Urteil
26 K 7130/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0530.26K7130.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht seit 2009 als Polizeivollzugsbeamter in den Diensten des beklagten Landes und gehört der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW an. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, die am 00. Dezember 0000 und am 00. Juni 0000 geboren wurden. Seine Ehefrau arbeitet seit Oktober 2010 als Angestellte beim R. und erhält ein Entgelt nach dem BAT-KF. Mit Beginn des Jahres 2019 war sie nach einer Elternzeit bis zur Geburt des zweiten Kindes in Teilzeit beschäftigt, kindergeldberechtigt und bezog eine monatliche Zulage gemäß § 15 BAT-KF in Höhe von 34,48 Euro. Ab dem 26. August 2020 begann erneut eine Elternzeit, in der sie nach einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers bis zum voraussichtlichen Ende am 17. Juni 2021 keine Zulage bezog. Unter dem 25. Oktober 2020 beantragte der Kläger rückwirkend die die Gewährung des Kinderanteils im Familienzuschlags ab dem 1. Januar 2019. Das Begehren wies das beklagte Land durch Bescheid vom 26. Februar 2021 mit Blick auf § 43 Abs. 5 LBesG NRW zurück, weil die vorrangig berechtigte Ehefrau ebenfalls im öffentlich Dienst beschäftigt sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, im streitgegenständlichen Zeitraum habe seine Ehefrau keine Kinderzulage bezogen, wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2021 in der Sache als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, erst mit Beginn der erneuten Elternzeit finde die Konkurrenzregelung des § 43 Abs. 5 LBesG NRW keine Anwendung mehr, weil der Kinderzuschlag der Ehefrau für die Dauer ihrer Elternzeit entfallen sei. Anders sei dagegen der Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 25. August 2020 zu beurteilen, in dem die Ehefrau teilzeitbeschäftigt gewesen sei und monatlich die Zulage gemäß § 15 BAT-KF bezogen habe. Am 18. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bereits die Höhe der monatlich gewährten Zulage nach § 15 BAT-KF indiziere keine sonstige entsprechende Leistung im Sinne des § 43 Abs. 5 LBesG NRW, die in Konkurrenz zu seinem Anspruch stehe und diesen ausschließe. Die Kindergeldberechtigung seiner Ehefrau sei im Lichte von Satz 3 dieser Vorschrift, der die Kürzungsregel des § 8 LBesG NRW ausschließe, ebenfalls nicht anspruchsschädlich. Den Eltern eines Kindes oder mehrere Kinder dürfe kein sachlich ungerechtfertigter Nachteil daraus erwachsen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt sei, beide Elternteile zusammengenommen aber die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichten oder aber überträfen. Der Regelungszweck des § 14 Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW (gemeint ist § 43; Anm. des Einzelrichters) werde verfehlt. Bei angenommener Kindergeldberechtigung zu seinen Gunsten, würde ihm unstreitig der volle Kinderanteil im Familienzuschlag der Stufe 2 zustehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2021 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 den Kinderanteil im Familienzuschlag für seine beiden Kinder zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung, nämlich zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten werde, führe auch im vorliegenden Fall zum Anspruchsausschluss. Die erforderliche strukturelle Übereinstimmung nach Leistungszweck, -voraussetzungen und -modalitäten zwischen Entgeltbestandteilen und Familienzuschlag läge hier vor. Die ebenfalls monatlich gewährte Zulage nach § 15 BAT-KF sei mit 125,89 Euro im Ausgangspunkt mit dem Familienzuschlag vergleichbar und falle konkret nur wegen der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau des Klägers tatsächlich so gering aus. Zweck der tariflichen Zulage sei wie beim Familienzuschlag die Abmilderung der finanziellen Belastungen, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden seien. Der fehlende tarifliche Ausschluss einer Kürzung der Zulage aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend § 43 Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW führe zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich habe es dem Kläger und seiner Ehefrau freigestanden, nach Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung einen Wechsel in Bezug auf die Kindergeldberechtigung herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 22. Januar 2025 übertragen hat. Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Prozesserklärungen vom 19. März 2025 und vom 25. März 2025 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des W. vom 26. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des W. vom 10. September 2021 ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Kinderanteils im Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 25. August 2020 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Gewährung des Kinderanteils im Familienzuschlag richtet sich nach § 43 Abs. 5 LBesG NRW in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. Nach dieser Konkurrenzregelung, die verhindern soll, dass derselbe Tatbestand aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, juris, Rn. 25, erhält nur der kindergeldberechtigte Beamte den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Nach dem Vortrag des Klägers war im streitbefangenen Zeitraum seine tarifbeschäftigte Ehefrau in Teilzeit kindergeldberechtigt. In Anwendung des BAT-KF ist die Ehefrau des Klägers auch eine andere Person, die seinerzeit im öffentlichen Dienst gestanden hat. Ihr Beschäftigungsverhältnis bei der R. unterfiel der Definition des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 43 Abs. 6 Sätze 1 und 3 LBesG NRW, was durch ihren Arbeitgeber auch gegenüber dem W. bestätigt worden ist. Mit seinem Vortrag, bei der Zulage nach § 15 BAT-KF, die seiner Ehefrau gewährt worden sei, handele es sich schon der Höhe nach nicht um eine Leistung, die gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 LBesG NRW dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gleichstehe, kann der Kläger nicht gehört werden. Das beklagte Land hat mit Blick auf die Fassung des § 15 BAT-KF, die vollständige Fassung des BAT-KF ist abrufbar unter www.kirchenrecht-ekir.de, in seiner Klageerwiderung zutreffend ausgeführt, dass sowohl die besoldungsrechtliche als auch die tarifrechtliche Regelung dasselbe sozialpolitische Ziel verfolgten, nämlich die finanziellen Belastungen von Kindererziehung und - betreuung abzumildern, und auch in Höhe, Leistungsvoraussetzungen sowie - modalitäten vergleichbar seien. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der seinerzeit tatsächlich gezahlte Betrag der Zulage nach § 15 BAT-KF, von Kläger mit monatlich 34,48 Euro beziffert, nur deshalb so gering ausgefallen sei, weil seine Ehefrau in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Daran ist nichts zu erinnern. Das gilt ebenso für die nachfolgende Überlegung, dass § 15 BAT–KF im Sinne einer Konkurrenzregelung zu § 43 Abs. 5 Satz 1 LBesG NRW – auch nach der tarifrechtlichen Reglung kommt es für die Gewährung der Zulage auf die Kindergeldberechtigung an – keinen mit § 43 Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW vergleichbaren Ausschluss der Zulagenkürzung bei Teilzeitbeschäftigung vorsieht. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen kann in dieser Konstellation, die sich von den in der Klagebegründung zitierten Entscheidungen des OVG NRW dadurch unterscheiden, dass sich dort jeweils eine kindergeldberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamtin in Konkurrenz zu ihrem tarifbeschäftigte Ehemann befunden hat, der Kürzungsausschluss nicht über die besoldungsrechtliche Regelung erfolgen, weil § 43 Abs. 5 Satz 3 LBesG NRW nur Dienstbezüge im Sinne von § 1 Abs. 4 LBesG NRW erfasst. Dazu gehört nach Nr. 3 der Familienzuschlag, nicht aber die Zulage nach § 15 BAT-KF. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt. Gründe Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt es bei wiederkehrenden Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis primär auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung an. Dieser Wert wird unterschritten, wenn der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. So liegt der Fall hier. Nach der Klagebegründung rügt der Kläger den ihm vorenthaltenen Kinderanteil im Familienzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 25. August 2020. Im Kalenderjahr 2019 betrug der Kinderanteil im Familienzuschlag monatlich 123,58 Euro. Zu der Zwischensumme in Höhe von 1.482,96 Euro sind für acht Monate im Kalenderjahr 2020 für das erste und drei Monate für das zweite Kind in Höhe von jeweils 127,53 Euro hinzuzuaddieren, mithin weitere 1.402,83 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.