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Urteil

18 K 8649/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0212.18K8649.22.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 00. November 2022 darüber zu unterrichten, ob und wenn ja, durch welche Maßnahmen gemäß §§ 16a Abs. 1, 17 – 21 und 31 PolG NRW durch den Beklagten über sie in welchen Zeiträumen personenbezogene Daten erhoben worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 00. November 2022 darüber zu unterrichten, ob und wenn ja, durch welche Maßnahmen gemäß §§ 16a Abs. 1, 17 – 21 und 31 PolG NRW durch den Beklagten über sie in welchen Zeiträumen personenbezogene Daten erhoben worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die 1992 in Frankreich geborene Klägerin, die französische Staatsbürgerin ist, beantragte mit Schreiben vom 23. September 2022 über ihre Prozessbevollmächtigte bei dem H. Nordrhein-Westfalen (D.), sie gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 1,Nr. 2a), Nr. 3a, Nr. 8 PolG NRW zu unterrichten, ob und wenn ja, in welchen Zeiträumen und mit welchen Mitteln und Methoden im Einzelnen personenbezogene Daten über sie erhoben worden seien. Nach der Auskunft des D. vom 14. Februar 2022 sei sie – jedenfalls zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung – von der Behörde in der Datei C.-Fall „Innere Sicherheit (O.) als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert. Eine derartige Einstufung als „relevante Person“ oder „Gefährderin“ setze nach dem Beschluss der Kommission Staatsschutz vom 16. Oktober 2007 voraus, dass objektive Hinweise dafür vorlägen, die die Prognose zuließen, dass eine Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des§ 100a StPO fördere, unterstütze, begehe oder sich daran beteilige. Eine derartige Maßnahme könne (unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips) den Einsatz auch verdeckter Methoden der Datenerhebung gemäß §§ 16 ff. PolG NRW rechtfertigen. Insbesondere setze auch eine längerfristige Observation nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigten, dass die betroffenen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollten, decke sich insoweit also mit der oben genannten Definition. Dasselbe gelte für dieVoraussetzungen für den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 17 Abs. 1Nr. 2 PolG NRW und den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist bzw. verdeckten Ermittlern nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1Nr. 2 PolG NRW. Des Weiteren könne die Polizei unter denselben Voraussetzungen Personen zur polizeilichen Beobachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ausschreiben lassen. Aufgrund der Übereinstimmung der Definition für „Relevante Personen“/„Gefährder“ und den gesetzlichen Voraussetzungen für die genannten polizeilichen Maßnahmen müsse sie annehmen, dass von der Behörde während der Zeit, während der sie von der Behörde als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ geführt worden sei bzw. werde, auch verdeckte Methoden der Datenerhebung angewandt worden seien. Ihr Anspruch auf Unterrichtung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a), Nr. 3a,Nr. 8 PolG NRW. Sie bitte um Übersendung einer Aufstellung der einzelnen Maßnahmen und deren Dauer. Mit Schreiben vom 00. November 2022 teilte das D. mit, dass es – unabhängig davon, ob Maßnahmen gegen die Klägerin im Sinne des §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 3a,8 PolG NRW in der Vergangenheit erfolgt seien oder nicht – der Auffassung sei, dass sich aus § 33 Abs. 1 PolG NRW kein Anspruch der Klägerin auf antragsgemäße Unterrichtung ergebe. Aus der Vorschrift resultiere eine pro-aktive Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen im Sinne des § 36 Nr. 9 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Eine Benachrichtigung des Betroffenen erfolge gemäß § 33 Abs. 2 PolG NRW grundsätzlich erst dann, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich sei. Im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW erfolge die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich sei. Ausschließlicher Sinn dieser Regelung sei es, die betroffenen Personen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wahrnehmen zu können. Sie diene dazu, das Verwaltungshandeln im Hinblick auf Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung transparent zu machen, sowie der betroffenen Person effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu gewähren. Hinsichtlich der Art der Auskunft verweise § 33 Abs. 6 PolG NRW auf die Vorschriften des § 48 Abs. 1, 3 DSG NRW. Grundsätzlich sei es dem Verantwortlichen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 DSG NRW möglich, eine Benachrichtigung aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen. Diese im Hinblick auf die in § 33 Abs. 2 PolG NRW spezialgesetzlich konkretisierten Gefährdungsaspekte gegebene Möglichkeiten seien verfahrenstechnisch in § 33 Abs. 3, 4 PolG NRW formell festgelegt. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Absehen einer Benachrichtigung nach Abschluss der Maßnahme über eine Frist von sechs Monaten hinaus sogar unter Richtervorbehalt stehe. Antragsrechte des Betroffenen auf Auskunft ergäben sich aus § 33 PolG NRW nicht und seien somit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aufgrund des genannten Zwecks der Vorschrift könne auf den gestellten Antrag auch kein Bescheid erfolgen, dass keine Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 1 PolG NRW gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit erfolgt seien. Denn ein ablehnender Bescheid würde im konkreten Einzelfall den Umkehrschluss zulassen, dass Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PolG NRW in der Vergangenheit erfolgt seien, obwohl u.U. noch Gefährdungsaspekte gemäß § 33 Abs. 2 PolG NRW vorlägen. Daher müsse die Klägerin abwarten, ob der Verantwortliche pro-aktiv seiner Benachrichtigungspflicht im Sinne des § 33 PolG NRW nachkomme, falls die angefragten Maßnahmen in der Vergangenheit erfolgt seien. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2022 Klage mit dem Ziel erhoben, darüber unterrichtet zu werden, ob und wenn ja, durch welche polizeiliche Maßnahmen durch den Beklagten über sie in welchen Zeiträumen personenbezogene Daten erhoben worden sind. Ihr Begehren begründet sie wie folgt: Ihre Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Sie habe einen Anspruch auf Unterrichtung aus § 33 PolG NRW beziehungsweise als Ausfluss ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der angegriffene Bescheid beschränke diesen Anspruch, was sie in ihren Rechten verletze. Ziel und Zweck von Auskunfts- und Unterrichtungsansprüchen sei es, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, nachträglich Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die Formulierung des § 33 PolG NRW als Unterrichtungspflicht und nicht als Antragsrecht bedeute, dass dadurch ihr Recht auf Unterrichtung beschnitten werden solle. Im Gegenteil sollten durch die Benachrichtigungspflicht auch Personen die Möglichkeit erhalten, nachträglich Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen, die anders als sie nicht durch eine anderweitige Information Kenntnis davon erlangt haben könnten, dass verdeckte Maßnahmen gegen sie angeordnet worden sein könnten. Da der Beklagte offensichtlich davon ausgehe, dass sie kein Recht auf Unterrichtung habe, sei von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, insoweit die abgestuften Regelungen des § 33 PolG NRW Ermessen einräumten. Auf jeden Fall sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, falls es so sein sollte, dass keine Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW gegen sie umgesetzt worden sein sollten.Hinsichtlich der Möglichkeit, dass für den Fall, dass es Maßnahmen gegen sie gegeben habe, Gründe für die Verweigerung der Unterrichtung vorliegen könnten, sei Folgendes festzuhalten: Die Begründung des angegriffenen Bescheides lege abstrakt verschiedene Gründe für eine potentiell zulässige Verweigerung der Unterrichtung dar, die in der pauschalen Form, in der sie dargelegt worden seien, nicht unzutreffend seien. Allerdings bleibe die Anwendung der abstrakt dargelegten Gründe in ihrem Einzelfall im Dunkeln, sodass sich aus der Begründung nicht ergeben könne, ob die Entscheidung in ihrem Fall den gesetzlichen Vorgaben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Daher sei jedenfalls der zunächst beabsichtigte Hilfsantrag begründet. Sie rege an, den Beklagten aufzufordern, gemäß § 99 Abs. 1 VwGO diejenigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, im Rahmen welcher Maßnahmen der Beklagte personenbezogene Daten zu ihr erhoben und erfasst habe. Nach § 99 Abs. 1 VwGO seien alle Urkunden und Unterlagen vorzulegen, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Prozesses durch die Beteiligten dienlich sein könne. In diesem Fall wäre insoweit mindestens ein Ausdruck der im elektronischen Datei-System durch den Beklagten zu ihr erfassten Daten vorzulegen. Ihre Annahme, dass verdeckte Maßnahmen gegen sie ergriffen worden seien, gehe darauf zurück, dass der Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass sie im C.-Dateisystem als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert sei. Jedenfalls zu dieser Speicherung müsse ein Vorgang existieren, der für die Sachaufklärung relevant sei. Sollten verdeckte Maßnahmen durchgeführt worden seien, müssten dazu auch Unterlagen bei dem Beklagten existieren, zum Beispiel Anordnungen oder Berichte über die Umsetzung der Maßnahmen (Observationsberichte usw.), die auch für die Sachaufklärung von Bedeutung wären. Wenn der Beklagte diese Vorgänge nicht vorlegen wolle, weil er sie für geheimhaltungsbedürftig erachte, müsse jedenfalls nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Sperrerklärung abgegeben werden. Der Vortrag des Beklagten, dass Geheimhaltungsgründe vorliegen könnten, stelle keine ausreichende Darlegung des Bestehens solcher Gründe dar. Nach Abschluss der Maßnahme gebiete nicht nur der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Unterrichtung, sondern auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00. November 2022 zu verpflichten, sie darüber zu unterrichten, ob, und wenn ja, durch welche Maßnahmen gemäß §§ 16a Abs. 1, 17 bis 21 und 31 PolG NRW durch den Beklagten über sie in welchen Zeiträumen personenbezogene Daten erhoben worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt entspreche zwar den Tatsachen, der begehrte Anspruch könne hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ergebe sich insbesondere nicht aus § 33 PolG NRW. Hinsichtlich der aus § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a, Nr. 3a und Nr. 8 PolG NRW resultierenden Auskunft zu personenbezogenen Daten, die in seinem Verantwortungsbereich lägen, ergebe sich kein Anspruch auf jederzeit mögliche antragsgemäße Unterrichtung. Aus § 33 PolG ergebe sich bereits keine Anspruchsgrundlage. Vielmehr mache § 33 Abs. 2 PolG NRW deutlich, dass eine pro-aktive Benachrichtigung durch die verantwortliche Stelle erst dann erfolgen müsse, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich sei. Bei einer Maßnahme gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW erfolge die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus§ 49 Abs. 1 DSG NRW (analog). Sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Norm schieden aus. Soweit Hinderungsgründe nach § 33 PolG NRW bestünden, stellten diese auch Verweigerungsgründe nach § 49 DSG NRW dar, denn§ 49 Abs. 4 DSG NRW verweise auf die Regelung des § 48 Abs. 2 DSG NRW. Dem Verantwortlichen sei es danach grundsätzlich möglich, eine Benachrichtigung aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen. Diese Möglichkeit sei spezialgesetzlich in § 33 Abs. 2 bis 4 PolG NRW konkretisiert worden. Somit ergäbe sich für ihn zum einen keine Verpflichtung im konkreten Einzelfall mitzuteilen, dass keine Maßnahmen gegen die Klägerin durchgeführt worden seien. Zum anderen würde ein Ablehnungsbescheid nach § 49 Abs. 4, 6 DSG NRW (analog) den Umkehrschluss zulassen, dass Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PolG NRW in der Vergangenheit erfolgt seien, obwohl u.U. noch Gefährdungsaspekte gemäß § 33 Abs. 2 PolG NRW vorlägen. § 33 PolG NRW diene der Transparenz von Verwaltungshandeln im Sinne einer pro-aktiven Benachrichtigung der verantwortlichen Stelle, die bei den in Abs. 1 aufgeführten verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen der Polizei NRW greife. Gerade durch die pro-aktive Benachrichtigungspflicht gewährleiste der Gesetzgeber, dass betroffene Personen in die Lage versetzt würden, nachträglich Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen. Sofern Maßnahmen gegen die Klägerin gemäß § 33 Abs. 1 PolG NRW erfolgt wären, genüge die im Gesetz verankerte verpflichtende pro-aktive Benachrichtigungspflicht der verantwortlichen Stelle, um die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit der Klägerin zu wahren. Selbst bei hypothetischer Annahme eines Antragsrecht nach § 49 DSG NRW bestehe keine Verpflichtung, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen. Eine Anwendung von § 49 DSG NRW unterstellt, lägen im Fall von verdeckten Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PolG NRW immer Gründe vor, die es erlaubten, insoweit nach § 49 Abs. 4 DSG NRW von einer Benachrichtigung abzusehen bzw. die Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitung im Rahmen der in § 33 Abs. 1 PolG NRW genannten Maßnahmen einzuschränken. Maßgeblich seien nämlich auch im Rahmen von § 48 Abs. 2 DSG NRW, auf welchen in § 49 Abs. 4 DSG NRW verwiesen werde, die Zurückstellungsgründe des § 33 Abs. 2 bis 3 PolG NRW. Die Zurückstellungsgründe des § 33 Abs. 2 bis 3 PolG NRW eröffneten zudem grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Dies sei auch im Rahmen der „Kann-Vorschrift“ des § 49 Abs. 4 DSG NRW zu berücksichtigen. Eine Auskunft käme daher allenfalls in besonderen atypisch gelagerten Einzelfällen in Betracht, der hier jedoch nicht vorliege. Zudem ließe eine ausführliche einzelfallbezogene Begründung des Absehens von der Benachrichtigung bzw. deren Einschränkung den Schluss zu, dass derartige Maßnahmen erfolgt seien. Eine solche Begründung würde daher im Sinne des § 49 Abs. 6 Satz 3 DSG NRW den mit dem Absehen bzw. der Einschränkung verfolgten Zweck der Zurückstellung der Benachrichtigung gemäß § 33 PolG NRW gefährden. Soweit § 33 PolG NRW überhaupt ein Ermessen einräume, trage die Klägerin keine einschlägigen substantiierten Tatsachen vor, welche einen Nichtgebrauch des Ermessens begründen könnten. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet werde. Es bedürfe auch keiner substantiierten Darlegung der konkreten Verweigerungsgründe. Er habe die herrschende allgemeingültige Rechtsauffassung erläutert. Eine einzelfallbezogene Betrachtung in Bezug auf die Klägerin sei hierbei nicht erforderlich. Aus dem Schreiben vom 14. Februar 2022, mit dem er auf das Auskunftsersuchen der Klägerin nach § 49 DSG NRW geantwortet habe, ergebe sich, dass folgende Vorgänge in der C.-Falldatei „Innere Sicherheit“ (O.) über die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gespeichert seien. Bei dem Vorgang Nr.1 sei die Kreispolizeibehörde V. die sachbearbeitende Behörde. Als Straftatbestand sei eine vorsätzliche Brandstiftung – § 305a StGB mit Tatort V. und Tatzeit 30.01.2016 verzeichnet. Als ergänzende Information vermerkt sei: Parkende Polizeifahrzeuge der Polizeiwache P.-straße seien mittels Brandbeschleuniger angezündet worden. Das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft V. laute 000 Xx 000/00. Ferner sei vermerkt, dass das Strafverfahren noch andauere. Zudem lasse die vorgenannte Information die Prognose zu, dass die Klägerin weiterhin politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung fördere, unterstütze, begehe oder sich daran beteilige. Daher sei sie im Rahmen der abstrakten Gefahr als Anlassperson mit politischer Relevanz – links – in „O.“ gespeichert. Die Aussonderungsprüfung sei für den Vorgang 1 auf den 30. Januar 2026 und für die Speicherung als Anlassperson auf den 28. November 2022 festgelegt worden. Der sich aus § 99 Abs. 1 VwGO ergebenden Vorlage und Auskunftspflicht sei bereits vollumfänglich entsprochen worden. Der Vorlage von Unterlagen zu einer ggfs. zu erteilenden Auskunft an die Klägerin sei nicht Gegenstand des Verfahrens und stehe somit einer umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht und der Gewinnung von Grundlagen für die Führung des anhängigen Verfahrens nicht entgegen. Zudem habe er im Bescheid vom 00. Februar 2022 zum Auskunftsanspruch nach§ 49 DSG NRW den Sachverhalt inklusive Speicherung in der C.-Falldatei Innere Sicherheit bereits mitgeteilt, welcher im Rahmen der abstrakten Gefahr zur Speicherung als Anlassperson mit politischer Relevanz – links – geführt habe. Der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch gemäß § 33 PolG NRW zu. Sollten in der Vergangenheit verdeckte Maßnahmen durchgeführt worden sein, habe er bereits ausgeführt, dass soweit Hinderungsgründe gemäß § 33 PolG NRW bestehen könnten, diese auch Verweigerungsgründe gemäß § 49 Abs. 4 DSG NRW i.V.m. § 48 Abs. 2 DSG darstellen würden. Aufgrund dessen stelle sich die Frage einer Geheimhaltungsbedürftigkeit und damit einer eventuell einzuholenden Sperrerklärung gemäß § 99Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Auskunft unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung. Auch wenn die Erteilung der von der Klägerin begehrten inhaltlichen Unterrichtung eine reale Handlung darstellt, so stellt die Entscheidung über die Versagung bzw. Erteilung der begehrten Auskunft („ob“) einen feststellenden Verwaltungsakt dar, da die Behörde hierdurch nach Prüfung der Voraussetzungen eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen des geltend gemachten Anspruchs trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07 -, juris, Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2023 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. Der Klägerin kommt für ihre Klage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, darüber unterrichtet zu werden, ob gegen sie, die in der Vergangenheit von dem Beklagten als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert war, verdeckte und eingriffsintensive Maßnahmen im Sinne der in § 33 PolG NRW genannten Maßnahmen durchgeführt worden sind, zumal sie erst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts von dem Beklagten erfahren hat, dass sie nunmehr – seit einem von dem Beklagten nicht benannten Zeitpunkt – nicht mehr als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ bei dem Beklagten gespeichert ist. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des D. vom 00. November 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterrichtung, ob und wenn ja, durch welche verdeckte und eingriffsintensiven in § 33 PolG NRW benannten Maßnahmen personenbezogene Daten über sie durch den Beklagten erhoben worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Unterrichtungsanspruch aus § 33 Abs. 1 PolG NRW resultiert oder sich aus § 49 Abs. 1 DSG NRW (analog) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 DSG NRW ergibt. § 33 Abs. 1 PolG NRW konstituiert eine grundsätzliche Benachrichtigungspflicht der Behörde, die den in § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW normierten Einschränkungen unterliegt. Diese Ausnahmen sind in Abwägung mit verfassungsrechtlichen Rechtsgütern zulässig, aber auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. vgl. Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 Rn. 2 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -, BVerfGE 129, 208 (251) = juris, Rn. 227. Durch die Benachrichtigungspflicht soll ein Mindestmaß an nachträglichem Rechtsschutz gewährleistet werden. Anderenfalls würde die Rechtsschutzgarantie desArt. 19 Abs. 4 GG bei Maßnahmen, die dem Betroffenen verborgen sind, weitgehend leerlaufen. Blum in Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 33Rn. 2. Anders als das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und andere Länderpolizeigesetze lässt die Vorschrift eine endgültige Zurückstellung der Benachrichtigung nicht zu. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthielt zwar eine entsprechende Regelung in§ 33 Abs. 4 Satz 7 PolG NRW, wurde aber mit einem Änderungsantrag und nach Kritik in der Sachverständigenanhörung ersatzlos gestrichen. Vgl. zum Prozess der Gesetzgebung Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 PolG NRW, Rn. 3 m.w.N. Die in § 33 Abs. 1 PolG NRW statuierte pro-aktive Benachrichtigungspflicht bedeutet, dass die in § 33 genannten Personen unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Unterrichtung gestellt haben, von der Behörde, bei der die entsprechenden Daten gespeichert sind, zu benachrichtigen sind, während § 49 Abs. 1 DSG NRW (analog) i.V.m.§ 48 Abs. 1 DSG NRW hinsichtlich der Benachrichtigung als Vorstufe zu einem Auskunftsantrag nach § 49 Abs. 1 DSG NRW einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall bei dem Beklagten einen derartigen Antrag auf Unterrichtung gestellt, da sie – von dem Beklagten unwidersprochen – offenbar nicht grundlos vermutet, dass über sie als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ entsprechende personenbezogene Daten bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PolG NRW erhoben worden sein könnten. Ohne ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, die über den Betroffenen gespeichert sind, könnte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung faktisch nicht wirksam (gerichtlich) geschützt werden. Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 2023,Rn. 288. Sowohl die in § 33 PolG NRW als auch die in §§ 48 und 49 DSG NRW statuierten Benachrichtigungs- und Auskunftsrechte sind in Umsetzung der in der EU geltenden „Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates“ (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie) erlassen worden, die bis zum 6. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Vgl. Franck in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 1 f., 11,§ 49 Rn. 1. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet nach Art. 2 Abs. 2 d) DSGVO hingegen keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, in Bezug auf Daten über die in § 33 PolG NRW benannten Maßnahmen, über die die Klägerin Unterrichtung begehrt. Benachrichtigungspflichten sind nicht nur verfassungsrechtlich geboten, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279 (363 f., 366) = juris, Rn. 301 ff., 311, sondern gemäß Art. 13 Abs. 2 JI-Richtlinie Teil der europarechtlichen Vorgaben der JI-Richtlinie. vgl. Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 Rn. 5. Das Auskunftsrecht nach § 49 DSG NRW gehört wie die Benachrichtigung gemäß § 48 DSG NRW zu den besonderen Betroffenenrechten und stellt faktisch eine unverzichtbare Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer datenschutzrechtlicher Ansprüche dar. Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg)., Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 49, Rn. 16. Dabei reicht der Anspruch nach § 49 DSG NRW vom „Ob“ der Datenverarbeitung(§ 49 Abs. 1 S. 1 DSG NRW) über das „Wie“ (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-8 DSG NRW) bis zum „Was“ (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DSG NRW). Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg)., Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 49 Rn. 2; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 8 zum Umfang der Benachrichtigung über einen „Überwachungsvorgang“ im Sinne der §§ 25 ff. ASOG. Die Benachrichtigung darüber, ob eine verdeckte und eingriffsintensive Maßnahme im Sinne des § 33 PolG NRW in Bezug auf den Betroffenen stattgefunden hat, sowie die Angabe des Zeitraums und der Rechtsgrundlage der Maßnahme stellen die Mindestangaben dar, um den Begriff der in § 33 PolG NRW benannten Maßnahmen für den Empfänger der Benachrichtigung rechtlich akzeptabel zu konturieren und überprüfbar zu machen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 8 zu §§ 25 ff. ASOG. Es gilt der Grundsatz der Beauskunftung und der Negativauskunft, wobei die Negativauskunft nicht nur der Beruhigung des Antragstellers, sondern auch der unmittelbaren Kontrolle dient, soweit ein Löschungsbegehren vorausgegangen ist. Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 49 Rn. 16 f. Der Verantwortliche kann gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 DSG NRW die Benachrichtigung zu den in Nr. 1 bis 5 genannten Zwecken soweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit die in Nr. 1 bis 5 genannten Zwecke andauern. Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 49, Rn. 35, Auf diesen Absatz wird in § 33 PolG NRW, der im Rahmen der Benachrichtigung betroffener Personen eine spezielle Rechtsvorschrift im Sinne von § 48 Abs. 1 PolG NRW darstellt, dort Abs. 6, vgl. Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 Rn. 5, jedoch im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 und 3 DSG NRW ausdrücklich nicht Bezug genommen. Das Polizeigesetz erlaubt die Zurückstellung der Benachrichtigung im Gegensatz zu§ 48 Abs. 2 DSG NRW, wo eine Rückstellung der Benachrichtigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist (Nr.2), nach § 33 Abs. 2 PolG NRW im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht unter pauschalem Verweis auf Gründe der öffentlichen Sicherheit sind verfassungsrechtlich unzulässig. Denn damit würde die Suspendierung der Benachrichtigungspflicht unter eine Generalklausel gestellt, die sehr weit ist und praktisch sämtliche in der Rechtsordnung geschützte Rechtsgüter umfasst. vgl. Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 Rn. 5 m.w.N. der Rechtsprechung des BVerfG. Die Benachrichtigung wird als grundlegendes Betroffenenrecht angesehen, da die betroffenen Personen nur durch sie in die Lage versetzt werden, weitere Rechte geltend zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236 u.a. - BVerfGE 129, 208 (251) m.w.N. = juris, Rn. 311; vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 3; vgl. Faustus in Schönenbroicher/Heusch (Hrsg)., Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2023, § 33 Rn. 2. Nur durch die Information des Betroffenen kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen von verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen, wie denen in § 33 PolG NRW benannten Maßnahmen, weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236 u.a. - BverfGE 129, 208 (251) = juris, Rn. 311 Zur Gewährleistung von Art. 19 Abs. 4 GG und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Interesse des Einzelnen schützt, von staatlichen (geheimen) informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen, hierzu VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 8 f. m.w.N., dem weiteren Umstand, dass § 33 PolG NRW, der eine spezielle Rechtsvorschrift im Sinne des § 48 Abs. 1 DSG NRW darstellt, keine endgültige Unterlassung der Auskunft vorsieht, und der Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle, ist ein Mindestmaß an Begründung notwendig, warum die Behörde als Verantwortliche im konkreten Fall von der beantragten Unterrichtung/Auskunftserteilung absieht. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die schlichte Verweigerung einer inhaltlichen Begründung zur Auskunftsverweigerung, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden ist, verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. Dies bedeutet, dass das Verwaltungshandeln – hier die Auskunftsverweigerung über die von der Klägerin begehrte Unterrichtung über polizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW – der vollen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte als zuständige Gerichtsbarkeit unterliegt. Vgl. VG Wiesbaden, Urteile vom 15. Februar 2016 - 6 K 1328/14.WI -, juris, Rn. 20 zur Verweigerung einer Auskunft aus dem C.-System und vom 4. September 2015 - 6 K 587/15.WI -, juris, Rn. 36 bezüglich Einsicht in den Vertrag über den Bundestrojaner; Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 49Rn. 39. Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht allerdings nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Behörde mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 26. März 2021 - 6 K 59/20.WI -, juris, Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 - juris, Rn. 52 zu § 15 BVerfSchG. Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungspflicht begründen, spätestens in der mündlichen Verhandlung so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung muss aber mehr enthalten, als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe, damit eine Überprüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit der die Klägerin betreffende Daten wenigstens im Wege einer Plausibilitätskontrolle erfolgen kann. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 26. März 2021 - 6 K 59/20.WI -, juris, Rn. 25 zu § 57 BDSG (Auskunft in C.); VG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 - juris, Rn. 50 f. zu § 15 BVerfSchG unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1982 - 4 B 172/82 -, juris, Rn. 6 im Rahmen der Aktenvorlage im Normenkontrollverfahren. Die geschützten Behördeninteressen müssen dabei in ein angemessenes Verhältnis zur Bedeutung der Benachrichtigung für die betroffene Person gebracht werden. Der Verantwortliche hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Benachrichtigung etwa nur teilweise eingeschränkt oder möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden kann. Die Ausnahmetatbestände sind stets restriktiv auszulegen. Vgl. Franck, in Schwartmann/Pabst (Hrsg), Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 30 zu den in § 48 Abs. 2 und 3 DSG NRW aufgeführten Einschränkungen; so auch VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 9 f. zu §§ 25 ff. ASOG m.w.N. Der Beklagte trägt sowohl hinsichtlich dessen, aus welchem Grund er die Unterrichtung der Klägerin vollständig verweigert als auch hinsichtlich des Vorliegens einzelner Verweigerungsgründe die Darlegungs- und materielle Beweislast, sodass aus der fehlenden Begründung keine nachteiligen Schlussfolgerungen für die Klägerin gezogen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 28 zur Beobachtung durch den Verfassungsschutz; VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 - VG 1 K 316/20 -, n.v., S. 9 zu §§ 25 ff. ASOG; VG Wiesbaden, Urteile vom 26. März 2021- 6 K 59/20.WI -, juris, Rn. 25, vom 15. Februar 2016- 6 K 1328/14.WI -, juris, Rn. 30 und vom 4. September 2015 - 6 K 587/15.WI -, juris, Rn. 46. Nach diesen Maßgaben ist für das Gericht weder ersichtlich, was im konkreten Fall der Unterrichtung der Klägerin entgegensteht, noch, ob überhaupt im Zusammenhang mit verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW personenbezogene Daten über die Klägerin beim D. gespeichert worden sind. Eine Begründung, aus welchen Gründen der Klägerin eine Unterrichtung über etwaige sie betreffende, in § 33 PolG NRW genannte, Maßnahmen versagt bleibt, ergibt sich weder aus dem Bescheid vom 00. November 2022 noch hat der Beklagte eine derartige Begründung während des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung abgegeben. Der streitgegenständliche Bescheid erschöpft sich lediglich in einer allgemeinen grundsätzlichen Stellungnahme ohne Einzelfallbezug, die zudem ausdrücklich unabhängig davon ergangen ist, ob in Zusammenhang mit der Klägerin in der Vergangenheit überhaupt Maßnahmen im Sinne des §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 3a, 8 PolG NRW ergangen sind oder nicht. Ein Anspruch der Klägerin auf antragsgemäße Unterrichtung wird bereits deswegen verneint, weil aus § 33 PolG NRW eine pro-aktive Benachrichtigungspflicht resultiere, der der Beklagte allerdings nicht nachkommt. Hinsichtlich der möglichen Einschränkung der Benachrichtigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW wird in dem Bescheid lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Eine auf den Einzelfall der Klägerin zutreffende Begründung, warum im vorliegenden Fall von einer Benachrichtigung (noch) abgesehen wird, weil die in § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW aufgeführten Interessen gefährdet sind, liegt nicht ansatzweise vor. Eine Abwägung mit eventuell geheim zu haltenden Umständen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch soweit der Beklagte darüber hinaus im Bescheid vom 17. November 2022 selbst eine Negativauskunft gegenüber der Klägerin dahingehend ablehnt, dass in der Vergangenheit ihr gegenüber keine Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW erfolgt seien, wird dies damit begründet, dass der Zweck der Vorschrift dem entgegenstünde. Denn ein ablehnender Bescheid würde im konkreten Einzelfall dem Umkehrschluss zulassen, dass Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 1 PolG NRW in der Vergangenheit erfolgt seien, obwohl „u.U.“ (wörtlich) noch Gefährdungsaspekte gemäß § 33 Abs. 2 PolG NRW vorlägen. Auch insoweit fehlt es in dem Bescheid an einer auf den konkreten Einzelfall der Klägerin zugeschnittenen Begründung, sondern verwendet der Beklagte lediglich Konjunktive und stellt Möglichkeiten an. Folgt man der Auffassung des Beklagten, an der dieser auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten hat, erhielte die Klägerin niemals die von ihr begehrte Unterrichtung, ob über sie personenbezogene Daten im Rahmen von verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW erhoben worden sind, da entweder - derartige Maßnahmen ihr gegenüber nie erfolgt sind - diese noch nicht abgeschlossen sind - oder ihrer Benachrichtigung auch nach Abschluss der Maßnahmen die Ausnahmen des § 33 Abs. 2 und Abs. 3 PolG NRW entgegenstehen. Damit läuft sowohl die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG als auch das der Klägerin zustehende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle der nach § 33 PolG NRW grundsätzlich bestehenden Unterrichtungsverpflichtung leer. Das D. ist aufgrund des in Teil 3 des DSG NRW befindlichen § 36Nr. 9 DSG NRW, der in Umsetzung der JI-Richtlinie erlassen worden ist, als zuständige Behörde „Verantwortlicher“ im Sinne des Datenschutzgesetzes, da es allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet, über die die Klägerin Unterrichtung begehrt. Zunächst hat das D. als Verantwortlicher nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, inwieweit die in § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW genannten Geheimhaltungszwecke die gegenüber der Klägerin bestehende Unterrichtungsverpflichtung des Beklagten über das „Ob“ der Datenverarbeitung einschränken können. Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine Negativauskunft. Inwieweit bei einer Negativauskunft, nämlich, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW gegenüber der Klägerin durchgeführt worden sind, die in § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW genannten Geheimhaltungszwecke gefährdet sein könnten, hat der Beklagte dem Gericht trotz entsprechenden Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise plausibel gemacht. Dies gilt auch hinsichtlich der Positivauskunft über das „Ob“, nämlich, dass (in der Vergangenheit) gegen die Klägerin im Zusammenhang personenbezogene Daten im Zusammenhang mit verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW geführt worden sind. Die Klägerin würde das Verfahren nicht führen, wenn sie nicht aufgrund ihrer Speicherung als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ ohnehin offenbar nicht grundlos vermuten würde, dass derartige Daten über sie erhoben worden sind. Der Beklagte ist eine derartige Annahme der Klägerin jedenfalls zu keinem Zeitpunkt dergestalt entgegengetreten, dass grundsätzlich eine als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ eingestufte Person nicht von Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW betroffen sein kann. Die in § 33 Abs. 1 PolG NRW genannten Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1, §§ 17 bis 21 und 31 PolG NRW, über die zu benachrichtigen/unterrichten ist, sind auch so vielgestaltig und unterschiedlich, dass allein aus der Abgabe der (allgemeinen) Positivauskunft, dass derartige Maßnahmen stattgefunden haben, in deren Zusammenhang personenbezogene Daten über die Klägerin erhoben worden sind, für das Gericht nicht ersichtlich ist, wie durch die Übermittlung dieses Umstandes schützenswerte Zwecke im Sinne des § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW gefährdet sein könnten. Der Beklagte ist auch in dieser Hinsicht jede Begründung schuldig geblieben. Hinsichtlich der von der Klägerin bei allgemeiner Bejahung, dass Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW, in deren Zusammenhang über sie personenbezogene Daten erhoben worden sind, stattgefunden haben, weiterhin begehrten Unterrichtung über das „Wie“, nämlich im Rahmen welcher in welchen Zeiträumen durchgeführten Maßnahmen im Einzelnen über sie personenbezogene Daten erhoben worden sind, hat der Beklagte ebenfalls keine auf den konkreten Einzelfall der Klägerin bezogenen Gründe dargelegt, aus denen das Gericht plausibel nachvollziehen kann, dass diese der Unterrichtung der Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt entgegenstehen. Dass etwaige Maßnahmen noch andauern und die Klägerin daher aus diesem Grund im Einzelnen nicht unterrichtet werden kann, ist zunächst bereits deswegen unwahrscheinlich, weil der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die Klägerin bei ihm nicht mehr als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert ist. Dafür, dass etwaige gegen die Klägerin geführte Maßnahmen im Sinne des § 33 PolG NRW (seit längerem) abgeschlossen sind, sprechen auch die wenigen, dem Gericht über die Klägerin ansonsten bekannten Umstände. Danach ist die in Frankreich lebende Klägerin, die französische Staatsbürgerin ist, offenbar von dem Beklagten in der Vergangenheit in der C.-Falldatei „Innere Sicherheit“ (O.) als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ wegen der Beschuldigung in einem in V. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung geführt worden, die am 30. Januar 2016 begangen worden ist. An diesem Tag sollen ausweislich des als Vorgang Falldatei „Innere Sicherheit“ Nr. 1 in Bezug auf die Klägerin verknüpften Sachverhaltes, über den die Klägerin mit Bescheid vom 00. Februar 2022 von dem Beklagten Auskunft erhalten hat, parkende Polizeifahrzeuge der Polizeiwache P.-straße mittels Brandbeschleuniger angezündet worden sein. Das bei der Staatsanwaltschaft V. unter dem Aktenzeichen 000 Xx 000/00 geführte Strafverfahren dauerte zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung mit Bescheid vom 00. Februar 2022 noch an. Zu näheren Ausführungen in Bezug auf die Klägerin sah sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weder, ob die Eintragung zutreffend ist, dass das 2016 erhobene Ermittlungsverfahren im Jahr 2025 immer noch andauert, ob die Klägerin alleinige Beschuldigte dieses Ermittlungsverfahrens war, welcher Tatbeitrag ihr vorgeworfen wurde, welchen Bezug die in Frankreich lebende Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu V. hatte und ob die Klägerin in diesem Verfahren als Beschuldigte überhaupt vernommen worden ist. Dadurch, dass die Klägerin nicht mehr als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert ist, ist es auch fernliegend, dass die Prognose des Beklagten weiterhin Bestand hat, dass die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, sodass aus diesem Grund eine Zurückstellung der Benachrichtigung berechtigt wäre. Denn nach dem Vortrag des Beklagten hat dieser seine diesbezügliche Prognose wesentlich auf die Speicherung der Klägerin als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gestützt, die nach seinen Angaben nicht mehr besteht. Da die diesbezügliche Aussonderungsprüfung ausweislich des Bescheides vom 00. Februar 2022, mit dem das Auskunftsersuchen der Klägerin nach § 49 DSG NRW beantwortet worden ist, auf den 28. November 2022 festgelegt worden ist, spricht einiges dafür, dass die Klägerin bereits seit einiger Zeit nicht mehr als Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ bei dem Beklagten gespeichert ist. Zudem impliziert das Wort „sobald“ in § 33 Abs. 2 PolG NRW, dass die Verhältnisse sich ändern können. Ergeben sich neue Umstände, wie vorliegend, dass die Klägerin nicht mehr als „Anlassperson mit politischer Relevanz – links“ gespeichert ist, muss das Aussetzen der Benachrichtigung neu geprüft werden. Vgl. Heckmann/Paschke in Gola/Heckmann u.a., BeckOK, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 16 zu der dortigen Benachrichtigungspflicht. Dass der Beklagte dieser Prüfungspflicht im Nachgang zu seinem Bescheid vom00. November 2022, mit dem er die Unterrichtung der Klägerin verweigert hat, nachgekommen ist, ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Aufgrund der völligen Verweigerung des Beklagten zur Unterrichtungserteilung sah sich das Gericht nicht von sich aus zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, z.B. durch die Beiziehung der strafrechtlichen Akte oder weiterer Behördenakten veranlasst. Obwohl der Beklagte von dem Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung u.a. auf die bestehende Darlegungslast unter Angabe entsprechender Gerichtsurteile hingewiesen worden ist, hat er auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe dargelegt, die die Verweigerung der Unterrichtung für das Gericht plausibel und nachprüfbar machen. Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO, warum vorliegend die Auskunft über die Begründung verweigert werde, wurde seitens des Beklagten ebenfalls nicht vorgelegt. Da es für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, nicht auf die Behördenakte ankommt, insbesondere, wenn in der Akte ein Auszug aus der EDV enthalten ist, der bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, vgl. VG Wiesbaden, Urteile vom 26. März 2021 - 6 K 59/20.WI -, juris, Rn. 27 m.w.N. und vom 15. Februar 2016 - 6 K 1328/14.WI -, juris, Rn. 32, sah sich das Gericht nicht veranlasst, einer entsprechenden Anregung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren zu folgen und von Amts wegen weitere Akten zur Erhellung der Umstände, aus welchen möglichen Gründen Interessen im Sinne des § 33 Abs. 2 und 3 PolG NRW der bestehenden Unterrichtungspflicht des Beklagten entgegenstehen könnten, anzufordern. Die bloße Verpflichtung zur Neubescheidung reicht angesichts des Verweigerungsverhaltens der Behörde zur effektiven Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie nachArt. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht aus. Daher war der Klage entsprechend dem Klageantrag stattzugeben. Vgl. VG Wiesbaden, Urteile vom 26. März 2021 - 6 K 59/20.WI -, juris, Rn. 27, vom 15. Februar 2016- 6 K 1328/14.WI -, juris,Rn. 27 und vom 4. September 2015 - 6 K 587/15.WI -, juris,Rn. 36, siehe auch Vorlagebeschluss an den EUGH vom 30. Juli 2021 - 6 K 421/21.WI -, juris, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris, Rn. 54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sah sich nicht veranlasst, die Berufung zuzulassen, da die insoweit nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2Nr. 3 oder 4 VwGO aus seiner Sicht nicht vorliegen. Der Umstand, dass Verwaltungsakte mit einer tragfähigen, gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ermöglichenden Begründung zu versehen sind, hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ersichtlich, dass das Urteil von einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht und hierauf beruht. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.