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Urteil

16 K 8879/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0318.16K8879.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, die unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ein Hotel unter dem – nicht als Firma im Handelsregister eingetragenen – Namen „Hotel U.“ betreibt, begehrt mit der Klage vom beklagten Land die Neuentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Phase 5 der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (Überbrückungshilfe IV), soweit dieser Antrag abgelehnt wurde. Am 24. Mai 2022 beantragte die Klägerin über ihren Steuerberater als sog. prüfenden Dritten (pD) bei der Bezirksregierung X. (BRD NRW) über ein elektronisches Antragsformular die Gewährung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 89.592,34 €. Im elektronischen Antragsformular gab der pD für den Antragsmonat Januar 2022 einen Umsatz der Klägerin von 16.500,00 € und für den Vergleichsmonat Januar 2019 einen Umsatz von 57.484,00 € an, woraus sich ein Umsatzrückgang von 71,30 % und ein Anteil förderbarer Fixkosten von 90 % errechnete. Für den Antragsmonat Februar 2022 gab der pD einen Umsatz der Klägerin von 9.115,00 € und für den Vergleichsmonat Februar 2019 einen Umsatz von 43.490,00 € an, woraus sich ein Umsatzrückgang von 79,04 % und ein Anteil förderbarer Fixkosten von ebenfalls 90 % errechnete. Für den Monat März 2022 errechnete sich aufgrund der vom pD angegebenen Umsatzzahlen der Klägerin ein Anteil förderbarer Fixkosten von 60 % und für die Monate April, Mai und Juni 2022 von jeweils 0 %. Weiter gab der pD in dem elektronischen Antragsformular an: „Der Antragsteller versichert, einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mind. 50 % in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 im Vergleich zu den Referenzmonaten Dezember / Januar 2019 nachzuweisen (Durchschnittswert) und/oder Der Antragsteller versichert, von Absagen von Advents-, Weihnachts- und / oder Wintermärkten betroffen zu sein und mind. 50 % Umsatzeinbruch im Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat Dezember 2019 nachzuweisen.“ Aufgrund dieser Angabe errechnete sich im elektronischen Antragsformular automatisiert für die Monate Januar, Februar und März 2022 im Rahmen der zu fördernden Fixkosten ein Eigenkapitalzuschuss von jeweils 50 % der Summe der zu den Fixkostenpositionen 1 bis 11 angegebenen Beträge. Konkret betrug für die Monate Januar und März 2022 die Summe der zu den Fixkostenpositionen 1 bis 11 angegebenen Beträge jeweils 17.183,55 €, woraus sich ein Eigenkapitalzuschuss von jeweils 8.591,78 € errechnete. Zuzüglich Personalaufwendungen, Kosten für Auszubildende sowie Marketing- und Werbekosten errechneten sich für diese beiden Monate zu fördernde Fixkosten von insgesamt jeweils 33.166,15 €. Für den Monat Februar 2022 betrug die Summe der zu den Fixkostenpositionen 1 bis 11 angegebenen Beträge 23.697,72 €, woraus sich ein Eigenkapitalzuschuss von 11.848,86 € errechnete. Zuzüglich Personalaufwendungen, Kosten für Auszubildende sowie Marketing- und Werbekosten errechneten sich für diesen Monat zu fördernde Fixkosten von insgesamt 44.270,12 €. Ausgehend von den für Januar 2022 zu fördernden Fixkosten von insgesamt 33.166,15 € errechnete sich angesichts des für diesen Monat zugrundegelegten Anteils förderbarer Fixkosten von 90 % ein Förderbetrag von 29.849,54 €. Für Februar 2022 errechnete sich ausgehend von zu fördernden Fixkosten von insgesamt 44.270,12 € angesichts des für diesen Monat zugrundegelegten Anteils förderbarer Fixkosten von ebenfalls 90 % ein Förderbetrag von 39.843,11 €. Für März 2022 errechnete sich ausgehend von zu fördernden Fixkosten von insgesamt 33.166,15 € angesichts des für diesen Monat zugrundegelegten Anteils förderbarer Fixkosten von 60 % ein Förderbetrag von 19.899,69 €. Die Summe dieser drei monatlichen Förderbeträge ergab die Gesamtantragssumme. Durch Bescheid vom 16. Juni 2022 bewilligte die BRD NRW der Klägerin zunächst vorläufig Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022. Am 25. Juli 2022 forderte die BRD NRW vom pD der Klägerin verschiedene Nachweise an, darunter zu den tatsächlichen Umsätzen des Förderzeitraums Januar bis März 2022, beispielsweise in Form von Umsatzsteuervoranmeldungen, ferner angesichts der Angabe im Antrag, von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen gewesen zu sein, eine schriftliche Bestätigung zur Absage des Advents- und Weihnachtsmarktes. Der pD der Klägerin übermittelte der BRD NRW daraufhin noch am gleichen Tag betriebswirtschaftliche Auswertungen für die vorbenannten 3 Monate, nach denen die Umsatzerlöse im Januar 2022 18.171,80 €, im Februar 2022 15.718,09 € und im März 2022 30.706,08 € betrugen, und merkte zudem an, „dass die Umsatzrückgänge auf der Absage von Messen (Bootsmesse, Modemesse etc) zurück zu führen sind“, denn das Hotel U. beherberge überwiegend Geschäftsleute, die auf Messen vertreten seien. Am 14. Oktober 2022 teilte die BRD NRW dem pD der Klägerin mit, dass aus den korrigierten Umsätzen wie folgt eine Teilbewilligung resultiere: Der Fördermonat Januar 2022 sei zu 60% antragsberechtigt anstelle der beantragten 90%, da die Klägerin laut BWA einen Umsatz von 18.171,80 € erwirtschaftet habe; auch der Fördermonat Februar 2022 sei zu 60% antragsberechtigt anstelle der beantragten 90%, da die Klägerin laut BWA einen Umsatz von 15.718,09 € erwirtschaftet habe. Zudem wurde der pD gebeten, um zu belegen, entsprechend der Angabe im Antrag, von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen gewesen zu sein, den Vertrag mit dem Marktbetreiber sowie die schriftliche Bestätigung zur Absage des Advents- und Weihnachtsmarkts zu übermitteln. Daraufhin teilte der pD am 24. Oktober 2022 mit, letztere Belege seien angefordert und würden zeitnah nachgereicht. Am 2. November 2022 übermittelte der pD der BRD NRW sodann diverse Unterlagen, darunter Umsatz-, Belegungs-, und Stornierungsnachweise für einzelne Monate des Jahres 2020, eine Pressemeldung über coronabedingt abgesagte Messen in Düsseldorf im Jahr 2020, eine Pressemeldung über die coronabedingte Absage des Weihnachtsmarktes in Düsseldorf 2020, und eine Pressemitteilung über die zunächst bis zum 10. Januar 2021 geltenden verschärften Regelungen zur Eindämmung der Pandemie gemäß überarbeiteter Coronaschutzverordnung vom 14.12.2020 Am 2. November 2022 teilte die BRD NRW dem pD der Klägerin mit: „Unter dem Punkt „Umsatzrückgang im Dezember / Januar“ haben Sie das Häkchen „Der Antragsteller versichert, von Absagen von Advents-, Weihnachts- und / oder Wintermärkten betroffen zu sein und mind. 50 % Umsatzeinbruch im Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat Dezember 2019 nachzuweisen.“ gesetzt. Der Branchenschlüssel des Antragstellers gehört nicht zu den, in diesem Sonderfall, geförderten Branchen (Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute). Uns liegt kein schriftlicher Vertrag mit dem Marktbetreiber sowie die schriftliche Bestätigung zur Absage des Advents- und Weihnachtsmarkts vor. Aus diesen Gründen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 30%, anstelle der beantragten 50%. Auf Ziffer 2.14 der FAQ (Welche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen waren?) wird vorsorglich verwiesen. Die Förderquote der Monate Januar und Februar 2022 beträgt 60%, anstelle der beantragten 90%. Aus diesen Gründen wurde der Bewilligungsbetrag des Bescheides um 30.198,66 Euro reduziert. Wir bitten um eine Rückmeldung innerhalb von 9 Kalendertagen.“ Am 12. November 2022 vermerkte die BRD NRW: „Die Frage wurde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet.“ Durch Bescheid vom 30. November 2022 bewilligte die BRD NRW der Klägerin sodann Überbrückungshilfe IV in Höhe von 59.393,68 € (Nr. 1 des Bescheides) und lehnte deren Antrag im Übrigen – nämlich in Höhe der 30.198,66 € betragenden Differenz zur Antragssumme von 89.592,34 € – ab (Nr. 5 des Bescheides). Begründet wurde die Teilablehnung im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Angaben im Antrag, im Monat Januar 2022 sei ein Umsatz von 16.500,00 € und im Monat Februar 2022 sei ein Umsatz von 9.115,00 € erwirtschaftet worden, belaufe sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen der erwirtschaftete Umsatz für den Monat Januar 2022 tatsächlich auf 18.171,80 € und für den Monat Februar 2022 auf 15.718,80 €, was sich auf die Förderhöhe auswirke. Ebenfalls wirke sich auf die Förderhöhe aus, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen das Unternehmen der Klägerin entgegen der im Antrag gemachten Angaben nicht von der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen gewesen sei. Nur von einer solchen Absage betroffene Unternehmen erhielten einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt seien, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen gehabt hätten. Am 21. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese begründet sie im Kern wie folgt: Nach den maßgeblichen Förderrichtlinien betrage die Überbrückungshilfe bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang und bis zu 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %. Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhielten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen gewesen seien, erhielten sogar einen Eigenkapitalzuschuss von 50 % (gegenüber 30 % bei den anderen Unternehmen). Zutreffend gehe das beklagte Land davon aus, dass ihr Umsatz für Januar 2022 18.171,80 € und für Februar 2022 15.718,80 € betragen habe. Demnach habe ihr für Januar 2022 und für Februar 2022 lediglich eine Überbrückungshilfe in Höhe von jeweils 60 % der Fixkosten des jeweiligen Monats (und nicht die beantragten 90 %) zugestanden. Unzutreffend gehe das beklagte Land jedoch davon aus, dass sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen gewesen sei und sich daraus Auswirkungen auf die Förderhöhe und eine Teilablehnung ergeben müssten. Rein rechnerisch ergebe sich die Höhe der Teilablehnung aus dem Bescheid vom 30.11.2022 nicht. Inhaltlich stelle sich die Frage, was das beklagte Land mit der Teilablehnung meine. Für die Gewährung der Überbrückungshilfe und deren Höhe spiele es keine Rolle, ob ein Unternehmen der Reisebranche oder ein Unternehmen, das von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen gewesen sei, die Überbrückungshilfe beantragt habe. Beide Branchen seien antrags- und förderberechtigt. Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses würde bei einem Unternehmen, das von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen gewesen sei, sogar noch höher sein als bei den anderen Unternehmen. Im Übrigen ergebe sich eindeutig und unmissverständlich aus dem Namen in dem Antrag „Hotel U." und der angegebenen Branche „Hotel Y." und dem automatisch vom Programm generierten Branchenschlüssel, dass sie der Reisebranche angehöre und von den Corona-Schließungen und -einschränkungen direkt betroffen gewesen sei. Sie habe mithin Anspruch auf uneingeschränkte Förderung für die Monate Januar bis März 2022 in Höhe von jeweils 60 % der Fixkosten. Der Bescheid lasse zudem den Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden vollen Monat völlig unberücksichtigt. Wie bereits vorgetragen, seien entsprechende Angaben in dem Antrag gemacht worden. Zudem lägen die Antragsvoraussetzungen vor. Sie habe einen monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 gegenüber den Referenzmonaten Dezember/Januar 2019 gehabt. Mithin ergebe sich für die Gewährung der Überbrückungshilfe das folgende zutreffende Rechenwerk: Fördermonat Betrag Fixkosten Anteil förderbarer Fixkosten Förderbetrag Januar 2022 33.166,15 € 60 % 19.899,69 € Februar 2022 44.270,12 € 60 % 26.562,07 € März 2022 33.166,15 € 60 % 19.899,69 € Zwischensumme 66.361,45 € zuzüglich 30 % Eigenkapitalzuschuss aus 66.361,45 € 19.908,43 € Summe Förderbetrag 86.269,88 € Gegenüber bewilligten 59.393,68 € ergebe sich eine unzulässig rechtswidrige NichtbewiIligung in Höhe von 26.876,20 €. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Antrag vom 24. Mai 2022 auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, soweit es im Bescheid der BRD NRW vom 30. November 2022 zum Einen eine Betroffenheit von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 angenommen, daraus Auswirkungen auf die Förderhöhe abgeleitet und eine Teilablehnung vorgenommen hat, und zum Anderen bei der Förderhöhe einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat unberücksichtigt gelassen hat. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und legt dar, der angegriffene Bescheid sei in der Sache und insbesondere auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Der Bescheid enthalte einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % für die betreffenden Monate. Die Berechnung erfolge dabei dergestalt, dass 30 % der Fixkostenpositionen 1 bis 11 noch einmal gefördert würden. Auf den beantragten Eigenkapitalzuschuss von 50 % habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch gehabt, weil hierfür eine Betroffenheit von Advents- und Weihnachtsmarktabsagen vonnöten gewesen sei, die bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die diesbezügliche Verwaltungspraxis sehe vor, dass das betreffende Unternehmen nicht nur irgendwie von der Absage betroffen sei, sondern ein privater Betreiber von Weihnachtsmärkten, ein Schausteller oder ein Marktkaufmann sein müsse. Darüber hinaus müsse das Unternehmen im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen haben. Beide Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie sei als Hotelbetreiberin weder Betreiberin von Weihnachtsmärkten noch eine Schaustellerin. Vielmehr habe sie selbst ausgeführt, dass ihre Umsatzeinbußen auf die Absagen von Messen wie Bootsmesse und Modemesse zurückzuführen seien. Außerdem habe sie im Verwaltungsverfahren nicht den Einbruch des Umsatzes im Dezember 2021 zu 2019 plausibilisieren können. Zwar habe sie einen Umsatznachweis für Dezember 2021, nicht jedoch für Dezember 2019 eingereicht, so dass insoweit ein Vergleich nicht möglich sei. Auch sei die von der Klägerin dargelegte Berechnung fehlerhaft, weil diese zweimal den Eigenkapitalzuschuss enthalte, denn dieser sei bereits in den angegebenen Fixkosten von 33.166,15 € und 44.270,12 € enthalten. Dem entgegnet die Klägerin: Unrichtig gehe das beklagte Land davon aus, dass sie einen Eigenkapitalzuschuss von 50 % beantragt habe. Aus dem Antrag ergebe sich vielmehr, dass sie als Antragstellerin versichert habe, einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 50 % in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 im Vergleich zu den Referenzmonaten Dezember/Januar 2019 nachzuweisen. Durch die nach dieser Versicherung im Antragsformular verwandten Worte „und / oder" dürfte aber auch dem beklagten Land klar sein, dass die nachfolgenden Angaben sowohl kumulativ als auch alternativ gemeint sein könnten, soweit sie erklärt habe, von Absagen von Advents-, Weihnachts- und/oder Wintermärkten betroffen zu sein und mindestens 50 % Umsatzeinbruch im Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat Dezember 2019 nachzuweisen. Soweit das beklagte Land behaupte, sie habe teilweise nicht auf die Anfragen der BRD NRW reagiert, sei dies unzutreffend; sie habe sämtliche geforderten und notwendigen Belege vorgelegt. Da sie allerdings mittelbar von Absagen von Advents-, Weihnachts- und/oder Wintermärkten betroffen sei, verfolge sie mit der Klage einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einem Eigenkapitalzuschuss von lediglich 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden vollen Monat weiter (und nicht den Eigenkapitalzuschuss von 50 %). Ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bedeute dabei, dass zunächst die Fixkostenerstattung mit der entsprechenden Förderquote – hier 60 % – berechnet und davon dann weitere 30 % als Eigenkapitalzuschuss gewährt und insoweit hinzuaddiert würden, weshalb die von ihr dargelegte Berechnung zutreffend sei. Das beklagte Land müsse sich insoweit im Übrigen an seinen digitalen Antragsformularen festhalten lassen, als diese eigenständig Berechnungen und Hinzufügungen bei den zu fördernden Fixkosten vornehmen würden und vorgenommen hätten. Konkret habe das Formular selbstständig für den jeweiligen Monat einen Eigenkapitalzuschuss hinzugefügt und alle Beträge zu der Gesamtsumme der zu fördernden Fixkosten in dem jeweiligen Monat addiert. Wenn diese dann später in den Förderrichtlinien anders behandelt würden, müsse sich die Beklagte gleichwohl an ihren Formularen und ihrer Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Antragstellung festhalten lassen. Das Problem der „schnellen“ Formulare, an die sich die Beklagte später nicht mehr gebunden fühlen wolle, sei in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen, insbesondere zu den anfänglichen Corona-Soforthilfen, bekannt und in verschiedenen Musterverfahren ausreichend beleuchtet worden. Selbst wenn man den jeweiligen Eigenkapitalzuschuss aus den Fixkosten des jeweiligen Monats herausrechnen würde, ergebe sich immer noch eine unbezahlte Billigkeitsleistung zu ihren Gunsten von 4.230,92 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der BRD NRW verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat zunächst das Aktivrubrum von Amts wegen dahin berichtigt, dass Kläger nicht – wie in der Klageschrift vom 21. Januar 2022 angegeben – das „Hotel U., vertreten durch die Inhaberin S.“ ist, sondern dass Frau S. selbst Klägerin ist. Denn weder handelt es sich bei dem „Hotel U.“ um eine gemäß § 61 Nr. 1 VwGO als solche beteiligungsfähige juristische Person, noch um eine der Verpflichtung aus § 29 HGB folgend im Handelsregister eingetragene Firma im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB, unter der die Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 HGB klagen könnte. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV, soweit dieser durch Bescheid der BRD NRW vom 30. November 2022 abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 - 4 B 547/23 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundene zuständige Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff. Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022), https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html, (nachfolgend: FAQ). Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/21 -, juris, Rn. 28. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert der mit der Klage geltend gemachte Anspruch daran, dass sich der streitgegenständliche Bescheid bezogen auf die erfolgte Antragsteilablehnung als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig erweist. Insbesondere wurde entgegen den Prämissen im Klageantrag im streitgegenständlichen Bescheid weder eine Betroffenheit der Klägerin von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 angenommen noch wurde bei der Förderhöhe ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat unberücksichtigt gelassen. Dass durch den streitgegenständlichen Bescheid der der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV abgelehnt wurde, soweit für die Monate Januar und Februar 2022 von den förderfähigen Fixkosten nach den im Antrag geltend gemachten Fixkostenpositionen 1 bis 11 nur ein Anteil von 60 % statt zunächst beantragter 90 % als erstattungsfähig anerkannt wurde, beruht auf folgender Verwaltungspraxis des beklagen Landes, die auch in Nr. 5 Abs. 1 FRL und Nr. 2.1 Abs. 5 FAQ seinen Ausdruck gefunden hat: Erstattet wird durch die Überbrückungshilfe IV ein Anteil von bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Nachdem sich aus den im Antrag vom 24. Mai 2022 angegebenen Umsatzzahlen zunächst für Januar 2022 ein Umsatzrückgang von 71,30 % mit der Konsequenz eines Anteils förderbarer Fixkosten von 90 % und für Februar 2022 ein Umsatzrückgang von 79,04 % mit der Konsequenz eines Anteils förderbarer Fixkosten von ebenfalls 90 % ergeben hatte, ergaben sich aus den vom pD der Klägerin am 25. Juli 2022 der BRD NRW übermittelten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) gegenüber den Angaben im Antrag höheren Umsatzzahlen für Januar und Februar 2022 mit der Konsequenz gegenüber den Angaben im Antrag geringerer Umsatzrückgänge: Bei in den BWA für Januar 2022 ausgewiesenen Umsatzerlösen von 18.171,80 € errechnet sich gegenüber im Antrag angegebenen Umsätzen im Januar 2019 von 57.484,00 € ein Umsatzrückgang von 68,39 %, also zwischen 50 % und 70 % mit der Konsequenz eines Anteils förderbarer Fixkosten von (nur noch) 60 %. Bei in den BWA für Februar 2022 ausgewiesenen Umsatzerlösen von 15.718,09 € errechnet sich gegenüber im Antrag angegebenen Umsätzen im Februar 2019 von 43.490,00 € ein Umsatzrückgang von 63,86 %, also ebenfalls zwischen 50 % und 70 % mit der Konsequenz eines Anteils förderbarer Fixkosten von (nur noch) 60 %. Diese der Verwaltungspraxis des beklagten Landes entsprechende Reduzierung des Anteils förderbarer Fixkosten nach den im Antrag geltend gemachten Fixkostenpositionen 1 bis 11 von im Antrag noch geltend gemachten 90 % auf nunmehr 60 % wird mit der Klage ausdrücklich als zutreffend anerkannt. Dass durch den streitgegenständlichen Bescheid der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV abgelehnt wurde, soweit auf die Summe der zu den Fixkostenpositionen 1 bis 11 angegebenen Beträge für die Monate Januar bis März 2022 ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % statt zunächst beantragten 50 % anerkannt wurde, beruht auf Folgendem: In Nr. 5 Abs. 1 vorletzter Unterabsatz FRL und in Nr. 2.1 Abs. 9 FAQ ist bestimmt, dass Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 für jeden Fördermonat erhalten, in dem sie antragsberechtigt sind; Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen. Weil im elektronischen Antragsformular vom pD der Klägerin kumulativ sowohl bei der Angabe „Der Antragsteller versichert, einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mind. 50 % in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 im Vergleich zu den Referenzmonaten Dezember / Januar 2019 nachzuweisen (Durchschnittswert)“ als auch bei der Angabe „Der Antragsteller versichert, von Absagen von Advents-, Weihnachts- und / oder Wintermärkten betroffen zu sein und mind. 50 % Umsatzeinbruch im Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat Dezember 2019 nachzuweisen.“ ein Häkchen gesetzt wurde, also sowohl die Voraussetzung für einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % als auch die Voraussetzung für einen Eigenkapitalzuschuss von 50 % gemäß FRL und FAQ bejaht wurde, berechnete das Antragsprogramm einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe der günstigeren der beiden Alternativen, also von 50 %, der zum Gegenstand des Antrags wurde. Soweit die Klägerin mit der Klage die „und/oder“-Verknüpfung zwischen den beiden Voraussetzungen im elektronischen Antragsformular beanstandet, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch wird entgegen der Annahme der Klägerin die Ausgestaltung des elektronischen Antragsprogramms, auch soweit in dem Programm eigenständig Berechnungen vorgenommen werden, insgesamt der behördlichen Bewilligungspraxis gemäß ständiger Verwaltungspraxis gerecht. Weil sich aus den vom pD der Klägerin auf entsprechende Anforderungen hin beigebrachten Unterlagen jedoch nicht ergab, dass die Klägerin tatsächlich von Absagen von Advents-, Weihnachts- und / oder Wintermärkten betroffen war, reduzierte die BRD NRW im streitgegenständlichen Bescheid den Eigenkapitalzuschuss von im Antragsprogramm berechneten 50 % auf 30 % der Summe der Fixkostenerstattungen zu den im Antrag geltend gemachten Fixkostenpositionen 1 bis 11. Dass ihr ein Eigenkapitalzuschuss von nur 30 %, nicht hingegen von 50 % zusteht, erkennt die Klägerin mit der Klage auch ausdrücklich an. Warum sie angesichts dessen zugleich mit dem Klageantrag die ausdrückliche Prämisse verbunden hat, im streitgegenständlichen Bescheid werde eine Betroffenheit der Klägerin von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 angenommen, was jedoch gerade nicht erfolgt ist, bleibt für das Gericht unerklärlich. Schließlich wurde im streitgegenständlichen Bescheid entgegen der ausdrücklichen Prämisse im Klageantrag auch der der Klägerin zustehende Eigenkapitalzuschuss von 30 % nicht (rechnerisch) unberücksichtigt gelassen, wie folgende Berechnung zeigt: Geltend gemacht wurden mit dem Antrag von der Klägerin Fixkosten der Fixkostenpositionen 1 bis 11 jeweils zusammen von 17.183,55 € für Januar und März 2022 sowie 23.697,72 € für Februar 2022. Während das Antragsprogramm hierauf einen Eigenkapitalzuschuss von jeweils 50 % errechnet hatte, ist zutreffenderweise zugunsten der Klägerin nur von einem Eigenkapitalzuschuss von jeweils 30 % auszugehen, für Januar und März 2022 also statt von jeweils 8.591,78 € nur von jeweils 5.155,07 € (jeweils 3.436,71 € weniger als gemäß Antrag) und für Februar 2022 statt von 11.848,86 € nur von 7.109,32 (4.739,54 € weniger als gemäß Antrag; für alle drei Monate zusammen damit 11.612,96 € weniger als gemäß Antrag). Zusammen mit den zusätzlich antragsgegenständlichen Personalaufwendungen, Kosten für Auszubildende sowie Marketing- und Werbungskosten ergeben sich damit zu fördernde Fixkosten von zusammen jeweils 29.729,44 € für Januar und März 2022 sowie 39.530,58 € für Februar 2022, insgesamt mithin 98.989,46 €. Für alle drei Monate steht der Klägerin hiervon ein Anteil förderbarer Fixkosten von 60 % zu, für die Monate Januar und Februar 2022 also 30 % weniger als mit dem Antrag ursprünglich geltend gemacht. Für Januar und März 2022 ergibt sich damit ein Förderbetrag von jeweils 17.837,66 € (für Januar 2022 8.918,83 € weniger, als sich bei der im Antrag zugrundegelegten Förderquote von 90 % ergäben) und für Februar 2022 ein Förderbetrag von 23.718,35 € (11.859,17 € weniger, als sich bei der im Antrag zugrundegelegten Förderquote von 90 % ergäben; insgesamt damit 20.778,00 € weniger, als sich bei der im Antrag zugrundegelegten Förderquote von 90 % ergäben). Insgesamt ergibt sich mithin ein Förderbetrag von 59.393,67 € – entsprechend dem mit dem streitgegenständlichen Bescheid bewilligten Betrag. Auch die Differenz von 30.198,66 € zur Antragssumme von 89.592,34 € lässt sich dabei rechnerisch korrekt ermitteln: Zu der Förderquotendifferenz von 20.778,00 € kommen die Differenzen aufgrund der Reduzierung der Eigenkapitalzuschussquote von 50 % auf 30 % auf Basis der mit dem Antrag noch geltend gemachten Förderquoten hinzu, für Januar 2022 also 3.093,04 € (90 % von 3.436,71 €), für Februar 2022 4.265,59 € (90 % von 4.265,59 €) und für März 2022 2.062,03 € (60 % von 3.436,71 €; zusammen also 9.420,66 €). Gegenüber dieser zutreffenden Berechnung hatte die Klägerin bei der von ihr durchgeführten Berechnung den Fehler gemacht, der Zwischensumme des Förderbetrages pauschal 30 % für den Eigenkapitalzuschuss hinzuzurechnen, obwohl in dieser Zwischensumme der Eigenkapitalzuschuss rechnerisch bereits enthalten ist, und zwar sogar mit einer Quote von 50 %, und im Übrigen der Eigenkapitalzuschuss auch nicht auf die Gesamtsumme aller zu fördernden Fixkosten, sondern nur auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 zu berechnen ist. Soweit die Klägerin schließlich mit der Klage sinngemäß geltend macht, aus der Vorgabe in den FRL und den FAQ, wonach Basis für den Eigenkapitalzuschuss die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 für jeden Fördermonat sei, folge, dass nicht – wie dem Rechenweg des Antragsprogramms und oben des Gerichts entsprechend – zuerst auf die Summe der zu fördernden Fixkosten der Positionen 1 bis 11 ein Eigenkapitalzuschuss in der zutreffenden Quote zu berechnen und auf die sich sodann ergebende Summe aller zu fördernden Fixkosten einschließlich Eigenkapitalzuschuss die sich aus dem Umsatzrückgang ergebende Förderquote zu berechnen sei, sondern zuerst auf die Summe aller zu fördernden Fixkosten (ohne Eigenkapitalzuschuss) die sich aus dem Umsatzrückgang ergebende Förderquote zu berechnen sei und erst dann der Eigenkapitalzuschuss entsprechend seiner Quote hinzuzuaddieren sei, ist diese Hypothese insoweit falsch, als dass angesichts der Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 als Bezugsgröße für den Eigenkapitalzuschuss nur der dementsprechende Anteil an der Förderquote und nicht die gesamte Förderquote als Basis für die Berechnung des Eigenkapitalzuschusses herangezogen werden kann. Berücksichtigt man Letzteres, führen jedoch beide Rechenwege zum gleichen Ergebnis, wie nachfolgende abschließende Berechnungen der der Klägerin zustehenden Überbrückungshilfe IV nach beiden Rechenwegen zeigen: Monat Januar 2022 Februar 2022 März 2022 Gesamtan-tragszeitraum zu fördernde Fixkosten FKP 1 - 11 17.183,55 € 23.697,72 € 17.183,55 € 58.064,82 € Eigenkapitalzuschuss 30 % hierauf 5.155,07 € 7.109,32 € 5.155,07 € 18.901,92 € Summe aller zu fördernden Fixkosten einschl. Eigenkapitalzuschuss 29.729,44 € 39.530,58 € 29.729,44 € 98.989,46 € Förderquote60 % hierauf 17.837,66 € 23.718,35 € 17.837,66 € 59.393,67 € Monat Januar 2022 Februar 2022 März 2022 Gesamtan-tragszeitraum Summe aller zu fördernden Fixkosten ohne Eigenkapitalzuschuss 24.574,37 € 32.421,26 € 24.574,37 € 81.570,00 € Förderquote60 % hierauf 14.744,62 € 19.452,76 € 14.744,62 € 48.942,00 € zu fördernde Fixkosten FKP 1 - 11 17.183,55 € 23.697,72 € 17.183,55 € 58.064,82 € Förderquote60 % hierauf 10.310,13 € 14.218,63 € 10.310,13 € 34.838,89 € Eigenkapitalzuschuss 30 % hierauf 3.093,04 € 4.265,59 € 3.093,04 € 10.451,67 € Förderquote gesamt 17.837,66 € 23.718,35 € 17.837,66 € 59.393,67 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.438,10 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht zusammen mit dem OVG NRW, vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2022- 4 E 761/22 -, NRWE = juris, bei einer – hier streitgegenständlichen – reinen Bescheidungsklage von der Hälfte des Wertes aus, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war; der streitgegenständliche Corona-Überbrückungshilfe-Antrag der Klägerin war auf Bewilligung von 26.876,20 € gerichtet, so dass von diesem Wert die Hälfte als Streitwert anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.