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Urteil

16 K 1024/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0205.16K1024.24A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der geschiedene Kläger ist am 0. April 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben zuletzt im Mai 2022 aus dem Irak aus und am 13. oder 14. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. November 2022 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Mai 2023 führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und einen entsprechenden Abschluss erworben. Er habe den Irak erstmals etwa im November 2000 verlassen und sich bis August 2021 in Dänemark aufgehalten, wo er zunächst zusammen mit seiner Mutter (und zwei Schwestern) gelebt und bei einem Transportunternehmen, als Kassierer in einer Reinigung, im Bereich Security sowie als Kellner gearbeitet habe. Die Reise habe seine Mutter im Wege der Familienzusammenführung veranlasst. Sie habe etwa 8.000,00 Dollar gekostet und sei von seiner Mutter und einer seiner Schwestern finanziert worden. In Dänemark sei er wegen des Handels mit 800g Kokain zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden – insoweit brachte er ein auf dänischer Sprache verfasstes Schreiben bei, bei welchem es sich um ein Schreiben seines Rechtsanwalts aus Dänemark handeln soll. Der Vorwurf sei aber unzutreffend. Obwohl die anderen Personen gesagt hätten, dass das Kokain diesen gehört habe, sei er nicht freigekommen. Er habe drei Jahre und sechs Monate in Untersuchungshaft und die letzten zwei Monate in einem normalen Gefängnis verbracht. Sodann sei er abgeschoben worden. Anschließend habe er zehn Monate (August 2021 bis Mai 2022) im Irak verbracht. Insoweit habe er sich in Bagdad (Stadtteil Al-Dawra/Al-Saha) bei Verwandten/Onkeln und teils in einer Mietswohnung aufgehalten, wobei er seinen Lebensunterhalt durch Zahlungen von 100,00 Dollar seitens seiner Mutter und einer seiner Schwestern sowie durch 2.000,00 Euro, welche er im Zusammenhang mit seiner Abschiebung vom dänischen Staat erhalten habe, bestritten habe. Er habe fast sein ganzes Leben im Ausland verbracht und kenne sich im Irak nicht aus. Er sei dort wie ein Fremder und würde zehn Jahre brauchen, um sich zu integrieren. Wegen seines Dialekts habe man gedacht, er sei Syrer oder habe eine andere Staatsangehörigkeit. Mit der Zeit habe er den Dialekt gelernt. Er sei von der dortigen Lage schockiert gewesen, zumal er den Irak in der Zeit seines Aufenthalts in Dänemark nur einmal für zwei Wochen besucht habe. In den zehn Monaten habe er sehr viele Probleme gehabt. Sein Vater rede nicht mit ihm, empfange ihn nicht, enthalte ihm seine vier Stiefschwestern aus zweiter Ehe seines Vaters vor und habe ihm nicht geholfen. Mit seinen Onkeln (und Tanten) väterlicherseits habe er aufgrund der Tradition beziehungsweise wegen seiner Verurteilung im Ausland Probleme gehabt, zumal sein Vater versucht habe, diese anzustacheln, indem dieser schlecht über ihn geredet habe (er sei ein schlechter Mensch/ungläubig, mit Ungläubigen unterwegs gewesen/habe Freundinnen gehabt). Diese hätten ein schlechtes Bild von ihm gehabt und es hätten unterschiedliche Mentalitäten bestanden. Er habe seine Cousinen nie zu Gesicht bekommen und habe trotz Arbeitslosigkeit – im Irak gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten für ihn, der keinen Beruf erlernt habe und die Sprache nicht so gut spreche, wobei Leute mit Abschluss Wasser verkaufen würden – mit den Männern das Haus verlassen müssen. Im Irak habe er kein Haus/nicht einmal ein Zelt, wo er hingehen könne. Seine Verwandten hätten ihn im Stich gelassen und ihm zusätzliche Probleme bereitet. Er sei von Haus zu Haus gegangen und habe mehrfach Tage auf der Straße verbracht. Die Behörden hätten ihn belästigt, weil die Verurteilung aus seinem Reisedokument hervorgegangen sei, beziehungsweise weil er keine Personaldokumente gehabt habe. Er habe ca. 700,00 Euro für einen Ausweis gezahlt, den er nach sechs Monaten erhalten habe. Bis dahin sei er an Checkpoints genervt worden. Die unwichtigsten Personen hätten sich groß aufgespielt und ihn drei Stunden warten lassen. Einmal habe er ein Zimmer gemietet, was Singlemänner nicht dürften, weshalb ihm der Ehemann seiner Tante geholfen habe. Dieser habe ihm wirklich geholfen, bis er den Irak verlassen habe. Anschließend sei er über die Türkei, Belgien, wo er einen Asylantrag gestellt habe, und Frankreich nach Deutschland gereist. Ein Onkel und zwei Cousins würden in Deutschland leben. Im Irak würden sich (unverändert) sein Vater, seine vier Stiefschwestern sowie Onkel und Tanten aufhalten. Er habe ein bisschen Kontakt zu Verwandten im Irak. Seine Mutter, zwei Schwestern und eine minderjährige Tochter würden sich in Kopenhagen (Dänemark) aufhalten. Seine Ex-Frau habe das alleinige Sorgerecht für seine Tochter. Ein Cousin lebe in Norwegen. Nach einem fruchtlosen Dublin-Verfahren erließ das Bundesamt unter dem 29. Januar 2024, dem Kläger am 3. Februar 2024 ausgehändigt, einen Bescheid, mit welchem es den Dublin-Bescheid aufhob, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, den Antrag auf Asylanerkennung ablehnte, den subsidiären Schutzstatus nicht gewährte und feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die aktuelle Lage im Irak falsch gewürdigt. Seit Februar (2024) sei dort eine Eskalation zu verzeichnen. So habe tagesschau.de am 3. Februar 2024 berichtet, dass die Sicherheit der Region „am Rande des Abgrunds“ stehe, nachdem das US-Militär Vergeltungsangriffe im Irak für die Attacke auf einen US-Stützpunkt in Jordanien durchgeführt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Der Einzelrichter hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG besteht nicht. Der Kläger ist nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, Blatt 6 ff. m.w.N. Eine solche Gefahr und ein solches Handeln können auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG). Es fehlt jedoch an einer relevanten individuellen Gefährdungslage. Weder etwaige Belästigungen durch Behörden/Checkpointwachleute, die ohnehin nicht mehr virulent wären, weil der Kläger nach eigenen Angaben mittlerweile wieder über Papiere verfügt, noch ein etwaig schlechtes Verhältnis/Meinungsverschiedenheiten zum/mit dem klägerischen Vater und Onkeln sowie Tanten väterlicherseits oder die Vorenthaltung von Kontakt zu seinen Stiefschwestern und Cousinen erreichen nur annähernd die Relevanzschwelle. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge im Irak begründen keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 39. Die Lage im Irak und insbesondere in Bagdad ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Individuelle Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. Aus dem nicht konkret zitierten Pressebericht vom 3. Februar 2024, bei dem es sich vermutlich um den unter folgendem Link abrufbaren Artikel handelt: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/us-angriffe-reaktionen-100.html, ergibt sich nichts Abweichendes. Die dort benannten 16 Toten und 36 Verletzte, zu denen es im Zuge von mehr als einem Jahr zurückliegenden und primär gegen mutmaßliche Stellungen der pro-iranischen Milizionäre gerichteten US-Angriffen, die nicht speziell in Bagdad stattgefunden haben, gekommen sein soll, erreichen nicht ansatzweise die notwendige Gefahrendichte. Bei den im Artikel beinhalteten Einschätzungen zur Lage handelt es sich in erster Linie um ein Zitat eines irakischen Regierungssprechers und nicht etwa um eigene Wertungen der tagesschau-Journalisten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Folge der Angriffe zu einer weiteren Eskalation gekommen wäre. Vielmehr hat sich die Lage aufgrund der Ereignisse in Syrien seither maßgeblich verändert. Diesen Erwägungen entspricht es nicht nur, dass der Kläger selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung von verhältnismäßig sicheren Umständen im Irak gesprochen hat, sondern auch, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch mit Beschluss vom 13. Januar 2025 –9 A 879/22.A –, juris, Rn. 12 ff. daran festgehalten hat, dass das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad die notwendige Gefahrendichte gerade nicht erreicht. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es ergibt sich kein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 36. Nichts anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei hypothetischer Rückkehr in besonders außergewöhnlicher Weise einer existenziellen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Der Kläger ist verhältnismäßig jung, gesund, erwerbsfähig und verfügt über eine jedenfalls für irakische Verhältnisse durchschnittliche Schulbildung sowie multiple Berufserfahrung, weshalb bereits davon auszugehen ist, dass er bei Aufbringung der notwendigen Anstrengungen und Überwindung von Unlust in Ansehung unqualifizierter Tätigkeiten in der Lage sein wird, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zumal er den Dialekt nach eigenen Angaben im Rahmen seines letzten Aufenthalts im Irak wiedererlernt haben will. Hinzu kommt das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzwerks. So sollen seine Mutter und eine seiner in Dänemark ansässigen Schwestern ihn nicht nur bei seiner relativ teuren ersten Ausreise aus dem Irak, sondern auch während seinem letzten dortigen Aufenthalt finanziell unterstützt haben sollen, was deren Hilfeleistungsfähigkeit und -bereitschaft deutlich dokumentiert. Vor Ort will der Kläger zudem Unterstützung durch den Ehemann einer seiner Tanten erfahren haben, wobei er ausführt, noch Kontakt zu Angehörigen im Irak zu haben. Dabei ist es dem Kläger im Zusammenhang mit seinem letzten Aufenthalt im Irak nicht nur gelungen, nach seinem Vortrag teure Papiere zu erlangen, sondern er hat es offenbar auch geschafft, eine erneute Ausreise zu finanzieren. Rückkehrhilfen hätte er dabei auch bei einer erneuten Rückkehr in den Irak zu erwarten, wenn er sich entsprechend verhält. Nach alldem mag auf sich beruhen, ob im Irak, in Deutschland oder im europäischen Ausland noch weitere unterstützungsfähige und -bereite Verwandte existieren. Schließlich scheidet auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), zumal irrelevant bleibt, dass der Kläger eine minderjährige Tochter in Dänemark, nicht in Deutschland, hat, für die er nicht über das Sorgerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.