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Gerichtsbescheid

16 K 9720/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0116.16K9720.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt eine Reitunterrichtakademie und stellte durch ihre sog. prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte (im Folgenden prD) unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 29. April 2021, am 2. November 2021 und am 7. März 2022 („Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal“ und „Neustarhilfe 2022 für das erste Quartal“) Anträge auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen in Gestalt der „Neustarthilfe“ (7.800,00 Euro), der „Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal“ (4.750,00 Euro), der „Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal“ (4.750,00 Euro) respektive der „Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal“ (4.750,00 Euro) in Höhe von insgesamt 22.050,00 Euro. Mit Bescheiden vom 21. Mai 2021, vom 3. November 2021 und vom 8. März 2022 („Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal“ und „Neustarhilfe 2022 für das erste Quartal“) bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) die jeweiligen Neustarthilfeanträge in beantragter Höhe, wobei es auch zur Auszahlung der Bewilligungsbeträge kam. Am 31. März 2023 reichte die prD für die Klägerin die jeweilige Endabrechnung ein, wobei sich nach diesen jeweils keine Rückzahlungsverpflichtung ergeben hätte. Mit Anfragen auf dem elektronischen Antragsportal vom 19. August 2024, vom 30. August 2024 und vom 12. September 2024, auf welche mit jeweiliger E-Mail an die prD hingewiesen wurde, forderte die BezReg dazu auf, eine Gewerbeabmeldung beziehungsweise einen Nachweis, dass die Geschäftstätigkeit nicht bereits eingestellt wurde, einen Umsatznachweis für das Jahr 2019, einen Umsatznachweis für Juli 2021 bis September 2021 und einen Umsatznachweis für Oktober 2021 bis Dezember 2021 beizubringen. Mit Schlussbescheiden jeweils vom 16. Oktober 2024 lehnte die BezReg die Anträge auf die jeweilige Neustarthilfe unter Ersetzung der Bescheide vom 2. Mai 2021, vom 3. November 2021 und vom 8. März 2022 („Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal“ und „Neustarhilfe 2022 für das erste Quartal“) ab. Zur Begründung berief sie sich jeweils im Wesentlichen auf die mangelnde Mitwirkung in Gestalt der Nichtbeantwortung ihrer Anfragen. Gegen diese Schlussbescheide hat die Klägerin durch ihre prD am 18. November 2024 per Fax Klage erhoben. Mit Verfügung vom 22. November 2024 hat der Vertreter des seinerzeitigen Vorsitzenden der entscheidenden Kammer die Klägerin beziehungsweise deren prD auf das grundsätzliche Erfordernis der elektronischen Einreichung der Klageschrift hingewiesen und diese aufgefordert, die Klageschrift binnen zwei Wochen als elektronisches Dokument nachzureichen. Mit per besonderem elektronischem Steuerberaterpostfach übermitteltem Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat die Klägerin respektive deren prD geltend gemacht, die Klage sei per Fax eingereicht worden, nachdem versucht worden sei, sich anwaltlichen Rat einzuholen, wobei keiner der kontaktierten Rechtsanwälte reagiert habe. Aus Zeitnot sei die Klageschrift am letzten Tag der (Klage-)Frist wegen eines Computerupdates in der Kanzlei der prD am privaten PC der prD verfasst und sodann über das Faxgerät der Kanzlei übermittelt worden. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin unter Beibringung eines unterschriebenen Fragebogens zur Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2022, des Jahresabschlusses 2019 und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2021 im Wesentlichen geltend, man habe aus der Benachrichtigungs-E-Mail vom 19. August 2024 nicht ersehen können, dass es Rückfragen gegeben habe. Man sei in der Lage, genauer zu formulieren und eine eindeutige Deklarierung als Rückfragen vorzunehmen. Alle Rückfragen, die es nunmehr zu Schlussabrechnungen gebe, habe die prD umgehend beantwortet. Sie beantrage die Berücksichtigung der eingebrachten Unterlagen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Oktober 2024 zu verpflichten, über ihre Anträge vom 29. April 2021, vom 2. November 2021 und vom 7. März 2022 in der Fassung der jeweiligen Endabrechnung vom 31. März 2023 auf Gewährung von „Neustarthilfe“, „Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal“, „Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal“ und „Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Sie ist trotz der mit Verfügung vom 22. November 2024 durch den Vertreter des seinerzeitigen Vorsitzenden der entscheidenden Kammer ergangenen Aufforderung durch die prD, welche eine entsprechende Verpflichtung trifft, entgegen § 55d Sätze 1 und 2, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 3a VwGO, § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG beziehungsweise entgegen § 55d Satz 1 nicht als elektronisches Dokument (sondern per Fax) übermittelt worden, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 55d Sätze 3 und 4 VwGO vorlägen. Zu dieser Rechtsfolge vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51/22 –, juris. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Nach letztgenannter Vorschrift zählt zu den sicheren Übermittlungswegen der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 55d Satz 3 VwGO vor, dass, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt. Nach Satz 4 der Vorschrift ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die prD ist Steuerberaterin. Ein i.S.v. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach ist gemäß § 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), welches die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform zwischenzeitlich flächendeckend für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten empfangsbereit eingerichtet hat. Mit Rücksicht darauf, dass die Bundessteuerberaterkammer – insoweit handelt es sich um allgemein zugängliche Informationen: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/broschueren-und-flyer/BStBK_Steuerberaterplattform_Wann-wird-versendet_alphabetische-Tranchen.pdf, zuletzt am heutigen Tag abgerufen – mit Blick auf die hier einschlägige Kohorte der Steuerberater mit Nachnamen zwischen Mey… und Rie… die Registrierungsbriefe bereits in der siebten und achten Kalenderwoche 2023 und damit deutlich vor der mehr als anderthalb Jahre nach Abschluss der Versendung sämtlicher Registrierungsbriefe liegenden Klageerhebung versandt hatte, kann auf sich beruhen, ob hinsichtlich des zur Verfügung Stehens des beSt die enge abstrakte Auslegung, die enge konkrete Auslegung oder eine Auslegung zu bevorzugen ist, nach der es nicht auf die individuelle Einrichtung des beSt, sondern abstrakt auf einen ca. Ende März 2023 zu verortenden Zeitpunkt ankommen soll. Vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2023 – XI B 101/22 –, juris; FG Niedersachsen, Urteil vom 20. März 2023 – 7 K 183/22 –, juris; FG Hessen, Beschluss vom 21. März 2023 – 10 V 67/23 –, juris; FG Münster, Gerichtsbescheid vom 14. April 2023 – 7 K 86/23 E –, juris sowie noch FG Niedersachsen, Zwischengerichtsbescheid vom 14. April 2023 – 9 K 10/23 –, juris. Es ist auch nicht unverzüglich eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.d. § 55d Satz 3 VwGO glaubhaft gemacht worden, weshalb keine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung eingegriffen hat. Die Vorschrift des § 55d Satz 4 Hs. 1 VwGO, aus der sich das Erfordernis der unverzüglichen Glaubhaftmachung ergibt, ist unter Berücksichtigung der Beschleunigungsmaxime so zu verstehen, dass die Glaubhaftmachung grundsätzlich und vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen hat und nur ausnahmsweise – wenn bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die vorübergehende technische Störung darzutun und glaubhaft zu machen – unverzüglich danach erfolgen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 12 A 1484/23 –, juris, Rn. 32 f. m.w.N. Danach hätte die Glaubhaftmachung vorliegend zugleich mit der Ersatzeinreichung erfolgen müssen, denn die Klagefrist drohte entgegen des Vortrags der Klägerin am Tag der Klageerhebung (18. November 2024) noch nicht unmittelbar abzulaufen, sondern ist noch bis zum 19. November 2024 gelaufen (Bescheiddatum jeweils 16. Oktober 2024; Dreitagesfiktion aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen [E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW] i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie [Digitalerprobungsverordnung MWIDE] i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW beziehungsweise aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG). Selbst wenn man den grundsätzlichen Vorrang der gleichzeitigen Glaubhaftmachung außer Acht ließe, ergäbe sich nichts Günstigeres, denn auch dann würde eine Glaubhaftmachung nicht rechtzeitig erfolgt sein. Davon abgesehen, dass bei einem Zeitraum von deutlich mehr als zwei Wochen zwischen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung nicht mehr von einer Unverzüglichkeit ausgegangen kann, enthält der Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 keine Glaubhaftmachung, sondern nur eine einfache Behauptung ohne konkrete Angaben zu Grund, Natur und Zeitraum des etwaigen Updates sowie ohne Unterlagen zur Glaubhaftmachung und entsprechende Versicherungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.025,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Es ist mithin die Summe der vier streitgegenständlichen Anträge (22.050,00 Euro) halbiert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.