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Gerichtsbescheid

16 K 10482/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0423.16K10482.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Bewilligung von Subventionen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Maßnahmen in Ansehung der COVID-19-Pandemie. Sie betätigt sich als Soloselbständige in der Branche „Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren“. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL ÜBH III/Plus). Darüber hinaus sind jeweils die sämtlich gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur Neustarthilfe“ sowie „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html, (im Folgenden FAQs Neustarthilfe); https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html, (im Folgenden FAQs Neustarthilfe Plus); zu berücksichtigen. Die Klägerin stellte am 12. April 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise am 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) unter Nutzung des elektronischen Antragsportals Anträge auf Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von 4.857,00 Euro, auf Gewährung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von 2.653,50 Euro und auf Gewährung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ebenfalls in Höhe von 2.653,50, woraufhin die Bezirksregierung O. ihr antragsgemäß durch jeweilige vorläufige Bewilligungsbescheide vom 15. April 2021 (Neustarthilfe) und vom 1. Januar 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) die o.g. Beträge bewilligte und auszahlte. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 10 Sätze 1 bis 3 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe sowie der Verwendung der Neustarthilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 10 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal lautet: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit JuliIAB 2021 [sic, Anm. d. Einzelrichters] bis September 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfGNRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie Ziff. 10 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Oktober 2021 bis Dezember 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“; Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“; „Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfGNRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ Am 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe), beziehungsweise am 27. September 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) reichte die Klägerin die jeweiligen Endabrechnungen ein, welche Rückzahlungsbeträge von 304,30 Euro (Neustarthilfe) beziehungsweise von 257,20 Euro (Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) respektive von 497,20 Euro (Neustarthilfe für das vierte Quartal) ausweisen. In der Folge kam es zu über das elektronische Antragsportal abgewickelter Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung O. und der Klägerin. Auf Anforderung brachte die Klägerin in einem auf ein hier nicht streitgegenständliches Neustarthilfeprogramm bezogenen Verwaltungsverfahren den sie betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 bei, aus welchem sich Gesamteinkünfte in Höhe von 5.751,00 Euro ergeben, von denen 2.040,00 auf Gewerbebetrieb, –569,00 Euro auf freiberufliche Tätigkeit und 4.280,00 auf nichtselbständige Arbeit entfallen. Daraufhin teilte die Bezirksregierung O. in Ansehung der hier streitgegenständlichen Neustarthilfeprogramme mit, anhand des o.g. Einkommenssteuerbescheids sei festzustellen, dass es mit Blick auf Ziff. 2.1 und 2.4 der FAQs mangels Haupterwerblichkeit an der Antragsberechtigung fehle. Sie räumte ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zur Einreichung anderer/weiterer Nachweise ein. Mit jeweiligen Schlussbescheiden vom 7. November 2024 (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) und vom 11. November 2024 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) lehnte die Bezirksregierung O. die entsprechenden Anträge vom 12. April 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise vom 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) unter Ersetzung der jeweiligen vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 15. April 2021 (Neustarthilfe) und vom 1. Januar 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) ab (jeweils Ziff. 1 und 2) und setzte die entsprechenden vorläufig bewilligten und ausgezahlten Beträge unter Absehen von der Festsetzung einer Verzinsung zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest (jeweils Ziff. 3). Zur Begründung der Bescheide legte die Bezirksregierung O. jeweils im Wesentlichen dar, das für die Antragsberechtigung notwendige Kriterium der Haupterwerblichkeit sei nicht erfüllt, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2019 diejenigen Einkünfte aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit überwögen. Gegen diese Schlussbescheide hat die Klägerin am 5. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, im Jahr 2019 und in den entsprechenden Förderquartalen hätten ihre Einkünfte respektive Umsätze – die Umsätze, nicht die Einkünfte seien im Zuge der Endabrechnung abgefragt worden – aus selbständiger Tätigkeit mehr als 50% der Summe ihrer Einkünfte betragen, weshalb die Haupterwerblichkeit vorliege, beziehungsweise in den Förderquartalen hätten Pandemiebekämpfungsmaßnahmen höhere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verhindert. Die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar, zumal für alle streitgegenständlichen Neustarthilfeprogramme entgegen ihrer Endabrechnungen dieselben Grundlagen herangezogen worden seien. Sie erhalte (hinsichtlich ihrer nichtselbständigen Arbeit) ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 600,00 Euro, wobei sie froh gewesen sei, als der befristete Arbeitsvertrag im Jahr 2021, in welchem sie in Ansehung ihrer selbständigen Tätigkeit bedingt durch Pandemiebekämpfungsmaßnahmen Umsatzeinbußen (von mehr als 50% gegenüber dem Jahr 2019) erlitten habe, nochmals verlängert worden sei. Die Rückzahlungen der bewilligten Beträge, welche sie verbraucht habe, würden eine unzumutbare Härte darstellen, weil einige Veranstaltungen nach der Corona-Pandemie nicht mehr so laufen würden wie vorher. Hinzu komme die Energiekrise, wobei Stromkosten für sie als Betreiberin eines Keramikbrennofens einen erheblichen Kostenfaktor darstellen würden. Sie würde sich gezwungen sehen, ihre Tätigkeit aufzugeben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung O. vom 7. November 2024 (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) und vom 11. November 2024 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) zu verpflichten, ihr auf ihre Anträge vom 12. April 2021 (Neustarthilfe) beziehungsweise vom 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) in Gestalt der Endabrechnungen vom 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe), beziehungsweise vom 27. September 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) Neustarthilfe in Höhe von 4.552,70 Euro, Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal in Höhe von 2.396,30 Euro und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von 2.156,30 Euro endgültig zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, nach der tatsächlichen und nicht willkürlichen Verwaltungspraxis sei bezüglich der Haupterwerblichkeit allein auf die Verhältnisse der Einkunftsarten im Einkommenssteuerbescheid 2019 abzustellen, wobei sich hier keine Haupterwerblichkeit ergebe. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis sei nicht unsachlich oder willkürlich, sondern stelle eine zulässige Pauschalierung im Massenverfahren dar. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 27. März 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung O. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass bewilligender Schlussbescheide (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltenen Neubescheidungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die streitgegenständlichen Schlussbescheide sind nämlich ermessensfehlerfrei. Die Gewährung der Neustarthilfen erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 beziehungsweise lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die entsprechenden FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben sind die streitgegenständlichen Bescheide ermessensfehlerfrei. Durch lit. A Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 beziehungsweise lit. B Ziff. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der FRL sowie Ziff. 2.1 Abs. 1 erster Spiegelstrich Var. 1 und Ziff. 2.4 Abs. 1 bis 4 der FAQs Neustarthilfe und der FAQs Neustarthilfe Plus ist die tatsächliche Verwaltungspraxis dokumentiert, nach der eine Antragsberechtigung für Soloselbständige nur dann anerkannt wird, wenn die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, was heißt, dass der überwiegende Teil der Summe der Gesamteinkünfte im Bezugszeitraum aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, wobei jedenfalls im Ausgangspunkt auf den Einkommenssteuerbescheid abzustellen ist. Hinsichtlich des Bezugszeitraums besteht allerdings ein Wahlrecht des Antragstellers, der anstelle des grundsätzlichen Bezugszeitraums – es handelt sich insoweit hinsichtlich aller Neustarthilfeprogramme um das Jahr 2019 – alternativ auch zum Januar 2020 oder zum Februar 2020 optieren kann. Im Falle von jungen Unternehmen und Elternzeit bestehen weitere Ausnahmen/Wahlmöglichkeiten. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis erscheint nicht als willkürlich. Das im Zuge der Prüfung der Antragsberechtigung bei Soloselbstständigkeit herangezogene Kriterium der Haupterwerblichkeit dient offenbar dazu, die Billigkeitsleistungen auf solche Betriebe zu beschränken, auf deren durch die Pandemiemaßnahmen gefährdeten Fortbestand (wenn schon keine Arbeitnehmer) jedenfalls der Soloselbständige zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist. Dieses Ziel ist schon deshalb nicht als willkürlich zu beanstanden, weil die Neustarthilfeprogramme (und die übrigen coronabezogenen Subventionen) keine Kompensation für durch Pandemiemaßnahmen erlittene Schäden/Mindereinnahmen darstellen, sondern aus Billigkeit zur Existenzsicherung erfolgen (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 6 und 7 respektive lit. B Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 der FRL). Es ist mit Blick auf den Charakter als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren nichts dagegen zu erinnern, dass insoweit eine Pauschalierung anhand des Abstellens auf einen bestimmten Zeitraum, eine zahlenmäßig starre Grenze und ein leicht prüfbares Dokument erfolgt, ohne die individuellen Verhältnisse der Antragsteller in jedem Einzelfall in den Blick zu nehmen. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Jahres 2019 basiert dabei auf folgender sachlicher Erwägung: Bei diesem Zeitraum handelt es sich um das letzte volle Jahr vor Beginn der Corona-Pandemie und Eintritt der damit einhergehenden Pandemiebekämpfungsmaßnahmen. Es liegt dementsprechend auf der Hand, dass dieses Jahr eine tragfähige Grundlage für die Bewertung bildet, ob ein Soloselbständiger auf die entsprechende wirtschaftliche Betätigung zur Existenzsicherung angewiesen ist. Freilich kann es, insbesondere während der Pandemie zu Verschiebungen hinsichtlich der Einkunftsverhältnisse kommen/gekommen sein, aber derartige Entwicklungen nach Einsetzen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen stellen die ursprüngliche Wertung, die corona-bedingte Faktoren sinnvoller Weise ausschließen will, nicht in Frage. Individuellen Besonderheiten wird dabei ausreichend durch die allgemeinen (Januar 2020 oder Februar 2020 anstelle des Jahres 2019) und speziellen (junge Unternehmen, Elternzeit) Wahlmöglichkeiten Rechnung getragen. Die Ansicht der Klägerin, es sei im Rahmen der Haupterwerblichkeit auf einen Vergleich der (Brutto-)Einnahmen, nicht der Einkünfte, abzustellen, geht hingegen fehl. Der Parameter der (Brutto-)Einnahmen stellt sich zur Erreichung des o.g. Zwecks als weniger aussagekräftig dar, weil hohe (Brutto-)Einnahmen allein (ohne entsprechenden Gewinn) nicht dafür bürgen, dass jemand auf den einnahmengenerierenden Gewerbebetrieb als Erwerbsquelle zur Existenzsicherung tatsächlich angewiesen ist. Ob ein stärker pauschalierendes Abstellen auf die (Brutto‑) Einnahmen ebenfalls eine zulässige Verwaltungspraxis darstellen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Die Wahl zwischen mehreren zulässigen Verwaltungspraxen obliegt allein dem beklagten Land, nicht der Klägerin. Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche und nicht willkürliche Verwaltungspraxis fehlt es vorliegend an der Haupterwerblichkeit und damit an der Antragsberechtigung. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2019 nur einen unterwiegenden Teil ihrer Gesamteinkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit generiert hat. Auf die zutreffenden Berechnungen im Bescheid wird verwiesen. Es würde nunmehr auch nicht mehr weiterführen, wenn das Kriterium der Haupterwerblichkeit in Ansehung des Monats Januar 2020 oder des Monats Februar 2020 erfüllt sein sollte, denn die Klägerin hat es trotz des Verweises der Bezirksregierung O. auf die einschlägige Passage der FAQs in der vor Bescheiderlass erfolgten Korrespondenz verabsäumt, ihr Wahlrecht entsprechend auszuüben. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts (nach Bescheiderlass) ist nicht möglich. Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht wiederum die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung O. eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die(Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris. Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen. Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung O. oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht oder Wahlrechte ausgeübt und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten. Auf Einkunftsverhältnisse oder Umsätze im Jahr 2021 kommt es von vorneherein nicht an. Die Umsätze werden deshalb in den Endabrechnungsformularen abgefragt, weil sie nach tatsächlicher Verwaltungspraxis für die Antragshöhe (bei bestehender Antragsberechtigung) maßgeblich sind. Umsatzeinbußen führen nach tatsächlicher Verwaltungspraxis indessen nicht zu einer Antragsberechtigung, wenn es an der Haupterwerblichkeit fehlt. Schließlich sind die jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzungen der zu erstattenden Beträge in den jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangenen Bewilligungsbescheide vom 15. April 2021 (Neustarthilfe) und vom 1. Januar 2022 (Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal) – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. jeweils Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Soweit sich die Klägerin auf eine zweckgerichtete Verwendung der vorläufig bewilligten Beträge respektive auf Vertrauensschutzgesichtspunkte beziehungsweise auf das Vorliegen einer unbilligen Härte beruft, verkennt sie, dass es in Ansehung des offen zu Tage liegenden vorläufigen Charakters der vorläufigen Bewilligungsbescheide (vgl. die im Tatbestand zitierten Passagen) ihr oblegen hat, die Risiken einer vollständigen und rücklagenlosen Verwendung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 9.105,30 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.