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Beschluss

21 L 616/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0319.21L616.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin mit der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) in den Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2022). Die Antragsgegnerin ist Trägerin des Krankenhauses H. „Y.“ in O. im Versorgungsgebiet 4 (A., O., E., Kreis T.). Dieses Krankenhaus ist zuletzt mit Feststellungsbescheid Nr. 2177 vom 2. August 2023 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Ausweislich der Anlage zu diesem Feststellungsbescheid war dem Krankenhaus der Antragstellerin unter anderem ein Versorgungsauftrag für eine Fachabteilung Chirurgie mit einem Bettensoll von 140 Betten sowie für eine Fachabteilung Innere Medizin mit einem Bettensoll von 104 Betten erteilt worden (GA 1, Bl. 42). Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 1, Bl. 13) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 16) forderte die Bezirksregierung X. (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 19) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Vor dem 12. Dezember 2022 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie mit den Kostenträgern Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept aufnehmen wolle, wobei sie unter anderem angab, Leistungen der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) erbringen zu wollen (BA 1, Bl. 46, 88). Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (BA 1, Bl. 232) gaben die Verbände der Krankenkassen sowohl den Krankenhäusern im Versorgungsgebiet 4 als auch der Bezirksregierung eine erste Rückmeldung zu den Planungen im Versorgungsgebiet. Hieraus ergab sich, dass die Antragstellerin für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) 35 Fälle beantragt hatte, die Krankenkassen jedoch eine Leistungsmenge von Null Fällen als angemessen erachteten (BA 1, Bl. 236). Da im regionalen Planungsverfahren unter anderem keine Einigung bezüglich der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) erzielt werden konnte, wandte sich die Antragstellerin mit E-Mail vom 19. Juni 2023 (BA 1, Bl. 359) erneut an die Bezirksregierung X. und die Krankenkassen und führt aus, dass der Chefarzt der Abteilung Experte auf dem Gebiet der Reflux- und Ösophaguschirurgie sei und die neuen Leitlinien mitentwickelt habe. Das Krankenhaus übererfülle die Mindestkriterien und sei Referenzzentrum für das LINX-Band, welches als Refluxtherapie ebenfalls unter die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) falle. Daher sei dem Antrag für die Leistungsgruppe stattzugeben. Mit E-Mail vom 13. März 2024 (BA 2, Bl. 590) übersandte die Bezirksregierung dem MAGS den Bericht – regionale Planungskonzepte – LG 16.3 für die Planungsebene Regierungsbezirk unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin (BA 2, Bl. 530). Ausweislich des Berichtes werde für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) für das Jahr 2024 auf der Ebene des Regierungsbezirkes X. ein Bedarf von 351 Fällen prognostiziert. Die Antragszahlen hätten mit 790 deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf bestünden nicht. Sämtliche antragstellenden Krankenhäuser würden die Mindestkriterien erfüllen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020 eine Mindestmenge von 26 komplexen Eingriffen am Organsystem Ösophagus für Erwachsene pro Standort festgelegt. Die vorgegebene Mindestmenge führe zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion in der Leistungsgruppe 16.3. Die Transparenzliste des G-BA sei als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Im Hinblick auf das Krankenhaus der Antragstellerin führte die Bezirksregierung in dem Bericht aus, das Krankenhaus erfülle lediglich vier Auswahlkriterien. Zusätzlich sei die Fallzahl von 18 Fällen im Jahr 2019 auf sieben Fälle im Jahr 2022 abgesunken. Beantragt worden seien hingegen 35 Fälle. Die Kostenträger hätten sich aufgrund der geringen und sinkenden Fallzahlen gegen die Erteilung des Versorgungsauftrags ausgesprochen. Diesem Votum schließe sich die Bezirksregierung an. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 2, Bl. 633), hörte das MAGS die Krankenhäuser hinsichtlich der Planungen auf der Ebene des Regierungsbezirks X. unter anderem bezüglich der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) an. Zu dieser Leistungsgruppe führte das MAGS aus, dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden könne. In der Leistungsgruppe solle aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige, dass bereits derzeit mehr als 30 Prozent aller Ösophaguseingriffe von den drei größten Versorgern des Landes vorgenommen würden. Der größte Versorger alleine zeichne sich für rund 20 Prozent der Eingriffe verantwortlich. Ebenso habe der G-BA mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020 eine Mindestmenge von 26 komplexen Eingriffen am Organsystem Ösophagus für Erwachsene pro Standort festgelegt. Das Land strebe perspektivisch eine noch deutlichere Konzentration der Leistungserbringung an. Die Auswahl sei zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser erfolgt. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern und unter Berücksichtigung der voranstehenden Mindestmengenregelung mit mindestens 26 Fällen anteilsmäßig verteilt worden. Die dem Schreiben beigefügte Tabelle wies für das Krankenhaus der Antragstellerin eine beantragte Menge von 35 Fällen und eine zuzusprechende Menge von 0 Fällen aus. Unter dem 15. Juli 2024 äußerte sich die Antragstellerin auf die Anhörung und führte im Hinblick auf die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) aus, dass in dem neuen G-BA Mindestmengenkatalog OPS, die im Zusammenhang mit dem magnetischen Antirefluxsystem LINX stünden, exkludiert worden seien, da es sich nicht um eine komplexe Ösophagusoperation handele. Der KHP 2022 sei jedoch auf Grundlage des alten G-BA-Mindestmengenkatalogs erstellt worden. Nach den nunmehrigen Planungen dürfe sie jedoch auch die Behandlungen, die im Zusammenhang mit der LINX-System stünden, nicht mehr erbringen und beantrage daher ausdrücklich die Zuweisung der OPS 5-429x. Auch habe sie die LINX-Operationen vor dem neuen G-BA-Katalog in entsprechenden Fallzahlen durchgeführt. Es handele sich nach der SK2-Richtlinie um ein etabliertes Antirefluxverfahren. Für ein Refluxzentrum sei es zwingend erforderlich, diese Eingriffe weiter vornehmen zu dürfen. Sie halte ein zertifiziertes Adipositas-, Reflux- und Speiseröhrenzentrum als Alleinstellungsmerkmal im Regierungsbezirk vor sowie eine Ermächtigung der Krankenversicherungen zur „Diagnose und Behandlung von Patienten mit komplexen Ösophaguserkrankungen“ mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 21. Mai 2024. Dies sei ein absolutes Alleinstellungsmerkmal und Novum in der sektorenübergreifenden Versorgung. Mit Erlass vom 27. November 2024 schloss sich das MAGS der Auffassung der Bezirksregierung X., das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) in den Krankenhausplan aufzunehmen, an. Zur Begründung führte das MAGS aus, dass die Transparenzliste 2024 keine positive Prognose zeige. Die Kostenträger hätten sich aufgrund der geringen und sinkenden Fallzahlen gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrags ausgesprochen. Diesem Votum schließe das MAGS sich an. Zudem verwies es nochmals auf die Ausführungen aus der Anhörung, wonach in der Leistungsgruppe aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und der hohen Mortalität eine deutliche Konzentration vorgenommen werden solle. Mit Feststellungsbescheid Nr. 1 der Bezirksregierung X. vom 16. Dezember 2024, welcher den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 ersetzte, wurde das Krankenhaus der Antragstellerin in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen, ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) indes abgelehnt. Zur Begründung des ablehnenden Teils des Bescheides führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, die Leistungsgruppe 16.3 beinhalte maßgeblich komplexe Operationen am Ösophagus. Der G-BA lege mit seinem aktuellen Beschluss eine Mindestmenge von 26 Eingriffen pro Jahr für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene pro Standort fest. Hierdurch solle eine qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt werden. Die vorgegebene Mindestmenge führe zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion in der Leistungsgruppe 16.3. Die Transparenzliste 2024 zum G-BA-Beschluss sei als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten würden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Die Antragstellerin habe 35 Fälle beantragt. In den betrachteten Vorjahren habe sie indes nie mehr als 20 Fälle jährlich erbracht. Im Rahmen der Anhörung sei keine Zuweisung dieser Leistungsgruppe beabsichtigt worden. Bezüglich der beabsichtigten Nichtzuweisung habe die Antragstellerin Dissens erklärt, da nach ihren Angaben die Mindestanforderungen erfüllt seien. Sie nehme Bezug auf die Neudefinition der G-BA Mindestmengen, die zwei OPS-Codes exkludierten. Die Transparenzliste 2024 zeige keine positive Prognose. Auch die Kostenträger hätten sich aufgrund der geringen und sinkenden Fallzahlen gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags ausgesprochen. Die Bezirksregierung verwies nochmals auf die Ausführungen aus der Anhörung, wonach in dieser Leistungsgruppe aufgrund der oftmals onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erfolgen solle. Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 16.3 sollte der Feststellungsbescheid zum 1. April 2025 wirksam werden. Gegen den ablehnenden Teil des Feststellungsbescheides hat die Antragstellerin am 13. Januar 2025 Klage erhoben und am 14. Februar 2025 ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Erteilung des Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe keine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen. Sie, die Antragstellerin, erfülle sämtliche Mindestkriterien nach dem KHP 2022. Die Auswahlentscheidung sei im Sinne der Bestenauslese zu treffen, wenn die Zahl der auf Basis der Mindestanforderung geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen Standort übersteige. Bei dieser Auswahlentscheidung seien alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, die für die Entscheidung der Frage relevant seien, welche der in Betracht kommenden Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werden. Speziell für die Leistungsgruppe 16.3 sehe der Krankenhausplan unter Ziffer 7.16.3 als Ziel vor, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien versichern und zu verbessern. Im Krankenhausplan würden die Qualitätskriterien der Leistungsgruppe definiert, insbesondere werde die Erbringung von verwandten Leistungsgruppen, die Vorhaltung bestimmter Geräte, fachärztliche Vorgaben sowie Struktur- und Prozesskriterien definiert und als Auswahlkriterien bestimmte Leistungsgruppen am Standort, Anforderungen an Gerätschaften sowie als Strukturvoraussetzung die Vorhaltung eines Psychosozialdienstes angeführt. Weitere Auswahlkriterien oder eine Reduzierung der Standorte, an denen diese Leistung erbracht werde, sehe der Krankenhausplan nicht vor. Auf Planungsebene sei damit vorgegeben, dass mit Erfüllung der dort definierten Qualitätskriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung keine bessere Qualität anhand anderer Kriterien mehr definiert werden könne. Insbesondere der Schluss, dass jedes Krankenhaus, welches darüber hinaus noch eine größere Anzahl an Eingriffen vornehme, besser qualifiziert sei, trage nicht. Abweichend davon werde die Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin im angegriffenen Bescheid jedoch damit begründet, dass der G-BA mit seinem aktuellen Beschluss eine Mindestmenge von 26 Fällen pro Jahr und Standort festlege. Diese Mindestmenge führe zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion der Leistungsgruppe 16.3. Sie, die Antragstellerin, habe 35 Fälle beantragt, in den betrachteten Jahren aber nie mehr als 20 Fälle jährlich erbracht. Die so getroffene Ermessensentscheidung stelle sich als fehlerhaft dar. Ziel der Krankenhausplanung im Bereich der Leistungsgeber 16.3 sei es, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und weiter zu verbessern. Qualitätskriterien seien die in den einzelnen Tabellen aufgelisteten Mindestvoraussetzung und Auswahlkriterien. Die Erfüllung von G-BA-Mindestmengen sei weder Mindestvoraussetzung noch Auswahlkriterium und auch keine sonstige Qualitätsvorgabe der Rahmen Vorgaben des Krankenhausplanes. Zwar sehe § 13 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vor, dass das zuständige Ministerium ermächtigt sei, bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität Mindestfallzahlen den Rahmen Vorgaben des Krankenhausplanes auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Das Ministerium habe aber in den Rahmenvorgaben des Krankenhausplanes eine solche Mindestmenge für die Leistungsgruppe Ösophaguseingriffe nicht vorgesehen. Außerdem müssten selbst bei entsprechenden landesplanerischen Festlegungen Ausnahmetatbestände Übergangsregelung vorgesehen werden, um unbillige Härten, insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahlengrenze, zu vermeiden, was sich aus § 13 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW ergebe. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass – da es sich bei Mindestmengenvorgaben um einen sehr intensiven Eingriff in die Grundrechte des Krankenhausträgers handele und dieser nur in Grenzen die Erreichung der Mindestfallzahlen selbst steuern könne – die Anforderung an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hoch seien. Gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung würden die Voraussetzungen für eine Mindestmengenvorgabe daher noch einmal dadurch verschärft, das explizit nur für Leistungen von hoher Komplexität mit einem evidenzbasierten Zusammenhang zwischen Fallzahlen und der Qualität Mindestmengen gefordert werden dürften. Der Plangeber habe dies bei Zentren, z.B. für seltene Erkrankung, entsprechend umgesetzt und Mindestfallzahlen vorgegeben, dies für die Leistungsgruppe 16.3 aber unterlassen. Der Antragsgegner gehe zudem rechtsfehlerhaft davon aus, dass es in den von ihm betrachteten Vorjahren von 2019 bis 2022 bereits eine Mindestmenge von 26 Fällen pro Jahr gegeben habe. Dies sei indes nicht der Fall. Die Mindestmengenregelung des G-BA in der Fassung vom 17. Dezember 2020 sei zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und sehe bis zum Jahr 2022 nur zehn Fälle pro Jahr und Standort vor. Erst ab dem Jahr 2023 müssten 26 Fälle pro Jahr und Standort erbracht werden. Da der Antragsgegner jedoch auch für die Vorjahre rechtswidrig eine Mindestmenge von 26 Fällen pro Jahr und Standort angenommen habe und die Ablehnung damit begründet habe, die Antragstellerin habe den betrachteten Vorjahren nie mehr als 20 Fälle jährlich erbracht, habe er bereits rechtsfehlerhaft die Antragstellerin erst gar nicht in eine weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Tatsächlich habe die Antragstellerin in den von dem Antragsgegner betrachteten Vorjahren die geltende Mindestmenge von zehn Fällen pro Jahr und Standort deutlich überschritten, nämlich im Jahr 2019 17 Fälle, im Jahr 2020 20 Fälle und im Jahr 2021 10 Fälle erbracht. Aufgrund der falschen Anwendung des G-BA-Mindestmengenbeschlusses habe der Antragsgegner die Antragstellerin schon auf der ersten Stufe der Auswahlentscheidung ausscheiden lassen. Tatsächlich hätte der Antragsgegner jedoch wegen Überschreitens der Mindestmengen in den von ihm betrachteten Vorjahren sie, die Antragstellerin, in die Auswahlentscheidung einbeziehen müssen. Da sie, die Antragstellerin, auch alle Mindestkriterien erfülle, sei sie unter diesem Gesichtspunkt vollumfänglich in einer Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen. Die vorgenommene Zuweisung unter Anwendung des Mindestmengenbeschlusses des G-BA weise sachfremd Krankenhäuser aus, die in dem Jahr 2020 die von dem Antragsgegner postulierten Mindestmengen des G-BA nicht erfüllt hätten. So seien das Universitätsklinikum X., ebenso wie die Kliniken R.-Mitte und das S.-Krankenhaus D., die sämtlich ebenfalls die vom Antragsgegner angenommene Mindestmenge von 26 Fällen pro Standort und Jahr im Jahr 2019 nicht erreicht hätten, bei der Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 16.3 berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung werde nicht begründet. Aus den von ihr, der Antragstellerin, in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen im Bereich der Ösophaguseingriffe lasse sich auch nicht auf eine geringere Expertise oder weniger routinierte Versorgung gegenüber anderen Krankenhäusern schließen, welche für sich allein genommen eine negative Entscheidung rechtfertigen könne. Das gelte erst recht, wenn sich bei den betroffenen Anbietern die absoluten Fallzahlen im Umfang nicht wesentlich unterschieden. Bereits die vom Antragsgegner unbeachtet gebliebene Übererfüllung bisher geltender Mindestmengen des G-BA, belegten die besondere Behandlungsqualität der Antragstellerin. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner neben den leistungsgruppenspezifischen Auswahlkriterien gemäß den Vorgaben des Krankenhausplanes auch andere Aspekte berücksichtigt habe, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Krankenhausstandorte spreche. Die vom Antragsgegner im Bescheid festgelegte Mindestmenge von mindestens 26 Fällen pro Standort und Jahr verstoße damit gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen, da es bereits an einer Rechtsgrundlage hierfür im Krankenhausplan fehle und auch keine Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen im Bescheid vorgesehen würden. Darüber hinaus habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW den Rechtsgedanken zum Ausdruck gebracht habe, dass selbst bei unterschreiten zulässige Mindestfallzahlen eine hohe Qualität der Leistungserbringung nachgewiesen werden könne. Ein alleiniges Abstellen auf Fallzahlen zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sei auch vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft. Wenn schon eine Zulässigkeit der Bestimmung der Leistungsfähigkeit anhand von Fallzahlen mangele, sei erst Recht bei Erreichen der festgesetzten Mindestfallzahlen eine weitere Differenzierung der Leistungsfähigkeit nach erbrachten Fallzahlen unzulässig. Dies gelte insbesondere dann, wenn im konkreten Fall die vom G-BA festgelegten Mindestmengen überschritten würden. Da der Antragsgegner sich durch die Nichterfüllung der Mindestmengen hinsichtlich der Einschätzung ihres Krankenhauses als nicht leistungsfähig gebunden gefühlt habe, liege zudem ein Ermessensausfall vor. Ebenfalls habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass ihr Krankenhaus im Jahr 2023 26 Fälle und damit die Mindestmenge erbracht habe. Vor diesem Hintergrund überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch das öffentliche Vollziehungsinteresse, denn mit einem Vollzug des ablehnenden Teiles des Feststellungsbescheides würden vollendete Tatsachen geschaffen. Würde der ablehnende Teil des Feststellungsbescheides vollzogen, sei sie, die Antragstellerin, ab dem 1. April 2025 nicht mehr befugt, Leistungen der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) zu erbringen. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen eine Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krankenversorgung rechtfertigten könnten, ihr einen seit Jahren ausgeübten Versorgungsauftrag im Bereich der Ösophaguseingriffe zu nehmen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer am 13. Januar 2025 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit in diesem die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) abgelehnt worden ist und der Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 insoweit ersetzt worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die getroffene Auswahlentscheidung sei fehlerfrei getroffen worden, da sich das Krankenhaus der Antragstellerin nicht als „am besten“ durchgesetzt habe. Es bestehe aufgrund der bei dieser Leistungsgruppe bestehenden vielfach onkologischen Indikation sowie hohen Mortalität ein entsprechend hohes Spezialisierungs- und Konzentrationsbedürfnis, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Die zu diesem Zweck durchgeführte Standortreduktion habe sich nicht lediglich an den Fallzahlen orientiert, sondern an den geleisteten und beantragten Fällen, dem Votum der Kostenträger, den Auswahlkriterien und den planerischen Qualitätskriterien. Es bestehe auch nach Auffassung des G-BA ein Zusammenhang zwischen der Behandlungsqualität und der Leistungsmenge bei komplexen Ösophaguseingriffen. Eine über die Mindestmenge hinausgehende Leistungsmenge führe zu einer noch höheren Behandlungsqualität. Dies habe er, der Antragsgegner, berücksichtigen dürfen, denn ein starkes Mengengerüst in der Vergangenheit gebe Aufschluss über die im Krankenhaus vorhandene Routine und damit einen für die Behandlungsqualität maßgeblichen Faktor. Das Krankenhaus der Antragstellerin weise mit 18 Fällen im Jahr 2019, 20 Fällen im Jahr 2020, elf Fällen im Jahr 2021 sowie sieben Fällen im Jahr 2022 ein schwaches Mengengerüst auf. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass Krankenhäusern ein Versorgungsauftrag erteilt worden sei, die ebenfalls in den Jahren 2019 und 2020 die Mindestmenge von 26 Fällen nicht erreicht hätten, liege darin kein Auswahlfehler, da er ebenfalls die Entwicklung des Leistungsgeschehens in den Blick genommen und Krankenhäuser mit steigenden Fallzahlen gegenüber solchen mit sinkenden bevorzugt habe. Bei der darüber hinaus erfolgten prognostischen Betrachtung habe er geprüft, ob die Krankenhäuser in der Lage wären, die Mindestmenge von 26 Fällen pro Jahr zu erreichen. Alle berücksichtigten Krankenhäuser hätten in den Jahren 2021 und 2022 höhere Fallzahlen als das Krankenhaus der Antragstellerin vorweisen können. Zudem habe auch bei jenen, die nur eine etwas höhere Fallzahl hätten aufweisen können, eine positive Tendenz vorgelegen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass er seiner Entscheidung die Mindestfallzahl von 26 Eingriffen pro Jahr zu Grunde gelegt habe. Vielmehr würde die Nichtberücksichtigung der aktuell geltenden Mindestmenge einen Planungsfehler darstellen. Er sei auch nicht davon ausgegangen, dass bereits vor dem Jahr 2023 eine Mindestmenge von 26 Fällen gegolten habe. Vielmehr habe er auf die sinkenden Fallzahlen abgestellt und eine Prognose dahingehend angestellt, ob das Krankenhaus der Antragstellerin künftig die Mindestmenge von 26 Fällen erreichen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 21 K 140/25 und den zugehörigen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13.01.2025 – 21 K 303/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr 1 vom 16.12.2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, über den die Kammer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, ist in dem o.g. Sinne auszulegen. Das Gericht ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern an das tatsächliche Antragsziel, wie es sich ihm im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt und sich aus den prozessualen Erklärungen und den sonstigen Umständen ergibt. Zwar ist bei – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung beizumessen, jedoch kann selbst dann im Rahmen der Auslegung vom Antragswortlaut abgewichen werden. Im Zweifel ist nach dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes als Auslegungshilfe anzunehmen, dass der Antragsteller den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 88 (Rn. 3). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag in dem o.g. Sinne auszulegen, denn der Antragstellerin geht es ersichtlich nicht darum, den Vollzug des gesamten Feststellungsbescheides Nr. 1 zu verhindern, sondern darum, dass sie auch nach dem 31. März 2025 Leistungen erbringen und abrechnen darf, die nunmehr der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) zuzuordnen sind. Dafür reicht es aus, dass sie sich gegen die insoweitige Ersetzung des Feststellungsbescheides 2. August 2023 wendet. Im Übrigen fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag unzulässig wäre. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 16 Abs. 5 KHGG NRW ist zulässig. a) Er ist insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf, §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der im Hauptsacheverfahren 21 K 303/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ist in Bezug auf die Nichtausweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 1 wurde der zuletzt ergangene Feststellungsbescheid vom 2. August 2023, mit welchem dem Krankenhaus der Antragstellerin unter anderem ein umfassender Versorgungsauftrag für die Fachbereiche Chirurgie und Innere Medizin, deren Teilbereiche nunmehr unter anderem in der neuen Leistungsgruppe 16.3 enthalten sind, erteilt worden war, ersetzt, womit der Antragstellerin aufgrund der in dem Feststellungsbescheid nicht erfolgten Ausweisung eines Versorgungsauftrags für diese Leistungsgruppe, die Befugnis zu der damit verbundenen medizinisch-pflegerischen Leistungserbringung entzogen worden ist. Gegen diese Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier der in der Hauptsache erhobenen Klage, zu einer Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin, wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelungen den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht, Vgl. dazu Borstedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 VwGO (Rn. 22); Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. Erg-Lfg. 2024, § 80 (Rn. 57 f.). Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid Nr. 2177 vom 2. August 2023 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 303/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppe und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan ‑, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechende Herausnahme aus dem Krankenhausplan ‑. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 2177 vom 2. August 2023. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er vorträgt, die Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppe 16.3 bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist, So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris (Rn. 9). Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris (Rn. 12). Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 303/25 vom 7. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung X. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen, LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, greift, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. a) Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich, soweit er angefochten ist, nach der im Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. aa) Der angefochtene Feststellungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2025 geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor, weil der Antragsgegner in dem Bescheid die Wendung „in den betrachteten Vorjahren“ verwendet, denn für jene, die wie die Antragstellerin mit dem Verfahren vertraut sind, ist erkennbar, dass hiermit die Jahre von 2019 bis 2022, teilweise bis 2023 gemeint sind. Jedoch selbst wenn ein solcher Begründungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung zwischenzeitlich geheilt. bb) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. i) Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). ii) Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. (1) Für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk X.. (a) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa) Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 1.261 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 192, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk X. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 351 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, die Deckung des ermittelten Bedarfs durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von elf Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 13 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. (i) Insbesondere liegt der von der Antragstellerin behauptete Ermessensausfall nicht vor. Es ist in dem angefochtenen Bescheid auch nicht im Ansatz etwas dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner davon ausgegangen sein könnte, eine Erteilung des Versorgungsauftrages komme deshalb zwingend nicht in Betracht, weil das Krankenhaus der Antragstellerin in den letzten Jahren keine 26 Fälle pro Jahr erbracht habe. In dem angefochtenen Bescheid wird zutreffend ausgeführt, dass der G-BA mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Mindestmenge für die Komplexen Eingriffe am Ösophagus auf 26 Fälle pro Jahr festgesetzt hat, vgl. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4622/2020-12-17_Mm-R_Oesophagus_BAnz.pdf Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner davon ausgegangen wäre, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2021 verpflichtet gewesen wäre, 26 Fälle pro Jahr zu erbringen, für sie also nicht die Übergangsfrist von 12 bzw. maximal 24 Monaten gelte, vgl. zur Übergangsfrist https://www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/vorgaben-mindestmengenregelungen/ Eine diesbezügliche Aussage enthält der angefochtene Bescheid nicht. Sie lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang entnehmen. Soweit die Antragstellerin meint, dies lasse sich aus der Formulierung der „betrachteten Vorjahre(n)“ entnehmen, spricht hierfür nach Ansicht der Kammer nichts. Die Formulierung steht an anderer Stelle in der Begründung der ablehnenden Entscheidung und zwar im Zusammenhang mit der Betrachtung des bisherigen Leistungsgeschehens im Hinblick auf die beantragte Leistungsmenge. Von einer Nichterfüllung der Mindestmengen in der Vergangenheit ist hier nicht die Rede. (ii) Auch im Übrigen ist die Auswahlentscheidung des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (α) Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Antragsgegner in seine Entscheidung die aktuell zu erbringenden Mindestmengen des G-BA für Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus einbezogen hat, denn auch wenn diese keine ausdrücklichen Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan sind, ist darauf zu verweisen, dass die im Krankenhausplan 2022 genannten Auswahlkriterien nicht abschließend sind (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Dass der Antragsgegner sich diese Mindestmenge als Auswahlkriterium dergestalt zu Nutze gemacht hat, dass er einen Versorgungsauftrag nur an solche Krankenhäuser erteilt, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft die Mindestmenge erreichen werden, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Nach den tragenden Gründen zu dem Mindestmengenbeschluss des G-BA besteht ein linearer, statistisch signifikanter Zusammenhang mit einer kontinuierlichen Verringerung der Krankenhausmortalität bei zunehmenden jährlichen Fallzahlen. Studien hätten ergeben, dass sich mit steigender Leistungsmenge signifikante Verbesserungen der Mortalität zeigen. Bei einer Fallzahl von 26 pro Jahr sei eine Krankenhaussterblichkeit von unter 9,5 % zu erwarten, vgl. https://www.g-ba.de/downloads/40-268-7300/2020-12-17_Mm-R_Oesophagus_TrG.pdf (S. 19 f.) Die Einbeziehung der Mindestmenge nach dem Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2020 im Rahmen des Auswahlermessens entspricht damit dem gesetzgeberisch erklärten Ziel einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung (vgl. § 12 Abs. 2 KHGG NRW). (β) Damit hat der Antragsgegner auch keine Mindestmenge im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW festgelegt, denn die Festlegung der dortigen Mindestfallzahlmenge stellt eine Mindestanforderung dar, die zwingend zu erfüllen ist, sich also auf die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses bezieht. Dies ist lässt sich insbesondere bei den von der Antragstellerin selbst angeführten Regelungen zu den Zentren im Krankenhausplan ersehen. So heißt es bei Ziffer 10.4.4 (Zentrum für seltene Erkrankungen): „Die in dieser Anlage genannten Qualitätsanforderungen sind für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben durch Zentren und Schwerpunkte für seltene Erkrankungen zu erfüllen . (…) § 1 (..) (3) Mindestfallzahlen (…)“ Vgl. KHP 2022, S. 298 und 300 (Hervorhebung nicht im Original). Hier hat der Antragsgegner die Fallzahlen jedoch nicht als Kriterium auf der Ebene der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, sondern ausweislich des Berichts der Bezirksregierung an das MAGS vielmehr alle antragstellenden Krankenhäuser, also auch das der Antragstellerin, als leistungsfähig angesehen. Er hat die Mindestmenge nach dem G-BA-Beschluss vom 17. Dezember 2020 vielmehr zur Beantwortung der Frage herangezogen, welchen der geeigneten Krankenhäuser er im Rahmen der Bestenauslese Versorgungsaufträge erteilen will. Dass er hierbei unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse die in der Vergangenheit erbrachten sowie für die Zukunft prognostizierten Fallzahlen als Auswahlkriterium nutzt, begegnet keinen Bedenken. (β) Mangels Einführung einer Mindestfallzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW, war der Antragsgegner auch nicht gehalten nach § 13 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW eine über den 31. März 2025 hinausgehende Übergangsfrist einzuräumen oder Ausnahmetatbestände vorzusehen. (ϑ) Im Hinblick auf die Betrachtung des Leistungsgeschehens in der Vergangenheit als Auswahlkriterium, ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlen durfte der Antragsgegner zu Recht von einem Qualitätsvorsprung der übrigen Krankenhäuser ausgehen. Das Leistungsgeschehen im Krankenhaus der Antragstellerin war in den Jahren 2021 und 2022 rückläufig. Hier wurden nur elf bzw. sieben Fälle erbracht. Die Annahme, dass sich bei einer Leistungserbringung durchschnittlich nur alle vier bis sieben Wochen nicht die erforderliche Routine einstellt, um komplexe Eingriffe am Ösophagus vorzunehmen, begegnet keinen Bedenken. (ε) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Erteilung von Versorgungsaufträgen an das Universitätsklinikum X., die Kliniken R.-Mitte und das S.-Krankenhaus D. die von ihm selbst gewählten Kriterien nicht sachgerecht angewendet hätte. Das Universitätsklinikum X. weist zwar ebenfalls nur eine geringe Leistungsmenge auf, konnte seine Fallzahlen jedoch, anders als die Antragstellerin, in den Jahren 2021 und 2022 von 11 im Jahr 2020 auf jeweils 13 steigern und weist damit über den Zeitraum gesehen eine stabilere Routine auf. Auch die Kliniken R.-Mitte weisen eine steigende Leistungstendenz auf und haben in den Jahren 2021 und 2022 17 bzw. 18 Fälle und damit erheblich mehr als das Krankenhaus der Antragstellerin erbracht. Das S.-Krankenhaus D. hat ebenfalls in den Jahren 2021 und 2022 höhere Fallzahlen als das Krankenhaus der Antragstellerin erbracht, nämlich 13 bzw. 17 Fälle. Darüber hinaus haben alle drei Krankenhäuser in der Transparenzliste 2024 – anders als das Krankenhaus der Antragstellerin – eine positive Prognose erhalten Vgl. https://dgt-online.de/wp-content/uploads/2023/11/Mindestmengen-Transparenzliste_2024.pdf (S. 46), was darauf schließen lässt, dass sich das Leistungsgeschehen an diesen Häusern stabilisiert und im Jahr 2024 die Mindestmenge von 26 Fällen erreicht wird. (ζ) Soweit die Antragstellerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2025 anführt, ihr Krankenhaus habe im Jahr 2023 26 Fälle erfasst, führt dieses Vorbringen mangels Substantiierung zu keiner anderen Bewertung. Zudem ließe auch diese Leistungssteigerung die Leistungsstabilität der Konkurrenzkrankenhäuser nicht in den Hintergrund treten. b) Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so überwiegt nach den oben dargestellten Grundsätzen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für den Bereich der Ösophaguseingriffe hatte. Insoweit gelten auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, wonach das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses nur bedingt schutzwürdig ist, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris (Rn. 28). Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20. Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur KHP 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 25.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.