, kann eine Weiterbehandlung der Antragstellerin auch in Indien vorgenommen werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird in Indien die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt, ist aber insgesamt unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den Großstädten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. In Staaten wie Punjab, New Delhi, Kerala sowie in den großen Metropolen ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien (Stand: März 2025), Seite 22 f. Gemessen daran ist davon auszugehen, dass eine etwaig erforderliche medizinische Behandlung der Antragstellerin in Indien erfolgen kann. Soweit sie vorgetragen hat, ihre Eltern würden ihre Erkrankung nicht als Wahrheit akzeptieren und ihr Vater würde ihr eine Behandlung nicht erlauben und ermöglichen, ist auch dies nach oben Gesagtem wenig glaubhaft. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt war sie im Heimatland bereits in medizinischer Behandlung und eine Behandlung wäre generell möglich. Auch die Medikamente seien in Indien erhältlich. Insbesondere auch in Anbetracht der finanziellen Ressourcen der Familie der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre. Soweit die Antragstellerin ferner angegeben hat, ihre Eltern seien sehr religiös und wegen der Religion dürfe man keine Medikamente nehmen, steht dies im Widerspruch zu ihrer Aussage, ihre Mutter sei andauernd im Krankenhaus und sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater würden Medikamente nehmen (Seite 15 der Anhörungsniederschrift). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).