Urteil
23 K 5692/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0225.23K5692.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Mindestmaßen für Käfige zur Haltung von Kanarienvögeln. Der Kläger züchtet auf dem gepachteten G01 nach eigenen Angaben überwiegend Kanarienvögel der Rasse „Gloster“, die circa elf bis 13 cm groß sind, und beschickt diverse Spezialschauen sowie auch den W. (im Folgenden: DKB). Anlässlich der Überprüfung einer bei der Beklagten eingegangenen Tierschutzbeschwerde kontrollierten die amtlichen Tierärztinnen Frau E. und Frau J. am 00. März 0000 die Vogelhaltung des Klägers. Der Kläger hielt zu diesem Zeitpunkt ca. 400 Kanarienvögel. Er gab an, dass er jährlich ca. 150 Jungvögel züchte, die er aber nicht verkaufe, sondern entweder selbst behalte, unentgeltlich an andere Züchter abgebe oder bei anderen Züchtern gegen andere Vögel eintausche. Durch die Corona-Pandemie sei die Abgabe von Vögeln schwierig geworden, da in den Jahren 0000 und 0000 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Ausstellungen stattgefunden hätten und somit der Kontakt zu anderen Züchtern fehle, sodass sein Vogelbestand etwa um das Doppelte größer sei als normalerweise. Während der Überprüfung der Vogelhaltung waren alle Käfige mit Vögeln besetzt. In den meisten Käfigen war jeweils ein Kanarienvogelpärchen untergebracht, teilweise mit bereits bebrüteten Eiern. Andere Vögel wurden zu mehreren in den Käfigen gehalten. Zusätzlich gab es im Gartenhaus insgesamt zwölf Volieren, die teilweise mit Vögeln besetzt und teilweise leer waren. Außerhalb des Gartenhauses befanden sich fünf ungenutzte Volieren. Nach Feststellung der Käfigmaße – die laut der Beklagten zwischen 40 x 28 x 35 cm und 60 x 35 x 38 cm groß gewesen seien – informierte die Beklagte den Kläger bezüglich der Unterbringung der Vögel über die Vorschriften des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) und über die Vorgaben zur Haltung von Kanarienvögeln der „Z. (im Folgenden: TVT) und forderte ihn mündlich auf, die Vögel ab sofort tierschutzgerecht, d. h. in Käfigen geeigneter Größe gemäß den Vorgaben der TVT unterzubringen. Laut Protokoll über den Kontrolltermin reagierte der Kläger ablehnend und argumentierte, dass auch kein anderer Züchter seine Vögel in größeren Käfigen halte und dass der DKB auch kleinere Käfige erlaube. Nach telefonischer Aufforderung übermittelte der Kläger am 0. Juni 0000 per E-Mail der Beklagten die Maße seiner Volieren. Sechs Volieren der Reihe „A“ hätten die Maße 200 x 100 x 208 bis 222 cm (Breite x Tiefe x Höhe, die von/bis-Angaben ergeben sich wohl aus einer Dachschräge in den Volieren), weitere sechs Volieren der Reihe „B“ hätten die Maße 200 x 100 x 229 bis 243 cm. Die fünf Außenvolieren hätten die Maße 600 x 200 x 220 bis 262 cm. Der übliche Besatz läge bei 20 bis 30 Vögeln je Voliere in der Ruhephase. Aufgrund dieser Angaben berechnete die Beklagte die zulässige Maximalbelegung pro Voliere anhand der Vorgaben der TVT für die Haltung von Kanarienvögeln wie folgt: in den Volieren der Reihe „A“ jeweils maximal 7 Vogelpaare, in den Volieren der Reihe „B“ jeweils maximal 8 Vogelpaare und in den Außenvolieren jeweils maximal 46 Vogelpaare. Am 00. Juni 0000 teilte die Beklagte dem Kläger telefonisch die errechnete Maximalbelegung für die Volieren mit und forderte ihn fernmündlich erneut auf, die Vögel tierschutzgerecht unterzubringen. Die errechnete Maximalbelegung ergebe bei Nutzung aller Volieren eine tierschutzgerechte Unterbringung von maximal 320 Vogelpaaren. Würden lediglich die Volieren im Gartenhaus genutzt, reduziere sich die erlaubte Maximalbelegung auf insgesamt 90 Vogelpaare. Die Haltung der Vögel in den vorhandenen Käfigen sei nicht gestattet, auch nicht während der Zuchtsaison. Der Kläger war mit diesen Vorgaben nicht einverstanden. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2021, zugestellt am 29. Juli 2021, ordnete die Beklagte an, die Vögel auf dem G01 gemäß § 2 TierSchG verhaltensgerecht und artgemäß unterzubringen. Den Kanarienvögeln müsse ein freier Flugraum von mindestens 2 m 3 bei einer Grundfläche von mindestens 2 m 2 für bis zu drei Paare zur Verfügung stehen. Bei Außenhaltung müsse den Vögeln außerdem zusätzlich ein frostfreier Schutzraum mit einer Grundfläche von mindestens 100 x 50 x 100 cm (Breite x Tiefe x Höhe) zur Verfügung stehen. Die tierschutzgerechte Unterbringung der Vögel müsse dem Veterinäramt der Stadt T. bis zum 00. August 0000 nachgewiesen werden (Ziffer 1). Außerhalb der Zuchtsaison werde dem Kläger die Unterbringung seiner Vögel in kleinen Zuchtboxen oder Käfigen untersagt. Nur während der Zuchtsaison dürfe er die Vögel paarweise in kleineren Haltungseinheiten mit den Mindestmaßen 100 x 50 x 50 cm halten. Es werde dabei von einer maximalen Dauer der Zuchtsaison von März bis Juli ausgegangen. Nach Ende der Zuchtsaison seien die Vögel unverzüglich wieder gemäß den unter Ziffer 1 genannten Anforderungen unterzubringen (Ziffer 2). Überzählige, nicht tierschutzgerecht unterzubringende Vögel wären bis zum 00. August 0000 in tierschutzgerechte Haltung abzugeben (Ziffer 3). Für ein Zuwiderhandeln gegen Ziffer 1), 2) oder 3) wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro je Verstoß angedroht (Ziffer 5). Es wurde außerdem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 210,00 Euro erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe gegen seine Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung und zur Ermöglichung der artgemäßen Bewegung seiner Vögel gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG verstoßen. Zur Verhinderung langfristiger Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere müssten die Vögel in größeren Käfigen/Volieren untergebracht werden. Zu den Vorgaben für die Haltung von Kanarienvögeln könne sowohl der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt, Maisack, Moritz, 3. Auflage, Randnotiz 140 zu Anhang § 2 TierSchG herangezogen werden als auch das Merkblatt Nr. 169 der TVT, welches als Sachverständigengutachten gelte und auch vor Gericht Bestand habe. Die dort angegebenen Mindestmaße seien verbindlich. Im Übrigen könnten die Mindestmaße für die Zuchtboxen von Wellensittichen, die sich aus den Urteilen des Amtsgerichts Kassel, 625 Js 5259.9/95 – 371 Owi, und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2 Ws (B) 555/96 OWiG, ergeben, auch für die Zuchtkäfige von Kanarienvögeln angewendet werden, da die in den jeweiligen TVT-Merkblättern für die Haltung von Wellensittichen (Merkblatt Nr.173, Stand Februar 2013) und Kanarienvögeln (Merkblatt Nr. 169, Stand März 2013) angegebenen Mindestmaße von Käfigen und Volieren für die tierschutzgerechte Haltung identisch seien. Am 22. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Er nutze nur noch Zuchtboxen mit den Maßen 120 x 40 x 40 cm, die mit einer Trennwand geteilt werden könnten, sodass die einzelnen Boxen dann die Maße 60 x 40 x 40 cm hätten. Kleinere Käfige, die er während der Corona-Pandemie genutzt habe, um die damalige große Anzahl an Vögeln unterbringen zu können, habe er abgeschafft. Überzählige Tiere habe er abgegeben. Derzeit habe er ca. 200 Tiere. Die von ihm während der Zuchtphase verwendeten Käfige seien ausreichend im Sinne der Haltungsstandards für domestizierte Kanarienvögel. Außerhalb der Zuchtsaison sei eine dauerhafte Einzel- bzw. Paarhaltung in kleinen Zuchtboxen eine artgerechte Unterbringung. Während der Zuchtsaison von März bis Juli sei eine paarweise Unterbringung in kleineren Haltungseinheiten unter den Mindestmaßen 100 x 50 x 50 cm zulässig. Die Beklagte könne die streitgegenständliche Ordnungsverfügung bzgl. der verhaltensgerechten und artgemäßen Unterbringung der von ihm gehaltenen domestizierten Gloster-Kanarien nicht ausschließlich auf die Vorgaben für die Haltung von Kanarienvögeln in dem TVT-Merkblatt Nr. 169 sowie auf die Kommentierung zu § 2 TierSchG stützen. Es müsse vielmehr auch das im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: BMEL) erarbeitete aktuelle Gutachten der Sachverständigengruppe über die tierschutzrechtliche Haltung von Vögeln bzw. das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“ aus dem Jahre 1996 bei der Beurteilung von tierschutzgerechter Haltung herangezogen werden. Das eigens vom BMEL in Auftrag gegebene Gutachten diene gerade der Auslegung des Tierschutzgesetzes. Es führe aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung der im Gutachten genannten Vogelarten nach § 2 TierSchG zu stellen seien. Das BMEL habe ein separates Gutachten u.a. bzgl. des domestizierten Kanarienvogels angekündigt, das vom DKB und der Deutsche Standard-Wellensittich-Züchter-Vereinigung e. V. (im Folgenden: DSV) im Jahre 2019 in Auftrag gegeben worden sei. Dieses im Jahre 2019 erstellte Gutachten der „Haltungsstandards für die Mindestanforderungen bei der Haltung von Domestizierten Ziervögeln“ (im Folgenden: DKB-Gutachten) beschäftige sich auch mit den Haltungsbedingungen von Gloster-Kanarien. Nach diesem Gutachten seien Käfigmaße für die Haltung und Zucht von Kanarien sehr differenziert zu beurteilen. Darin heiße es, ein modernes Vogelheim für einen Stubenvogel habe großzügige Maße, die nicht unter 60 x 40 x 40 cm lägen. Diese Maße seien für einen „normalen“ Kanarienvogel gedacht, welcher für immer in diesem Käfig verbleiben solle, aber regelmäßig Freiflug in der Wohnung erhalte. Die Unterbringung von mehreren Männchen sei erst in Volieren ab 2 m 3 ratsam. Langzeitig einzeln gehaltene Kanarienvogel-Männchen würden keinerlei Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Bei der zeitweisen Haltung der Kanarienvögel im Zuchtkäfig während der Brutphase, die jährlich im Frühjahr beginne und circa drei bis vier Monate andauere, bleibe das Zuchtpaar während der Zucht überwiegend zusammen. Vögel allgemein seien zur Brutzeit wesentlich weniger aktiv als außerhalb, wenn ihre Nahrung und die Erfüllung der Grundbedürfnisse in erreichbarer Nähe seien. Der sehr kleine Nestreviere besetzende Kanarienvogel setze Flugbewegungen fast nur zur Nahrungsaufnahme ein. Wenn aber die Nahrungsquellen in kurzer Distanz zum Nest seien, sei die "Flugbereitschaft" sehr gering. Dies sei nachvollziehbar, denn es würden Energien geschont, die sonst dem Bruterfolg schaden könnten. Die männlichen Partner seien zur Brutzeit überwiegend mit der Revierverteidigung beschäftigt, wenn sie sich nicht direkt an der Fütterung der Nachkommen beteiligten. Für die Revierverteidigung säßen sie häufig über längere Zeiträume an einem einzigen Platz (Singwarte), ohne sich zu bewegen. Es sei daher problemlos möglich, die Vögel für die Brutzeit in kleineren Gehegen unterzubringen, da ihre natürlichen Bewegungsabläufe hierdurch nicht unterbunden würden. Dies gelte erst recht für die auf einen sehr geringen Platzbedarf angepassten domestizierten Kanarienvögel. Die jahrzehntelangen Erfahrungen der Züchter wiesen sogar darauf hin, dass Vögel, die zur Brutzeit in kleineren Behausungen untergebracht seien, eine höhere Reproduktionsrate hätten als diejenigen, denen größere Gehege zur Verfügung stünden. Demnach ergebe sich für Farbenkanarien, Gesangskanarien und andere kleine Rassen eine Mindestgröße der Zuchtkäfige von 50 x 40 x 40 cm. Das DKB-Gutachten sei von einer „sachverständigen Stelle mit überlegener Sachkunde“ vorgelegt worden. Es sei, im Vergleich zu dem von der Beklagten herangezogenen nicht mehr aktuellen TVT-Merkblatt Nr. 169, zoologisch begründet und ethologisch fundiert. Das TVT-Merkblatt Nr. 169 würde die Zucht von Kanarienvögeln gerade nicht regeln. Es verlange außerdem für domestizierte Vögel ein Vielfaches an Platz im Gegensatz zum Wildvogel, obwohl domestizierte Tiere andere Ansprüche hätten als ihre Stammformen. Die TVT würde Haltungsempfehlungen für Wellensittiche (Merkblatt Nr. 173) und Kanarien (Merkblatt Nr. 169) gleichbehandeln, obwohl dies völlig unterschiedliche Vögel mit unterschiedliche Bedürfnissen seien. Die Nicht-Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die TVT sei sowohl am fehlenden Bezug zu dem circaannualen Rhythmus der Kanarienvögel als auch zu dem Dominanzwechsel im Verhalten zwischen den Geschlechtspartnern in dem TVT-Merkblatt klar ersichtlich. Das aktuelle DKB-Gutachten berücksichtige die Aktivitätsmuster domestizierter Ziervögel, mithin der vom Kläger gehaltenen domestizierten Gloster-Kanarien im Jahreskreislauf. Die Tiere würden in einer Vogelzucht bzw. bei Ausstellungszüchtern zu bestimmten Zyklen in Käfigen bzw. Volieren gehalten werden. Saisonal bedingt kämen die Tiere zu Zuchtzwecken von Mitte März bis Ende Juni in die Zuchtboxen. Die in dieser Zeit gezüchteten Jungtiere würden in Absetzboxen in Schulen abgesetzt bis sie futterfest seien. Sobald die Jungen futterfest und eigenständiger seien, würden diese in Volieren untergebracht, damit sie sich entwickeln und entfalten können. In den Volieren könnten die Jungen ihre Muskulatur aufbauen und durchmausern. Nach der Mauser beginne die Selektion der Jungen. Talentierte Tiere kämen in Boxen (Käfige) und würden für Ausstellungen konditioniert. Die übrigen Jungen würden abgegeben. Würde dem TVT-Merkblatt Nr. 169 gefolgt werden und drei Männchen in den darin genannten Maßen 150 x 60 x 100 cm zusammengehalten werden, würden erbitterte Revierkämpfe erfolgen. Dies würde zum Dauerstress und letztlich zum fast sicheren Tod der Männchen führen. Das DKB-Gutachten empfehle die Unterbringung von mehreren Männchen erst in Volieren ab 2 m³, und dies auch nur für den Zeitraum zwischen etwa Februar bis Juli, mithin der reproduktiven Zeit. Weibchen seien bedingt vergesellschaftbar. Kanarienvögel hätten im Übrigen kein Bedürfnis zum Fliegen, wenn Sexualpartner und Nahrung in kurzer Distanz auffindbar seien, wie es bei der Haltung von domestizierten Kanarienvögeln in Menschenobhut der Fall sei. Zudem zeige auch ein Vergleich mit ähnlichen Richtlinien benachbarter Länder wie Österreich oder der Schweiz, dass unter Berücksichtigung des Aktivitätsmusters domestizierter Ziervögel im Jahreskreislauf in etwa dieselben Käfigmaße, zum Teil sogar geringere Käfigmaße, für ausreichend gehalten werden. Am 00. Februar 0000 hat eine Nachkontrolle der Vogelhaltung des Klägers durch die amtlichen Tierärztinnen Frau E. und Frau J. stattgefunden. Dabei ist ein um über die Hälfte reduzierter Vogelbestand (178 Kanarienvögel im Gartenhaus) festgestellt worden. Alle Vögel waren in Volieren nach den Vorgaben der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2021 untergebracht. Zusätzlich waren zwei der größeren Außenvolieren instandgesetzt, sodass auch diese zur Unterbringung weiterer Vögel genutzt werden könnten. Die Zuchtboxen waren leer, da die Zuchtsaison noch nicht begonnen hatte. Einige der bei der ersten Kontrolle vorhandenen Zuchtboxen waren gegen neue, größere Boxen ausgetauscht worden. Es befanden sich nun Zuchtboxen mit den Maßen 120 x 37,5 x 39 cm sowie mit den Maßen 118 x 46 x 48 cm im Bestand, insgesamt 57 Stück und jeweils unterteilbar durch eine einsetzbare Trennwand. Der Kläger hat angekündigt, die Boxen mit eingeschobener Trennwand benutzen zu wollen, sodass den Vögeln nur die Hälfte der Boxengröße zur Verfügung stehen würde. Es sei aber grundsätzlich möglich, die Boxen auch ohne eingeschobene Trennwand zu nutzen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. April 2022 – Az. 23 L 1841/21 – einen zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. Juni 2022 – Az. 20 B 596/22 – als unzulässig verworfen. Wegen der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der der Ornithologe und Zoologe Herr K. als Beistand des Klägers aufgetreten ist und die amtliche Tierärztin Frau D. weitere Ausführungen gemacht hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2025 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte geltend: Das Gutachten des BMEL „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln" vom 10. Juli 1996 sei 25 Jahre alt und entspreche nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand. Das vom Kläger angeführte Gutachten der „Haltungsstandards für die Mindestanforderungen bei der Haltung von Domestizierten Ziervögeln", welches über die Internetseite des DKB bereitgestellt werde, stelle keinen hinreichend objektiven Maßstab für die Beurteilung der unter Tierschutzaspekten erforderlichen Bedingungen der Vogelhaltung dar. Habe – wie hier der DKB – ein Züchterverband ein Gutachten in Auftrag gegeben und habe zudem eines der Mitglieder dieses Verbandes an der Erstellung dieses Gutachtens mitgewirkt, liege es nach der Lebenserfahrung nicht fern, dass der Verband selbst und auch die Gutachter die Züchterinteressen, also die Interessen der Verbandsmitglieder, im Rahmen des Gutachtens berücksichtigen. Solche Interessen könnten z. B. darauf gerichtet sein, durch kleinere Käfige die Handhabung und Reinigung zu erleichtern oder eine Verbesserung des Zuchterfolgs (bei insgesamt geringerem Platzangebot könnten mehr Vögel gehalten werden) zu erzielen. Aus diesen Gründen stelle das von DKB und DSV in Auftrag gegebene Gutachten keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für ihre behördliche Entscheidungsfindung dar, weshalb sie ihrer Entscheidung auch Rechtsprechung und Literatur sowie das einschlägige Merkblatt der TVT zu Grunde lege. Die TVT-Merkblätter seien als antizipierte Sachverständigengutachten anerkannt. Hinsichtlich der Käfiggrößen und des erforderlichen Freiflugs sehe das TVT-Merkblatt Nr. 169 täglich mindestens eine Stunde Freiflug vor. Da aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Gartenhaus des Klägers jedoch ausgeschlossen sei, dass den Vögeln der erforderliche Freiflug ermöglicht werden kann, sei die Haltung der Vögel in der überwiegenden Zeit des Jahres (außerhalb der Zuchtsaison) in ausreichend großen Volieren unverzichtbar. Der Freiflug gehöre zum arttypischen Fortbewegungsrepertoire der meisten Vogelarten, Laufvögel ausgenommen. Dadurch werde nicht nur Stress verhindert, sondern der Freiflug diene auch der Gesunderhaltung des Herz-Kreislauf-Apparates und der Skelettmuskulatur. Den Anforderungen zu Ziffer 1 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei der Kläger ausweislich der Feststellungen zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 00. Februar 0000 vollumfänglich nachgekommen. Der Anordnung gemäß Ziffer 2 sei der Kläger insofern nachgekommen, dass sehr kleine Zuchtboxen aus dem Bestand aussortiert und nunmehr nur noch größere Zuchtboxen vom Kläger vorgehalten würden. In ihren Abmessungen würden diese Zuchtboxen nur geringfügig von den unter Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Maßen abweichen, wenn sie ohne Einschub einer Zwischenwand verwendet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 23 K 5692/21 sowie 23 L 1841/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist weiter statthaft, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2021 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger den Anordnungen (vorerst) weitestgehend nachkommt, da die Anordnungen Dauerwirkung entfalten und der Kläger zu geringeren Käfiggrößen zurückkehren möchte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnungen für die Kanarienvogelhaltung außerhalb und während der Zuchtsaison sowie die Abgabeanordnung (Ziffern 1-3 der Ordnungsverfügung) erweisen sich als rechtmäßig. Auch die Zwangsmittelandrohungen (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) sowie die festgesetzte Verwaltungsgebühr sind nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2021 ist § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG, wenn sie dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglicht. Die Voraussetzungen für behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG sind gegeben, sobald in einer Tierhaltung Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“ zuordnen lassen, unangemessen zurückgedrängt werden. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von den Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird. Die Anforderungen müssen sich dabei entsprechend der Zielrichtung des Tierschutzgesetzes daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, und nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen - unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster - anpassen kann. Das Gesetz fordert die verhaltensgerechte, nicht etwa nur die gesunde, das Überleben sichernde oder die leistungsgerechte Unterbringung. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 21. Juli 2016 – W 5 K 14.1123 –, juris Rn. 65 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2014 – 23 K 5500/12 –, juris Rn. 39 ff. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für Einschränkungen der Bewegung eines Tieres ist dies die speziellere Regelung gegenüber Nr. 1. Damit dürfen nach der gesetzgeberischen Wertung zwar die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zu der in Nr. 2 umschriebenen Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen seine anderen in Nr. 1 angesprochenen Grundbedürfnisse wie insbesondere Schlafen sowie Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Die Oberbegriffe "pflegen" und "verhaltensgerecht unterbringen" in Nr. 1 umfassen nach ihrem Wortsinn alle Bedürfnisse eines Tieres, also auch dessen Ernährung und seine Bewegungsmöglichkeit. Während aber die Ernährung lediglich zur Verdeutlichung der wenig aussagekräftigen Begriffe in Nr. 1 dort noch einmal besonders herausgestellt wird, hat der Gesetzgeber in Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen. Generell gilt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 TierSchG). Hieraus sowie aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes folgt, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG sein kann. Notwendig ist vielmehr auch insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1-45, juris Rn. 139 f; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 45; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 2 Rn. 43. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG im Einzelnen erfüllt sind, kommt den Feststellungen und sachverständigen Bewertungen einer Amtsveterinärin nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2024 – 23 K 7084/22 –, juris Rn. 74 f. Dass es sich bei den Tierärztinnen Frau E., Frau J. und Frau D. um amtliche Tierärztinnen und nicht um Amtsveterinärinnen handelt, ist unerheblich. Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 5 B 2699/19 –, juris Rn. 4. Nach Maßgabe dessen sind die von der Beklagten angeordneten Anforderungen für die Kanarienvogelhaltung nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, wonach den Kanarienvögeln ein freier Flugraum von mindestens 2 m 3 bei einer Grundfläche von mindestens 2 m 2 für bis zu drei Paare und bei Außenhaltung außerdem zusätzlich ein frostfreier Schutzraum mit einer Grundfläche von mindestens 100 x 50 x 100 cm (Breite x Tiefe x Höhe) zur Verfügung stehen muss, nicht zu beanstanden. Neben der eigenen fachlichen Expertise der amtlichen Tierärztinnen stützen sich diese Vorgaben zulässigerweise auf die von der TVT herausgegebenen Mindestgrößen für die Haltungseinrichtungen von Kanarienvögeln. Die TVT ist eine in der Rechtsprechung weithin anerkannte sachverständige Informationsquelle, die als Zusammenfassung des gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstands gelten kann, sodass den relevanten Merkblättern (hier Merkblatt Nr. 169 – Kanarienvogel) der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2009 – 11 ME 187/09; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2024 – 23 K 7084/22 –,Rn. 80 f.; VG Würzburg, Urteil vom 21. Juli 2016 – W 5 K 14.1123 –, juris Rn. 69; VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 1 L 187/16.MZ; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 34, 35b. Das TVT-Merkblatt Nr. 169 geht davon aus, dass Kanarienvögel täglich fliegen können müssen. Es sieht für die Haltung von Kanarienvögeln einen Freiflug von mindestens einer Stunde am Tag vor. Alternativ solle die Voliere der Vögel einen Flugraum von 2 m 3 für bis zu drei Paare enthalten. Nach der überzeugenden fachlichen Expertise der amtlichen Tierärztinnen gehört das Fliegen zum arttypischen Fortbewegungsrepertoire der meisten Vogelarten, so auch des Kanarienvogels. Für die Gesunderhaltung der Kanarienvögel und zur Vermeidung von Leiden oder Schäden ist es hiernach erforderlich, ihnen nicht nur das Fliegen zu ermöglichen, sondern auch Anreize hierfür zu schaffen. Nach den amtstierärztlichen Ausführungen bedarf es des Freiflugs zur Gesunderhaltung des Atemapparates der Vögel, bestehend aus Lunge und Luftsäcken, da nur so eine ausreichende Belüftung der luftgefüllten Strukturen zur Vorbeugung chronischer Erkrankungen gewährleistet ist. Auch zur Gesunderhaltung des Herz-Kreislauf-Apparates und zur Verhinderung von Fetteinlagerungen ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit notwendig. Darüber hinaus verhindert regelmäßige Bewegung die ansonsten drohende Verkümmerung der gesamten Muskulatur der Vögel. Der Kanarienvogel ist gesellig und fliegt gerne im Schwarm, sodass ein hinreichend großer Flugraum auch seinem Wohlbefinden dient. Auch die von der Beklagten geforderten Maße für einen frostfreien Schutzraum bei ganzjähriger Außenhaltung entsprechen den Anforderungen der TVT. Vgl. TVT-Merkblatt Nr. 169, Stand: März 2013 S. 1. Lediglich ergänzend angeführt sei, dass die streitgegenständlichen Maßvorgaben auch nach einer sogenannten „Expertenmeinung“ nicht überhöht sind, wenngleich es hierauf nicht entscheidungstragend ankommt. Dem liegt eine „Machbarkeitsstudie zum EXOPET-Projekt exemplarisch für die Spezies Serinus canaria f. domestica“ der Klinik für Vögel und Reptilien, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig als Teil der EXOPET Machbarkeitsstudie 21/22 zugrunde. Auftraggeber dieser Studie war das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, vertreten durch die Landestierschutzbeauftragte Frau Dr. med. vet. Julia Stubenbord, Kernerplatz 3, 70182 Stuttgart. Vgl. https://www.vetmed.uni-leipzig.de/fileadmin/Fakult%C3%A4t_VMF/Klinik_V%C3%B6gel_Reptilien/Exopet_21_22/Machbarkeit_Kanarienvogel.pdf , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Dem vorausgegangen war eine sog. EXOPET-Studie zur „Haltung exotischer Tiere und Wildtiere in Privathand: Situationsanalyse, Bewertung und Handlungsbedarf insbesondere unter Tierschutzaspekten“ der Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät, Klinik für Vögel und Reptilien, Prof. Dr. M.-E. Krautwald-Junghanns (Projektkoordination) in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Ludwig-Maximilians-Universität München, gefördert durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (Förderkennzeichen: 2815HS014), die zwischen 2015 und 2017 stattfand. Vgl. https://service.ble.de/ptdb/index2.php?detail_id=57204&site_key=141&stichw=15HS001&zeilenzahl_zaehler=2 , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Ein im Rahmen des EXOPET-Projektes entwickelter Vorschlag („Expertenmeinung“) zur Haltung von Kanarienvögeln (KRAUTWALD-JUNGHANNS et al. 2017, 2. Zwischenbericht, Teil 3, S. 89 - 94) wurde unter Mitwirkung einer Vielzahl von Wissenschatlern und Praktikern sowie in Abstimmung mit Vertreterinnen verschiedener Verbände, darunter auch der Deutsche Kanarien- und Vogelzüchter-Bund (DKB) e. V., in der Machbarkeitsstudie aufgegriffen. Vgl. dort S. 30. Der Machbarkeitsstudie folgend brauchen Kanarienvögel täglich mehrstündige Flugmöglichkeiten bei einer Grundfläche von mindestens 20 m 2 für ein Paar. Außerdem soll das Flugverhalten durch entsprechende Maßnahmen gefördert werden. Die Studie geht somit deutlich über das hinaus, was das TVT-Merkblatt für den Freiflug bzw. die Volierenhaltung fordert. Auch in der Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Möglichkeit zu fliegen Teil der artgerechten Haltung eines Vogels ist. Vögel müssen ihr natürliches Flugverhalten ausüben und jedenfalls eine Mindeststrecke fliegend zurücklegen können. Täglich muss mindestens eine Stunde Freiflug gewährt werden; alternativ dazu muss die Haltungseinrichtung eine Grundfläche von nicht weniger als 2 m² und darüber einen freien Flugraum von mindestens 2 m³ für bis zu drei Paare aufweisen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG Anh. § 2 Rn. 215 f. m.w.N. Die seitens des Klägers erhobenen Einwände verfangen nicht. Das zunächst durch den Kläger angeführte im Auftrag des BMEL erstellte Gutachten der Sachverständigengruppe über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln vom 10. Juli 1996, vgl. https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-kleinvoegel.html , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025, kann zur Beurteilung seiner Kanarienhaltung nicht herangezogen werden. Die dort enthaltenen Ausführungen zu den Mindestgrößen betreffend die Käfighaltung verschiedenster Kleinvogelarten verhalten sich ersichtlich nicht zu den vom Kläger gehaltenen Tieren und deren Anforderungen. Vielmehr wird im Allgemeinen Teil des Gutachtens ausgeführt: „Domestizierte Formen zum Beispiel […] des Kanarienvogels, […] werden in einem separaten Gutachten berücksichtigt.“ Auch weist die Beklagte darauf hin, dass das Gutachten mit Blick auf sein Alter von mehr als 25 Jahren nicht mehr den aktuellen Erkenntnisstand abbilden dürfte. Das von dem Kläger angeführte Gutachten „Haltungsstandards für die Mindestanforderungen bei der Haltung von Domestizierten Ziervögeln“ führt zu keiner anderen Bewertung. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei – wie der Kläger meint – um das vom BMEL angekündigte separate Gutachten handeln sollte. Das Gutachten ist weder auf der Internetseite des BMEL abrufbar noch enthält es irgendeinen Hinweis auf eine entsprechende Beauftragung. Verantwortlich zeichnen vielmehr drei (damalige) Vorsitzende bzw. Vizepräsidenten oder Beiratsmitglieder verschiedener Züchterverbände. Auf der Internetpräsenz des DKB heißt es zu diesem Gutachten wörtlich: „Die Mindeststandards für domestizierte Ziervogelarten wurden von DKB und DSV 2019 in Auftrag gegeben, um sowohl den Züchtern als auch den Behörden Entscheidungshilfen zu liefern.“ Vgl. https://www.vogelbund.de/fachgruppen/sachkunde/ , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025; zum Gutachten s. https://vogelbund.de/wp-content/uploads/2022/03/DKB-Mindeststandards-2019.pdf , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch nach dem Gutachten des DKB Zuchttiere außerhalb der Zuchtphase im Schwarm und in größeren Flugkäfigen/Volieren gehalten werden sollen (S. 11 des Gutachtens) und die Unterbringung von mehreren Männchen erst in Volieren ab 2 m 3 für ratsam gehalten wird (S. 10 des Gutachtens). Worauf der Kläger daher seine Annahme stützt, die Maßvorgaben der Beklagten für die Unterbringung der Vögel außerhalb der Zuchtsaison seien überhöht, ist nicht ersichtlich. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Heranziehung des TVT-Merkblatts führen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Annahme des Klägers stellt das TVT-Merkblatt nicht auf die Wildform, den Kanariengirlitz, ab. Vielmehr erläutert das Merkblatt selbst, dass der Kanarienvogel die domestizierte Form des in der Wildform noch vorkommenden Kanariengirlitzes ist. Vgl. TVT-Merkblatt Nr. 169, Stand: März 2013 S. 1; so auch Haltungsstandards für die Mindestanforderungen bei der Haltung von Domestizierten Ziervögeln - Gutachterliche Stellungnahme zur Auslegung des Tierschutzgesetzes, S. 8, https://vogelbund.de/wp-content/uploads/2022/03/DKB-Mindeststandards-2019.pdf . Der Kanarienvogel wird hauptsächlich in vier Richtungen gezüchtet: Gesangs-, Farb- und Positurkanarien sowie Finkenhybriden. Vgl. TVT-Merkblatt Nr. 169, Stand: März 2013 S. 1. Der Gloster-Kanarienvogel ist ein Positurkanarienvogel. Vgl. https://www.vogelbund.de/der-gloster-fancy/ , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Als solcher ist er eine Rasse des domestizierten Kanarienvogels und unterfällt folglich dem TVT-Merkblatt Nr. 169. Darüber hinaus bezieht die TVT – entgegen der Behauptung des Klägers – auch den circaannualen Rhythmus, in dem die Kanarienvögel leben, und den Dominanzwechsel im Verhalten zwischen den Geschlechtspartnern während und außerhalb der Zuchtsaison ein. Das TVT-Merkblatt Nr. 169 unterscheidet bei der empfohlenen Haltung zwischen der paarweisen Haltung während der Brutzeit und der Gruppenhaltung außerhalb der Brutzeit. Auf die klägerische Behauptung, würde dem TVT-Merkblatt Nr. 169 gefolgt werden und drei Männchen in den darin genannten Maßen 150 x 60 x 100 cm zusammen gehalten werden, würden erbitterte Revierkämpfe erfolgen, kommt es hier schon nicht an, da die Beklagte auf diese Maße in ihrer Ordnungsverfügung gar nicht abgestellt hat. Diese Mindestmaße werden von der TVT nur dann angenommen, wenn den Vögeln täglich mindestens eine Stunde Freiflug ermöglicht wird, was bei der Haltung des Klägers nicht vorgesehen ist. Die TVT geht bei einer Haltung ohne Freiflug von den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genannten größeren Mindestmaßen aus, nämlich von einem Flugraum von mindestens 2 m 3 . Dies entspricht auch den Anforderungen des vom Kläger angeführten Gutachtens des DKB, das die Unterbringung von mehreren Männchen ebenfalls erst in Volieren ab 2 m³ empfiehlt. Abgesehen davon wird im TVT-Merkblatt durchaus darauf hingewiesen, dass in der Brutzeit meist nur miteinander verpaarte Vögel in einer Haltungseinrichtung gehalten werden können. Außerhalb der Zuchtphase, explizit in der Mauserphase gibt es laut DKB-Gutachten keine Revierabgrenzungen. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung pauschal eingewandt hat, man könne mehr als drei Vogelpaare in den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genannten Maßen halten, widerspricht dies zum einen seinem vorherigen Vortrag, wonach die Haltung von mehreren Männchen auf engem Raum zu Revierkämpfen führe und er die Tiere auch außerhalb der Zuchtsaison einzeln oder paarweise halten wolle. Nach amtstierärztlichen Erkenntnissen sind Kanarienvögel unterdessen sehr gesellig, sodass eine Gruppenhaltung außerhalb der Zuchtsaison artgerecht ist, wovon auch das DKB-Gutachten für Zuchttiere ausgeht („im Schwarm“). Vor allem aber setzt der Kläger den Vorgaben der Beklagten nichts Substantielles entgegen. Das DKB-Gutachten verhält sich dazu nicht. Die dort benannten „großzügigen“ Mindestmaße eines modernen Vogelheims von 60 x 40 x 40 cm sind für nur einen („normalen“) Stubenvogel gedacht, der regelmäßig Freiflug in der Wohnung erhält. Die Besatzdichte in Ziffer 1 entspricht den Anforderungen der TVT. Im Übrigen sieht das TVT-Merkblatt Nr. 169, auf das sich die Beklagte in ihrer Begründung der Ordnungsverfügung auch bezieht, für bis zu zwei zusätzliche Paare eine Vergrößerung der Grundfläche um 50 % vor. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Maximalbelegung für die Volieren der A- und B-Reihen sowie die Außenvolieren des Klägers berechnet. Hiervon kehrt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht ab. Sie gibt vielmehr nur die Berechnungsgröße vor und lässt – für den Kläger erkennbar – die gemeinsame Haltung von mehr als drei Vogelpaaren bei entsprechender Anpassung der Käfigmaße zu. Soweit der Kläger beanstandet, das TVT-Merkblatt sei mit einem Stand aus dem Jahre 2013 zeitlich überholt, legt dies nicht den Schluss nahe, die Mindestgrößen der Haltungseinrichtungen für Kanarienvögel müssten unter Einbeziehung neuerer Erkenntnisse reduziert werden. Wie ausgeführt, lassen sich dem DKB-Gutachten keine geringeren Anforderungen an die Maße außerhalb der Zuchtsaison entnehmen. Zudem hat die TVT in ihrem neueren Merkblatt Nr. 44 „Checkliste zur Überprüfung von Vogelhaltungen im Zoofachhandel“ mit Stand Mai 2022 hinsichtlich der zum Verkauf anzubietenden Haltungseinrichtungen noch auf ihre im TVT-Merkblatt beschriebenen Anforderungen für die Dauerhaltung Bezug genommen. Vgl. TVT-Merkblatt Nr. 44, Stand: Mai 2022, S. 3. Das TVT-Merkblatt Nr. 169 wird derzeit überarbeitet. Wie sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antwortschreiben des zuständigen Arbeitskreises der TVT an den DKB ergibt, sollen einige seitens des DKB angemerkten Punkte in der Überarbeitung des Merkblatts berücksichtigt werden. Man könne sich als Tierschutzorganisation jedoch nicht in allen Punkten anschließen. Für eine Reduzierung der Maßvorgaben, die allgemein für die Zeit außerhalb der Zuchtsaison auch in dem gleichfalls vorgelegten Anschreiben von Herrn Schramm nicht aufgeworfen wird, ist hiernach nichts ersichtlich. Ein Vergleich mit Haltungsvorgaben des österreichischen und des schweizerischen Rechts stellt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ebenfalls nicht in Frage. Dass für die Kanarienvogelhaltung, wie der Kläger sie betreibt, in Österreich oder in der Schweiz eindeutig geringere Maßvorgaben bestünden, ist nicht erkennbar. Die in Österreich geltende Anlage 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung) in der Fassung vom 7. Januar 2025, die Volierenmaße von ≥ 60 x 35 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe) für ein Paar oder einen Vogel bei begründeter Einzelhaltung vorsieht, setzt zugleich regelmäßigen Zimmerfreiflug voraus, der bei der vorliegenden Fallgestaltung des Klägers nicht in Betracht kommt. Vgl. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860&fbclid=IwAR31OD_xJPdz-Wp-LcdZARlVUdlhiM2x_HS0JfGwSGkDN0m1S_bHjODrq1Q , zuletzt abgerufen am 7. Januar 2025. Auch die schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand 6. Dezember 2024), die Volierenmaße mit einer Grundfläche von ≥ 0,24 m² und einem Volumen von ≥ 0,12 m³ für vier Tiere oder kleinere Gruppen vorgibt, verhält sich nicht zum circaannualen Rhythmus und Dominanzwechsel der Tiere, dessen Berücksichtigung der Kläger für seine züchterische Haltung verständlicherweise einfordert. Vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de , zuletzt abgerufen am 7. Januar 2025. Aufgrund der Regelungsdichte des TVT-Merkblatts Nr. 169 und den Ausführungen der amtlichen Tierärztinnen kommt es im Rahmen von Ziffer 1 auch nicht darauf an, ob – wie vom Kläger gerügt – ein Vergleich mit Wellensittichen und die Heranziehung des TVT-Merkblatts Nr. 173 zu Wellensittichen oder ein Vergleich mit Girlitzen, die im Übrigen nicht domestiziert sind, oder – wie von der Beklagten gerügt – ein Vergleich mit im Zoo lebenden und am Fliegen gehinderten Flamingos, möglich ist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte hier das zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße Notwendige angeordnet hat. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit von Ziffer 1 liegen nicht vor. Die Nachweispflicht in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Die Fristsetzung von einem Monat war ausreichend bemessen. Auch die von der Beklagten angeordneten Anforderungen für die Kanarienvogelhaltung nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, wonach die Vögel nur während der Zuchtsaison paarweise in kleineren Haltungseinheiten mit den Mindestmaßen 100 x 50 x 50 cm gehalten werden dürfen, wobei von einer maximalen Dauer der Zuchtsaison von März bis Juli ausgegangen wird, sind nicht zu beanstanden. Mit diesen Mindestmaßen ist die Beklagte für die Kanarienvogelhaltung während der Zuchtsaison in nicht unerheblichem Umfang hinter den allgemein im TVT-Merkblatt Nr. 169 geforderten Mindestgrößen zurückgeblieben. Die amtlichen Tierärztinnen, denen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (s.o.), haben nachvollziehbar und hinreichend substantiiert die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung geforderten Mindestmaße für kleinere Haltungseinheiten während der Zuchtsaison begründet. Kanarienvögel müssen fliegen können. Das Fliegen dient ihrer Gesunderhaltung. Wie bereits dargestellt, ist das Fliegen für die Gesunderhaltung des Atemapparates und des Herz-Kreislauf-Apparates und zur Verhinderung von Fetteinlagerungen notwendig. Darüber hinaus verhindert regelmäßige Bewegung die ansonsten drohende Verkümmerung der gesamten Muskulatur der Vögel. Nach den überzeugenden amtstierärztlichen Ausführungen ist das Fliegen auch während der Brutzeit zur Gesunderhaltung der Kanarienvögel notwendig. Unstreitig ist, dass die Brutzeit ca. drei bis dreieinhalb Monate dauert. In dieser Zeit werden die Kanarienvögel paarweise gehalten und brüten in der Regel zweimal nacheinander. Insbesondere das Männchen sitzt während der Zuchtsaison nicht fest, sondern bewegt sich. Das Weibchen bewegt sich zwar weniger als das Männchen, doch sitzt auch dieses nur während der Brut, also zweimal für zwei Wochen, überwiegend fest. Es muss sich auch in dieser Zeit und insbesondere innerhalb der restlichen Brutperiode hinreichend bewegen können. Nachvollziehbar wendet der Kläger ein, dass die Flugbereitschaft der Vögel sehr gering ist, wenn sie ihr Futter in der Nähe des Nests finden. Unter natürlichen Bedingungen könnten die Tiere ihr Futter unterdessen nur fliegend erreichen, und es ist mit Gesundheitsgefahren verbunden, wenn die Kanarienvögel nicht fliegen (s.o.). Daher müssen sie aus amtstierärztlicher Sicht auch während der Brutzeit zum Fliegen animiert werden und den hierfür erforderlichen Raum haben. Die amtliche Tierärztin D. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung fachlich vertiefend ausgeführt, dass ein Käfig so groß sein müsse, dass die Vögel mehrere Flügelschläge hintereinander ausführen können. Dabei sei die Länge des Käfigs entscheidend. Der Vogel starte seinen Flug nach vorne und nicht senkrecht nach oben, sodass die Länge des Käfigs viel bedeutender sei als dessen Höhe und Breite. Zu bedenken sei, dass die erforderliche Einrichtung des Käfigs mit mehreren Sitzstangen, einem Nest, einer Bademöglichkeit und Futter(such)optionen, die die Vögel zu Flugbewegungen anstelle eines bloßen Hüpfens animieren sollen, insbesondere dazu, sich das Futter fliegend zu erarbeiten, entsprechend raumgreifend sei und den freien Flugraum für die Vögel verringere. Diese Erwägungen hat der Kläger mit seinen Einwänden nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dass die Beklagte nicht die im DKB-Gutachten genannten kleineren Mindestmaße für Zuchtkäfige heranzieht, ist nicht zu beanstanden. Sie verweist dabei auf die Möglichkeit der Einflussnahme von Züchterinteressen bei der Ermittlung der dort genannten Mindestgrößen. Das von dem Kläger angeführte Gutachten richtet sich unmittelbar (auch) an die Züchter von Kanarienvögeln. Diese werden durch den DKB vertreten und sollen so eine Entscheidungshilfe für ihre Haltung und Zucht erhalten. Das Gutachten stellt auch explizit auf die Interessen der Züchter ab, etwa, indem es darauf hinweist, „dass Vögel, die zur Brutzeit in kleineren Behausungen untergebracht sind, eine höhere Reproduktionsrate haben als diejenigen, denen größere Gehege zur Verfügung stehen.“ Vgl. dort S. 11. Dass kleinere Zuchtkäfige ausreichend sind, um den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Unterbringung unter Einschränkung der artgemäßen Bewegung nach § 2 Nr. 2 TierSchG zu genügen, hat auch der als Beistand des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Herr G., Mitverfasser des DKB-Gutachtens, nicht zu begründen vermocht. Er hat nochmals zu der bereits im DKB-Gutachten aufgestellten These ausgeführt, die natürlichen Bewegungsabläufe der Vögel würden durch die Unterbringung in kleineren Gehegen nicht unterbunden, da die Vögel grundsätzlich keinen Flugdrang hätten und nur fliegen würden, um Nahrung aufzunehmen, ein Nest zu bauen oder um dem Sexualdrang nachzukommen. Wenn alle diese Bedürfnisse erfüllt seien, würden die Vögel nicht fliegen wollen und bräuchten dementsprechend wenig Platz. Das Weibchen werde sich auch bei einem längeren Käfig nicht mehr bewegen, weil es nahe seinem Gelege sein wolle. Gleichermaßen werde sich das Männchen nicht mehr bewegen, weil es das Gelege und das Weibchen beschützen wolle. Eine Studie über Flamingos habe gezeigt, dass das Fliegen- oder Nichtfliegenkönnen der Tiere weit weniger Bedeutung für ihr Wohlbefinden habe als etwa Umwelteinflüsse. Diese Erwägungen orientieren sich unterdessen allein am – durch menschliches Handeln beeinflussten – Verhalten von Tieren und lassen gesundheitliche Aspekte vollständig außer Betracht. Die amtstierärztlich genannten möglichen gesundheitlichen Probleme der Vögel bei zu geringer Flugaktivität sind auch nach den Ausführungen von Herrn G. nicht ausgeschlossen. Er hat sie vielmehr selbst bestätigt, indem er angegeben hat, dass die verminderte Flugtätigkeit gewiss Auswirkungen auf das Gesamtgewicht der Vögel habe. Es könne zu Fetteinlagerungen kommen. Seines Wissens seien die Auswirkungen des Bewegungsmangels auf die Muskulatur bislang noch nicht untersucht worden. In diesem Zusammenhang hat Herr G. eingeräumt, die Käfiggrößen unter einem anderem Blickwinkel zu bewerten, denn er sei Verhaltensforscher und kein Tiermediziner. Nach alledem wird das Erfordernis eines ausreichenden Platzangebots zur Gesunderhaltung der Vögel nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch die tierschutzrechtlichen Regelungen der Schweiz und Österreichs führen zu keinem anderen Ergebnis, da sie keine Vorgaben für die Zucht beinhalten. Zuletzt lässt sich auch den vom Kläger vorgelegten Überlegungen zum moralisch-rechtlichen und biologischen Status von Wildtieren, vgl. Richter, T.; Kunzmann, P.; Hartmann, S.; Blaha, T. (2012): Wildtiere in Menschenhand, Deutsches Tierärzteblatt 11, S. 1550 – 1553, keine weitergehende Erkenntnis hinsichtlich der Haltung von Kanarienvögeln entnehmen. Insbesondere wird daraus nicht ersichtlich, dass Kanarienvögel nicht fliegen können oder möchten. Die Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erweist sich hiernach als erforderlich, um die Möglichkeit der Kanarienvögel zu artgemäßer Bewegung nicht unzulässig einzuschränken. Die Anordnung ist insbesondere auch verhältnismäßig, da die Flugmöglichkeit der Kanarien bereits stark eingeschränkt wird und dadurch den züchterischen Interessen des Klägers Genüge getan ist. Auch die Anordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung, wonach überzählige und nicht tierschutzgerecht unterzubringende Vögel abzugeben sind, sowie die darauf bezogene Nachweispflicht sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind gegeben. Tiere, die der Kläger nicht nach o.g. Vorgaben artgemäß unterbringen kann, können von ihm nicht ohne einen Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG gehalten werden. Eine Vermeidung von Verstößen gegen § 2 TierSchG ist daher nur durch eine Abgabe in eine artgerechte Haltung möglich. Dies ist eine logische Folge der Regelung der erforderlichen Käfigmaße. Sollte der Kläger seine Haltungskapazitäten nicht ausbauen wollen oder können, bleibt zur Verhinderung einer tierschutzwidrigen Haltung nur die Abgabe. Im Vergleich zur Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist dies auch das mildere Mittel. Die züchterischen Interessen des Klägers müssen hinter dem Tierwohl zurückstehen. Ziffer 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Gegen die Zwangsgeldandrohungen hat der Kläger keine gesonderten Einwendungen erhoben. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 210,- Euro unterliegt keinen Bedenken. Sie entspricht der Tarifstelle 23.6.1.14.1 in der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der hier maßgeblichen Fassung der 44. Änderungsverordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 842) (entspricht inzwischen Tarifstelle 6.6.4.14.1 der Anlage zu § 1 AVwGebO NRW vom 8. August 2023 [GV. NRW. S. 490]) und wurde von der Beklagten nachvollziehbar begründet. Rechtsfehler werden insoweit weder behauptet noch sind sie anderweitig erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.210,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, 3 GKG. Der festgesetzte Wert berücksichtigt in Anlehnung an Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den Auffangstreitwert für die tierschutzrechtliche Anordnung sowie die Höhe der gleichfalls angefochtenen Verwaltungsgebühr. Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.