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Urteil

29 K 486/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0327.29K486.23.00
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Leitsätze

Ein Journalist und Reporter hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW, weil er im Rahmen seiner Recherchetätigkeit ein Recht auf Zugang zu Datensammlungen hat, das aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit abgeleitet wird.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2022 auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Journalist und Reporter hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW, weil er im Rahmen seiner Recherchetätigkeit ein Recht auf Zugang zu Datensammlungen hat, das aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit abgeleitet wird. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2022 auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Nutzung von Archivgut aus dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW). Er ist Journalist und berichtete im April 2022 in einer TV-Dokumentation im ZDF über Hinweise auf Sozialbetrug, Bestechungsgelder und Schwarzarbeit bei der Tönnies-Unternehmensgruppe. Die Dokumentation setzte sich unter anderem mit Hinweisen auseinander, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Clemens Tönnies und andere Mitarbeiter des Unternehmens stehen. Auch ging es um mögliche Vorgänge auf X.. Die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum aus der Zeit von 2006 bis 2012 (Az. 35 Js 396/06) umfassen 50 Hauptakten, 7 Protokollbände und ein Berichtsheft und befinden sich im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. In ihrer ursprünglichen Fassung nahm die Dokumentation Bezug auf einen Geschäftsführer der Tönnies-Unternehmensgruppe – Herrn C. – und dessen vermeintliches Verhalten im Zusammenhang mit Vorgängen auf X.. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 untersagte das Landgericht Hamburg dem Kläger und dem ZDF im Wege einer einstweiligen Verfügung unter anderem, durch bestimmte Formulierungen den Verdacht zu verbreiten, Herr C. habe regelmäßig auf X. einen mutmaßlichen Schwarzgeldverwalter getroffen oder Schmiergeldzahlungen erhalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Verdachtsberichterstattung fehle es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. Mit E-Mail vom 29. August 2022 stellte der Kläger bei dem Beklagen einen Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Einsichtnahme in die vorgenannte Ermittlungsakte, den der Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2022 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ablehnte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 präzisierte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag vom 29. August 2022 dahingehend, dass die Nutzung sämtlicher vorgenannter Akten begehrt werde, wobei der Schwärzung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten betreffend Frank C. zugestimmt wurde. Zur Begründung trug sie vor, die angestrebte Nutzung erfolge zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und solle auch für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Der Kläger könne sich als Journalist auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen. Rechtliches Interesse bestehe darüber hinaus im Rahmen zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die Nutzung der beantragten Ermittlungsakten sei wesentlich für die Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien sei noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Es lägen auch keine Versagungsgründe vor, die einer Nutzung entgegenstünden. Eine Versagung wegen Geheimhaltungspflichten sei nicht einschlägig, da sich diese Vorschrift nur auf Privatgeheimnisse beziehe, die Berufsgeheimnisträgern anvertraut worden seien. Mit Schreiben vom 24. November 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Antrag vom 20. Oktober 2022 abzulehnen, da keine hinreichenden Gründe für eine Schutzfristenverkürzung vorlägen. Aus dem Antrag sei der eigentliche wissenschaftliche Zweck nicht ersichtlich. Für die Wahrnehmung eines rechtlichen Interesses sei nicht ausreichend begründet, warum die Nutzung der Archivalien unverzichtbar sei. Die Rechte von Betroffenen und Dritten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz der Zeugen, sowie die Geheimhaltungspflichten wögen schwerer als das Benutzungsvorhaben. Daher könnten die Schutzfristen nicht verkürzt werden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 führte der Kläger aus, die Behebung von Beweisnot sei ein typischer Beispielsfall für ein rechtliches Interesse. Der von der Presse wahrgenommene Informationsanspruch der Öffentlichkeit sei allein als solcher ein rechtlicher Belang, der zu einer Schutzfristenverkürzung führe. Eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten Dritter scheide aus, weil der Kläger einer Schwärzung personenbezogener Daten zugestimmt habe. Da dem Kläger nicht bekannt sei, welche Informationen im Einzelnen in den Ermittlungsakten enthalten seien, sei er davon entbunden, seinen Antrag weiter zu konkretisieren. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es bestehe Grund zur Annahme, dass die beantragte Akteneinsicht wegen überwiegender berechtigter Interessen einer dritten Person einer Geheimhaltungspflicht unterliege, schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtige oder die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 4a des Strafgesetzbuches (StGB) oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletze und keine der Voraussetzungen für eine Schutzfristverkürzung vorliege. Die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter wögen umso schwerer, da die in den Akten genannten Personen noch lebten. Schutzwürdige Interessen Betroffener könnten sich etwa aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. Daher würde die Schutzfristenverkürzung nur mit der Auflage der Verschwiegenheit über die gewonnenen Erkenntnisse erfolgen können. Das dargelegte Vorhaben lasse die Anonymisierung aus den jüngeren Ermittlungsakten und der aus der veröffentlichten Dokumentation und Presseberichterstattung bereits bekannten Thematik als nicht wahrscheinlich erscheinen. In Bezug auf das angebrachte rechtliche Interesse überwögen die schutzwürdigen Belange Betroffener und Dritter. Bei einer Anonymisierung vor Einsicht müssten überwiegende bis komplette Passagen geschwärzt werden. Die Erfüllung des Anspruchs stehe in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn. Bei den in den Akten dargelegten Geschäfts- und Betriebsvorgängen sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Dagegen hat der Kläger am 20. Januar 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung, da keine Versagungsgründe vorlägen und das Ermessen auf Null reduziert sei. Nach seinem Kenntnisstand befänden sich in den Ermittlungsakten Informationen zu der Frage, ob sich Herr C. regelmäßig auf X. aufgehalten und dort einen mutmaßlichen Verwalter von Schwarzgeldzahlungen an den Tönnies-Konzern getroffen hat. Auch habe die deutsche Steuerfahndung bei den damals bekannt gewordenen Durchsuchungen die Büros des mutmaßlichen Schwarzgeldverwalters auf X. durchsucht und dabei eine Vielzahl von Unterlagen sichergestellt, die sich in den begehrten Ermittlungsakten finden sollen. Der Beklagte trage die Darlegungslast für das etwaige Bestehen von Ausschlussgründen. Ein Ausschlussgrund müsse von der Behörde konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile dargelegt werden. Dies sei bislang nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Nutzung des folgenden Archivgutes zu gewähren: Sämtliche Ermittlungsakten gegen Clemens Tönnies u. a. der Staatsanwaltschaft Bochum zum Aktenzeichen 35 Js 396/06, jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten mit Ausnahme von Clemens Tönnies, C. und gegebenenfalls anderen Beschuldigten aus dem Ermittlungsverfahren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Verweis auf den angegriffenen Bescheid vor: Zwar werde zugunsten des Klägers von einem mit der Pressefreiheit zu begründenden subjektiv-öffentlichen Recht und damit einem Nutzungsrecht von Archivgut ausgegangen. Der besondere Schutz der von einer Nutzung Betroffenen stehe dem Anspruch auf Einsicht jedoch entgegen. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers auf Einsicht in das Archivgut und auf eine Verkürzung der Sperrfrist liege nicht vor, weil existenzielle berufliche oder persönliche Belange ohne die Benutzung der einschlägigen Archivalien nicht verletzt würden. Das von dem Kläger herangezogene journalistische Offenbarungsinteresse könne für sich nicht in Anspruch nehmen, Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall zurückzustellen. Die Akteneinsicht sei nicht zur Verwirklichung eines besonders gewichtigen Belangs unabweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 29. August 2022 in der Fassung der Schreiben vom 20. Oktober 2022 und 2. Dezember 2022 auf Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2022 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von personenbezogenem Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 ArchivG NRW zu Unrecht abgelehnt. Nach § 6 Abs. 1 ArchivG NRW hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ArchivG NRW ist die Nutzung ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde (Nr. 1), es wegen überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden muss (Nr. 2), schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt würden (Nr. 3), die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nummer 1, 2, 4 oder 4a StGB oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden (Nr. 4), der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt (Nr. 5), ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde (Nr. 6). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW ist die Nutzung des Archivguts zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von dreißig Jahren seit Entstehung der Unterlagen, wobei für personenbezogenes Archivgut besondere Schutzfristen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArchivG NRW gelten. Nach § 7 Abs. 6 ArchivG NRW kann die Nutzung von Archivgut, das den Schutzfristen nach Absatz 1 und 4 unterliegt, vor deren Ablauf auf Antrag genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist dies unter anderem nur zulässig, wenn die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung eines rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden (§ 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers liegen nicht vor. Als natürliche Person ist der Kläger grundsätzlich nutzungsberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 ArchivG NRW, sofern nicht ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 ArchivG NRW vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Grundes hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Darlegungslast hierfür liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW): OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2023 – 15 A 154/21 –, juris Rn. 38 f. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 13 K 4761/18 –, juris Rn. 89. Dies ist hier nicht erfolgt. Der Beklagte macht in dem angegriffenen Bescheid geltend, dass die beantragte Akteneinsicht Informationen betreffe, die wegen überwiegender berechtigter Interessen einer dritten Person einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtige oder die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 4a StGB oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletze. Diese Ausführungen führen jedoch nicht zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 ArchivG NRW, da nur (alternative) Mutmaßungen geäußert werden. An konkreten Tatsachen, die eine Beeinträchtigung bestimmter schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter erwarten ließen, fehlt es. Weder trägt der Beklagte auch nur ansatzweise vor, wer die benannten schutzwürdigen Betroffenen oder Dritten sind, noch, inwieweit etwaige Interessen überwiegend berechtigt bzw. konkret schutzwürdig sind. Gleiches gilt für den Verweis auf Geheimhaltungspflichten nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 4a StGB oder anderer Rechtsvorschriften. Denn ungeachtet des Umstandes, dass etwa die von dem Beklagten angeführte Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB mittlerweile inexistent ist, wird weder ersichtlich, welche der in § 203 Abs. 1 StGB benannten Fallgruppen bzw. welche andere Rechtsvorschrift über Geheimhaltungspflichten betroffen sein soll noch, welche Bestandteile des Archivgutes einer Geheimhaltungspflicht unterliegen sollen. Ebenfalls unzureichend ist die Feststellung des Beklagten, bei einer Anonymisierung müssten überwiegende bis komplette Passagen geschwärzt werden, wobei die Erfüllung des klägerischen Anspruchs in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn stehe. Welchen Umfang „überwiegende bis komplette Passagen“ aufweisen, ist ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt. Auch die bloße Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, bei der Durchsicht des Archivgutes entstehe ein erheblicher Aufwand, führt nicht zur Annahme eines Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ArchivG NRW. Ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn die Erfüllung des Anspruchs auf Informationszugang einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Vgl. zum Bundesarchivgesetz: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 –, juris Rn. 45 f.; zum IFG NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2021 – 29 K 7636/18 –, juris Rn. 114. Dies kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe beantwortet werden. Was unverhältnismäßiger Aufwand ist, lässt sich vielmehr nur im Einzelfall beurteilen. Auf den Umfang der Akten, in die Einsicht genommen werden soll, kommt es nicht allein an, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit der Behörde und ein mögliches Missverhältnis des Aufwandes im Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass allein der Kostenaufwand und damit verbunden auch die aufgewendeten Personalkosten allein kein Grund für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit darstellen können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2021 – 29 K 7636/18 –, juris Rn. 122. Danach vermag die Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass das Nutzungsbegehren des Klägers einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der unvertretbar im vorgenannten Sinne ist. In der Gesetzesbegründung des ArchivG NRW (LT-Drs. 14/10028, S. 11) heißt es: „Zweck eines Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen ist es, das öffentliche Archivgut auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten und bei grundsätzlicher Wahrung der bisherigen Zuständigkeiten und Aufsichtsfunktionen die Arbeit der öffentlichen Archive durch ein Mindestmaß an gesetzlichen Regelungen abzusichern.“ Eine der vorrangigen und in der Gesetzesbegründung gesondert aufgeführten Aufgaben des Landesarchivs ist es danach, die Nutzung von Archivgut zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind besonders hohe Anforderungen an die Geltendmachung eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes zu stellen. Dem hat der Beklagte nicht entsprochen. Er hat weder den personellen noch den zeitlichen Aufwand einer systematischen Sichtung des relevanten Archivgutes bzw. der Schwärzung von Passagen vorgetragen noch hat er den Verwaltungsaufwand in ein Verhältnis mit seiner Personal- und Sachmittelausstattung gesetzt. Da das Merkmal des unvertretbaren Verwaltungsaufwandes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ArchivG NRW vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt, wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der begehrten Nutzung von personenbezogenem Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist auch die Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 2 ArchivG NRW nicht entgegen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Archivgut erst nach Ablauf einer Schutzfrist von dreißig Jahren seit Entstehung der Unterlagen zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW). Soll, wie hier, Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen genutzt werden, bedarf dies gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW einer – wie sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt („kann“) – im Ermessen des Landesarchivs stehenden Genehmigung. Handelt es sich um personenbezogenes Archivgut, müssen außerdem die Voraussetzungen von § 7 Abs. 6 Satz 2 ArchivG NRW erfüllt sein. Das ist hier gegeben. Bei dem in Rede stehenden Archivgut handelt es sich um strafrechtliche Ermittlungsakten zu Herrn Clemens Tönnies und gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern des Tönnies-Konzerns und damit um personenbezogenes Archivgut. Es unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ArchivG NRW Schutzfristen, die noch nicht abgelaufen sind. Die Erteilung einer Sondergenehmigung ist auch nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArchivG NRW zulässig. Die begehrte Nutzung erfolgt zur Wahrnehmung eines rechtlichen Interesses des Klägers und es ist sichergestellt, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArchivG NRW verlangt nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Nutzung des begehrten Archivguts. Es liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, juris Rn. 11 ff. Hiernach hat der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArchivG NRW, weil er als Journalist und Reporter im Rahmen seiner Recherchetätigkeit ein Recht auf Zugang zu Datensammlungen hat, das aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Pressefreiheit abgeleitet wird. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 13. Die Pressefreiheit gebietet zwar nicht die Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Pressefreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Jedoch umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 u. a. –, juris Rn. 56. Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 u. a. –, juris Rn. 58. Die öffentliche Zugänglichkeit ist hier im Hinblick auf den in § 6 Abs. 1 ArchivG NRW geregelten Grundsatz des auf Antrag freien Nutzungsrechts für jeden anzunehmen, wobei § 7 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW klarstellt, dass die freie Nutzung von Archivgut grundsätzlich erst 30 Jahre nach seiner Entstehung möglich ist. Für personenbezogenes Archivgut gelten gesonderte Regeln. Zugleich soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Nutzung von Archivgut, das noch den Schutzfristen unterliegt, nicht in jedem Fall ausgeschlossen sein und kann in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. In diesem Umfang ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit damit eröffnet. Für die Annahme eines aus der Pressefreiheit abgeleiteten rechtlichen Interesses spricht auch die ausdrücklich durch § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArchivG NRW zugelassene Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken. Es ist naheliegend, die ebenso wie die Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit gegenüber dem Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zu privilegieren. Ebenso, wie die in den Archiven verwahrten Unterlagen als objektive Quellen unverzichtbare Grundlage für die zeitgeschichtliche Forschung sind, und ihre Erhaltung und Nutzung damit im öffentlichen Interesse liegt, so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 14/10028, S. 1, 19, können historische Quellen für die fundierte Berichterstattung von Presse und Rundfunk erforderlich sein. Die Nutzung von Archivgut ermöglicht es den Medien, die ihnen verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung im Interesse einer politischen Willensbildung des Volkes auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Nutzung des begehrten Archivguts. Er ist seit vielen Jahren als Journalist und Reporter tätig und veröffentlicht regelmäßig zu öffentlichkeitsrelevanten Themen, unter anderem auch über die Tönnies-Unternehmensgruppe. Den Zugang zu den im Landesarchiv verwahrten Unterlagen benötigt er in seiner Eigenschaft als Journalist. Die Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers führt, anders als der Beklagte meint, auch nicht zu einer Umkehrung der gesetzgeberischen Interessenabwägung. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 7 Abs. 6 Satz 2 ArchivG NRW folgt noch kein Genehmigungsanspruch. Vielmehr wird dadurch lediglich die Möglichkeit einer Schutzfristenverkürzung durch den Beklagten eröffnet. Im Rahmen der dort zu treffenden Ermessensentscheidung sind sodann die einer vorzeitigen Nutzung entgegenstehenden Belange zu prüfen. Dabei lässt sich ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betrachtung verfassungsrechtlich möglicherweise weniger gewichtigen Interessen aus der Pressefreiheit nicht ableiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15/10 –, juris Rn. 27. Bei der Nutzung des Archivgutes wird im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW auch sichergestellt, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Ausweislich der Angaben des Beklagten in dem angegriffenen Bescheid würde eine Schutzfristenverkürzung nur mit der Auflage der Verschwiegenheit über die gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über Personendaten erfolgen und eine Publikationsgenehmigung nicht erteilt werden können (S. 3 des Bescheides). Der Beklagte geht also selbst davon aus, dass mittels einer solchen Auflage grundsätzlich sichergestellt werden kann, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Soweit er in diesem Zusammenhang von einem Überwiegen der schutzwürdigen Belange von Personen ausgeht, weil das dargelegte Vorhaben die Anonymisierung aus den jüngeren Ermittlungsakten und der bereits bekannten Thematik als nicht wahrscheinlich erscheinen lasse, verkennt der Beklagte, dass eine Abwägung mit entgegenstehenden Belangen erst im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmen ist. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Genehmigung kommt gleichwohl nicht in Betracht, sodass die Klage insoweit keinen Erfolg hat. Die auf Vornahme gerichtete Verpflichtungsklage setzt gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass die Sache spruchreif ist. Die Spruchreife fehlt unter anderem dann, wenn der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verbleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51.88 –, juris Rn. 37, und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. So liegt es hier. Das dem Beklagten bei der Erteilung einer Genehmigung der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW zustehende Ermessen hat dieser nicht ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich. In diesem Fall ist es dem Gericht verwehrt, die künftige Behördenentscheidung vorwegzunehmen, indem es sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzt und durch Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsaktes „durchentscheidet“. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht ausgeübt, weil er rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Nutzung personenbezogenen Archivguts vor Ablauf der Schutzfristen nach § 7 Abs. 6 Satz 2 ArchivG NRW nicht vorliegen. In der Begründung des Bescheides führt der Beklagte ausdrücklich aus, „die Schutzfristen können nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3- 4 ArchivG NRW nicht verkürzt werden“. In der weiteren Begründung prüft der Beklagte dementsprechend nur das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 und 4 ArchivG NRW bzw. das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 2 ArchivG NRW. Für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Denn in Anbetracht des klägerischen Antrages, Einsicht in sämtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum zu dem Aktenzeichen 35 Js 936/06 zu erhalten, ist nicht ersichtlich, dass sich das Auskunftsinteresse des Klägers in jedem Fall gegenüber sämtlichen Betroffenen- und Drittinteressen durchzusetzen vermag. Mangels Spruchreife ist von dem Beklagten über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondergenehmigung zur Nutzung des begehrten Archivguts unter Beachtung der (folgenden) Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers hat der Beklagte zunächst zu beachten, dass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 ArchivG NRW die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW sowohl hinsichtlich ihrer tatsächlichen als auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen tatbestandlich grundsätzlich möglich ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten ein Ermessen eröffnet, ob er auf den Antrag des Klägers die Genehmigung erteilt oder nicht. Der Beklagte muss gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Zweck des Genehmigungsvorbehalts in § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW ist es, die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, nicht in jedem Fall auszuschließen, sondern insbesondere im Interesse der zeitgeschichtlichen Forschung, der Wahrnehmung berechtigter Belange oder auch im überwiegenden öffentlichen Interesse eine Verkürzung der Schutzfristen zu ermöglichen. Zum Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte ist eine Verkürzung allerdings nur zulässig, wenn eine der unter § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 ArchivG NRW genannten Voraussetzungen zutrifft. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 14/10028, S. 19. Danach sind außer den berechtigten Belangen des Klägers und den schutzwürdigen Belangen Betroffener auch das öffentliche Interesse an der Erforschung der Zeitgeschichte in die Ermessensentscheidung einzustellen, entsprechend zu gewichten und abzuwägen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben dürfte, dass Beschränkungen der Pressefreiheit des Klägers nur rechtmäßig sind, wenn sie verhältnismäßig sind. Dies erfordert eine konkrete Benennung der entgegenstehenden schutzwürdigen Belange Betroffener. Eine abstrakte Aufzählung möglicherweise betroffener Interessen ohne eine weitere Zuordnung zu einzelnen Personen oder Themenkomplexen dürfte nicht genügen. Von dem Prüfprogramm des Beklagten dürfte auch die Frage umfasst sein, ob die Presse sich bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen zu erhalten. Dabei hat der Beklagte das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität zu beachten. Eine weitergehende Abwägung mit dem Interesse der Betroffenen kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit dagegen nicht in Betracht. Sie erfolgt erst im Rahmen der Angemessenheitsprüfung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 32. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann eine Kontaktaufnahme zu dem vormalig zuständigen Staatsanwalt in dem maßgeblichen Ermittlungsverfahren nicht mehr erfolgen, da dieser verstorben sei. Es gebe auch keine anderen Möglichkeiten, an die begehrten Informationen zu gelangen. Der Beklagte, der diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist, dürfte daher bei der Prüfung zu berücksichtigen haben, dass die begehrten Informationen sich allein aus den Archivalien ergeben können. Ihm ist es dabei versagt, eine – wie auch immer geartete – inhaltliche Bewertung des klägerischen Begehrens vorzunehmen. Demgegenüber kann der beabsichtigte Verwertungszweck der Daten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedeutsam werden. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 32. Der Beklagte dürfte daher in die Abwägung einzustellen haben, dass einerseits die in Rede stehenden Vorgänge zu einem Themenkomplex gehören, über den bereits mehrfach und über einen längeren Zeitraum in der Öffentlichkeit berichtet wurde. Der Kläger selbst hat zum Tönnies-Konzern bereits zwei TV-Dokumentationen im ZDF veröffentlicht, die im Abstand von etwa zwei Jahren ausgestrahlt wurden. Vgl. ZDF Pressportal, Pressemitteilung vom 27. April 2022, https://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/die-spur-im-zdf-startet-mit-das-system-toennies sowie ZDFheute, Nachrichten, 20. April 2024, https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/separatorenfleisch-fleisch-wurst-abfaelle-verdacht-100.html (Abruf jeweils: 4. April 2025). Vorgänge im Zusammenhang mit dem Tönnies-Konzern sind andererseits Gegenstand laufender journalistischer Berichterstattung. Dies hat nicht nur der Beklagte selbst festgestellt (S. 3 des Bescheides). Es ergibt sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikeln, Sächsische Zeitung vom 13. September 2007, S. 25 (Anlage K12); www.fleischwirtschaft.de, Nachricht vom 18. September 2007 (Anlage K13), und weiterer aktueller Berichterstattung. ZEIT-Online, Schweinefleisch mit Beigeschmack, 11. März 2025, https://www.zeit.de/gesundheit/2025-03/toennies-skandal-soziale-ungleichheit-corona-2020; WDR, Streit zwischen Bauernverband und Tönnies, 14. Januar 2025, https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/streit-zwischen-bauernverband-und-toennies-100.html; WDR, Land und Tönnies einigen sich im Corona-Streit, 30. Dezember 2024, https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/corona-land-toennies-einigung-100.html (Abruf jeweils: 4. April 2025). Dies gilt erst recht für die Person von Herrn Clemens Tönnies, dem Mit-Gesellschafter der Tönnies-Unternehmensgruppe. Der Beklagte dürfte in diesem Zusammenhang jedenfalls die Wertung des § 7 Abs. 3 Satz 2 ArchivG NRW zu beachten haben, wonach die Schutzfristen nach § 7 Abs. 1 ArchivG NRW für Personen der Zeitgeschichte nur gelten, sofern deren schutzwürdige Privatsphäre betroffen ist. In die Abwägungsentscheidung dürfte ferner einzubeziehen sein, dass die strafrechtlichen Ermittlungen teilweise aus dem Jahr 2006 stammen und nahezu 20 Jahre zurückliegen. Zudem wurden die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine weitere Verurteilung von Seiten der Betroffenen ist nicht zu befürchten. Relevant im Rahmen der Abwägungsentscheidung dürfte schließlich auch sein, dass eine Einsichtnahme in das Archivgut von vorneherein nur unter Auflage einer Verschwiegenheitserklärung gestattet und eine Veröffentlichung dadurch ausgeschlossen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Verhältnismäßigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 aufzuerlegen. Dem Kläger war es mangels entsprechender Angaben des Beklagten im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren nicht möglich, seinen Antrag weiter zu konkretisieren. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nach Angabe des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zwar eine strukturierte Erfassung des in Rede stehenden Archivgutes erfolgte und hierzu eine Inhaltsübersicht erstellt wurde, dies jedoch weder dem Gericht noch dem Kläger bis zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.