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Beschluss

21 L 599/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0317.21L599.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022). Die Antragstellerin ist als Trägerin eines karitativ-gemeinnützigen Plankrankenhauses mit insgesamt 415 Betten im Versorgungsgebiet 4 (Z., J., P., Kreis S.) aufgrund Feststellungsbescheids Nr. 2176 vom 2. August 2023 i.V.m. Feststellungsbescheid vom 21. November 2022 bislang in den bisherigen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 (KHP 2015) mit folgenden Fachabteilungen (Bettensoll) aufgenommen: Chirurgie (166), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (48), Innere Medizin (123), Neurologie (78). Zusätzlich wurden 14 Intensivpflegebetten zugewiesen. Weiter zugewiesen wurden: besonderes Angebot Stroke Unit / Abteilung Neurologie (10), besonderes Leistungsangebot Brustzentrum (ohne Bettenzuweisung), besondere Aufgaben von Onkologischen Spitzenzentren. Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 1, Bl. 25) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Als Anlagen waren verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. die Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), September 2022 (im Folgenden: Handreichung) und die Auflistungen Regionale Bedarfe für Somatik und Regionale Bedarfe für Psychiatrie und Psychosomatik. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 66) forderte die Bezirksregierung W. mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (BA 1, Bl. 68) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 KHGG NRW von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Unter dem 17. November 2022 (BA 1, Bl. 96; BA 2, Bl. 709) beantragte die Antragstellerin die Aufnahme in den KHP 2022 u.a. mit folgenden Leistungsgruppen (mit jeweiligen Nr. des KHP 2022): 90 Fälle - 14.2 Endoprothetik Knie,50 Fälle - 14.4 Revision Knieendoprothese,40 Fälle - 16.2 Lebereingriffe. Mit E-Mail vom 8. März 2024 übersandte die Bezirksregierung W. dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 14.2 (VG 4) (BA 3, Bl. 946, 962), unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 14.2 Endoprothetik Knie (BA 3, Bl. 946) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.810 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl habe mit 4.156 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege bei dem prognostizierten Bedarf von 2.810 Fällen. Man schließe sich dem Votum der Kostenträger grundsätzlich an. Lediglich hinsichtlich der Fallzahlzuweisung werde davon abgewichen. Bei zwei Krankenhäusern werde entgegen dem Votum der Kassen gegen die Zuweisung des Versorgungsauftrages votiert. Alle Krankenhäuser, bis auf die LVR-Klinik für Orthopädie S., erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Das Votum werde unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus den letzten Jahren, den beantragten Fallzahlen und dem Votum der Kassen erstellt. Die LVR-Klinik für Orthopädie S. erfülle die Mindestkriterien nicht, da die LG 1.1 Allgemeine Medizin und LG 28.1 Intensivmedizin lediglich durch eine Kooperation mit dem St. Irmgardis Krankenhaus in Y. erbracht würden. Mindestkriterium für Akutkrankenhäuser sei die Vorhaltung dieser Leistungsgruppen am Standort. Da die LVR-Klinik für Orthopädie S. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik verfüge und seit Jahren konstant hohe Fallzahlen erbringe (Endoprothetik Knie: 538 in 2019, 620 in 2022), werde es für angezeigt gehalten, die LVR-Klinik für Orthopädie S. als Fachklinik zu betrachten. Für Fachkliniken könne von den Vorgaben abgewichen werden (KHP 2022, S. 41). Es werde daher dafür votiert, der LVR-Klinik für Orthopädie S. einen Versorgungsauftrag für die LG 14.2 zu erteilen. Aufgrund der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe werde jedoch keine Möglichkeit gesehen, der Klinik die beantragten 872 Fälle zuzuweisen. Es werde für eine Zuweisung von 610 Fällen an die LVR-Klinik für Orthopädie S. votiert. Diese Fallzahl orientiere sich an den in 2022 erbrachten Fällen. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe 90 Fälle beantragt und von den Kostenträgern 76 Fälle zugesprochen bekommen. Es habe im Jahr 2019 74 Fälle in der LG 14.2 erbracht. Die Fallzahlen seien konstant geblieben, im Jahr 2022 seien 70 Fälle erbracht worden. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle nach aktuellen Votum allerdings nicht das Auswahlkriterium Geriatrie LG 27.1 am Standort. Dem Auswahlkriterium Geriatrie werde aus medizinischer Sicht ein hohes Gewicht beigemessen, da viele Patienten der LG 14.2 ältere Patienten seien, die von der Erbringung der LG 27.1 am Standort erheblich profitierten. Aus medizinischer Sicht werde es zur Sicherstellung einer qualitativen Versorgung zudem nicht für sinnvoll gehalten, die LG 14.2 einem Krankenhaus zuzuweisen, dass sehr geringe Fallzahlen erbringt. Das Krankenhaus sei für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nicht erforderlich. Es werde daher gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages an das Krankenhaus der Antragstellerin votiert. Den Krankenhäusern stehe im Rahmen der Leistungserbringung eine Schwankungsbreite von 15 % zu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2024 eine Neuberechnung und -bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgenommen werde. Mit E-Mail vom 13. März 2024 übersandte die Bezirksregierung W. dem MAGS den Bericht ‑ Regionale Planungskonzepte – LG 16.2 (Regierungsbezirk W.) (BA 3, Bl. 1095, 997) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für LG 16.2 Lebereingriffe (BA 3, Bl. 997) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 398 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 848 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Die Kostenträger hätten in ihrem Votum mit 418 Fällen 20 Fälle mehr als den prognostizierten Bedarf verteilt. Das Votum weiche ich vom Vorschlag der Kostenträger ab. Alle Krankenhäuser, bis auf 1 Krankenhaus (ohne die Antragstellerin), erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Bei den Lebereingriffen der LG 16.2 handele es sich aus medizinscher Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe in der Viszeralchirurgie. Der geringe prognostizierte Bedarf sowie die Komplexität des Eingriffs sprächen für eine deutliche Konzentration in der LG 16.2, um eine hohe Versorgungsqualität gewährleisten zu können. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung werde es nicht für sinnvoll gehalten, dass ein Krankenhaus nur sehr geringe Fallzahlen erbringe. Orientiere man sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum, so sei eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. Kompetenzzentrum.) von 25 Fällen pro Jahr bei einer Fachabteilung (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert. Dies entspreche genau den Leistungen, die vom Krankenhausplan (S.190) in der LG16.2 umfasst seien. Die Reduktion der Standorte erfolge anhand einer Auswertung der geleisteten Fallzahlen, der beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kostenträger sowie der Auswahlkriterien. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten für diese elektiven Eingriffe werde dafür in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Aufgrund der erforderlichen Konzentration (Untergrenze von 25 Fällen) bei Lebereingriffen sei es wahrscheinlich, dass die Anzahl der durchgeführten Eingriffe in den ausgewählten Krankenhäusern deutlich zunehme, weshalb in einigen Fällen ein Votum höher als die beantragten Fallzahlen ergehe. Das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle sechs Auswahlkriterien. Beantragt worden seien 40 Fälle. Die 2019 bis 2022 erbrachten Fallzahlen der Klinik erreichten bis zu 13 Fällen pro Jahr. Die Kostenträger hätten der Klinik 10 Fälle zugeteilt. Orientiert an den Empfehlungen der Fachgesellschaft sei die Zuweisung von unter 25 Fällen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. Aufgrund der niedrigen erbrachten Fallzahlen werde gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrags an das Krankenhaus der Antragstellerin in der LG 16.2 votiert. Mit E-Mail vom 14. März 2024 übersandte die Bezirksregierung W. dem MAGS die Berichte ‑ Regionale Planungskonzepte – LG 14.4, (VG 4) (BA 3, Bl. 1120, 1096) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für LG 14.4 Revision Knieendoprothese (BA 3, Bl. 1096) werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 2.120 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Die Kostenträger hätten in ihrem Votum mit 1.220 Fällen 5 Fälle weniger als den prognostizierten Bedarf verteilt. Das Votum weiche ich vom Vorschlag der Kostenträger ab. Bei allen Krankenhäusern bis auf 3 Krankenhäusern (ohne die Antragstellerin), denen im Votum die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugesprochen worden sei, würde die Mindestkriterien als erfüllt angesehen. Dies sei in Abhängigkeit von der finalen Entscheidung und der tatsächlichen Zuweisung der LG 14.2 entsprechend zu überprüfen. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, sodass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlenzuweisung und damit voraussichtlich zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Knie-Endoprothetik (LG 14.2) ließen auch eine besondere Expertise in den Revisionsoperationen (LG 14.4) erwarten. Daher seien Anbieter im Votum bevorzugt worden, denen bereits aufgrund ihrer Qualität ein Versorgungsauftrag mit hohen Fallzahlen (150 und größer) in der LG 14.2 zugesprochen worden sei. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die LG 14.4 sei eine Anzahl von 25 nicht unterschritten worden. Die vorgenannten Größenordnungen orientierte sich an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. Bei 3 Häusern (ohne die Antragstellerin) sei eine Ausnahme gemacht worden. Das Votum werde erstellt unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus den letzten Jahren, den beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kassen und den Auswahlkriterien. Die LVR-Klinik für Orthopädie S. habe 47 Fälle beantragt. In 2019 seien 31 Fälle, in 2020 29 Fälle, in 2021 37 Fälle und in 2022 26 Fälle erbracht worden. Die Kostenträger hätten sich für eine Fallzahl von 47 ausgesprochen. Die Klinik erfülle keine Auswahlkriterien. Das Votum für die LG 14.2 liege bei 610 Fällen. Aufgrund der Erbringung konstanter Fallzahlen in der LG 14.4 in den letzten Jahren und der hohen Fallzahlenzuweisung in der LG 14.2 werde für eine Erteilung des Versorgungsauftrages und Zuweisung der konsentierten Fallzahl von 47 für die LG 14.4 votiert. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe 50 Fälle beantragt. In 2019 seien 26 Fälle, in 2020 13 Fälle, in 2021 23 Fälle und in 2022 20 Fälle erbracht worden. Die Kostenträger hätten sich für die Zuweisung von 27 Fällen ausgesprochen. Die Klinik erfülle alle Auswahlkriterien. Im Votum für die LG 14.2 werde dem Krankenhaus der Antragstellerin kein Versorgungsauftrag zugewiesen. Es werde dafür votiert, dem Krankenhaus auch für die LG 14.4 keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 3, Bl. 1135) – Anhörung u.a. zu den LG 14.4 und LG 16.2 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppen nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, die Zuweisung des Versorgungsauftrags nach Leistungsgruppen erfolge in Fallzahlen. Bezüglich der LG 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es hätte von den Standorten, die die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollten, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 16.2 Lebereingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion solle in dieser Leistungsgruppe eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber mache eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich. Für die Zukunft werde weiteres Konzentrationspotenzial gesehen. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Zuweisung sei sich – auch in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes - an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum orientiert worden. So sei eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum“) von 25 Fällen pro Jahr (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert worden. Dies entspreche den Leistungen, die vom Krankenhausplan in der LG 16.2 Lebereingriffe umfasst seien. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern und unter Berücksichtigung der voranstehenden Empfehlung mit mindestens 25 Fällen anteilsmäßig verteilt worden. Mit einem zweiten Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 3, Bl. 1193) – Anhörung u.a. zu der LG 14.2 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppe nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, die Zuweisung des Versorgungsauftrags nach Leistungsgruppen erfolge in Fallzahlen. Bezüglich der LG 14.2 Endoprothetik Knie liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Bis auf die LVR-Klinik für Orthopädie S., erfüllten alle Krankenhäuser die Mindestkriterien. Allerdings verfüge die LVR-Klinik für Orthopädie S. über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der Endoprothetik und erbringe seit Jahren hohe Fallzahlen. Dieser Standort solle als Fachklinik gemäß den Vorgaben des Krankenhausplans behandelt werden, so dass eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie mit Vorhaltung der erforderlichen Kooperationen nach den Festsetzungen des Krankenhausplanes möglich sei. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung seien nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen sei beachtet worden, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht würden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei ebenfalls die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Daher sei bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert – in dieser Leistungsgruppe ausschließlich im dreistelligen Bereich – abgestellt worden. Es würden Doppelvorhaltungen an einem Ort nicht für erforderlich erachtet, so dass dahingehend eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei; eine Ausnahme diesbezüglich bildeten die Stadtgebiete J. und Z. aufgrund der Einwohnerzahlen. Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht würden, seien Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend. Die Fallzahlen seien nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2024 (BA 4, Bl. 1237) – Anhörung u.a. zu den LG 14.4 und 16.2 –, teilte das MAGS der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin mit den vorbezeichneten Leistungsgruppen nicht in den KHP 2022 aufzunehmen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben: Bezüglich der LG 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung habe berücksichtigt werden können. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es habe von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollten, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt worden und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Bezüglich der LG 16.2 Lebereingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes habe berücksichtigt werden können. Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion solle in dieser Leistungsgruppe eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machten eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich. Für die Zukunft werde weiteres Konzentrationspotenzial gesehen. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Zuweisung sei sich – auch in Anbetracht des im Regierungsbezirks W. bestehenden Leistungsangebotes - an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum orientiert worden. So sei eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum“) von 25 Fällen pro Jahr (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert worden. Dies entspreche den Leistungen, die vom Krankenhausplan in der LG16.2 Lebereingriffe umfasst seien. Der prognostizierte Bedarf sei unter den berücksichtigten Krankenhäusern und unter Berücksichtigung der voranstehenden Empfehlung mit mindestens 25 Fällen anteilsmäßig verteilt worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 (BA 4, Bl. 1300) nahm die Antragstellerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens u.a. zu den LG 14.2, 14.4 und 16.2 Stellung. Der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.2 und 14.4 werde widersprochen, zumal die Leistungsgruppen 14.1 und 14.3 mit diesen in engen Zusammenhang stünden und zugeteilt worden seien. Nur in wenigen ausgewählten Fällen seien durch die Bezirksregierung Krankenhäusern nicht beide Leistungen Hüfte und Knie gemeinsam zugeteilt worden. Eine Teilung dieser beiden von einer Fachabteilung erbrachten Leistungen sei aus ihrer Sicht unsachgerecht und würde eine unnötige Aufteilung eng verwandter medizinischer Leistungsgruppen bedingen. Ihr Krankenhaus erfülle alle Mindestanforderungen für die LG 14.1 bis 14.4. Im Vergleich zu anderen Versorgungsgebieten seien im VG 4 die Knieprothetik auf Standorte mit Fallzahlen >100 konzentriert worden, die ihr Krankenhaus erfülle. Ferner gebe es einen medizinischen Zusammenhang zwischen der Erstimplantation und den Revisionen und ihr Krankenhaus zeige sich langjährig in der Expertise der Revisionen aus, deren Vorgaben die Erstimplantation deutlich übertreffe. Insofern sei eine Auswahl nach Qualitätsindikatoren für ein Haus mit der Expertise in der Revisionsprothetik vorrangig zu treffen. Ebenso zeige die aktuelle Leistungsentwicklung in der primären Knieendoprothetik, dass von 2021 (61 Fälle) über 2022 (105 Fälle) das Krankenhaus in 2023 (148 Fälle) die Vorgaben der Planung übertroffen habe. Unter Anerkennung der Entwicklung der ist-Leistungen bis 2023 widerspreche die Nichtzuteilung den Ausführungen der Bezirksregierung im Anhörungsverfahren, da alle genannten Parameter durch ihr Krankenhaus erfüllt seien. Der Nichtzuweisung der LG 16.2 werde widersprochen, da ihr Krankenhaus alle Mindest- und Auswahlkriterien erfülle und diese Leistungen in der Leistungsentwicklung die der benachbarten Krankenhäuser übertreffe. Das onkologische Zentrum am Krankenhaus sei eine besondere Voraussetzung, die keines der anderen Krankenhäuser für die Versorgung seiner Patienten erfülle. Die Behandlung onkologische Patienten mit operativen Lebereingegriffen in ihrem onkologischen Zentrum begründe eine Verbesserung der Behandlungsqualität. Ihre Radiologie führe mehr Leberembolisationen durch als andere Einrichtungen in der Umgebung. Die Ist-Fallzahl mit 2021 (3 Eingriffe), 2022 (6 Eingriffe) und 2023 (23 Eingriffe) zeige an, dass dieser Leistungsbereich erfolgreich aufgebaut worden sei. Ein weiteres Auswahlkriterium sei die mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Kooperationsvereinbarung mit den RWTH Aachen im Bereich der LG 30.3 Lebertransplantationen. Mit Schreiben vom 4. November 2024 (BA 4, Bl. 1374) – Zweite Anhörung u.a. zu der LG 14.4 –, erläuterte das MAGS u.a. der Antragstellerin, dass die in dem Verfahren ausgewiesenen Fallzahlen Planzahlen seien. Die Fallzahlen dienten als Entscheidungsgrundlage, wie viele Krankenhäuser einen Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe in der jeweiligen Planungsebene erhalten könnten und hätten nicht das Ziel, Behandlungen bzw. Leistungen zu budgetieren. Krankenhäuser, die den tatsächlichen Bedarf bei einer zugewiesenen Leistungsgruppe abdeckten, handelten im Rahmen ihres Versorgungsauftrages. Das MAGS gab Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf Stellungnahmen anderer Kliniken u.a. zu LG 14.4 Revision Knieendoprothese hin. Auf Erlass des MAGS vom 9. Dezember 2024 (BA 4, Bl. 1429) lehnte die Bezirksregierung W. mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 (BA 4, Bl. 1479) unter Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 2. August 2023 u.a. die Zuerkennung der LG 14.2 Endoprothetik Knie, 14.4 Revision Knieendoprothese und 16.2 Lebereingriffe ab. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab 1. April 2025. Abweichend davon würden die Zuweisungen der LG 14.2 Endoprothetik Knie erst zum 1. Januar 2026 wirksam. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsverfahren u.a. ausgeführt: In der LG 14.2 Endoprothetik Knie habe das Krankenhaus der Antragstellerin in den betrachteten Vorjahren nicht mehr als 74 Fälle pro Jahr erbracht. Auch seien nur 90 Fälle beantragt worden. Es seien lediglich Anbieter berücksichtigt worden, welche Fallzahlen im dreistelligen Bereich erbracht hätten und erbringen würden. Vor dem Hintergrund der beantragten Fallzahlen sowie der in den Vorjahren geleisteten Fallzahlen erfolge keine Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die LG 14.2. Eine Zuweisung der LG 14.4 Revision Knieendoprothesen erfolge nicht, da es an der Zuweisung der LG 14.2 Knieendoprothese als Mindestkriterium fehle. Dies gelte auch unter Zuweisung der LG 14.3. Nach der Systematik des Krankenhausplanes erfolge eine getrennte Beplanung beider Leistungsgruppen, auch wenn ein enger Zusammenhang bestehe. Es sei somit eine eigenständige Auswahlentscheidung mit Blick auf das jeweilige Planungsverfahren zu treffen. Daher bleibe es bei der Entscheidung und es erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4. Zur Nichtzuweisung der LG 16.2 Lebereingriffe wurde vertiefend ausgeführt: Das Krankenhaus habe 40 Fälle beantragt. Im Rahmen der Anhörung sei u.a. auf die Kooperationsvereinbarung mit dem Uniklinikum Aachen in Bezug auf die Lebertransplantationen verwiesen worden. Allerdings werde als Auswahlkriterium die Leistungsgruppe Lebertransplantation nur dann berücksichtigt, wenn sie am Standort erbracht werde. Zudem seien in den betrachteten Vorjahren nur geringe Fallzahlen erbracht worden, die deutlich hinter den Empfehlungen zurückblieben. Daher erfolge keine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.2. Dagegen hat die Antragstellerin am 9. Januar 2025 Klage erhoben. Vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sie am 13. Februar 2025 gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 sei zulässig und begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und die Antragstellerin sei dadurch in ihren Rechten verletzt. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen trägt die Antragstellerin vor: Die Klage in der Hauptsache habe gem. § 16 Abs. 5 KHGG NRW in der seit dem 16. Dezember 2023 geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung. Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht eine Erweiterung der Rechtsstellung ihres Krankenhauses, sondern die Abwehr eines Eingriffs in eine bestehende Rechtsposition. Das sei die typische Situation der Anfechtungsklagen. Im Rahmen der bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung spielten die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens die maßgebliche Rolle. Die für das Rechtsschutzinteresse maßgebliche Eilbedürftigkeit liege nicht nur vor, sondern sei besonders hoch. Bei der Begründetheit stellten sich Fragen, die – insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab – weitgehend rechtliches Neuland betreten würden. Dies habe seine Ursache insbesondere in der novellierten Krankenhausplanung NRW gemäß dem 3. Gesetz zur Änderung des KHGG vom 09.03.2021 und dem darauf gestützten Krankenhausplan NRW 2022. Die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG zeige, dass das 2-Stufen-Modell im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht nur das gesetzliche Modell für die Aufnahmeentscheidung des Krankenhauses, sondern auch dessen Überprüfung durch die Gerichte als gerichtlichen Prüfungsmaßstab bilde. Es sei das bundesgesetzliche Modell für den Inhalt des Krankenhausplans als auch für dessen Umsetzung durch die zuständige Landesbehörde. An diesem – bundesgesetzlichen – Modell vermöge der Landesgesetzgeber – selbst wenn er es wollte – grundsätzlich nichts zu ändern. Vielmehr bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, wenn der Landesgesetzgeber von diesen zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben, die die Rechtskonformität des Landesrechts bestimmen (Art. 31 GG) abweichen wolle. Indessen habe der Gesetzgeber als maßgebende Einflussgröße für die Frage insbesondere der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses nicht ausdrücklich die Anzahl der vorhandenen oder angebotenen Betten (Planbetten), sondern lediglich allgemein das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit bestimmt, um so den Maßstab für die gerichtliche Überprüfung fortzulegen. Es sei daher nichts ausgeschlossen, dass die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des Krankenhausplans ergangenen Versorgungsentscheidungen an anderen Bedarfsparametern gemessen werde als dem jeweiligen Planbett. Es sei umstritten, ob sich die Ermächtigungsgrundlage aus der speziellen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ergebe oder insoweit ein Widerruf des Feststellungsbescheides i.S.d. § 49 VwVfG NRW (hier vor allem Abs. 2 Nr. 3) erforderlich sei. Der VGH Baden-Württemberg gehe zu Recht trotz Vorliegen landesgesetzlicher Ermächtigungen zur Abänderung von Feststellungsbescheiden davon aus, dass die Bestandskraft eines früher ergangenen (positiven) Feststellungsbescheides einen Vertrauensschutz gewähre, wobei ausdrücklich auf die Widerrufs- und Rücknahmebestimmungen der §§ 48, 49 LVwG hingewiesen werde. Dies könne die Behörde u.U. dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit eine Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Nichtzuweisung der LG 16.2 Lebereingriffe und 14.4 Revision Knie-Endoprothese sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Der sich aus dem vorherigen - zugunsten der Antragstellerin erlassenen - Feststellungsbescheid ergebende Versorgungsauftrag für die Chirurgie bestehe uneingeschränkt fort. Die Antragstellerin habe einen Rechtsanspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Zuteilung der Versorgungsaufträge für die LG 16.2 Lebereingriffe und 14.4 Revision Knie-Endoprothesen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde. Der vorangegangene Feststellungsbescheid vom 02.08.2023 regele überhaupt keinen Teil des hier streitigen Versorgungsauftrages der Antragstellerin. Der Feststellungsbescheid vom 02.08.2023 regele die Aufnahme der Ergotherapeutenausbildung zur gemeinsamen Durchführung an der St. Augustinus-Akademie für Gesundheitsberufe in der Anlage zum Bescheid. Darauf beschränke sich die Feststellungswirkung. Der der Antragstellerin zukommende Bestandsschutz hinsichtlich sämtlicher Fachgebiete gemäß der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 02.08.2023 und der vorhergehende Feststellungsbescheid, insbesondere auch der Chirurgie, sei in vollen Umfangs erhalten geblieben. Die Ablehnung der Zuteilung des Versorgungsauftrages LG 16.2 Lebereingriffe sei rechtswidrig. Es mangele an einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung im Sinne der Bestenauslese. Ihr Krankenhaus erfülle sämtliche Mindestkriterien laut Krankenhausplan. Es werde das Ziel vorgegeben, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern. Weitere Auswahlkriterien oder eine Reduzierung der Standorte, an denen diese Leistungen erbracht würden, sehe der Landeskrankenhausplan nicht vor. Auf Planungsebene sei damit vorgegeben, dass mit Erfüllung der dort definierten Qualitätskriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung keine bessere Qualität anhand anderer Kriterien mehr definiert werden könne. Insbesondere der Schluss, jedes Krankenhaus, das darüber hinaus noch eine größere Anzahl an Eingriffen vornehme, sei besser qualifiziert, trage nicht. Warum die Leistungen zukünftig nur noch an einer – nicht bezifferten – Zahl an Standorten erbracht werden sollten und was mit „Zentren“ gemeint sei, werde nicht begründet. Unklar sei auch, ob und wenn ja wie viele der weiteren im Landeskrankenhausplan berücksichtigten Krankenhäuser die Qualitätskriterien erfüllten. Es fehle mithin schon an der Grundlage für eine Bestenauslese. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus auch die für die Leistungsgruppen genannten weiteren – nicht abschließenden ‑ Qualitätskriterien als Auswahlkriterien. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die Auswahlkriterien nicht vollumfänglich erfülle, reiche dies nicht aus, um im Rahmen einer Auswahlentscheidung zu einer Nichtzuweisung zu gelangen. Es mangele insoweit bereits an einer Begründung, inwieweit die berücksichtigten Krankenhäuser die Auswahlkriterien ihrerseits erfüllten. Jedenfalls erfülle sie das besondere Auswahlkriterium der Strahlentherapie am Standort. Leistungsangebote am eigenen Standort seien aber lt. Krankenhausplan bevorzugt zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner dies berücksichtige, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner neben den leistungsgruppenspezifischen Auswahlkriterien gemäß den Vorgaben des Krankenhausplans – abgesehen von Fallzahlen – auch andere Aspekte berücksichtigt habe, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Krankenhausstandorte sprechen. Vielmehr „werte“ er die im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien als „wichtigen Hinweis“, welche Krankenhäuser besser geeignet seien, dieses Leistungsangebot zu erbringen. Die Festlegung von Mindestfallzahlen (hier 25 Fälle Lebereingriffe) sei rechtswidrig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Weder der Krankenhausplan noch das KHGG NRW sähen eine Mindestmenge für die Anerkennung der LG vor. § 13 Abs. 1 KHGG NRW wäre zwar grundsätzlich eine spezialgesetzliche Ermächtigung für eine Mindestmengenfallregelung im Krankenhausplan. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich im Krankenhausplan aber keine Rahmenvorgabe für Lebereingriffe gebe, entspreche die Definition einer im Bescheid festgelegten Mindestgröße des zu vergebenden Versorgungsauftrages Lebereingriffe nicht der landesgesetzlichen Vorgabe, weil es an einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Regelung von Ausnahmetatbeständen und Übergangsregelungen und an einer hinreichenden Mindestfallregelung fehle. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass – da es sich bei Mindestmengenvorgaben um einen sehr intensiven Eingriff in die Grundrechte eines Krankenhausträgers handele und dieser nur in Grenzen die Erreichung der Mindestfallzahlen selbst steuern könne – die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung hoch seien. Gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung seien die Voraussetzungen für eine Mindestmengenvorgabe daher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW noch einmal dadurch geschärft worden, das explizit nur durch Leistungen von hoher Komplexität mit einem evidenzbasierten Zusammenhang zwischen der Fallzahl und der Qualität Mindestmengen gefordert werden dürften. Die Zahlenbasis sei fehlerhaft, da er neuere Fallzahlenentwicklungen der Jahre 2023 und 2024 außer Acht gelassen habe. Das gesetzliche Auswahlkriterium nach § 12 Abs. 5 S. 1 KHGG NRW (Bevorzugung bei Notfallversorgung) sei unberücksichtigt geblieben; ihr Krankenhaus erbringe die erweiterte Notfallversorgung auf Notfallversorgungsstufe II. Das gesetzliche Auswahlkriterium nach § 12 Abs. 5 S. 2 KHGG NRW (Behandlungsschwerpunkte) sei unberücksichtigt geblieben; ihr Krankenhaus biete Patientenselbsthilfegruppen, Sozialdienst, Diätberatung besonders im Zusammenhang mit den Leistungsgruppen Pankreaseingriffe, Lebereingriffe, Tiefe Rektumeingriffe und Ösophaguseingriffe an und kooperiere mit mehreren gastroenterologischen Praxen, Rehabilitationskliniken und Akutgeriatrien. Eine Übererfüllung der Mindestkriterien sei vom Antragsgegner nicht geprüft worden. Die Ablehnung der Zuteilung des Versorgungsauftrages LG 14.4 Revision Knieendoprothese sei rechtswidrig. Mit der Begründung, die LG 14.4 sei nicht zuzuweisen, da bereits die LG 14.2 nicht zugewiesen worden sei, lehne der Antragsgegner schon auf der ersten Entscheidungsstufe ihr Krankenhaus wegen Nichterfüllung des Mindestkriteriums als nicht leistungsfähig ab und nehme keine Auswahlentscheidung vor. Das sei schon deswegen grob rechtswidrig, weil der Antragsgegner andere Krankenhäuser, die ebenfalls die Mindestkriterien nicht erfüllten, berücksichtigt habe hat, so die LVR Klinik für Orthopädie S., gegen deren Feststellungen im Krankenhausplan sie, die Antragstellerin, Drittwiderspruch eingelegt habe. Die LG 14.2 sei sachwidrig abgelehnt worden. Nachprüfbare wissenschaftliche Erkenntnis oder fachqualifizierten Konsens für die willkürlich festgelegte Fallzahl für die LG 14.2 im „dreistelligen Bereich“ habe der Antragsgegner nicht benannt. Außerdem widerspreche dies der G-BA-Mindestmenge (136b Abs. 1 S. 1 SGB V) von 50 Fällen für Knie-Endoprothesen. Für eine solche Festlegung einer Mindestgröße gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 1 S. 4 KHGG NRW den Rechtsgedanken zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei Unterschreiten zulässiger Mindestfallzahlen eine hohe Qualität der Leistungserbringung nachgewiesen werden könne. Ein alleiniges Abstellen auf Fallzahlen zur Bestimmung einer Leistungsfähigkeit sei auch vor diesem Hintergrund sachwidrig. Es sei nicht berücksichtigt worden: die Übererfüllung fachärztlicher Vorgaben, die seit 2015 bestehende Zertifizierung als Endoprothetikzentrum der Maximalversorgung, die Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung, die Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft. Die Interessenabwägung sei zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen an der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krankenversorgung es rechtfertigen könnten, der Antragstellerin einen seit Jahren in hoher Qualität ausgeübten Versorgungsauftrag zu nehmen. Für eine vorzeitige Vollziehung des Feststellungsbescheides streite allein das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Krankenhausplans mit den darin verfolgten Zielen, insbesondere einer qualitätsorientierten wohnortnahen Versorgung. Insbesondere bei der qualitätsorientierten Versorgung handele es sich um ein Ziel der Krankenhausplanung, dessen rechtsfehlerfreie Umsetzung gerade durch die Anfechtungsklage der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.01.2025 – 21 K 195/25 ‑ gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Beklagten vom 16.12.2024 anzuordnen, als dieser der Antragstellerin untersagt, ab dem 1. April 2025 im zuvor umfassend erteilten Versorgungsauftrag für das Fachgebiet (Leistungsbereich) Chirurgie Revisionen Knie-Endoprothesen sowie Lebereingriffe zu erbringen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht statthaft, da er dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfe und es zugleich am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Ziel, über die festgelegten Übergangsfristen hinaus die entsprechenden Leistungen erbringen zu dürfen, könne die Antragstellerin mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nicht erreichen. Der bislang bestehende Versorgungsauftrag für Leistungen, die künftig den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zugeordnet seien, ende nicht infolge der angegriffenen „Nichtzuweisung“ der streitgegenständlichen Leistungsgruppen, sondern weil der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 den bisherigen Bescheid in seiner zuletzt gültigen Fassung ablöse und vollständig ersetze. Damit bestehe kein Versorgungsauftrag mehr, der durch die Anfechtung allein der Nichtzuweisung einer einzelnen Leistungsgruppe wiederaufleben könnte. Hätte die Anfechtungsklage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung, so würde es an der erforderlichen Zuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen zur Erbringung der zugehörigen Leistungen, die § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW fordere, über die Stichtage hinaus fehlen. Es käme andernfalls zu einer ersichtlich inkompatiblen Parallelität von Zuweisungen nach altem und neuem Recht und inkompatiblen Planungsentscheidungen, was den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls zuwiderlaufen würde. Einen Antrag nach § 123 VwGO habe die anwaltlich vertretene Antragstellerin aber nicht gestellt. Der Antrag sei unbegründet. Die Nichtzuweisungen seien ermessensfehlerfrei erfolgt. Zu der LG 14.4 Revision Knieendoprothesen wird vorgetragen: Das Mindestkriteriums einer Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 werde nicht erfüllt. Dies sei unstreitig. Damit stehe fest, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Zuweisung LG 14.4 derzeit nicht erfüllt. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 sei überdies offenkundig rechtmäßig. Der Antragsgegner habe angesichts der Stärke des vorhandenen Angebots und der Vielzahl in hohem Maße leistungsfähiger Anbieter die Möglichkeit gesehen, zur Steigerung der Behandlungsqualität eine deutliche Konzentration vorzunehmen, ohne dass dadurch die – bei der Leistungsgruppe 14.2 wegen überwiegend planbaren Eingriffen ohnehin nicht im Vordergrund stehende – regionale Erreichbarkeit in beachtlicher Weise leiden würde. So habe sich die Chance geboten, zur Steigerung der Versorgungsqualität eine ausreichend breite Versorgung in der Fläche auch dann noch zu gewährleisten, wenn man nur solche leistungsfähigen Versorger berücksichtigt, die in den betrachteten Bezugsjahren 2019 bis 2023 bereits mindestens einmal und bevorzugt regelmäßig über 100 Fälle jährlich erbracht hätten. Angesichts des im Bereich Endoprothetik Knie besonders gut dokumentierten engen Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistungsmenge und der Qualität der Behandlungsergebnisse sei dies eine vertretbare planerische Entscheidung. Dass hohe Fallzahlen als Indikator für eine gesteigerte Behandlungsqualität gewertet werden dürften, habe das OVG Münster unlängst bestätigt. Laut dem OVG Münster stellten Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium dar – zumal, wenn der Krankenhausplan NRW 2022 selbst keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien benenne. Es sei das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern. Die Auswahlentscheidung berücksichtige ‑ neben den anderen im Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich genannten Aspekten ‑ die in der Vergangenheit bestehende Tätigkeit, die hierdurch erworbene Erfahrung und die daraus resultierende Qualität. Es liege auch kein Verstoß gegen die G-BA-Mindestmengenregelung von 50 Fällen oder eine Verkennung der wissenschaftlichen Evidenz, auf die sich die G-BA-Vorgaben stützten, vor. Bei der vorliegenden Konzentrationsentscheidung gehe es um reine Planungsgrößen. Verbindliche Fallzahlen würden damit nicht festgelegt. Das Kriterium einer in der Vergangenheit bereits bestehenden und auch künftig zu erwartenden Erbringung von mindestens 100 Fällen jährlich sei auch zutreffend auf das Krankenhaus der Antragstellerin angewendet worden. Um die Beurteilung des Leistungsgeschehens der vorangegangenen Jahre auf eine einheitliche Datengrundlage zu stützen, habe sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auf Daten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestützt. Diese Daten habe das InEK dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung der Fallzahlen zu einzelnen Leistungsgruppen erfolge durch das LZG sowie durch externe Dienstleister. Diese Zuordnung sei dem MAGS übermittelt worden. Diese (InEK-) Daten lägen derzeit für die Jahre 2019 bis 2023 vor. Daten für 2024 würden der Antragsgegnerin erfahrungsgemäß erst Ende Juni 2025 vorliegen. Die entsprechenden Fallzahlen für die LG 14.2 lauteten: 74 für 2019, 76 für 2020, 67 für 2021, 70 für 2022, 119 für 2023. Maßgeblich sei gewesen, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils nur um die 70 Fälle erbracht habe, damit zumeist deutlich unter der für die Zukunft anvisierten Schwelle von 100 Fällen gelegen habe und diese Schwelle lediglich einmal, im Jahr 2023, überschritten habe. Für die Zukunft habe das Haus der Antragstellerin zudem eine Zuweisung von lediglich 90 Fällen beantragt. Die berücksichtigten Krankenhäuser im VG 4 hätten demgegenüber weit überwiegend erheblich höhere Zahlen aufgewiesen. Zudem sei ein Versorgungsangebot mit guter Erreichbarkeit für die Patientinnen und Patienten aus dem Raum U. durch die Berücksichtigung des benachbarten Rheinland Klinikums F. gewährleistet, wobei die wohnortnahe Versorgung bei den überwiegend planbaren Eingriffen der LG 14.2 ohnehin von untergeordneter Bedeutung sei. Mit insgesamt knapp 1.450 Fällen in den Jahren 2019 bis 2023, wobei die jährlichen Fallzahlen zwischen gut 200 und gut 300 Fällen geschwankt habe, und künftig 300 zugewiesenen Fällen handele es sich um einen von U. aus in gut 20 Fahrminuten erreichbaren sehr leistungsstarken Versorger. Zu der LG 16.2 Lebereingriffe wird vorgetragen: Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe sei mit dem vergleichsweise geringen Fallgeschehen der Antragstellerin in den in Bezug genommenen Vorjahren begründet. Das künftig angestrebte Mindestgeschehen von 25 Fällen pro Jahr sei in den meisten berücksichtigten Jahren deutlich verfehlt worden. Der in der Stellungnahme erfolgte Hinweis auf die Erbringung der LG 30.3 Lebertransplantationen sei unbeachtlich, da die Erbringung dieser Leistungsgruppe nur dann als Auswahlkriterium berücksichtigt werde, wenn die Erbringung am Standort erfolge. Das Fallgeschehen der Antragstellerin sei laut InEK-Datensatz in den Jahren 2019 bis 2022 stets sehr niedrig gewesen und habe lediglich im Jahr 2023 annähernd die Marke von 25 Fällen erreicht. Die Berücksichtigung der Jahre 2019 bis 2023 zeige zugleich, dass der Antragsgegner entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht lediglich die Pandemie-Jahre 2021 und 2022 betrachtet habe: 6 Fälle für 2019, 13 Fälle für 2020, 2 Fälle für 2021, 6 Fälle für 2022, 23 für 2023. Im direkten Vergleich am Standort U. habe das Haus der Antragstellerin zudem schwächer abgeschnitten als das berücksichtigte Lukaskrankenhaus, das durchweg höhere Fallzahlen aufgewiesen habe und zudem mit sieben Auswahlkriterien ein Auswahlkriterium mehr erfüllt habe. Auch die übrigen berücksichtigten Krankenhäuser hätten bei den Auswahlkriterien mindestens ebenso gut abgeschnitten wie die Antragstellerin, und hätten ihr Fallgeschehen zudem jeweils deutlich überschritten. Eine Ausnahme habe insoweit lediglich das Krankenhaus Bethanien Moers gebildet, das wie das Krankenhaus der Antragstellerin sechs Auswahlkriterien erfüllt habe und insgesamt Fallzahlen in einer ähnlichen Größenordnung (44 Fälle) vorweisen könne. Dieses Krankenhaus habe sich im Hinblick auf die erwartbaren Patientenströme sowie die Erfüllung von sechs Auswahlkriterien jedoch gegenüber dem am Standort unmittelbar konkurrierenden St. Josef-Krankenhaus Moers durchgesetzt, das schwächere Fallzahlen und ein Auswahlkriterium weniger habe vorweisen können. Die Berücksichtigung von Fallzahlen habe das OVG NRW bestätigt. Die Erfüllung von Auswahlkriterien als Grundlage für eine Bestenauslese sei auch schon den Voten der Bezirksregierung zu entnehmen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, welche der konkretisierten planerischen Vorgaben für die LG 16.2 (oder auch die LG 14.4) dazu führen sollten, dass ihre Teilnahme an der Notfallversorgung oder ihre Einbindung in Behandlungsschwerpunkte und ihre Vernetzung zu einer anderen Auswahlentscheidung hätten führen müssen. Dass dem so wäre, sei auch nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass das anstelle der Antragstellerin in U. bei der Leistungsgruppe 16.2 berücksichtigte Lukaskrankenhaus ebenfalls umfassend an der Notfallversorgung teilnehme und ebenso wie die Antragstellerin vor Ort vernetzt sei. Die Übererfüllung der Mindestkriterien der fachärztlichen Vorgaben führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar treffe es zu, dass die Antragstellerin die fachärztlichen Vorgaben in der LG 16.2 übererfülle. Ebenfalls zutreffend sei, dass unter bestimmten Umständen eine Übererfüllung von Mindestkriterien bedeutsam sein könne. Angesichts der geringen Fallzahlen spreche die – deutliche – Übererfüllung der fachärztlichen Vorgaben durch die Antragstellerin schon nicht für eine höhere Versorgungsqualität. Im Rahmen der materiellen Interessenabwägung sei Vollzugsinteresse des Antragsgegners besonders hoch. Eine Aussetzung des Vollzugs würde bezogen auf die streitgegenständlichen Leistungsgruppen die Umsetzung der Krankenhausreform insoweit mitsamt der Erreichung der angestrebten Ziele erheblich verzögern. Insbesondere die Leistungskonzentration und die damit angestrebte Verbesserung der Qualität würde sich noch dazu in Bezug auf Leistungsgruppen, in denen es u.a. mit Blick auf die Komplexität der Eingriffe und die besondere Mortalität der in Rede stehenden Erkrankungen, auf lange Zeit aufgeschoben. Den im Rahmen der Zuteilung berücksichtigten Krankenhäusern würde zugleich die Umstellung auf den neuen Versorgungsauftrag erheblich erschwert, da sie ihre Kapazitäten einstweilen nicht durch die Übernahme bislang auf die Antragstellerin entfallender Kapazitäten auslasten und ausbauen könnten. In der Folge wäre in den berücksichtigten Häusern die Finanzierung der Sicherstellung des neuen Versorgungsauftrags, die im geltenden System maßgeblich über Fallpauschalen erfolge, dementsprechend erheblich erschwert. Dies widerspräche auch dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlungen sparsam einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte 21 K 195/25 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung W. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. 1.Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) ist zulässig. a)Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 195/25 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppen, 14.2 Endoprothetik Knie,14.4 Revision Knieendoprothese,16.2 Lebereingriffe, eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit enthält, als er die bisherige Ausweisung mit vorangegangenem Feststellungsbescheid Nr. 2176 vom 2. August 2023 i.V.m. dem Feststellungsbescheid vom 21. November 2022 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung ‑ entzieht. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid Nr. 2176 vom 2. August 2023 i.V.m. dem Feststellungsbescheid vom 21. November 2022 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerische Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 195/25 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung (i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan), zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo (i.e. entsprechenden Herausnahme aus dem Krankenhausplan). Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. 2176 vom 2. August 2023 i.V.m. dem Feststellungsbescheid vom 21. November 2022. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt ‑ wie ausgeführt ‑ vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche ‑ Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. b)Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 16. Dezember 2024 bekanntgemachten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 Klage am 9. Januar 2025 erhoben. Ein für das Klageverfahren grundsätzlich notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. 2.Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 195/25 vom 9. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung W. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. a)Die Kammer teilt nicht den Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). b)Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme ist ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Er liegt zudem nicht vor. Der Antragsgegner hat die für die verschiedenen Leistungsgruppen erforderlichen regionalen Planungsverfahren für die unterschiedlichen Planungsebenen (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW) durchgeführt (BA 3, Bl. 946,962, 1035, 1120,1036), als auch die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 mit drei Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 3, Bl. 1135, 1193) und vom 21. Juni 2024 (BA 4, Bl. 1237) angehört. In einer sog. zweite Anhörungsrunde hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin nochmals angehört (Schreiben vom 4. November 2024, BA 4, Bl. 1374). Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juli 2024 (BA 4, Bl. 1300) Gebrauch gemacht. c)Ein Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) liegt nicht vor. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung sind dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu entnehmen. Weitergehendes ist den der Entscheidung zugrundeliegenden Berichten ‑ Regionale Planungskonzepte – zu den einzelnen Leistungsgruppen (BA 3, Bl. 946, 997, 1096) zu entnehmen. d)Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze ‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. (1)Für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk W. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 4.994 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 182, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.225 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.4 Revision Knieendoprothese an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 27 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 26 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auswahl der Zuweisungen für diese Leistungsgruppe an die Zuweisung des Versorgungsauftrags zur Primärversorgung zu orientieren, erscheint nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom Antragsgegners zu beachtenden Ermessensrahmens als zulässig. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der LG 14.2 würden zudem zukünftig die Mindestkriterien der LG 14.4 nicht mehr erfüllt, ist folgerichtig, da diese die Qualifikationskriterien der LG Revision Knieendoprothese (vgl. KHP 2022, S. 183) vorgeben. Im Übrigen stellt der Antragsgegner zulässigerweise – wie dargelegt – auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab (weniger als 25 Fälle Revision Knieendoprothese pro Jahr). Im Hinblick auf die Notwendigkeit des bestehende Zuweisung LG 14.2 ist in vorliegendem Verfahren auf Gewährung vorläufige Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Nichtzuweisung (inzident) zu überprüfen. Nach derzeitigem Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die mit der Klage 21 K 195/25 auch angegriffene Nichtzuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie rechtmäßig sein dürfte. Für die LG 14.2 Endoprothetik Knie ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im VG 4 (Z., J., P., Kreis S.). Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.2 Endoprothetik Knie anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 35.420 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 178, 346), wobei er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). Für das VG 4 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 2.810 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie an andere Krankenhäuser vorzunehmen, 510 Fälle – Helios Klinikum N.;110 Fälle – Krankenhaus E.-Hilf Z.;150 Fälle – Kliniken E. Hilfe;300 Fälle – Rheinland Klinikum F.;320 Fälle – Städt. Krankenhaus W.;620 Fälle – LVR-Klinik für Orthopädie S.;300 Fälle – Krankenhaus K. „E. von den Aposteln“;500 Fälle – St. H.-Hospital I., ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten der vorgenannten Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin und 5 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf bis auf die Antragstellerin die vorgenannten Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 14.2 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 14.2 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP 2022, S. 178). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmengenvorgaben für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 74 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 3, Bl. 946; Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 2, Bl. 709; Antragserwiderung, GA Bl. 96), in 2020 bei 76 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 2, Bl. 709; Antragserwiderung, GA Bl. 96), in 2021 bei 61 Fällen (Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 4, Bl. 1300) bzw. bei 67 Fällen (Antragserwiderung, GA Bl. 96), in 2022 bei 70 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 3, Bl. 946, bzw. bei 105 Fällen, Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 4, Bl. 1300; Antragserwiderung, GA Bl. 96), in 2023 bei 148 Fällen (Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 4, Bl. 1300) bzw. bei 119 Fällen (Antragserwiderung, GA Bl. 96). Die Argumentation der Antragstellerin entkräftet die Begründung der Nicht-Zuweisung im angegriffenen Bescheid nicht. Die Antragstellerin geht schon fehl, wenn sie der Auffassung ist, der Antragsgegner lehne schon auf der ersten Entscheidungsstufe ihr Krankenhaus wegen Nichterfüllung des Mindestkriteriums als nicht leistungsfähig ab und nehme keine Auswahlentscheidung vor mit der Begründung, die LG 14.4 sei nicht zuzuweisen, da bereits die LG 14.2 nicht zugewiesen worden sei. Der Antragsgegner hat ausdrücklich bekräftigt, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die im Rahmen der sog. ersten Prüfungsstufe der Krankenhausplanung notwendige Leistungsfähigkeit für die LG erbringt. Das auf Fallzahlen basierende Versorgungsgeschehen wird vom Antragsgegner nicht als Ausschlusskriterium der Leistungsfähigkeit im Rahmen der ersten Prüfungsstufe verstanden, sondern als Auswahlkriterium zur Bestimmung der Zuweisungen an Krankenhäuser, soweit eine Auswahl notwendig ist, weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert (sog. zweite Stufe der Krankenhausplanung). Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die LG 14.1 und 14.3 bzw. LG 14.2 und 14.4 in einem Zusammenhang stehen, folgt daraus aber nicht eine zwingende miteinander verbundene Zuweisung. Wie dargestellt basieren die Leistungsgruppen auf unterschiedlichen Qualitätsvoraussetzungen; die LG 14.3 und 14. 4 setzen gewissermaßen auf den LG 14.1 und 14.2 auf. Daraus folgt aber nicht eine ausnahmslose miteinander gekoppelte Zuweisung. Das zeigt sich nicht nur an den Qualifikationskriterien, sondern auch an der Tatsache, dass die Leistungsgruppen unterschiedlichen Planungsebenen unterfallen, nämlich die Prothetik dem Versorgungsgebiet und die Revision der Prothesen dem Regierungsbezirk. Das kann – was die Antragstellerin mit dem Hinweis kritisiert, in anderen Versorgungsgebieten sei die Zuweisung der LG 14.2 nicht wie im VG 4 mit Fallzahlen >100 konzentriert worden – zu anderen Verteilungskriterien je nach der Besonderheit der jeweiligen Planebene führen, bis hin zu einer (theoretisch) möglichen und zulässigen Zuweisung der LG 14.1/LG14.2 auf ein einziges Krankenhaus im VG bzw. einer Zuweisung der LG 14.3/14.4 auf ein einziges Krankenhaus im Regierungsbezirk. Die Vorstellung der Antragstellerin, der Antragsgegner müsse allein wegen des medizinischen Zusammenhangs zwischen der Erstimplantation und den Revisionen und ihrer langjährigen Expertise eine Zuweisung zu ihren Gunsten vornehmen, ist nachvollziehbar; der Antragsgegner hat sich aber nicht dafür entschieden, sondern weitergehende Qualifikationsmaßstäbe (i.e. Versorgungsgeschehen, dass Ausdruck in den hohen Fallzahlen erfährt) genutzt. Dagegen ist – wie ausgeführt ‑ aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Antragsgegner ist unter Betrachtung des Vorbringens der Antragstellerin nicht ihrer Auffassung gefolgt, die Übererfüllung fachärztlicher Vorgaben, die seit 2015 bestehende Zertifizierung als Endoprothetikzentrum der Maximalversorgung, die Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung und die Kooperation der Krankenhäuser mit der niedergelassenen Ärzteschaft gleiche das Fallzahlengeschehen aus und müsse in ihrem Falle zu einer Zuweisung führen. Dagegen ist – wie ausgeführt – aus Rechtsgründen nichts erfolgreich einzuwenden. Danach ist eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppe „Endoprothetik Knie“, KHP 2022, S. 178, nicht zwingend erforderlich. Mithin wird die Antragstellerin mit ihrem Klagebegehren zur LG 14.2 wohl scheitern. Damit entfällt zugleich ein vorzuweisendes Qualitätskriterium zur Zuweisung der LG 14.4. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 14.4 „Revision Knieendoprothese“, KHP 2022, S. 182, zwingend erforderlich wäre. (2)Für die LG 16.2 Lebereingriffe ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk W. (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 16.2 Lebereingriffe anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 1.311 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 190, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk W. ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 398 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 16.2 Lebereingriffe an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (aa)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 9 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 23 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Betrachtung des Fallzahlengeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 16.2 keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 219 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 16.2 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 190). Dass die Qualität trotz fehlender Mindestmengenvorgaben für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei den konkurrierenden Krankenhäusern. Die Fallzahlen der LG 16.2 Lebereingriffe lagen für die Antragstellerin: in 2019 bei 6 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 2, Bl. 709; Antragserwiderung, GA Bl. 98), in 2020 bei 13 Fällen (Tabellenblatt 2 der Antragstellerin, BA 2, Bl. 709; Antragserwiderung, GA Bl. 98), in 2021 bei bis 13 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 3, Bl. 997) bzw. bei 3 Fällen (Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 3, 1300) bzw. bei 2 Fällen (Antragserwiderung, GA Bl. 98), in 2022 bei bis 13 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 3, Bl. 997) bzw. bei 6 Fällen (Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 3, 1300; Antragserwiderung, GA Bl. 98), in 2023 bei 23 Fällen (Bericht – Regionale Planungskonzepte -, BA 3, Bl. 997; Antragserwiderung, GA Bl. 98) bzw. bei 6 Fällen (Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juli 2024, BA 3, 1300). Der Antragsgegner stellt zulässigerweise – wie dargelegt – auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin ab. Letztlich bestätigt die Antragstellerin dieses Fallgeschehen in ihre Schreiben vom 15. Juli 2024 (BA 4, Bl. 1300) zur Anhörung. Die Auffassung, die Ist-Fallzahl mit 2021 (3 Eingriffe), 2022 (6 Eingriffe) und 2023 (23 Eingriffe) zeigten an, dass dieser Leistungsbereich erfolgreich aufgebaut worden sei, entkräften gleichwohl nicht das – zum Vergleich zu den Krankenhäusern mit Zuweisung der LG ‑ geringe Leistungsgeschehen. Der Antragsgegner durfte auf die bisherigen Fallzahlen abstellen. Die Auffassung der Antragstellerin, die Festlegung von Mindestfallzahlen (hier 25 Fälle Lebereingriffe) sei rechtswidrig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe, geht an der Systematik des KHP 2022 vorbei. Mit der Berücksichtigung des Leistungsgeschehens werden keine Kriterien der sog. ersten Stufe der Krankenhausplanung kreiert; dies wäre in der Tat an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. Vielmehr – das ergibt insoweit die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG, der sich die Kammer anschließt – zieht der Antragsgegner tatsächliches Leistungsgeschehen zur Anwendung des Auswahlermessens heran (zweite Stufe der Krankenhausplanung). Dies ist – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (bb)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 16.2 Lebereingriffe (KHP 2022, S. 191, zwingend erforderlich wäre. Es ist erklärtes Anliegen des Krankenhausplans NRW 2022, die Zahl der Standorte bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität zu begrenzen (vgl. KHP 2022, S. 57). Von einer jedenfalls nicht nur durchschnittlichen medizinischen Komplexität ist im Fall der Versorgung in der LG 16.2 auszugehen. Hierfür sprechen bereits die an das Krankenhaus zu stellenden Anforderungen an die ärztliche und pflegerische Versorgung sowie die für die Behandlung vorzuhaltende Infrastruktur (vgl. Qualitätskriterien der Leistungsgruppe Lebereingriffe“, KHP 2022, S. 191). Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Krankenhaus erfülle alle Mindest- und Auswahlkriterien und diese Leistungen überträfen in der Leistungsentwicklung die der benachbarten Krankenhäuser, und der Hinweis auf ihr onkologische Zentrum am Krankenhaus setzt dem nichts Grundlegendes entgegen. Die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (i.S.d. ersten Stufe der Krankenhausplanung) spricht der Antragsgegner der Antragstellerin mit der Nicht-Zuweisung nicht ab. Aus dem Leistungsgeschehen der Nachbarkrankenhäuser kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten, da diese im Wesentlichen ebenso wenig berücksichtigt worden sind. Nach den von dem Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien gleicht die von der Antragstellerin aufgezeigte erweiterte Notfallversorgung auf Notfallversorgungsstufe II das Fehlen des bisherigen Leistungsgeschehens nicht aus. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin aufgezeigten Behandlungsschwerpunkte mit Patientenselbsthilfegruppen, Sozialdienst, Diätberatung besonders im Zusammenhang mit den Leistungsgruppen Pankreaseingriffe, Lebereingriffe, Tiefe Rektumeingriffe und Ösophaguseingriffe und Kooperationen mit mehreren gastroenterologischen Praxen, Rehabilitationskliniken und Akutgeriatrien. Im Übrigen gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑ Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 4.Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens) in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 – (je Fachabteilung Ansatz von 50.000 €), analog Nr. 23.1 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf ) unter Ansatz von 50.000 € für die LG 14.4 und LG 16.2 im Hauptsacheverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.