Urteil
16 K 3485/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0410.16K3485.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein in der Mobilfunkbranche tätiges Unternehmen, und zwar konkret ein Analyseunternehmen zur Messung der Frequenz- und Signalstärke 4G bzw. 5G, LTE. Im Handelsregister (AG Neuss, HRB N01) ist als Gegenstand des Unternehmens eingetragen: „-IT- und Telekommunikations Beratung,-Wireless Network Services z.B. Netzwerkeinrichtung, Design, Wartung und Optimierung.- Herstellung und Vertrieb von IT- und Telekommunikations Soft- und Hardware sowie Training Services.“ Am 4. April 2022 stellte die Klägerin über ihren pD bei der BRD NRW über das elektronische Antragsportal einen Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 226.998,42 €. Im Antrag wurde als Branche angegeben „Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie“. Im Antrag angegeben wurden für die Antragsmonate Januar bis Juni 2022 Umsätze von jeweils 0 €. Als Vergleichsumsatz wurde ein monatlicher Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 von 162.870,75 € angegeben. Es wurde erklärt, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Die Frage in der Antragsmaske, ob das Unternehmen von Schließungsanordnungen betroffen sei, wurde verneint. Ebenfalls verneint wurde die Frage in der Antragsmaske, ob der Antragsteller von der Ausnahmeregelung zu freiwilligen Schließungen, weil die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich gewesen wäre, Gebrauch gemacht hat bzw. beabsichtigt, davon Gebrauch zu machen. Für jeden Antragsmonat gleichbleibend wurden zu fördernde Fixkosten von 42.036,74 € einschl. Personalaufwendungen und Eigenkapitalzuschuss angegeben, davon 20.753,45 € Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen. Von der Summe der geltend gemachten Fixkosten von 252.220,44 € berechnete das Antragsprogramm unter Zugrundelegung einer Förderquote von 90 % die Antragsgesamtsumme von 226.998,42 €. Durch Bescheid vom 16. Juni 2022 erließ die BRD NRW gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 mit der Maßgabe, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe steht und insofern kein Vertrauensschutz bestehe, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Auf Bitte der BRD NRW, so weit wie möglich darzulegen, inwieweit die Umsatzrückgänge coronabedingt sind, teilte der pD der Klägerin am 1. August und am 23. November 2022 mit, coronabedingt seien alle Telekommunikationsprojekte (im Mobilfunkbereich) auf Eis gelegt und alle Aufträge gestoppt worden; die Antragsvoraussetzungen lägen vor. Am 14. November 2022 forderte die BRD NRW hierzu vom pD der Klägerin eine persönliche Erklärung der Klägerin an und erläuterte hierzu am 23. November 2022: Nach weitgehender Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung könnten Unternehmen in der Regel wieder uneingeschränkt operieren. Soweit dennoch coronabedingte Umsatzeinbrüche vorlägen, seien diese eingehend zu begründen. Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen? Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen? Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen? Hierzu übermittelte der pD der Klägerin der BRD NRW am 16. Dezember 2022 folgende vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Erklärung: „Es handelt sich um ein Dienstleistungsunternehmen Mobilfunkbereich. Wir unterliegen der ständigen Prüfung durch die Finanzbehörden. Gem. FAQ-Umsatzabweichung Coronabedingt: Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Das liegt vor und wird versichert. Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstehenden Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Dies wird versichert. Darauf teilte die BRD NRW dem pD der Klägerin am 20. Dezember 2022 unter Anforderung einer erneuten persönlichen Erklärung der Klägerin mit: Die erhaltene Bescheinigung könne nicht im Sinne der Coronabedingtheit berücksichtigt werden, da als Erklärung ein aus den FAQ kopierter Text verwendet worden sei. Nach weitgehender Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung könnten Unternehmen in der Regel wieder uneingeschränkt operieren. Soweit dennoch coronabedingte Umsatzeinbrüche vorlägen, seien diese eingehend zu begründen. Hierzu erklärte der pD der Klägerin am 20. Dezember 2022: „Gem FAQ. wurde negativ ausgeschlossen und positiv zugesichert. Um Entscheidung wird gebeten.“ Daraufhin bat die BRD NRW am 30. Dezember 2022 den pD des Klägers unter Bezugnahme darauf, dass sich aus der im Antrag angegebenen Branche kein coronabedingter Umsatzrückgang ergebe, und der Antragsteller zu versichern und soweit wie möglich darzulegen habe, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt seien, den Antrag zurückzuziehen, da keine Antragsberechtigung bestehe. Hierzu erklärte der pD der Klägerin am 2. Januar 2023:„Der Umsatzrückgang ist coronabedingt. Insoweit teilen wir Ihre Rechtsansicht nicht.Gem. FAQ 1.2:- es liegen hier keine Liefer- oder Materialengpässe vor- es liegt keine Mitarbeiterproblematik vor- es liegen auch keine Betriebsferien vor.Im Rahmen einer Teilbewilligung ist zumindest für die Monate 01-03 2022 der Antrag zu bewilligen. (vgl. FAQ). Die Monate 04-06 2022 können gerne im Wege des Rechtsbehelfes geltend gemacht werden.“ Durch Bescheid vom 17. April 2023 lehnte die BRD NRW unter vollständiger Ersetzung der Haupt- und Nebenbestimmungen ihres Bescheids vom 16. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen war, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV ab mit der Begründung, die Klägerin habe die für die Förderfähigkeit erforderliche Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht nachgewiesen. Es sei kein Bezug zwischen der Branche der Klägerin, den Gegenständen des Unternehmens gemäß Handelsregister und der Corona-Pandemie aufgezeigt worden. Es sei lediglich wiederholt vorgetragen worden, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt sei, ohne die geforderte Darlegung des Umsatzeinbruchs im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Unternehmens und konkrete staatliche Maßnahmen der Coronabekämpfung zu erbringen. Am 16. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Im gesamten Jahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 habe sie keine Umsätze erzielt. Ursächlich sei die Corona-Pandemie gewesen. Der Umsatz habe sich bis Juni 2022 nicht stabilisiert. Erst im 3. Quartal 2022 seien wieder Umsätze über 200.000,00 € erzielt worden. Sämtliche Nachweise lägen dem beklagten Land vor. Das Land trage Zweifel an der Pandemiebedingtheit vor und stütze sich auf die FAQ, die jedoch bei Antragstellung anderslautend gewesen seien. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, „den Ablehnungsbescheid vom 17. April 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Zuschuss in Höhe von 226.998,42 € zu zahlen bzw. nach Maßgabe des Förderprogramms zu gewähren.“ Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, mit der Begründung, für die Antragsberechtigung sei eine ausschließliche Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs notwendig. Eine solche sei nach der Verwaltungspraxis nur zu bejahen, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen sei. Dass ab April 2022 keine die Klägerin betreffenden staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen mehr bestanden hätten, sei unstreitig; eine ausschließliche Coronabedingtheit sei daher nicht anzunehmen. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren keinen stichhaltigen Nachweis hinsichtlich einer ausschließlichen Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs führen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der BRD NRW verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§§ 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei ist die Klägerin auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladung wurde ihr rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 102 Abs. 1 S. 1 VwGO am 22. März 2025 zugestellt, wie durch Zustellungsurkunde dokumentiert ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Statthaft ist sie dabei in Form einer auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fallvariante 2 VwGO – als eine solche legt das Gericht den formulierten Klageantrag aus. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, ihr Überbrückungshilfe IV in beantragter Höhe zu bewilligen, noch zumindest einen Anspruch auf – als Minus im Klageantrag enthaltene – Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV; vielmehr erweist sich die durch Bescheid vom 17. April 2023 erfolgte Ablehnungsentscheidung der BRD NRW als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 - 4 B 547/23 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundene zuständige Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff. Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022), https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html, (nachfolgend: FAQ). Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/21 -, juris, Rn. 28. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert der mit der Klage geltend gemachte Anspruch daran, dass sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Antragsablehnungsentscheidung als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig erweist. Es entspricht – gerichtsbekannt – der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, nur solche Umsatzrückgänge als förderwürdig anzusehen, die „coronabedingt“ sind. Dies spiegelt sich auch in den FAQ wieder. Gemäß deren Ziffer 1.1 Abs. 1 sind Unternehmen antragsberechtigt, die in (mindestens) einem Monat des Förderzeitraums Januar 2022 bis Juni 2022 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben und gemäß Ziffer 1.2 Abs. 1 FAQ besteht die Antragsberechtigung dabei nur für diejenigen Monate, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Es entspricht zugleich – gerichtsbekannt – der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes im Rahmen der Förderphase der Überbrückungshilfe IV, im Sinne einer engen Auslegung des Begriffs der Coronabedingtheit von einem coronabedingten Umsatzrückgang nur bei einer Betroffenheit des Unternehmens von (inner)staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auszugehen. Eine derart bewusst praktizierte restriktive Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ ist ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfen III Plus und IV nicht mehr so einschneidend waren wie zuvor und die einzelnen Betriebe wieder mehr bewirtschaftet werden konnten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2023 - 4 B 455/23 -, juris, Rn. 14. Eine nähere Erläuterung zum Begriff des coronabedingten Umsatzrückgangs im Sinne eines beispielhaften Negativkatalogs von Fällen, in denen nicht von einem coronabedingten Umsatzrückgang auszugehen ist, findet sich in Ziffer 1.2 Abs. 2 FAQ bzw. Ziffer 2 Abs. 7a Unterabs. 2 FRL. Danach gelten beispielsweise nicht als coronabedingt Umsatzausfälle bzw. -einbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe), die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, oder die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, ferner Umsatzausfälle im Falle von Betriebsferien. All diesen genannten Negativbeispielen ist gemein, dass ein Bezug zu (inner)staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus gerade nicht festzustellen ist, sondern allenfalls ein (mittelbarer) Bezug zur Coronapandemie als solcher im Sinne gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen, ohne dass sie konkrete Folge einer spezifischen (inner)staatlichen Pandemieeindämmungs- oder -bekämpfungsmaßnahme sind. Dass die Verwaltungspraxis des beklagten Landes im Rahmen der Überbrückungshilfe IV grundsätzlich sogar eine Betroffenheit des Unternehmens von (inner)staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus fordert, spiegelt sich in der in Ziffer 1.2 Abs. 5 FAQ ausdrücklich verlautbarten Sonderregelung für die Monate Januar und Februar 2022 wieder. Danach schließen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Dadurch, dass die Anerkennung von freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs im vorgenannten Zeitraum unter den vorgenannten Bedingungen ausdrücklich als Sonderregelung und Ausnahme bezeichnet wird, wird der Umkehrschluss zum Ausdruck gebracht, dass jenseits dieser Sonderregelung nur nicht freiwillige, also zwangsweise Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs als coronabedingt anerkannt werden. Die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Einordnung des von der Klägerin im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2022 erlittenen vollständigen Umsatzausfalls als nicht coronabedingt entspricht der dargestellten willkürfreien ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes. Die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin von Schließungsanordnungen betroffen sei, war bereits im Antrag verneint worden, ebenso die Frage, ob von der Ausnahmeregelung zu freiwilligen Schließungen, weil die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich gewesen wäre, Gebrauch gemacht wurde. Da sich auch angesichts des Unternehmensgegenstandes der Klägerin keine Betroffenheit des Unternehmens von (inner)staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus aufdrängte, war es folgerichtig, dass die BRD NRW dem pD der Klägerin daraufhin eine eingehende Begründung der Coronabedingtheit des erlittenen Umsatzausfalls forderte und hierzu drei konkrete Fragen stellte (Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen? Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen? Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie sei das Unternehmen aktuell betroffen?). Hierbei handelte es sich um Fragen, die von vielen Überbrückungshilfe-Antragstellerin bereits im Rahmen der elektronischen Antragsmaske beantwortet werden. In der weiteren Konversation mit der BRD NRW beschränkte sich die Klägerin bzw. deren pD darauf, zu versichern, dass eine Coronabedingtheit der erlittenen Umsatzeinbrüche vorliege bzw. dass keine der in den FAQ und den FRL genannten, eine Coronabedingtheit ausschließenden Negativbeispiele vorlägen, ohne die konkret gestellten drei Fragen der BRD NRW zu beantworten oder zumindest unabhängig von den gestellten Fragen die Betroffenheit des Unternehmens der Klägerin von (inner)staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus zu plausibilisieren. Angesichts dessen bestand keine Grundlage für die BRD NRW, von einer Coronabedingtheit des von der Klägerin erlittenen vollständigen Umsatzausfalls im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2022 und damit von einer Förderberechtigung der Klägerin auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 226.998,42 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.