OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 6622/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0324.38K6622.23.00
77Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1965 in Q. geborene Beklagte schloss seine Schullaufbahn [………….] Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Beklagten 1992 verliehen. Der Beklagte wurde zunächst als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion (BPOLI) F. und mit Wirkung vom 1. Mai 2017 bei der BPOLI Flughafen F. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 2019 wurde der Beklagte wieder zur BPOLI F. umgesetzt, wo ihm zum 20. September 2019 der Dienstposten [….] übertragen wurde. [ …….. ] Mit Verfügung vom 16. August 2013 gewährte die BPOLI F. dem Beklagten eine Leistungsprämie in Höhe von 900,- Euro in Anerkennung seiner im Jahr 2013 erbrachten herausragenden Leistungen. Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde ihm eine weitere Leistungsprämie in Höhe von 1.100,- Euro in Anerkennung seiner im Jahr 2017 erbrachten herausragenden Leistungen gewährt. Der Beklagte ist seit dem 0. September 0000 verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 0000 und 0000). Mit Wirkung vom 0. April 0000 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO eingewiesen. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Beklagte ist seit dem 16. August 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 forderte die Bundespolizeidirektion (BPOLD) T. den Beklagten aus Fürsorgegründen und um festzustellen, wie weit eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen seine Dienstverrichtung beeinflussen könnten, auf, am 20. Juni 2022 um 10:00 Uhr beim Bundespolizeipräsidium, Arbeitsmedizinischer Dienst T. zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu erscheinen. Das Schreiben wurde am 28. Mai 2022 zugestellt. Der Beklagte erschien nicht zu dem Termin, ohne ihn zuvor abgesagt zu haben. Ihm wurde daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2022 ein neuer Untersuchungstermin für den 7. September 2022 um 10:00 Uhr mitgeteilt. Das Schreiben wurde am 9. August 2022 zugestellt. Der Beklagte nahm auch den zweiten Untersuchungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 gab die BPOLD T. dem Beklagten auf, jede künftige (absolute) Dienstunfähigkeit und deren Dauer durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen, und zwar durch ein Attest des für den Wohnort des Beklagten zuständigen Gesundheitsamts des G. in Q.. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis auf Weiteres der Nachweis der Dienstunfähigkeit durch privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr möglich sei. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 22. Oktober 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. November 2022 teilte die BPOLD T. dem Beklagten ergänzend mit, dass das Gesundheitsamt nicht kurativ tätig werde, was bedeute, dass hier nur vorliegende privatärztliche Atteste bestätigt werden könnten. Der Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sei somit nur möglich, wenn die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Beklagten durch das Gesundheitsamt bestätigt würden. Diese amtsärztliche Bestätigung sei für jede künftige Dienstunfähigkeit unverzüglich, spätestens am Folgetag, der BPOLI F., Sachbereich Verwaltung, vorzulegen. Die darüber hinaus bestehende Pflicht, der BPOLI F. jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, bleibe unberührt. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 18. November 2022 zugestellt. Gegen den Beklagten wurde mit Verfügung des Leiters der BPOLI F. vom 25. November 2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 1. am 20. Juni 2022 einen ihm rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung ohne Bekanntgabe und Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu haben, 2. im Zeitraum vom 17. Oktober bis 20. Oktober 2022 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein, weil er weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, noch Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub beantragt habe, 3. am 26. September 2022 von einem Mitarbeiter der BPOLI F. dabei beobachtet worden zu sein, wie er auf der Kirmes in der Gemeinde C. in einem Stand Bratwürstchen verkauft habe, obwohl er keine Nebentätigkeit beantragt habe und zudem krankgeschrieben gewesen sei, 4. entgegen der Weisung der BPOLD T. vom 17. Oktober 2022, ergänzt durch die Verfügung der BPOLD T. vom 11. November 2022 der BPOLI F., weder eine vom Gesundheitsamt bestätigte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 21. November 2022 vorgelegt, noch eine Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub beantragt zu haben und dadurch gegen dienstliche Weisungen verstoßen und dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein. Zum Ermittlungsführer wurde Polizeihauptkommissar B. von der BPOLI W. bestimmt. Der Ermittlungsführer erhob Beweis durch Vernehmung der Zeugen Polizeioberrat J. und Polizeihauptkommissarin K. am 12. Januar 2023 sowie Polizeihauptmeister H. am 26. Januar 2023. Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 4. April 2023 einen Ermittlungsbericht. Darin wurde unter Punkt 3.4 festgestellt, dass im Laufe des Verfahrens weitere Zeiträume hinzugekommen seien, in denen der Beklagte entweder gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oder aber keine amtsärztliche Bestätigung einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Da im gesamten Zeitraum keine ausreichende Entschuldigung vorgelegen habe, sei der Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 21. November 2022 bis zum 4. April 2023 unerlaubt vom Dienst abwesend gewesen. Die Gesamtzahl der unentschuldigten Fehltage summiere sich mittlerweile auf 107 Arbeitstage, einschließlich der vier unentschuldigten Fehltage im Zeitraum vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022. Unter Punkt 5.1.1 wurde ausgeführt, dem Beklagten werde zur Last gelegt, am 20. Juni 2022 und am 7. September 2022 einer ihm rechtzeitig bekannt gegebenen, angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Er habe somit durch sein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von einer angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchung gegen die Folgepflicht, die sich aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebe, verstoßen. Mit Schreiben vom 6. April 2023 teilte die BPOLD T. der BPOLI F. mit, dass die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 31 Satz 1 BDG auf sie übergehe. Der Zuständigkeitsübergang wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 6. April 2023 mitgeteilt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 dehnte die BPOLD T. das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren auf einen weiteren Vorwurf aus: Im Laufe des Verfahrens seien neue Zeiträume unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hinzugekommen. Konkret handele es sich dabei um die folgenden Zeiträume: 21.11.2022 – 27.11.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 28.11.2022 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.11.2022 – 07.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 08.12.2022 – 14.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 15.12.2022 – 23.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 27.12.2022 – 28.12.2022 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.12.2022 – 04.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 05.01.2023 – 15.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 16.01.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 17.01.2023 – 22.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 23.01.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 24.01.2023 – 27.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 30.01.2023 – 01.02.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 02.02.2023 – 10.02.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 13.02.2023 – 24.02.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 27.02.2023 – 03.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 06.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 07.03.2023 – 10.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 13.03.2023 – 17.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 20.03.2023 – 21.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 22.03.2023 – 27.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 28.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.03.2023 – 31.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 03.04.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 04.04.2023 – 06.04.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 11.04.2023 – 17.04.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 18.04.2023 – 21.04.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 24.04.2023 – 02.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 03.05.2023 – 09.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung Mit Weisung der BPOLD T. vom 17. Oktober 2022, ergänzt durch Verfügung der BPOLD T. vom 11. November 2022 – beide per Postzustellungsurkunde zugestellt – sei der Beklagte verpflichtet gewesen, jede privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie deren Dauer durch das zuständige Gesundheitsamt bestätigen zu lassen. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nur durch eine solche Bestätigung als nachgewiesen angesehen werde und ein privatärztliches Attest allein dafür nicht mehr ausreiche. Somit sei der Beklagte seit dem 21. November 2022 (Stand 09.05.2023) durchgehend unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Das Disziplinarverfahren werde hiermit auf den vorgenannten Vorwurf ausgedehnt. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Beklagten am 24. Mai 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 teilte die BPOLD T. dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und gab ihm die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen abschließend zu äußern. In der Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit der Einleitungsverfügung heißt es unter Punkt 1.1, der Beklagte habe am 20. Juni 2022 einen ihm rechtzeitig bekannt gegebenen, angeordneten Termin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Auch im Nachhinein habe er keine plausiblen Gründe für das Fernbleiben geltend gemacht. Er sei auch einem zweiten Untersuchungstermin am 7. September 2022, der ihm ebenfalls rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, unentschuldigt ferngeblieben. Der Beklagte sei ausdrücklich auf seine Verpflichtung gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 44 Abs. 6 BBG hingewiesen worden, wonach Beamte, bei denen Zweifel über die Dienstfähigkeit bestünden, dazu verpflichtet seien, sich auf Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und nötigenfalls auch beobachten zu lassen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten in dem Schreiben vom 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Auch zu dieser beabsichtigten Maßnahme könne der Beklagte sich äußern. Der Beklagte wurde außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 1. Juli 2023 zugestellt. Der Beklagte nahm weder zu den Vorwürfen Stellung noch beantragte er die Beteiligung der Personalvertretung. Die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeidirektion T. wurde beteiligt und erhob gegen die beabsichtigte Disziplinarklage keine Einwände. Die Präsidentin der BPOLD T. hat am 8. September 2023 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, mehrere Pflichtverletzungen begangen zu haben. Konkret würden ihm folgende Einzelverfehlungen vorgeworfen: 1. Am 20. Juni 2022 habe der Beklagte einen ihm bereits am 28. Mai 2023 (richtig: 2022) rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung sei angeordnet worden, da der Beklagte seit dem 16. August 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei und er keine Angaben über die Art der Erkrankung gemacht habe. Auch an einem zweiten Untersuchungstermin am 7. September 2022, der dem Beklagten ebenfalls rechtzeitig am 9. August 2023 (richtig: 2022) bekannt gegeben worden sei, sei er unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er ausdrücklich auf die Verpflichtung gem. § 2 BPoIBG i. V. m. § 44 Abs. 6 BBG hingewiesen worden sei. Der Beklagte habe damit gegen seine Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. 2. Im Zeitraum vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 sei der Beklagte unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Er habe weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, noch habe er Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub beantragt oder im Nachhinein Gründe für sein Fernbleiben mitgeteilt, obwohl bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und schon ab dem ersten Tage eine Mitteilungspflicht bestehe. Dies ergebe sich auch aus der dem Beklagten bekannten Geschäftsordnung der Bundespolizei (Anlage 1), in der Punkt 6.4. laute: „Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Arbeitsunfähigkeit durch pflichtgemäße Versicherung, durch ärztliche Bescheinigung oder auf andere Weise zu belegen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Behörde oder Dienststelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon ab dem ersten Tag verlangen". Der Beklagte sei bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert worden. Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben und Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 96 BBG) verstoßen. 3. Am 26. September 2022 habe der Beklagte auf der Kirmes in der Gemeinde C. in einem Stand Bratwürstchen verkauft, obwohl er keine Nebentätigkeit beantragt gehabt habe und zudem bereits seit dem 16. August 2021 krankgeschrieben gewesen sei. Es habe sich offensichtlich um eine Tätigkeit an einem professionellen Verkaufsstand gehandelt, bei dem bei lebensnaher Betrachtung von einer Vergütung des Beklagten auszugehen sei. Die Nebentätigkeit sei nicht genehmigt gewesen, unabhängig davon sei aber auch jede Nebentätigkeit im Falle einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit untersagt – dies gelte auch für anzeigenpflichtige Nebentätigkeiten in geringem Umfang und selbst im Falle einer grundsätzlich genehmigten Nebentätigkeit. Der Beklagte habe hier gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG, gegen die Pflicht, zur Ausübung einer Nebentätigkeit eine Genehmigung einzuholen (§ 99 Abs. 1 BBG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. 4. Entgegen der Weisung der BPOLD T. vom 17. Oktober 2022, ergänzt durch Verfügung der BPOLD T. vom 11. November 2022, habe der Beklagte der BPOLI F. weder eine vom Gesundheitsamt bestätigte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 21. November 2022 bis mindestens zum 9. Mai 2023 vorgelegt, noch habe er eine Dienstbefreiung oder Erholungsurlaub beantragt und habe dadurch gegen dienstliche Weisungen verstoßen und sei dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Dabei habe der Beklagte gegen seine Folgepflicht, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen seine Wohlverhaltenspflicht § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. 5. Seit dem 21. November 2022 bis mindestens zum 31. August 2023 sei der Beklagte unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, weil er für den vorgenannten Zeitraum keine amtsärztlichen Bestätigungen der privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und teilweise auch keine privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Konkret handele es sich um folgende Zeiträume: 21.11.2022 - 27.11.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 28.11.2022 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.11.2022 - 07.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 08.12.2022 - 14.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 15.12.2022 - 23.12.2022 Privatärztliche AU vorgelegt keine amtsärztliche Bestätigung 27.12.2022 - 28.12.2022 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.12.2022 - 04.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 05.01.2023 - 15.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 16.01.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 17.01.2023 - 22.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 23.01.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 24.01.2023 - 27.01.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 30.01.2023 - 01.02.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 02.02.2023 - 10.02.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 13.02.2023 - 24.02.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 27.02.2023 - 03.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt keine amtsärztliche Bestätigung 06.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 07.03.2023 - 10.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 13.03.2023 - 17.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 20.03.2023 - 21.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 22.03.2023 - 27.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 28.03.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 29.03.2023 - 31.03.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 03.04.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 04.04.2023 - 06.04.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 11.04.2023 - 17.04.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 18.04.2023 - 21.04.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 24.04.2023 - 02.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 03.05.2023 - 09.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung Außerdem: 10.05.2023 - 12.05.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 15.05.2023 - 19.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 22.05.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 23.05.2023 - 26.05.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 30.05.2023 - 04.06.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 05.06.2023 - 11.06.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 12.06.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 13.06.2023 - 18.06.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 19.06.2023 - 20.06.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 21.06.2023 - 23.06.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 26.06.2023 - 29.06.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 30.06.2023 - 05.07.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 06.07.2023 - 19.07.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 20.07.2023 - 28.07.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 31.07.2023 - 01.08.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art 02.08.2023 - 09.08.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 10.08.2023 - 15.08.2023 Privatärztliche AU vorgelegt, keine amtsärztliche Bestätigung 16.08.2023 - 31.08.2023 keine Vorlage von Bescheinigungen jeglicher Art Dem Beklagten sei bislang nur der Zeitraum bis einschließlich 9. Mai 2023 vorgeworfen worden, auch sei die Anhörung bisher nur für diesen Zeitraum erfolgt. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben und Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 96 BBG) verstoßen. Aufgrund der Vielzahl der begangenen Verfehlungen und insbesondere aufgrund des nunmehr bereits seit einem dreiviertel Jahr andauernden unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerrüttet. Der Beklagte habe in keiner Weise Kooperationsbereitschaft gezeigt. Die ausbleibende Reaktion auf Bemühungen des Dienstherrn, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten, das Verstreichenlassen sämtlicher auferlegter Fristen und Anhörungsmöglichkeiten und die in keiner Weise vorhandene Einsicht oder Reue brächten darüber hinaus klar zum Ausdruck, dass der Beklagte nicht mehr bereit sei, sich so zu verhalten, wie es der Dienstherr und die Öffentlichkeit von einem Beamten erwarten dürften. Die Disziplinarklage sei daher geboten. Die Klägerin beantragt, eine im Ermessen des Gerichtes stehende Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten zu verhängen. Die Disziplinarklage ist dem Beklagten am 15. September 2023 zugestellt worden. Der Beklagte ist der Disziplinarklage nicht entgegengetreten. Er ist auch zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2025 nicht erschienen. Die Terminsvertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2025 erklärt, dass der weitere Zeitraum bis zum 31. August 2023 nicht Gegenstand der Disziplinarklage sei. Die Disziplinarkammer hat das Disziplinarverfahren mit in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2025 verkündetem Beschluss gemäß § 56 Satz 1 BDG a.F. durch das Ausscheiden der Handlung beschränkt, die dem Beklagten unter Ziffer 3 der Disziplinarklageschrift vorgeworfen wird (Verkauf von Bratwürstchen am 26. September 2022 auf der Kirmes in der Gemeinde C.), da diese Handlung für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht falle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarkammer konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden, denn der Beklagte ist mit der Ladung vom 18. Dezember 2024, mit Zustellungsurkunde zugestellt am 24. Dezember 2024, hierauf hingewiesen worden (vgl. § 3 BDG a.F. i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage hat Erfolg. Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anwendbar (BDG a.F.), weil im vorliegenden Fall das Disziplinarverfahren vor dem 1. April 2024 eingeleitet wurde (vgl. § 85 Satz 1 BDG). I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die Entscheidung der Disziplinarkammer hindernden wesentlichen Mängel auf. Solche Mängel sind vom Beklagten, der sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert hat, nicht geltend gemacht worden (vgl. § 55 Abs. 1 BDG a.F.). Die Disziplinarkammer sieht unabhängig davon keine Veranlassung zu einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG a.F. Soweit es die Disziplinarklageschrift betrifft, ist diese hinreichend bestimmt. Sie stellt insbesondere die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet dar (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F.). Die Disziplinarklage leidet auch insoweit nicht an einem wesentlichen Mangel, als mit ihr in unzulässiger Weise die im behördlichen Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beklagten erweitert werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte sei auch im Zeitraum vom 10. Mai 2023 bis mindestens zum 31. August 2023 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben – ein Vorwurf, der erstmals mit der Disziplinarklage geltend gemacht worden ist – hat die Terminsvertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2025 erklärt, dieser Zeitraum sei nicht Gegenstand der Disziplinarklage. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. 1. Dabei bleibt die dem Beklagten unter Ziffer 3 der Disziplinarklageschrift vorgeworfene Handlung, nämlich der Verkauf von Bratwürstchen am 26. September 2022 auf der Kirmes in der Gemeinde C., unberücksichtigt, denn diese Handlung ist nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens, nachdem die Disziplinarkammer sie durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2025 gemäß § 56 Satz 1 BDG a.F. ausgeschieden hat. Die Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Ausscheiden einzelner Handlungen nach § 56 Satz 1 BDG a.F. ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Entscheidung zu keinem anderen Rechtsfolgeausspruch führen kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass einzelne Handlungen bereits die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen. Dem Disziplinargericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden und die für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. Dabei können aus Gründen der Verfahrensökonomie nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42/16 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Sachsen, Urteil vom 6. September 2024 – 12 A 68/21.D -, juris, Rn. 94. So verhält es sich hier. Der Vorwurf unter Ziffer 3 der Disziplinarklageschrift, der Beklagte habe am 26. September 2022 auf der Kirmes in der Gemeinde C. in einem Stand Bratwürstchen verkauft, obwohl er keine Nebentätigkeit beantragt gehabt habe und bereits seit dem 16. August 2021 krankgeschrieben gewesen sei, hätte weiterer Aufklärung und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme bedurft. Der Vorwurf fällt indes im Hinblick auf die übrigen Pflichtverletzungen und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beklagten für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht. Die dem Beklagten vorgeworfenen übrigen Pflichtverletzungen führen bereits – wie im Folgenden ausgeführt wird – zur disziplinaren Höchstmaßnahme. 2. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Beklagte hat schuldhaft mehrere der ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt. Er ist unentschuldigt zwei ihm gegenüber angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchungen ferngeblieben. Der Beklagte ist zudem in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 sowie im Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 und damit für eine Gesamtdauer von mehr als 5 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Er hat außerdem weisungswidrig privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 nicht amtsärztlich bestätigen lassen, obwohl dies durch Verfügung vom 17. Oktober 2022, konkretisiert durch Verfügung vom 11. November 2022, ihm gegenüber angeordnet worden war. Die Pflichtverletzungen erfolgten innerdienstlich, denn sie betrafen unmittelbar die Dienstausübung des Beklagten. Die Disziplinarkammer geht in tatsächlicher Hinsicht von folgenden Feststellungen aus: a) Soweit es den Vorwurf betrifft, der Beklagte habe am 20. Juni 2022 und am 7. September 2022 Termine zur arbeitsmedizinischen Untersuchung jeweils ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen, sieht die Disziplinarkammer die hierzu in der Disziplinarklage enthaltenen tatsächlichen Feststellungen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Disziplinarakte als erwiesen an. Der Beklagte ist diesen Feststellungen im Übrigen nicht entgegen getreten. Das behördliche Disziplinarverfahren ist auch wirksam auf den zweiten Untersuchungstermin am 7. September 2022 ausgedehnt worden. Der Vorwurf, der Beklagte sei auch diesem Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben, wird zwar erstmals im Ermittlungsbericht vom 4. April 2023 aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine unzulässige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um einen Vorwurf, der in der Einleitungsverfügung vom 25. November 2022 nicht erwähnt worden ist. Nach § 19 Abs. 1 LDG NRW kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 33 bis 35 LDG NRW auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Begriff der (neuen) „Handlungen“ ist im Sinne des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte eines neuen Geschehensablaufes zu verstehen, was den Verdacht eines – neuen, sonstigen – Dienstvergehens rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 – 3d A 4887/18.O -, juris, Rn. 92 m.w.N. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Missachtung einer wiederholten gleichlautenden Aufforderung, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, um eine neue Handlung in diesem Sinne handelt. Unabhängig davon ist der Vorwurf, auch dem Untersuchungstermin am 7. September 2022 unentschuldigt ferngeblieben zu sein, jedenfalls mit dem Ermittlungsbericht vom 4. April 2023 und dem Schreiben an den Beklagten vom 27. Juni 2023, mit dem ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Stellungnahme mitgeteilt worden ist, und damit rechtzeitig vor Erhebung der vorliegenden Disziplinarklage in das behördliche Disziplinarverfahren aufgenommen worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 – 3d A 4887/18.O -, juris, Rn. 94. Durch das unentschuldigte Fernbleiben von den angeordneten Untersuchungsterminen hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 44 Abs. 6 BBG). Dabei kann auf sich beruhen, ob der Beklagte die Aufforderungen vom 25. Mai 2022 und vom 5. August 2022 schon deshalb hätte befolgen müssen, weil er hiergegen nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2024 – 31 A 496/20.BDG -, juris, Rn. 112, und Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 -, juris, Rn. 17. Die Weisungen, sich am 20. Juni 2022 bzw. am 7. September 2022 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, waren jedenfalls deshalb zu befolgen, weil sie rechtmäßig waren. Sie genügten insbesondere den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG wegen längerer Fehlzeiten des Beamten (krankheitsbedingte Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten) gestützten Untersuchungsanordnung die in der Rechtsprechung zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG entwickelten Anforderungen nicht gelten. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten, ist dies regelmäßig gar nicht möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 -, juris, Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2024 – 31 A 496/20.BDG -, juris, Rn. 113. Den hiernach für eine Untersuchungsaufforderung nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten aufzustellenden Begründungsanforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 25. Mai 2022 gerecht. Darin heißt es, der Beklagte sei seit dem 16. August 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Auf die Aufforderung vom 14. Dezember 2021, eine Prognose über die voraussichtliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vorzulegen, habe der Beklagte nicht reagiert. Weitere Erkenntnisse zu der Erkrankung des Beklagten seien nicht bekannt. Die arbeitsmedizinische Untersuchung werde aus Fürsorgegründen und um festzustellen, wie weit eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen die Dienstverrichtung beeinflussen könnten, veranlasst. Die erneute Untersuchungsanordnung vom 5. August 2022 genügt ebenfalls den Begründungsanforderungen, indem sie auf die Anordnung vom 25. Mai 2022 Bezug nimmt und den Beklagten ausdrücklich auf seine Verpflichtung nach § 2 BPolBG i.V.m. § 44 Abs. 6 BBG hinweist, der dienstlichen Weisung, sich bei bestehenden Zweifeln an seiner Einsatzfähigkeit arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Der Verstoß gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) erfolgte vorsätzlich und schuldhaft. Dem Beklagten waren beide Untersuchungsanordnungen bekannt, denn das Schreiben vom 25. Mai 2022 wurde ihm 28. Mai 2022 zugestellt, die Zustellung des Schreibens vom 5. August erfolgte am 9. August 2022. Gleichwohl hat der Beklagte beide Termine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen, er hat sie schlichtweg ignoriert. Entschuldigungsgründe für das Verhalten des Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Soweit es den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst betrifft, sieht die Disziplinarkammer als erwiesen an, dass der Beklagte in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 sowie im Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 und damit für eine Gesamtdauer von mehr als 5 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, denn ihm stand eine Rechtfertigung, dem Dienst fernzubleiben, nicht zur Seite. Der Beklagte war weder beurlaubt oder freigestellt, noch war er wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit vom Dienst befreit. Aufgrund der hierzu in der vorliegenden Disziplinarakte befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich für die Zeit vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 weder krankgemeldet noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Für den Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 hat der Beklagte entweder gar keine oder jedenfalls keine amtsärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, obwohl dies durch Verfügung vom 17. Oktober 2022, konkretisiert durch Verfügung vom 11. November 2022, ihm gegenüber angeordnet worden war. Die Disziplinarkammer verweist wegen der Einzelheiten der Fehlzeiten im Zeitraum vom 21. November 2022 bis 9. Mai 2023 auf die oben im Tatbestand wiedergegebene Aufstellung aus der Disziplinarklage. Sie ist lediglich insoweit zu korrigieren, als für die Zeit vom 30. Januar 2023 bis 1. Februar 2023 eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, denn die vom Beklagten vorgelegte Bescheinigung der Ärztin S. L. vom 1. Februar 2023 umfasst auch diese Tage. Für die Zeit vom 22. März 2023 bis 27. März 2023 hat der Beklagte hingegen nach dem Inhalt der vorliegenden Disziplinarakte schon keine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Beide Korrekturen ändern im Ergebnis indes nichts an der Tatsache, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 keine bzw. keine ausreichenden Nachweise für seine Dienstunfähigkeit vorgelegt hat und damit unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Die Dienstfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte wegen seines körperlichen oder geistigen Befindens nicht imstande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Ein typischer Anwendungsfall der Dienstunfähigkeit liegt in der Erkrankung des Beamten, die das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt. Der Rechtfertigungsgrund greift auch dann ein, wenn der Beamte sich schuldhaft in einen krankhaften Zustand versetzt hat. Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Eine Erkrankung ist dem Dienstherrn allerdings unverzüglich mitzuteilen. Dies folgt im vorliegenden Fall aus Ziffer 6.4 der Geschäftsordnung für die Bundespolizei (Stand: 1. Juli 2018). Danach gilt: Wer infolge Erkrankung oder Unfall an der Arbeitsleistung gehindert ist, hat dies der Behörde oder Dienststelle unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Arbeitsunfähigkeit durch pflichtgemäße Versicherung, durch ärztliche Bescheinigung oder auf andere Weise zu belegen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Einzelfall kann die Behörde oder Dienststelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon ab dem ersten Tag verlangen. Hiergegen hat der Beklagte, der seit dem 16. August 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, verstoßen, indem er sich für folgende Tage bzw. Zeiten trotz Abwesenheit vom Dienst weder krankgemeldet noch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat: 17. Oktober – 20. Oktober 2022, 28. November 2022, 27.Dezember – 28. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 23. Januar 2023, 13. Februar – 24. Februar 2023, 6. März 2023, 20. März – 28. März 2023, 3. April 2023 sowie 11. April – 17. April 2023. Hinsichtlich der weiteren Fehlzeiten im Zeitraum vom 21. November 2022 bis 9. Mai 2023 hat der Beklagte zwar privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, diese jedoch nicht amtsärztlich bestätigen lassen. Das reichte als Nachweis für eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit indes nicht mehr aus, nachdem die BPOLD T. dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2022, konkretisiert durch die Verfügung vom 11. November 2022, aufgegeben hatte, jede künftige Dienstunfähigkeit und deren Dauer durch eine vom Gesundheitsamt des G. bestätigte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Die Anordnung beinhaltete das Verlangen des Dienstherrn, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen, und konkretisierte in entscheidender Weise die Pflichten des Beklagten im Zusammenhang mit diesem Nachweis. Kommt ein Beamter – wie hier der Beklagte – einer solchen Anordnung nicht nach, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 A 11723/17 -, juris, Rn. 65; VG Trier, Urteil vom 18. April 2019 – 3 K 5849/18.TR -, juris, Rn. 50 m.w.N. Zweifel an der Wirksamkeit der Anordnung bestehen nicht. Die Verfügungen vom 17. Oktober 2022 und 11. November 2022 wurden dem Beklagten am 22. Oktober 2022 bzw. am 18. November 2022 zugestellt. Es bestand auch ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn an einer unabhängigen Kontrolle der vom Beklagten vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, denn der Beklagte war bereits seit dem 16. August 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Der Beklagte war zudem den beiden angeordneten Terminen zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 20. Juni 2022 und am 7. September 2022 unentschuldigt ferngeblieben. Die medizinische Beurteilung eines Amts- oder Polizeiarztes oder eines vom Amts- oder Polizeiarzt hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amts- oder Polizeiarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 B 1387/14 -, S. 3 des Urteilabdrucks. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit war dem Beklagten für den Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 damit nur möglich, wenn er die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch das Gesundheitsamt hätte bestätigen lassen. Da der Beklagte der ihm ausdrücklich aufgegebenen Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kann für diesen Zeitraum seines Fernbleibens nicht angenommen werden, der Beklagte sei dienstunfähig gewesen. Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis 20. Oktober 2022 sowie im Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 hat der Beklagte gegen die Dienstleistungspflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG und zugleich gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen. Die Pflichtverletzungen erfolgten vorsätzlich und schuldhaft. Soweit es den Zeitraum vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 betrifft und darin die Zeiten, für die der Beklagte nur eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, geht die Disziplinarkammer jedenfalls von einem (bedingt) vorsätzlichen Verhalten des Beklagten aus. Die Verletzung der Dienstleistungspflicht durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ist dem Beamten fahrlässig oder vorsätzlich möglich. Ein Irrtum des Beamten über seine Pflicht zur Dienstleistung entlastet ihn nur, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4/08 -, juris, Rn. 38 ff., 44. Fahrlässig handelt ein Beamter in Bezug auf seine Anwesenheitspflicht im Dienst, wenn er darauf vertraut, dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur – wenn auch eingeschränkten – Dienstausübung in der Lage zu sein. Ein Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit" dagegen bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 8 K 752/23 -, juris, Rn. 40. An diesem Maßstab orientiert, hat der Beklagte bei seinem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 21. November 2022 bis einschließlich 9. Mai 2023 nicht nur (grob) fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er die von ihm vorgelegten privatärztlichen Krankschreibungen zuvor nicht amtsärztlich hat bestätigen lassen. Die BPOLD T. hatte ihm gegenüber mit Verfügung vom 17. Oktober 2022, ergänzt durch Verfügung vom 11. November 2022, angeordnet, jede privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das Gesundheitsamt des G. bestätigen zu lassen. Der Beklagte war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nur so möglich sei. Beide Verfügungen sind dem Beklagten nachweislich zugestellt worden. In Anbetracht der für jeden Beamten leicht erkennbaren Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, soweit keine Dienstunfähigkeit nachgewiesen oder andere rechtlich wirksame Hinderungsgründe vorliegen, konnte der Beklagte insofern nicht mehr davon ausgehen, dass privatärztliche Krankschreibungen zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit ausreichen. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte sich im Hinblick auf die Bedingungen zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit in einem Irrtum befunden haben könnte. Ein solcher Irrtum wäre im Übrigen vor dem Hintergrund der unmissverständlich formulierten Anordnungen vom 17. Oktober 2022 bzw. 11. November 2022 leicht vermeidbar gewesen. Der Beklagte hat damit den Erfolgseintritt, nämlich die Verletzung seiner Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Indem der Beklagte für den Zeitraum vom 21. November 2022 bis 9. Mai 2023 trotz entsprechender Anordnung durch die BPOLD T. privatärztliche Krankschreibungen nicht amtsärztlich hat bestätigen lassen, hat er zudem vorsätzlich und schuldhaft gegen die Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. III. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Der Beklagte hat durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F.). 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG a.F.). Hierzu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 12, vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 -, juris, Rn. 25, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 96. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 105, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 98. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG a.F. aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rn. 39, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteile vom 28. April 2021 – 3d A 1650/20.O -, juris, Rn. 75, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 99. Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 -, juris, Rn. 113; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 3d A 3489/18.O -, juris, Rn. 183. Das ist hier das unerlaubte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst kann ein schweres Dienstvergehen darstellen, das auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Vorsätzliches unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist danach regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/2019 -, juris, Rn. 22 m.w.N, und Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 B 30/17 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 105. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte seiner Dienstleistungspflicht über einen Zeitraum von insgesamt mehr als 5 Monaten vorsätzlich nicht nachgekommen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn die in seinem Beruf verpflichtende Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstherrn nicht nur grundlegend erschüttert, sondern endgültig zerstört. Der Beklagte hat aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sowie durch sein Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum von mehr als 5 Monaten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit gezeigt. Erschwerend hinzu tritt der Verstoß gegen die Folgepflicht, der zwar nicht so schwer wiegt wie das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Allerdings zeigt sowohl die Weigerung, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, als auch die hartnäckige Weigerung, den Anordnungen vom 17. Oktober 2022 und 11. November 2022 nachzukommen, ebenfalls ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, das geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn grundlegend und nachhaltig zu erschüttern. 2. Für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG a.F. derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2012- 2 B 140/11 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 108, und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O -, juris, Rn. 157. Im vorliegenden Fall sind keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, die zu einem Abweichen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führen könnten. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37/12 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 111 m.w.N., und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O -, juris, Rn. 160. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 27, liegen nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 113. Dem Beklagten fällt hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst indes ein fortdauernder Pflichtenverstoß über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Für das Vorliegen eines sonstigen anerkannten Milderungsgrundes ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O -, juris, Rn. 117. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigen könnten. Für den Beklagten sprechen zwar seine fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie die langjährige unbeanstandete Dienstausübung. Allerdings führt das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außendienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O -, juris, Rn. 137, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 127. 3. Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen. Das Bemessungskriterium (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG a.F.) erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 183 m.w.N. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten im Kernbereich des Pflichtenkreises eines Beamten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Sein pflichtwidriges Verhalten hat sich über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten hingezogen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Beklagte nicht von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand genommen, sondern an seinem Vorgehen – trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens – unbeirrt festgehalten. Durch sein Fehlverhalten hat der Beklagte das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren. Er ist als Beamter untragbar geworden. Hierfür spricht im Übrigen, dass der Beklagte auch nach dem 9. Mai 2023 entweder gar keine privatärztliche Krankschreibung oder jedenfalls keine amtsärztlich bestätigten privatärztlichen Krankschreibungen vorgelegt hat. Auch die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 19. Mai 2023 hat bei ihm insoweit keine Verhaltensänderung bewirkt. Das Verhalten des Beklagten nach dem 9. Mai 2023 ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens, bestätigt aber einmal mehr die große Hartnäckigkeit, mit der der Beklagte dienstliche Anordnungen ignoriert und gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. 4. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit hat die Disziplinarkammer die für den Beklagten eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher und auch finanzieller Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Durch sein besonders schweres Fehlverhalten und mangels durchgreifender Milderungsgründe hat der Beklagte allerdings die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz und die damit verbundene Pension aufs Spiel setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 132. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als zwei Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Dauer des Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Eine lange Dauer des Verfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66/14 -, juris, Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 40. IV. Von der Möglichkeit, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG a.F. die Gewährung des Unterhaltsbeitrags für den Beklagten auszuschließen, macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. Hinsichtlich der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags hat es mit der in § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG a.F. getroffenen Regelung sein Bewenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.