OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 86/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0306.26K86.24.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der 1982 geborene Kläger stand ab dem 0. September 0000 im Dienst der Beklagten, [……..] Nachdem es aus Sicht der Vorgesetzten des Klägers zu Unregelmäßigkeiten bei der Zeiterfassung des Klägers gekommen war (vgl. Vermerke vom 18. April 2023 und 23. Mai 2023, Beiakte Heft N01, Bl. 12 und 35), leitete die Bürgermeisterin der Beklagten mit Verfügung vom 25. Mai 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Ein- und Ausfahrtzeiten der Tiefgarage am Rathaus, in der der Kläger einen Stellplatz gemietet hatte, mit den im Zeiterfassungssystem verbuchten Arbeitszeiten abgeglichen. Der Abgleich ergab, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis zum 6. April 2023 im Umfang von insgesamt 69 Stunden und 12 Minuten Arbeitszeiten vor Einfahrt in die Tiefgarage und nach Ausfahrt gebucht hatte. Die Buchungen nahm er häufig manuell, das heißt nicht an dem dafür vorgesehenen Zeiterfassungsterminal im Rathaus vor. In dem Disziplinarverfahren begründete der Kläger die Differenzen damit, er habe in den Morgen- und teilweise auch in den Nachmittagsstunden Kontrollen der öffentlichen Toilettenanlagen durchgeführt. Dazu sei er mit seinem Auto am Morgen in den Burginnenhof gefahren, habe sich an seinem Arbeitsplatz-PC eingestempelt und sei dann mit dem Auto zu den Toilettenanlagen gefahren. Erst nach seiner Rückkehr habe er das Fahrzeug in der Tiefgarage abgestellt. Am Nachmittag habe er häufig eine späte Mittagspause gemacht und sei mit dem Auto zu einem Supermarkt gefahren, um sich etwas zu essen zu kaufen. Nach seiner Rückkehr habe er einen freien Stellplatz im Innenhof genutzt, statt das Auto wieder in der Tiefgarage zu parken. Der von der Bürgermeisterin eingesetzte Ermittlungsführer kam in dem Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 zu dem Schluss, es bestehe kein ernstlicher Zweifel, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum in erheblichem Umfang Arbeitszeiten erfasst habe, die er tatsächlich nicht erbracht habe. Nach Abzug von Tagen, für die der Kläger E-Mails vorgelegt habe, nach denen er Dienstgänge erledigt habe, verblieben jedenfalls 26 Tage mit einer unstimmigen Zeiterfassung im Umfang von insgesamt 60 Stunden und 44 Minuten. Die Erklärung des Klägers sei nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Toilettenanlagen vom Rathaus aus bequem zu Fuß zu erreichen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger nicht sein Fahrzeug zu Dienstbeginn in der Tiefgarage abgestellt und die Dienstgänge sodann zu Fuß erledigt haben sollte. Zudem sei nicht glaubhaft, dass er seinen Pkw im Burginnenhof abgestellt habe, um sich an seinem Arbeitsplatz einzustempeln. Im Burginnenhof sei das Abstellen von Fahrzeugen außer für Dienstfahrzeuge verboten. Zudem bestehe nach der Dienstanweisung eine Pflicht zur Nutzung des Zeiterfassungsterminals, dass für den Kläger zudem vor Antritt eines Dienstgangs leichter zu erreichen gewesen sei als sein Büro. Außerdem sei im Zeiterfassungskonto des Klägers schon Ende 2022 eine ungewöhnlich hohe Anzahl manueller Zeiterfassungen wegen angeblicher Außentermine oder eines angeblich vergessenen Zeiterfassungschips festzustellen gewesen. Auch dies spreche für eine Täuschungsabsicht. Schließlich habe der Kläger am 28. März 2023 manuell eine Gehenzeit für 20:43 Uhr erfasst, obwohl die Alarmanlage bereits um 20:06 Uhr aktiviert worden und ein Verlassen des Gebäudes nicht mehr möglich gewesen sei, ohne Alarm auszulösen. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. November 2023, dem Personalrat zugegangen am 21. November 2023, die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Personalrat ließ, nach entsprechender Ankündigung mit Datum vom 22. November 2023, die Zustimmungsfrist verstreichen. Mit Schreiben vom 9. November 2023 gab die Beklagte der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme, die keine Stellungnahme abgab. Mit Schreiben vom 27. November 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 nahm der Kläger Stellung. Er wiederholte seinen Vortrag, er habe regelmäßig die öffentlichen Toilettenanlagen kontrolliert, bei schlechtem Wetter mit seinem Auto, bei gutem Wetter zu Fuß. Dies erkläre die Differenzen zwischen Stempelzeit und Einfahrtszeit in die Tiefgarage am Morgen. In dem betroffenen Zeitraum habe er Minusstunden ausgleichen und länger arbeiten wollen. Deshalb habe er seine Mittagspause später gemacht, sich mit dem Auto bei einem Supermarkt etwa zu essen gekauft und nach Rückkehr im Burginnenhof statt in der Tiefgarage geparkt. Die Buchung am Arbeitsplatz statt am Terminal sei für ihn praktischer gewesen, wenn er im Burginnenhof geparkt habe. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm sie auf das Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 Bezug, das sie zum Bestandteil der Entlassungsverfügung machte. Der Kläger habe in einem Zeitraum von fast drei Monaten Arbeitszeitbetrug in mindestens 26 Fällen im Umfang von 60 Stunden und 44 Minuten begangen. Der Kläger hat am 5. Januar 2024 Klage erhoben. Am 25. Januar 2024 hat er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 19. Juni 2024 – 26 L 171/24 – abgelehnt hat. Der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem der Kläger keine Beschwerde erhoben hat. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Gegen den Entlassungsbescheid bestünden bereits formelle Bedenken. Die Beklagte habe sich mit seinen im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumenten in dem Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es entstehe der Eindruck, dass der Bescheid schon vor Eingang seiner Stellungnahme fertiggestellt gewesen sei. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen und des Personalrats werde bestritten. In materieller Hinsicht bestünden Bedenken, ob der Abgleich der Tiefgaragendaten mit den Zeiterfassungszeiten mit dem Datenschutzrecht vereinbar sei. Zudem habe er nachvollziehbar erläutert, wie es zu den Differenzen gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 26 K 86/24 und 26 L 171/24 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Personalakte des Klägers ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2023 über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. N01 Satz N01 VwGO). In dem Beschluss vom 19. Juni 2024 – 26 L 171/24 – hat die Kammer ausgeführt: „a) Der Bescheid beruht auf § 23 Abs. 3 Satz N01 Nr. N01 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Entlassung tritt in den Fällen des § 23 Abs. 3 BeamtStG mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist (§ 28 Abs. 2 LBG NRW). b) Der Bescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2023 (Beiakte Heft 6 Bl. 116) gemäß § 28 Abs. N01 VwVfG NRW zur beabsichtigten Entlassung an. Die Argumente aus seiner Stellungnahme mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 (Beiakte Heft 3 Bl. 126) nahm die Antragsgegnerin zur Kenntnis und bezog sie in ihre Erwägungen bei der abschließenden Entscheidung ein, hielt jedoch an ihrer Auffassung fest. In der Begründung des Bescheids vom 20. Dezember 2023 nahm sie – jedenfalls knapp – auf das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung Bezug. Mit Schreiben vom 9. November 2023 gab die Antragsgegnerin der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 Abs. 2 LGG Gelegenheit zur Stellungnahme (Beiakte Heft 6 Bl. 104), die keine Stellungnahme abgab (Beiakte Heft 6 Bl. 105). Die Maßnahme galt als vom Personalrat gebilligt (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW), nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2023, dem Personalrat zugegangen am 21. November 2023, die Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. N01 Satz N01 Nr. 8 LPVG NRW beantragt hatte und dieser, nach entsprechender Ankündigung mit Datum vom 22. November 2023, die Zustimmungsfrist verstreichen ließ (Beiakte Heft 6 Bl. 112). c) Der Entlassungsbescheid erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz N01 Nr. N01 BeamtStG liegen voraussichtlich vor. Der Antragsteller, der sich im Probebeamtenverhältnis befindet, hat eine Handlung begangen (aa), die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (bb). Die Entscheidung der Antragsgegnerin weist keine Ermessensfehler auf (cc). aa) Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen. § 23 Abs. 3 Satz N01 Nr. N01 BeamtStG knüpft an die Begehung eines Dienstvergehens an. Nach § 47 Abs. N01 Satz N01 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – N01 E 1060/10 –, juris Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 LBG NRW Rn. 100. Der Antragsteller hat voraussichtlich schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Antragsgegnerin hat den Entlassungsbescheid damit begründet, der Antragsteller habe Zeiten als Arbeitszeiten erfasst, in denen er tatsächlich keinen Dienst geleistet habe, mithin einen Arbeitszeitbetrug begangen, und zugleich gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung der Dienstvereinbarung über Arbeitszeiten bei der Stadt B. und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Erfassung der Arbeitszeiten verstoßen. Diese Vorwürfe treffen zu. Der Antragsteller hat damit gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichem Einsatz in seinem Beruf, einschließlich der Anwesenheitspflicht (§ 34 Abs. N01 Satz N01 BeamtStG), und dazu, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 62 Abs. N01 Satz N01 LBG NRW), verstoßen. Außerdem hat er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die die Wahrheitspflicht einschließt (§ 34 Abs. N01 Satz 3 BeamtStG), und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Abs. N01 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen stehen jedenfalls in der überwiegenden Zahl der von der Antragsgegnerin angeführten Fälle im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis 6. April 2023 mit für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichender Gewissheit fest, im Einzelnen bezüglich folgender Tage: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Die Antragsgegnerin hat selbst in dem Disziplinarverfahren im Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 (Beiakte Heft N01 Bl. 114) zugunsten des Antragstellers sieben Tage außer Betracht gelassen, für die der Antragsteller E-Mails vorgelegt hat, mit denen er sich zu Dienstgängen abgemeldet hatte. Auf diese Tage hat die Antragstellerin die Entlassungsverfügung nicht gestützt. Das betrifft die Tage: 02.02., 09.02., 13.02., 08.03., 09.03., 14.03., 06.04. An den zuvor genannten, nicht ausgenommenen Tagen verstieß der Antragsteller gegen die Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit und die individuelle Weisung seines Vorgesetzten diesbezüglich (N01) und erfasste Zeiten als Arbeitszeiten, in denen er tatsächlich keinen Dienst leistete (Arbeitszeitbetrug) (2). Mögliche und vom Antragsteller vorgetragene rechtliche und tatsächliche Einwände führen nicht zu einer anderen Bewertung (3). Demgegenüber kann für den 13. Januar 2023 und 10. März 2023 insgesamt offenbleiben, ob sich Dienstpflichtverletzungen mit hinreichender Gewissheit feststellen lassen. Für den 27. Januar 2023 und 24. Februar 2023 gilt dies jeweils bezüglich der Zeit am Ende des Arbeitstages (4). (N01) Der Antragsteller verstieß voraussichtlich an zahlreichen Tagen gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung der Dienstvereinbarung über Arbeitszeiten bei der Stadt B. und die diesbezüglichen Anordnungen seines Vorgesetzten, indem er seine Arbeitszeiten nicht nach dem in der Dienstvereinbarung festgelegten Verfahren erfasste, zu dessen Einhaltung sein Vorgesetzter ihn gesondert aufgefordert hatte. Für den Antragsteller, der im Geschäftsbereich N01, Fachdienst N01, tätig war, galt die Dienstzeitregelung für den Geschäftsbereich N01 und andere Geschäftsbereiche (Dienstvereinbarung, Beiakte Heft 7, S. 11 ff.). Nach Ziffer 7.5.2 der Regelung sind zur Erfassung von Arbeitsbeginn und -ende die elektronischen Buchungsterminals des Systems VEDA zu verwenden, die im Rathaus, Stadthaus, Technischen Rathaus und der Bibliothek jeweils im Erdgeschoss installiert sind. Sind keine Buchungsterminals vorhanden, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Buchungen über ihren Arbeitsplatzcomputer vorzunehmen, wenn sie an das System angeschlossen sind. Nach Ziffer 7.5.3.3 ist am nächstmöglichen Tag eine Korrekturbuchung vorzunehmen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den für die Buchung erforderlichen Chip vergessen hat. Das gleiche Verfahren gilt nach Ziffer 7.5.3.4 wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beendigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs nicht mehr das Verwaltungsgebäude betritt oder versehentlich eine Gehen-Buchung vergisst. Nachdem Zweifel an der korrekten Zeiterfassung durch den Antragsteller entstanden waren, wies sein Vorgesetzter A. ihn am 5. Oktober 2022 an, Kommen- und Gehen-Buchungen „unbedingt“ am Terminal im Rathaus vorzunehmen und, falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, sofort einem der Vorgesetzten mitzuteilen. Zugleich untersagte Herr A. dem Antragsteller, Außentermine vor der Kommen-Buchung am Terminal und nach der Gehen-Buchung am Terminal wahrzunehmen, und wies ihn an, sich vor Ortsterminen ab- und nach Rückkehr anzumelden (vgl. E-Mail vom 5. Oktober 2022, Beiakte Heft 1 Bl. 39). Gegen die genannten Vorgaben der Dienstvereinbarung, die durch die Anweisung des Vorgesetzten vom 5. Oktober 2022 konkretisiert wurden, verstieß der Antragsteller im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis 6. April 2023 an mindestens 24 Tagen vorsätzlich. Das geht aus der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Auswertung aus dem Zeiterfassungssystem (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2024) hervor. Aus der Aufstellung ist neben den Zeiten der Kommen- und Gehen-Buchungen ersichtlich, ob der Antragsteller die Buchungen an einem Terminal im Dienstgebäude, an einem Rechner im lokalen Netzwerk, d.h. im Büro, oder an einem Rechner über eine VPN-Verbindung, d.h. aus einem anderen als dem Netzwerk der Antragsgegnerin, vorgenommen hat. Die Auswertung zeigt, dass der Antragsteller an mindestens 24 Tagen die Kommen-Buchung und/oder die Gehen-Buchung über eine VPN-Verbindung vorgenommen hat, im Einzelnen an folgenden Tage: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Nach der Dienstvereinbarung war er dagegen verpflichtet, die Buchungen über das Terminal im Dienstgebäude auszuführen. Auf mögliche frühere Absprachen, wonach er die Buchungen am Arbeitsplatzcomputer vornehmen konnte, kann sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm dies spätestens seit der Anweisung vom 5. Oktober 2022 nicht mehr erlaubt war. Seitdem war es ihm auch nicht mehr erlaubt, im Fall eines Dienstgangs am Ende des Arbeitstages gemäß Ziffer 7.5.3.4 der Dienstvereinbarung die Buchung nicht am Terminal, sondern durch Korrekturbuchung vorzunehmen. (2) Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Arbeitszeitbetrug steht bezüglich der vorgenannten Tage mit hinreichender Gewissheit fest. Der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren hat in dem Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 (Beiakte Heft 1 Bl. 114), das die Antragsgegnerin zum Bestandteil der Entlassungsverfügung gemacht hat, überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von knapp drei Monaten, vom 13. Januar 2023 bis zum 6. April 2023, an mindestens 24 Tagen im Umfang von insgesamt 52:10 Stunden Dienstzeiten erfasste, in denen er tatsächlich keinen Dienst erbracht hatte. Dieses Ergebnis wird durch die Gegenüberstellung der von dem Antragsteller erfassten Kommen- und Gehen-Zeiten mit den Ein- und Ausfahrzeiten der Tiefgarage gestützt (vgl. die tabellarische Zusammenstellung, Beiakte Heft 1 Bl. 118). Es ergeben sich zu Beginn der Arbeitstage Differenzen zwischen dem erfassten Dienstbeginn und der späteren Einfahrt in die Tiefgarage von häufig zwischen 20 und 30 Minuten, vereinzelt auch mehr. Das verbuchte Dienstende lag häufig um mehr als eine Stunde, teilweise um mehr als vier Stunden, nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage. Die im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Auswertung aus dem Zeiterfassungssystem (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2024) vervollständigt das Bild. Die Auswertung zeigt, dass der Antragsteller an Tagen mit erheblichen Differenzen zwischen den gebuchten Kommen- und Gehen-Zeiten und den Tiefgaragenzeiten überwiegend die Dienstbeginn- und/oder die Dienstendezeit über eine VPN-Verbindung buchte. Jedenfalls wenn die Buchung über einen VPN-Verbindung und eine Differenz zwischen der Ein- bzw. Ausfahrt in oder aus der Tiefgarage und dem erfassten Arbeitsbeginn bzw. -ende zusammentreffen, rechtfertigen diese Erkenntnisse den Schluss, dass der Antragsteller im Umfang der Zeitdifferenz keinen Dienst verrichtet hat. Solche Verstöße können an folgenden Tagen in dem aus der Tabelle „Abgleich erfasster Arbeitszeiten mit Parkzeiten“ (Beiakte Heft 1 Bl. 118) ersichtlichen Umfang festgestellt werden: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Die Summe der zu Unrecht erfassten Zeiten von 52:10 Stunden ergibt sich auf der Grundlage der tabellarischen Zusammenstellung der Antragsgegnerin aus folgender Berechnung: Lässt man die sieben Tage, die die Antragsgegnerin nicht in die Entlassungsverfügung einbezogen hat, vollständig außer Betracht, ergibt sich ausgehend von – nach Abzug von Wegezeiten – insgesamt 69:12 Stunden eine verbleibende Summe von 58:32 Stunden. In diese Summe sind abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin für den 24. Februar 2023 eine Differenz zu Dienstbeginn von 24 Minuten (nach Abzug von fünf Minuten Wegezeit) und für den 24. März 2023 1:46 Stunden am Dienstende (nach Abzug der Wegezeit) eingeflossen, die die Antragsgegnerin offenbar versehentlich nicht einbezogen hat. Des Weiteren sind Zeiten im Umfang von 6:22 Stunden in Abzug zu bringen, hinsichtlich derer hier offenbleibt, ob der Antragsteller ebenfalls gegen Dienstpflichten verstoßen hat (siehe unten (4)). (3) Die naheliegende Erklärung, dass der Antragsteller insbesondere in Zeiten, in denen das gebuchte Dienstende – teilweise um mehrere Stunden – nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage lag, zu Hause arbeitete, ist ausgeschlossen. Dies trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor. Zudem verfügte er nicht über eine Genehmigung zur Heimarbeit. Zwar stellte er im Oktober 2022 einen Antrag auf Heimarbeit und erhielt im November 2022 auf sein Betreiben die erforderliche technische Ausstattung, da ein IT-Mitarbeiter wohl irrtümlich davon ausging, die Genehmigung sei schon erteilt oder die Erteilung stehe unmittelbar bevor (vgl. Vermerke vom 18. April 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 12, und vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35). Die Genehmigung wurde dem Antragsteller im relevanten Zeitraum bis zum 6. April 2023 aber nicht erteilt (vgl. Vermerke vom 18. April 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 13R, und vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 36R). Auch die Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Dem Einwand, die Daten der Tiefgaragennutzung hätten nicht herangezogen werden dürfen, da dem das Datenschutzrecht entgegenstehe und weder der Antragsteller um Zustimmung gebeten noch der Personalrat beteiligt worden sei, folgt das Gericht nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf die Befugnisse des Ermittlungsführers im Rahmen der Ermittlungen hingewiesen (vgl. §§ 21, 24 LDG NRW). Der von dem Antragsteller zur Erklärung der Differenzen zwischen den Zeiten der Tiefgaragennutzung und den Kommen- und Gehen-Zeiten vorgetragene Geschehensablauf ist nicht glaubhaft. Zur Erklärung der Abweichungen zu Beginn der Arbeitstage bringt der Antragsteller vor, wenn er die öffentlichen Toilettenanlagen kontrolliert habe, sei er häufig nicht in die Tiefgarage gefahren, sondern habe sein Fahrzeug kurz im Burginnenhof abgestellt, dann sei er in sein Büro gegangen, um sich dort am Computer einzubuchen. Anschließend sei er mit dem Auto die Toiletten abgefahren und habe nach der Runde in der Tiefgarage geparkt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht schon, dass der Antragsteller mit diesem Vorgehen gegen die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen hätte, zu deren Einhaltung er im Oktober 2022 ermahnt worden war, und zudem gegen das grundsätzliche Verbot verstoßen hätte, private Fahrzeuge im Burginnenhof abzustellen. Diese Regelverstöße hätte er nach seiner Darstellung in Kauf genommen, obwohl ihm bekannt war, dass seine Arbeitszeiterfassung unter Beobachtung der Vorgesetzten stand, und ohne damit einen wesentlichen praktischen Vorteil zu erlangen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Burginnenhof nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist, das Einbuchen am Arbeitsplatzcomputer im Büro statt am Zeiterfassungsgerät im Erdgeschoss keinen zeitlichen Vorteil mit sich bringt und die Toilettenanlagen sich in geringer Entfernung vom Rathaus befinden. Berücksichtigt man zudem, dass die Kommen-Buchungen an den Tagen, die das Gericht als entscheidungstragend zugrunde legt, über einen VPN-Zugang, also vom dienstlichen Laptop des Antragstellers, erfolgten, ist seine Darstellung widersprüchlich. Eine Buchung über einen VPN-Zugang, d.h. vom dienstlichen Laptop und außerhalb des lokalen Netzwerks, ist nur nachvollziehbar, wenn der Antragsteller diese Buchung zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb des Rathauses vornahm. Dass er seinen Arbeitsplatzcomputer und den Laptop im Büro parallel verwendet habe, ist eine Schutzbehauptung. Der praktische Nutzen dieser Vorgehensweise ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen, zumal dieser Ansatz zusätzlich voraussetzt, dass der Laptop im Büro über ein VPN-Verbindung und nicht über das vorhandene lokale Netzwerk betrieben worden sein müsste. Auch der vorgetragene Ablauf zur Erklärung der an Nachmittagen aufgetretenen Zeitdifferenzen ist nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat angegeben, er habe in der betroffenen Zeit oft länger gearbeitet und die Mittagspause mitunter nicht in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, sondern später gemacht. Dann sei er mit seinem Fahrzeug aus der Tiefgarage gefahren, um sich in einem Supermarkt einen Salat zu kaufen, und habe bei seiner Rückkehr im Burginnenhof geparkt, wo am Nachmittag häufig Plätze frei gewesen seien. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise nicht plausibel sei, da das Abstellen privater Fahrzeuge im Innenhof verboten sei und erst nach umständlicher Zufahrt zum Innenhof überhaupt ersichtlich sei, ob dort ein Platz frei sei, während dem Antragsteller ein gemieteter Stellplatz in der Tiefgarage zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht hält es für naheliegender, dass der Antragsteller nach dem Ende der Arbeitszeit im Rathaus zu der dokumentierten Zeit aus der Tiefgarage ausfuhr und sich nach Hause begab, von wo aus er erst später über einen VPN-Verbindung eine Gehen-Buchung vornahm. Der Antragsteller stand erheblich unter Druck, da sein Arbeitszeitkonto – wie er selbst angegeben hat – zu dieser Zeit erheblich ins Minus geraten war. Am 18. Dezember 2022 waren über 30 Minusstunden aufgelaufen. Entsprechend einer mit seinem Vorgesetzten A. getroffenen Vereinbarung (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2022, Beiakte Heft 1 Bl. 38) baute der Antragsteller die Minusstunden bis Ende Februar 2023 ab (vgl. Vermerk vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35, 36). Die Vorgehensweise des Antragstellers tritt am Beispiel des 28. März 2023 besonders deutlich hervor. An diesem Tag buchte er das Ende der Arbeitszeit über eine VPN-Verbindung um 20:43 Uhr. Zu dieser Zeit konnte er sich nicht mehr im Rathaus aufgehalten haben. Ein unbemerktes Verlassen des Gebäudes war unmöglich, nachdem um 20:06 Uhr die Alarmanlage aktiviert worden war (vgl. Vermerk vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35, 36; Foto des Displays der Alarmanlage, Bl. 34). (4) Bezüglich des 13. Januar 2023, des 27. Januar 2023 (Dienstende), 24. Februar 2023 (Dienstende) und des 10. März 2023 kann offenbleiben, ob sich Dienstpflichtverletzungen mit hinreichender Gewissheit ergeben. Dies ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den folgenden Erwägungen zur voraussichtlichen Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Lebenszeitbeamten ergibt. Bezüglich des 13. Januar 2023 ist offen, ob der Antragsteller die Gehen-Buchung – wie in der Aufstellung vermerkt – aus dem lokalen Netzwerk, also von seinem Arbeitsplatzcomputer im Büro, oder – was die Antragsgegnerin für technisch möglich hält – ebenfalls über eine VPN-Verbindung tätigte. Die näheren Umstände der Gehen-Buchungen am 27. Januar 2023 und 24. Februar 2023 sind offen, da als Art der Buchung „Fehlerprotokoll“ vermerkt ist. Für den 10. März 2023 liegen keine Informationen zu dem Weg, auf dem die Buchungen vorgenommen wurden, vor. bb) Die festgestellten Dienstvergehen hätten bei summarischer Prüfung bei einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist deshalb – neben dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens – festzustellen, ob dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – N01 E 1060/10 –, juris, Rn. 9; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 105. Ob eine solche, von § 23 Abs. 3 Satz N01 Nr. N01 BeamtStG verlangte Folge eintreten würde, ist aufgrund einer hypothetischen Betrachtung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Besteht eine solche nicht, so ist die mutmaßliche Rechtsprechung des in Disziplinarsachen zuständigen Gerichts bzw. der Obergerichte zu ermitteln. Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z.B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – N01 E 1060/10 –, juris, Rn. 26; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 126. AL Juni 2012, § 23 BeamtStG Rn. 108 f. Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Der ununterbrochenen monatelangen Dienstsäumnis kann es gleichstehen, wenn ein Beamter im Umfang vergleichbar wiederholt in Einzelzeitabschnitten – an Tagen und in mehr oder weniger länger zusammenhängenden Zeiträumen – überhaupt nicht zum Dienst erscheint. In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Dies gilt nicht für das wiederholte unberechtigte stundenweise Fernbleiben vom Dienst infolge verspäteten Dienstantritts. Denn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen ist in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten – gänzlichen – Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen. Bei der disziplinaren Ahndung des in Rede stehenden Fehlverhaltens ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten disziplinaren Maßnahme möglich. Wegen der Bandbreite denkbarer Pflichtverletzungen steht grundsätzlich der gesamte Katalog der abgestuften Disziplinarmaßnahmen des § 5 BDG bzw. § 5 LDG NRW zur Verfügung. Dabei kommt es für das Gewicht der Pflichtverletzung insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Ausmaß der Verspätungen an. Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wiederholter verspäteter Dienstantritte über einen längeren Zeitraum auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens standen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorlagen. Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarer Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung als angemessen erachtet worden. Vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris, Rn. 35 f., und vom 28. März 2023 – 2 C 20.21 –, juris, Rn. 39 ff., jeweils m.w.N. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt diese Grundsätze. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 – 31 A 1818/21.BDG –, juris, Rn. 151 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab hätten das Dienstvergehen, das der Antragsteller begangen hat, bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Wie aufgezeigt, kommt bei Arbeitszeitbetrug das ganze Spektrum möglicher Disziplinarmaßnahmen in Betracht, in schweren Fällen auch die Entfernung aus dem Dienst. Der Antragsteller erfasste in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem erheblichen Umfang von 52:10 Stunden Dienstzeiten, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Ob damit schon ein schwerer Fall von Arbeitszeitbetrug vorliegt, kann offenbleiben. Jedenfalls wäre nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung die Kürzung der Dienstbezüge angemessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befand in einem Verfahren, in dem ein Beamter innerhalb eines Monats insgesamt im Umfang von 11:56 Stunden Arbeitszeiten vorgetäuscht hatte, die Kürzung der Dienstbezüge sei angemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 – 31 A 1818/21.BDG –, juris, insb. Rn. 125, 140. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Verletzung der Kernarbeitszeit – allerdings in größerem Umfang als hier – mit der Rückstufung um eine Besoldungsgruppe zu ahnden, obwohl der Beamte – anders als der Antragsteller hier – die Arbeitszeiten vollständig nachholte und die durchschnittliche regelmäßige Gesamtarbeitszeit erbrachte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 20.21 –, juris, insb. Rn. 43, 46. In einem anderen Verfahren befand das Bundesverwaltungsgericht im Fall von u.a. Arbeitszeitbetrug im Umfang von 72:36 Stunden in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur aufgrund fallbezogener Besonderheiten – die hier nicht vorliegen –, dass die Kürzung der Dienstbezüge und nicht die Zurückstufung angemessen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris, insb. Rn. 17, 45. In der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht Bremen zu dem Ergebnis, bei einem Arbeitszeitbetrug von täglich nur einige Minuten, der sich über einen langen Zeitraum auf 15:06 Stunden summierte, sei die Kürzung der Dienstbezüge angemessen. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 10. Januar 2023 – 8 K 1812/21 –, juris, insb. Rn. 73, 76. Würde nach diesen Erwägungen schon der hier zugrunde gelegte Arbeitszeitbetrug im Umfang von 52:10 Stunden bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen, ist nicht entscheidungserheblich, ob dem Antragsteller auch in den von der Antragsgegnerin darüber hinaus angeführten Fällen Arbeitszeitbetrug mit hinreichender Sicherheit vorzuwerfen ist. cc) Ferner weist der Entlassungsbescheid vom 20. Dezember 2023 bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler auf. Liegen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz N01 Nr. N01 BeamtStG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist. Vgl. zu einer früheren Fassung des BBG OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – N01 E 1060/10 –, juris, Rn. 54 f. m.w.N. Besondere Gründe für die Abweichung von der Regelrechtsfolge sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Frage der Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid angesprochen.“ An diesen Erwägungen hält der Einzelrichter nach nochmaliger Prüfung im Klageverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, fest. Das Klageverfahren hat keine neuen Erkenntnisse erbracht. Der Kläger hat seine Darstellung der Abläufe in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Ausführungen aus den bereits in dem Eilbeschluss genannten Gründen unglaubhaft sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. N01 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz N01 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Es wurde die Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 8 nach der ab dem N01. Dezember 2022 geltenden Bezügetabelle zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.