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Beschluss

26 L 3532/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0422.26L3532.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. November 2024 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zu verpflichten, 1. die dienstliche Missbilligung vom 28. August 2024 und die darin ausgesprochenen Drohungen 2. die im Dienstgespräch vom 4. September 2024 ausgesprochenen Drohungen und aufgestellten (Sonder-) Regelungen 3. die Verlagerung seines Arbeitsplatzes vom 18. Oktober 2024 und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungena) den Schlüssel zum Sozialamt abgeben zu müssenb) Arbeitskollegen nur noch per E-Mail zu kontaktieren (Kontaktverbot)c) Arbeitsaufträge nur noch über ein Postfach entgegenzunehmend) für jeden Arbeitsschritt einen Erledigungsvermerk mit Zeitsignatur auszubringen 4. unzulässige Forderungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)zurückzunehmen und ihr zugleich 5. eine weitere Behinderung von Maßnahmen des BEM sowie 6. mögliche weitere Benachteiligungen für die Zukunft zu untersagen, hat insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nach den allgemeinen Regeln der VwGO statthaft, und zwar gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123. Dem Antragsteller bleibt es verwehrt, dem erkennenden Gericht, offensichtlich zur Vermeidung eines eigenen Kostenrisikos nach § 154 VwGO, bindend vorzugeben, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren durchzuführen. Der in § 88 VwGO geregelte Dispositionsgrundsatz entbindet das angerufene Verwaltungsgericht nicht von der Prüfung, welcher Spruchkörper – hier Fachkammer nach dem LPVG NRW oder allgemeine Kammer, der Verfahren nach dem Beamtenrecht aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans zugewiesen sind – für die Entscheidung über das von Amts wegen nicht veränderbare Begehren des Rechtsschutzsuchenden zuständig ist. Danach ist die für das Recht der Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmte Kammer berufen, über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Fachkammern und -senate für Personalvertretungsrecht nach dem LPVG NRW als besondere Spruchkörper innerhalb der Verwaltungsgerichte richtet sich nach § 79, § 80 LPVG NRW. Aus § 80 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW folgt, dass die Fachkammer nur zur Entscheidung von Streitigkeiten „nach diesem Gesetz“ befugt ist. § 79 Abs. 1 LPVG NRW zählt diese Streitigkeiten enumerativ auf. Von den dort abschließend aufgezählten Streitigkeiten kommt allenfalls eine solche nach § 7 Abs. 1 LPVG NRW in Betracht. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Bei der unbeschränkten Verweisung auf den gesamten § 7 LPVG NRW handelt es sich jedoch um ein gesetzgeberisches Versehen. Die Verweisung zielt lediglich auf § 7 Abs. 5 LPVG NRW. Nur über die Beendigung von Berufsausbildungsverhältnissen von Jugend- und Auszubildendenvertretern sollen die Verwaltungsgerichte durch ihre personalvertretungsrechtlichen Fachspruchkörper entscheiden. Vgl. Cecior u.a., PersVR NRW (Stand: Oktober 2024), § 79 Rn. 19 mit eingehender Begründung. Unabhängig davon macht der Antragsteller eine unzulässige Verkürzung seiner individuellen Rechtsstellung als Beamter geltend, nicht seiner Tätigkeit als aktives Personalratsmitglied. Der Streit zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn, der Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens ist, findet seine Grundlage und seine Regelung nicht in den Vorschriften des LPVG NRW. Die Maßnahmen, die der Antragsteller angreift, beruhen auf den beamtenrechtlichen Vorschriften, denen er auch als (ggf. ehemaliges) Personalratsmitglied unterliegt. Die Anträge des Antragstellers zielen darauf, die Rechtmäßigkeit dienstrechtlicher Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Es handelt sich also um dienstrechtliche Streitigkeiten nach den für Beamte geltenden Beamtengesetzen. Soweit diese Streitigkeiten personalvertretungsrechtliche Vorfragen aufwerfen, etwa ob die angegriffenen Maßnahmen unter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 LPVG NRW leiden, sind diese von den beamtenrechtlichen Spruchkörpern im dienstrechtlichen Verfahren zu beantworten. Diese Vorfragenkompetenz hinsichtlich personalvertretungsrechtlicher Fragen ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1978 – 6 P 1.78 –, BeckRS 1978, 31276980, und vom 8. November 1963 – VII P 6.63 –, BeckRS 1963, 103552; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 1 A 2762/97.PVL –, BeckRS 1999, 12935. Dienstrechtliche Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu führen, würde weder dem Antragsteller weiterhelfen noch der Befriedung dienen. Denn Beteiligte des Verfahrens sind die personalvertretungsrechtlichen Akteure. Namentlich der beteiligte Dienststellenleiter unterscheidet sich häufig von dem beamtenrechtlichen Dienstvorgesetzten, auf den die dienstrechtliche Maßnahme zurückgeht. Derjenige, der die dienstrechtliche Maßnahme veranlasst hat, wäre in vielen Fällen gar nicht am Rechtsstreit beteiligt und daher an dessen Ergebnisse auch nicht gebunden. Abgerundet wird dieses Ergebnis durch das vom Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 eingeleitete Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG, in dem er im Rahmen einer Abhilfe von der Antragsgegnerin das Ergreifen konkreter Maßnahmen verlangt, die nahezu identisch mit dem Begehren im vorliegenden Eilverfahren sind. Erst nach Ablehnung von Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2024 hat der Antragsteller die Streitgegenstände mit Schreiben vom 25. November 2024 in das bereits anhängige personalvertretungsrechtliche Verfahren eingebracht und einen Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit hergestellt. Dieses Manöver kann jedoch nicht verfangen. Inwieweit sich die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung im Nachgang zu einem bereits eröffneten Verfahren als schwierig erweist, wird vom Antragsteller nicht näher dargelegt. Derartige Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Erstrebt der Antragsteller – wie hier – überwiegend eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, so ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache erforderlich. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 123 Rn. 14. Diese gesteigerten Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Für den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilenden Antrag zu Nr. 1 bis Nr. 4 fehlt es an einem Anordnungsanspruch und dem erforderlichen Anordnungsgrund. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 8. Januar 2025 und vom 8. April 2025 im Wesentlichen 1. die Existenz oder Rechtswirkungen der dienstlichen Missbilligung vom 28. August 2024 als für den Antragsteller vorläufig hinnehmbar bewertet 2. Drohungen und Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Personalgespräch vom 4. September 2024 als nicht ersichtlich bzw. inhaltlich nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschreibt 3. die Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Beginn der Wiedereingliederung am 7. Oktober 2024 mit den sie begleitenden Maßnahmen mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Fachdienstes unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers für sachlich gerechtfertigt hält und 4. eine unzutreffende/fehlende Tatsachengrundlage für die Behauptung unzulässiger Forderungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen des BEM rügt, schließt sich die Kammer den Ausführungen mit der Maßgabe an, dass der fehlende Anordnungsgrund nunmehr auch auf das von der Antragsgegnerin mitgeteilte Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung gestützt werden kann. Wenn die beim Antragsteller ausgeprägte psychiatrische Erkrankung im Rahmen einer festgestellten ADHS-Symptomatik eine stationäre Behandlung erfordert, ist zurzeit völlig offen, wann und in welchem Umfang der seit dem 18. Oktober 2024 dienstunfähig erkrankte Antragsteller wieder seinen Dienst wird aufnehmen können. Auch die Absicht der Antragsgegnerin, eine Umsetzung des Antragstellers aktuell nicht anzustreben, um das Problem nicht einfach nur zu verlagern, wird nach Abschluss der stationären Behandlung einer erneuten Prüfung zu unterziehen sein, und zwar in Abhängigkeit von dem zu erwartenden ärztlichen Entlassungsbericht und den darin voraussichtlich zu erwartenden Empfehlungen für einen Einsatz des Antragstellers in der Verwaltung der Antragsgegnerin. Zudem hat der Antragsteller hinsichtlich des Antrags zu Nr. 1 bis Nr. 4 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer auf die Grenzen der Aufklärung von Tatsachen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hin. Soweit Tatsachen im Einzelfall nicht feststehen, muss in Anbetracht der Verfahrensart eine summarische Prüfung ausreichen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 123 Rn. 24. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Behauptung, Auslöser für die streitbefangenen Maßnahmen der Antragsgegnerin sei nicht die dienstrechtliche Situation auf dem konkreten Dienstposten gewesen, sondern vielmehr das Bekanntwerden der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens in seiner Funktion als Personalratsmitglied, lässt sich anhand der Aktenlage nicht erhärten. Dazu hat die Kammer bereits anlässlich der Bestimmung der Verfahrensart ausgeführt. Soweit der Antragsteller als weiteres Indiz für seine Behauptung die Stellungnahme seiner Fachdienstleitung nach Bekanntwerden des personalvertretungsrechtlichen Klageverfahrens anführt, vermag die Kammer einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers im Personalrat nicht festzustellen. Die Leiterin des Fachdienstes 50 zeigt darin weitere konkrete Beispiele auf, die aus ihrer Sicht sowohl die Sachbearbeitung als auch das kollegiale Verhalten des Antragstellers betreffen. Unstreitig ist der Einsatz des Antragstellers im Fachbereich 50 bei der Antragsgegnerin schon vorher konfliktbeladen gewesen. Einerseits fühlt sich der Antragsteller diskriminiert und nach Verlagerung seines Arbeitsplatzes sozial isoliert. Andererseits sorgt sich die Antragsgegnerin um eine ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Die der Missbilligung vom 28. August 2024 zugrunde liegenden Sachverhalte zeigen dieses Spannungsverhältnis exemplarisch auf. Die gegenüber der unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgebliebene Absage zu einem konkret anberaumten Dienstgespräch trotz vorheriger Annahme durch den Antragsteller bietet zumindest Ansatzpunkte für eine Verletzung der in § 35 BeamtStG normierten Pflichten eines Beamten, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie deren dienstliche Weisungen auszuführen. Der Antragsteller kann nicht ohne Weiteres damit gehört werden, eine persönliche Absage aller anstehenden dienstlichen Termine könne von einem krankgeschriebenen Mitarbeiter nicht verlangt werden. Dieser Vortrag berücksichtigt nicht den besonderen Umstand, dass die Krankmeldung des Antragstellers gegenüber dem Fachbereich 10 weniger als 30 Minuten vor dem anberaumten Dienstgespräch erfolgt ist. Dass der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, zusätzlich auch noch seine unmittelbare Dienstvorgesetzte zu informieren, trägt dieser nicht vor. Die vom Antragsteller verlangte Hinzuziehung eines Dritten bei einem anderen anberaumten Dienstgespräch, welches dienstliche Angelegenheiten, insbesondere zur Aufgabenverteilung, zum Gegenstand gehabt hat, zeigt ebenfalls Anhaltspunkte dafür auf, dass der Antragsteller sich der Reichweite seiner Weisungsgebundenheit sowie seiner Pflicht, Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen, nicht in ausreichendem Maße bewusst ist. Hinsichtlich des am 4. September 2024 durchgeführten förmlichen Dienstgesprächs hat die Antragsgegnerin hinreichend differenziert zwischen festgestellten Fehlleistungen in der Sachbearbeitung und Dienstpflichtverletzungen unterschieden. Das folgt aus dem Protokoll zu diesem Dienstgespräch, welches dem Antragsteller zur Kenntnisnahme übersandt worden ist. Darin ist eine deutliche Zäsur zwischen Defiziten im Bereich der Wohngeldsachbearbeitung und der Missbilligung von Dienstpflichtverletzungen gemacht worden. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen reichten nach Ansicht der Antragsgegnerin noch nicht aus, um schon jetzt ein Disziplinarverfahren anzustrengen. Nur bei künftigen Dienstpflichtverletzungen behält sich die Antragsgegnerin vor, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Um Arbeitsdefizite zukünftig zu vermeiden, hat es konkrete Anweisungen gegeben. Im Übrigen rügt die Antragsgegnerin nicht die Tatsache, dass der Antragsteller diese Anweisungen handschriftlich niedergeschrieben hat, wohl aber das „öffentliche Aushängen“ an einer Wand im Dienstzimmer, welches auch von Bürgern aufgesucht wird. Wenn sich die Antragsgegnerin durch dieses Verhalten provoziert fühlt, ist daran nichts zu erinnern. Diesen aus Sicht der Antragsgegnerin nachvollziehbaren Aspekt blendet der Antragsteller vollständig aus. In Bezug auf den Antrag zu Nr. 5 und Nr. 6 gelten die vorstehenden Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund entsprechend. Zudem rügt die Antragsgegnerin zu Recht das Fehlen eines hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Inhalts, wobei sich die berechtigte Kritik nach Auffassung der Kammer nicht nur auf die Nr. 6 beschränkt, sondern – zusätzlich – auch die Nr. 5 erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Für jeden der im Antrag näher bezeichneten Streitgegenstand setzt die Kammer jeweils den gesetzlichen Auffangwert an, wobei eine Reduzierung wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.