Beschluss
28 L 3525/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1211.28L3525.24A.00
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Leitsätze
Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.
Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. beschlossen: Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe Der am 29. November 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 10201/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des dem Antragsteller am 27. November 2024 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. November 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist – ebenso wie die Klage – auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Diese stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Gewährung internationalen Schutzes nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. "Ernstliche Zweifel" im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 ff. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist, denn das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Umstände sind nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Dabei knüpft die Frage der „Belanglosigkeit“ nicht an die der Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern bei der Darlegung an. Vgl. VG Düsseldorf, Beschl. vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24 -, juris Rn. 14. Eine materielle Prüfung, dass die vorgetragenen Umstände offensichtlich nicht vorliegen, findet insofern nicht statt. Der Vortrag des Antragstellers muss an das Vorliegen der für die Gewährung internationalen Schutzes zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen, um als von Belang gewertet werden zu können. Dabei ist zu beachten, dass das Vorbringen eines Antragstellers unabhängig von der Frage seines Inhalts insofern immer relevant für die Prüfung seines Antrages ist, als stets ein Abgleich mit den Anspruchsvoraussetzungen erfolgen muss. Würde diese Relevanz schon genügen, bliebe für § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a Asylverfahrens-RL, den diese Norm umsetzen soll) kein Anwendungsbereich. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 2 K 779/24 -, juris Rn. 26. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist, vgl. im Einzelnen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 26 ff., was jedenfalls dann der Fall ist, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17 ff., und vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris Rn. 16, juris; BeckOK AuslR/Heusch, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 30 Rn. 15. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - W 8 S 24.31888 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 - juris Rn. 20 ff., 31; VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A - juris Rn.20; Soweit in Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, als belanglos könne nur ein Vorbringen bewertet werden, das von vorneherein keinen Bezug zur den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhalte, was nur dann der Fall sei, wenn sämtliche vorgebrachten Gründe per se asylfremd seien, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, ist dem nicht zu folgen. Nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), mit dem § 30 AsylG seine gegenwärtig geltende Fassung erhalten hat, setzt Absatz 1 Nummer 1 den Artikel 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Asylverfahrensrichtlinie um. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56). Hierunter fällt aber auch die Fallgestaltung, in der die Darlegungen des Asylsuchenden als wahr unterstellt werden können, ohne dass sich - unter Zugrundelegung der vorgebrachten Umstände - hieraus ein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG ergibt. Anhaltspunkte, die für ein abweichendes Verständnis des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sprächen, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Es war danach jedenfalls nicht Intention des Gesetzgebers, die Norm im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enger zu fassen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17. Wenn es für die Unanwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG schon genügen würde, dass der Vortrag die Voraussetzungen einer Schutzzuerkennung teilweise in irgendeiner Form betrifft, mithin nicht gänzlich asylfremd ist, verbliebe für die Anwendung der Vorschrift kein Anwendungsbereich. So stellen etwa die Nationalität eines Antragstellers, seine Religion oder auch seine Volkszugehörigkeit an sich stets für das Asylverfahren grundsätzlich relevante Informationen bzw. Tatsachen dar (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gemeinten „Umstände“, deren Belang zu prüfen ist, müssen aber eine Kombination von Verfolgungsgründen und daran anknüpfende Verfolgungshandlungen umfassen, wobei zu beachten ist, dass es für die Entscheidung über eine offensichtliche Unbegründetheit auf das individuelle Vorbringen des Asylsuchenden ankommt. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 2 V 713/24 -, juris. Dies zugrundegelegt bestehen in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl, die Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes keine vernünftigen Zweifel an den Feststellungen des Bundesamtes. Die Ablehnung des Asylantrags drängt sich aufgrund des von dem Antragsteller dargelegten Sachverhaltes geradezu auf. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Asylantrages allein auf innerfamiliäre Streitigkeiten und Ausübung von Druck auf ihn und seine Ehefrau. Ausweislich des über die persönliche Anhörung beim Bundesamt angefertigte Niederschrift hat der aus Bingöl stammende Antragsteller bei seiner Vorsprache angegeben, er habe in der Türkei niemals Probleme mit staatlichen Dritten, also mit der Polizei oder mit Regierungsbehörden, oder mit nichtstaatlichen Dritten im Sinne von oppositionellen, extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt. Auch sei er nicht politisch aktiv gewesen. Er habe sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme verlassen. Das letzte Jahr vor seiner Ausreise habe er in Bingöl zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung gewohnt, die offiziell seiner Schwiegermutter gehört habe. Dies sei eine schöne Geste von ihr gewesen. Zuvor hätten sie mehrere Jahre in Istanbul gewohnt. Dorthin seien sie gezogen, um frei zu sein und Ruhe vor ihren beiden Familien zu haben, die im religiösen Sinne sehr bedrängend und erdrückend seien. Istanbul sei von der Distanz her gut gewesen. Aber auch dort seien sie nicht in Ruhe gelassen worden. Die Familien hätten sich in ihren Lebensstil eingemischt. Beide Seiten hätten gefordert, dass seine Frau sich bedecken solle. Er sei durch seine Brüder bedroht worden und man habe ihm gesagt, dass er eine zweite Frau nehmen sollte, um mit ihr einen Sohn zu zeugen. Seine Frau habe nicht am gleichen Tisch gemeinsam mit seinem Vater sitzen dürfen. Er habe seiner Frau Manieren beibringen sollen, ansonsten würde man sie töten. Am Ende habe es sich dann so hochgeschaukelt, dass man ihm gesagt habe, dass man auch ihn töten würde. Er habe sogar in Erwägung gezogen, seine Frau tatsächlich umzubringen. Um nicht in diese Situation zu kommen, seien sie geflüchtet. Die einzige Möglichkeit sei gewesen, nach Deutschland zu kommen, weil auch die Schwiegermutter hier sei. Sie hätten keine andere Wahl gehabt. Sie wünschten, glücklich zu sein und Ruhe und Frieden zu haben. Sie hätten auch Anzeige erstatten können, doch hätten sie sich entschieden, hierhin zu kommen. Er persönlich habe am meisten Angst davor, dass seine Frau umgebracht werde. Als Mann könne er fliehen und sich retten. Von Istanbul nach Bingöl zurückgekehrt seien sie, weil die Verwandten immer wieder gesagt hätten, dass sie zurückkommen sollten. Damit hätten sie ihnen den letzten Nerv geraubt. Man habe immer Respekt vor den Eltern. Was die Eltern sagen, sei bei ihnen Gesetz. Die Bedrohung in der Familie seiner Ehefrau gehe von der Großmutter seiner Frau sowie von den Geschwistern und den Cousins seiner Frau aus. Sie hätten nach Ankara gehen können, wo der leibliche Vater seiner Frau lebe. Dieser habe aber Alkohol- und Drogenprobleme, weswegen sie sich dagegen entschieden hätten. Grundsätzlich sei zuzugeben, dass man dort hingehen könne, so weit habe er jedoch nicht gedacht. Bei einem Umzug in eine andere Stadt hätten seine Frau und er wiederum Probleme bekommen können, vielleicht aber auch nicht. Würden sie in der Türkei in einer anderen Stadt wohnen, dann hätte er dort wiederum einen Verwandten in der Nähe. Es wäre dann wieder irgendjemand am Telefon. In Deutschland hingegen hätten sie emotionale Unterstützung durch ihre Mutter und Geschwister. In ein anderes Land zu gehen, sei ihnen verlockender und logischer erschienen. Eine für die Prüfung des Asylantrags relevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr lässt sich auf Grundlage dieses Vorbringens des Antragstellers nicht ansatzweise erkennen. Es liegt vielmehr auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die geschilderten, auf den Antragsteller einwirkenden Zwänge und Drohungen, welche von (eigenen / angeheirateten) Verwandten, die unter den dargelegten Umständen offenkundig keine geeigneten nichtstaatlichen Verfolgerakteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG sind, ausgehen, nicht an die in § 3b AsylG genannten Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen und daher für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Es handelt sich um familiäre Streitigkeiten aufgrund unterschiedlicher Ansichten zur Stellung, Rolle und Verhaltenskodex der Frau innerhalb der Familienkonstellation. Weder hat der Kläger im Heimatland um staatlichen Schutz durch die Behörden nachgesucht, noch hat er in Erwägung gezogen, seinen Wohnsitz weg von Bingöl in eine westtürkische Großstadt zu verlagern, um von etwaigen Belästigungen oder Bedrohungen verschont zu bleiben. Hiernach fehlt es an der Darlegung, dass er etwaigen Drohungen oder Rechtsgutverletzungen nicht durch Inanspruchnahme staatlichen Schutzes begegnen könnte (§ 3d AsylG). Im Gegenteil ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, dass er sich etwaigen aufgrund der Familienkonstellation befürchteten (Gewalt-/Zwangs-)Maßnahmen vernünftigerweise durch Wohnsitznahme in einer westtürkischen Großstadt entziehen kann (§ 3e AsylG). Wenn er selbst einräumt, sie hätten nach Ankara gehen können, so weit habe er jedoch nicht gedacht, so zeigt dies in offensichtlicher Weise, dass es an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr, verfolgt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden, im Fall einer Rückkehr in die Türkei fehlt. In der Person des Antragstellers liegen ferner keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) und auch keine einer Rückkehr entgegenstehende Belange im Hinblick auf familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand des Antragstellers vor. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt. Nach alldem unterliegt die Abschiebungsandrohung keinen ernstlichen Zweifeln. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer – wie es hier der Fall ist – keinen Aufenthaltstitel besitzt, nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die kurze Ausreisefrist von einer Woche ist die gesetzliche Folge der nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht erfolgten Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 36 Abs. 1 AsylG). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.