OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 3518/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1211.16K3518.24.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich beendet ist, wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich beendet ist, wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Tod seiner Mutter am 2. November 2020 (Allein-)Eigentümer des auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen und mit einem Mehrfamilienhaus mit 13 Wohneinheiten bebauten postalischen Grundstücks G01). Das o.g. Grundstück grenzt an den Gehweg der öffentlichen Erschließungsanlage „Y.-straße“ und verfügt nicht nur über einen ca. 15m² großen Vorgarten mit alter Bepflanzung, durch welchen ein versiegelter Weg hin zur Haustür führt, sondern auch über unterhalb des Niveaus dieser Straße gelegene Garagen, zu denen vom Gehweg aus gesehen geriffelte Rampen mit einer (unter Außerachtlassung der Riffelung relativ kontinuierlichen) Steigung von deutlich mehr als 6% herabführen. Leicht oberhalb der Garagentore befinden sich Ausbuchtungen im Mauerwerk beziehungsweise kleine Podeste, in/auf denen Abfallsammelbehälter abgestellt werden können. Eine im Zuge des auf das Mehrfamilienhaus bezogenen und im Jahr 1953 mit Erteilung einer Baugenehmigung abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahrens beigebrachte Grundrissskizze eines Architekten aus dem Jahr 1951 bezeichnet die Stellen mit den Ausbuchtungen/Podesten auf dem auf das Erdgeschoss bezogenen Dokument mit den Worten „Mülltonne“. Bis zum Jahr 2016 standen die zur Leerung im Vollservice vorgesehenen Abfallsammelbehälter – derzeit handelt es sich um vier Stück – paarweise in/auf den Ausbuchtungen/Podesten und wurden nach den jeweiligen Leerungen seitens der Müllwerker der von der Beklagten mit der Abfallsammelbehälterleerung betrauten AWISTA – Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung mbH dorthin zurückverbracht. Seither beschwerten sich die Mutter des Klägers und der Kläger mehrfach darüber, dass die Müllwerker die Abfallsammelbehälter nach den entsprechenden Leerungen teils auf dem Gehweg hätten stehenlassen. Unter dem 28. Mai 2019 beantragten die Mutter des Klägers und der Kläger die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Papierabfallsammelbehälters. Diesen Antrag begründeten sie wie folgt: „Für das Grundstück steht lediglich ein Mülltonnenstandplatz im Frontmauerwerk zur Verfügung, der keinen Platz mehr für eine zusätzliche blaue Tonne bietet“. Die Beklagte entwarf einen auf den 3. Februar 2022 datierenden und dem o.g. Antrag stattgebenden Bescheid, den sie an die Mutter des Klägers adressierte und per Post versandte. In diesem Dokument heißt es u.a.: „Der von Ihnen vorgetragene Grund ist durchgreifend. Um mindestens einen Papiersammelbehälter aufstellen zu können, wäre der dafür zu betreibende (finanzielle) Aufwand mit Blick auf den für die Abfallentsorgung zu erzielenden Erfolg derzeit nicht verhältnismäßig. Auflagen: Diese Befreiung gilt nur solange, wie der vorgetragene und von mir überprüfte Grund der Aufstellung eines Altpapiersammelbehälters entgegensteht. Bei Wegfall des Grundes entfällt diese Genehmigung ohne weiteren Bescheid und Sie sind von da an verpflichtet, binnen vier Woche das Grundstück an die Altpapierentsorgung anzuschließen oder erneut einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang zu stellen.“ Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. November 2023 entsprechend angehört hatte, erließ sie den streitgegenständliche Bescheid vom 9. April 2024, am 13. April 2024 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, mit dem sie etwaige frühere Bescheide zur Festlegung eines Standplatzes für Abfallsammelbehälter aufhob (Ziffer 1), den derzeit in der Kellergaragenabfahrt bestehenden geteilten Standplatz für Abfallsammelbehälter in den Vorgarten verlegte (Ziffer 2), bezüglich der Errichtung und Nutzung des neuen, ebenerdigen Standplatzes eine Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids festlegte (Ziffer 3), die am 3. Februar 2022 erteilte Befreiung von der Papiertonne aufhob (Ziffer 4) und verfügte, dass der zu schaffende Standplatz mindestens zwei Stück 80l-Sammelbehälter für Restabfälle (graue Tonne) und je ein Stück 240l-Sammelbehälter für Abfälle zur Verwertung (gelbe Tonne) und für Papierabfälle (blaue Tonne) aufnehmen können müsse (Ziffer 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die mit Ziffer 1 ausgesprochene Aufhebung erfolge vorsorglich, wobei kein entsprechender Bescheid bekannt sei. Die Standplatzverlegung sei erforderlich, da die Rampe am derzeitigen Standort entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24. Februar 2000 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 13 vom 1. April 2000) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (im Folgenden AES) mehr als 5% Steigung aufweise und weil die Riffelung gegen § 21 Abs. 4 Satz 1 AES verstoße. Die Frist zu Ziffer 3 verleihe der Angelegenheit den notwendigen Vorschub. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Papierabfallsammelbehälters in Ziffer 4 erfolge, da im Vorgarten ausreichend Platz zur Verfügung stehe und damit der Kläger Ziffer 5 erfüllen könne, welche unter Einschluss von Rest-, Plastik- und Papierabfallsammelbehältern das Mindestvolumen in Ansehung der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden fünf Haupt- und 6 Nebenwohnsitzmeldungen abbilde. Der Kläger hat am 13. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, mit Blick auf die Grundrissskizze, in welcher die Abfallsammelbehälterstandplätze schlüssig im Erdgeschoss erfasst worden seien, sei im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens (jedenfalls konkludent und unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Leerungspraxis) eine Genehmigung auch bezüglich des derzeitigen Abfallsammelbehälterstandorts erteilt worden, deren Widerruf nicht möglich sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte bereits im Jahr der Genehmigung über ein Fachamt für Abfallentsorgung verfügt habe. § 20 Abs. 1 [Satz 3] AES zeige, dass baurechtliche Genehmigungen abfallrechtlich nicht ausgehebelt werden könnten. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW lägen nicht vor und die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 [Satz 1] VwVfG NRW sei verstrichen. Die Einrichtung eines Abfallsammelbehälterstandplatzes im Vorgarten sei unmöglich respektive unverhältnismäßig, weshalb § 21 Abs. 6 Satz 4 AES entsprechend anzuwenden sei. Die Beklagte verlange den Rückbau der alten Bepflanzung zugunsten einer verschotterten Fläche, obwohl Schottergärten in Nordrhein- Westfalen verboten seien, sodass die streitgegenständliche Verfügung dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Eine Standplatzerrichtung auf dem versiegelten Hauszugang sei nicht derart möglich, dass der Standplatz zugleich der Sicht von der Straße her entzogen sei, weshalb es entweder einer zusätzlichen Versiegelung oder eines Behälterschranks bedürfe. Die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. In Gestalt der postalischen Grundstücke „G02“, „G03“, „G04“ und „G05 würden mehrere Grundstücke in der erweiterten Nachbarschaft existieren, deren Abfallsammelbehälterstandplätze ebenfalls am Ende einer Rampe mit einer Steigung von mehr als 5% gelegen seien. Auch gebe es eine Mehrzahl von Grundstücken auf dem Stadtgebiet der Beklagten, bei denen der Abfallsammelbehälterstandplatz entgegen § 21 Abs. 3 AES nicht der Sicht von der Straße her entzogen sei. Die Beklagte schreite jeweils nicht ein, wobei das Stattfinden von Verfahren bezüglich der o.g. Grundstücke mit Nichtwissen bestritten werde. Allenfalls seien erst nach Klageerhebung entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Der Grundsatz „kein Recht im Unrecht“ greife vorliegend nicht durch. So habe der Staat hier nicht selektiv Unrecht begangen, sondern beseitige Unrecht nur selektiv. Jedenfalls sei die Standplatzverlegung ermessensfehlerhaft, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte bei der ordnungswidrigen Standplatzbestimmung mitgewirkt habe. Insoweit verweise er auf die Entscheidung VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 – 4 K 4206/02 –. Hinsichtlich des Widerrufs der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Ansehung des Papierabfallsammelbehälters lägen die Widerrufsvoraussetzungen ebenfalls nicht vor. Außerdem begründe der Bescheid die Notwendigkeit des Widerrufs zirkulär mit der zu Ziffer 5 angeordneten Größe des Standplatzes, wobei diese Ziffer rechtswidrig sei, weil sie die Papiertonne inkludiere. Nachdem die Beteiligten hinsichtlich des ursprünglich zusätzlich erhobenen Antrags auf Verurteilung der Beklagten auf nach der jeweiligen Leerung durchzuführende Rückverbringung der Abfallsammelbehälter zum bislang genutzten Abfallsammelbehälterstandplatz im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich geschlossen haben, beantragt der Kläger nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei keine Abfallsammelbehälterstandplatzgenehmigung erfolgt, weshalb es an einem begünstigenden Verwaltungsakt fehle, der aufgehoben werden müsse. Bereits seinerzeit habe sie über ein Fachamt für Abfallentsorgung verfügt, sodass das Bauamt, das lediglich eine baurechtliche Prüfung vorgenommen habe, unzuständig gewesen sei. Bei sinnvoller Bezeichnung würden die Bezeichnungen „Mülltonne“ dem Kellergeschoss zugeordnet sein müssen, weshalb es auch an der Bestimmtheit fehle. Die Einrichtung des Standplatzes im Vorgarten sei möglich, zumal nur ein Platzbedarf von 2,4m² bestehe. Hinsichtlich des Abrollwegs sei keine Verschotterung notwendig. Schotter sei nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AES gar kein zulässiger (nämlich harter und dauerhafter) Belag. Bei geschickter Platzwahl könne der versiegelte Weg zur Haustür genutzt werden. Etwaige Eingriffe in die Natur hätten dementsprechend keinen Umfang, der es rechtfertigen könnte, die Müllwerker weiterhin körperlich über Gebühr zu beanspruchen. Es komme nicht zu einer relevanten Ungleichbehandlung. Die klägerseits benannten Grundstücke würden bereits auf eine Standplatzverlegung hin überprüft. Sie nehme gern Hinweise auf weitere satzungswidrige Standplätze entgegen. Bei Kenntniserlangung ermittle sie zunächst den Sachverhalt und schreibe anschließend den jeweiligen Eigentümer unter Hinweis auf die Satzungswidrigkeit und Abhilfeverlangen an. Es werde – wenn auch nicht fließbandartig, weil die personelle Ausstattung dies nicht zulasse – gegen jeden Verstoß nacheinander eingeschritten, wobei allerdings eine Priorisierung „Unfallverhütung vor Schönheit“ gelte. Mit Rücksicht auf die vier klägerseits benannten Grundstücke seien bislang lediglich Ortsbesichtigungen durchgeführt worden. Bezüglich einer Bescheidung habe das hiesige Verfahren abgewartet werden sollen. Es dürfe kein Recht im Unrecht geben. Es liege gar kein Widerruf bezüglich der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Papierabfallsammelbehälters vor, weil der Befreiungsbescheid, welcher lediglich an die bereits zu diesem Zeitpunkt verstorbene Mutter des Klägers adressiert worden sei, gar nicht bekanntgegeben worden sei. Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids basiere auf den seinerzeitigen Meldedaten, wobei nunmehr eine Meldung mit Nebenwohnsitz zusätzlich vorhanden sei, weshalb die Größe erstrecht angemessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 14. November 2024 übertragen hatte. Soweit die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen haben, also in Ansehung des ursprünglich zusätzlich erhobenen Antrags auf Verurteilung der Beklagten auf nach der jeweiligen Leerung durchzuführende Rückverbringung der Abfallsammelbehälter zum bislang genutzten Abfallsammelbehälterstandplatz, ist das Verfahren durch diesen beendet. Die Klage ist unzulässig, insoweit sie sich gegen Ziffern 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 richtet. Die Klage ist unzulässig, soweit durch sie Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 angefochten wird. Der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) fehlt es diesbezüglich jedenfalls an der Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Ziffer 1 stellt keinen belastenden Verwaltungsakt dar, sondern ist gegenstandslos. Es existiert nämlich kein begünstigender Verwaltungsakt, der nach § 48, § 49 VwVfG NRW aufgehoben worden wäre. Ein solcher begünstigender Verwaltungsakt ist weder im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens noch konkludent durch die Leistung des Vollservices über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten hinweg erlassen worden. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Konzeption der AES gar keine Genehmigungen von Abfallsammelbehälterstandplätzen existieren. Vielmehr besteht für den Grundstückseigentümer/Anschlusspflichtigen im Ausgangspunkt ein derartiges Wahlrecht, dass er den Ort des Abfallsammelbehälterstandplatzes auf seinem Grundstück frei bestimmen kann. Allerdings hat die Beklagte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AES („Die Stadt bestimmt die Standplätze für Sammelbehälter nach Anhörung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nach den Vorschriften der §§ 21 bis 23.“) das Recht, dieses Wahlrecht einzuschränken. So kann die Beklagte Beschränkungen auf bestimmte Orte/Flächen auf dem Grundstück vornehmen, wobei diese dann im Wege eines belastenden Verwaltungsakts verfügt werden. Solche belastenden Verwaltungsakte können sodann – wie es hier in Bezug auf Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 der Fall ist – der Anfechtung unterliegen und auf Ermessensfehlerfreiheit überprüft werden. Darüber hinaus läge es auch andernfalls fern, der Baugenehmigung einen entsprechenden Gehalt beizumessen, was selbst dann gälte, wenn die Beklagte entgegen ihres Vortrags im Jahr 1953 noch nicht über ein Fachamt für Abfallentsorgung verfügt hätte und die Rechtsansicht der Beklagten fehlginge, es liege mit Blick auf die Verzeichnung der Standplätze in der Erdgeschossgrundskizze ein Bestimmtheitsproblem vor. Denn die Baugenehmigung entfaltet in Ansehung der abfallrechtlichen Zulässigkeit von Abfallsammelbehälterstandplätzen schon mangels korrespondierender Prüfroutine keine Legalisierungswirkung. Das Abfallrecht und das Baurecht stehen nebeneinander. Gäbe es eine Abfallsammelbehälterstandplatzgenehmigung, so würde diese nicht durch die Baugenehmigung ersetzt (§ 74 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), wobei der klägerseits herangezogene § 20 Abs. 1 Satz 3 AES („Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.“) nur klarstellt, dass die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften reziprok nicht von der Beachtung der bau(-ordnungs-)rechtlichen Anforderungen entbindet. Zudem ist die Klage unzulässig, soweit sie gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 gerichtet ist. Insoweit fehlt der Klage jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Kassation die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern könnte. Bei der in Ziffer 3 erfolgten Fristsetzung handelt es sich weder um eine aufschiebende Befristung – die innere Wirksamkeit der in Bezug genommenen Ziffer 2 soll ersichtlich nicht suspendiert werden, da die Umsetzung bereits innerhalb der Frist erfolgen soll – noch um eine auf eine Zwangsmittelandrohung bezogene Frist i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW. Stattdessen besteht ein Regelungsgehalt allenfalls insoweit, als dass in der Regelung die Zusage erblickt werden könnte, vor Ablauf der Frist keine Zwangsmittel anzudrohen. Dies würde sich jedoch als den Kläger begünstigende Regelung darstellen. Auch bezüglich der Anfechtung von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist die Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO unzulässig, da auch insoweit jedenfalls die Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, weil die Aufhebung in Ermangelung eines wirksamen begünstigenden Verwaltungsakts wiederum ins Leere geht. Das Dokument vom 3. Februar 2022 stellt keinen wirksamen Befreiungsbescheid dar, weil es nie bekannt gegeben worden ist und rechtlich daher nicht existiert. Alleinige Bekanntgabeadressatin des Dokuments ist die zum Zeitpunkt des Bekanntgabeversuchs bereits verstorbene Mutter des Klägers gewesen, an welche eine Bekanntgabe wegen ihres vorherigen Tods naturgemäß nicht erfolgreich hat stattfinden können. Dass der Kläger tatsächlich in den Besitz des Schriftstücks gelangt ist und von diesem offenbar auch Kenntnis erlangt hat, bleibt irrelevant. Insbesondere kommt auch keine Heilung analog § 8 VwZG NRW in Betracht, weil keine fehlerhafte Bekanntgabe erfolgt, sondern dem Kläger gegenüber jede Bekanntgabe ausgeblieben ist. Bezogen auf den Kläger hat es an Bekanntgabewillen gefehlt. Die Beklagte hat ihm gar keine Ausfertigung zukommen lassen wollen, was jedoch für eine Bekanntgabe an ihn erforderlich gewesen wäre. Vgl. etwa Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 65. Edition Stand 1. Oktober 2024, § 41 Rn. 4, 17, 40 m.w.N. Würde man Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids hingegen als Ablehnung des auch vom Kläger gestellten Antrags vom 28. Mai 2019 betrachten, ergäbe sich nichts dem Kläger Günstigeres. Dann wäre seine Anfechtungsklage unstatthaft, weil sich sein Begehren nicht in der Kassation des Ablehnungsbescheids erschöpfen würde, weshalb die allerdings nicht erhobene/beantragte Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) einschlägig wäre. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Ziffern 2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsgrundlage sind die § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 2 AES, wonach die Beklagte die Standplätze für Sammelbehälter nach Anhörung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nach den Vorschriften der §§ 21 bis 23 AES bestimmt. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die vor Erlass wegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und § 20 Abs. 1 Satz 2 AES gebotene Anhörung mit Schreiben vom 29. November 2023 erfolgt. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, welche sich darin erschöpfen, dass der bestimmte Standplatz den §§ 21 bis 23 AES entspricht, beziehungsweise, dass sich auf den bestimmten Flächen ein satzungskonformer Standplatz einrichten lässt, sind erfüllt. Die satzungskonforme Einrichtung eines Abfallsammelbehälterstandplatzes im Vorgarten des klägerischen Grundstücks ist tatsächlich und rechtlich möglich. Sie ist tatsächlich möglich. Die im Vorgarten zur Verfügung stehende Fläche reicht nach dem unbestritten gebliebenen und augenfällig korrekten Vortrag der Beklagten aus. Es besteht weiterhin keine rechtliche Unmöglichkeit. Insbesondere wird der Kläger nicht durch ein „Verschotterungsverbot“ an der Einrichtung eines Abfallsammelbehälterstandplatzes im Vorgarten gehindert. Davon abgesehen, dass Schotter in der Tat kein nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AES zulässiger Belag ist, geht der Einwand des Klägers, der insoweit offenbar auf § 8 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rekurriert, auch deshalb fehl, weil die Einrichtung eines Abfallsammelbehälterstandplatzes eine andere zulässige Verwendung ist, für welche die Fläche benötigt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BauO NRW). Der klägerseits heraufbeschworene Wille des Gesetzgebers besteht also nicht in dieser Weise. Ferner sind keine Ermessensfehler erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Abfallsammelbehälterstandplatzverlegung in den Vorgarten stellt sich als verhältnismäßig dar. Das legitime Ziel ist die Schaffung eines satzungsgemäßen Abfallsammelbehälterstandplatzes sowie der damit verbundene Arbeitsschutz zugunsten der die Leerung durchführenden Müllwerker, denn der derzeit bestehende Abfallsammelbehälterstandplatz verstößt gegen Vorschriften der Satzung, welche die körperliche Unversehrtheit/Gesundheit/Arbeitssicherheit der die Leerung durchführenden Müllwerker zu schützen bestimmt sind. Die vom Gehweg herabführende Rampe weist entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2 AES eine höhere Steigung als 5% – mit Blick auf die am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Fassung wird ebenfalls ein Verstoß vorliegen, weil die Steigung auch mehr als 6% beträgt – auf und ist zudem wegen der Riffelung unter Verstoß gegen § 21 Abs. 4 Satz 1 AES uneben. Die Maßnahme ist geeignet. Wenn der Abfallsammelbehälterstandplatz im Vorgarten liegt, kann er ebenerdig bedient werden, ohne die bemakelte Rampe betreten zu müssen und sich dadurch einer Unfallgefahr oder der Gefahr übermäßiger Kraftanstrengung auszusetzen. Sie ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Insbesondere kann die Anordnung einer dauerhaften Bereitstellungspflicht unter Nichterbringung des vorgesehenen Vollservice nicht als milder betrachtet werden. Stattdessen würde Derartiges ein Aliud darstellen. Die Maßnahme ist auch angemessen. Insoweit hat die Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass der bereits vorhandene Weg/Hauszugang als Abrollweg – nicht als eigentlicher Abfallsammelbehälterstandplatz (wie der Kläger es eventuell missverstanden hat) – genutzt werden kann. Der dementsprechend zur Einrichtung eines satzungsgemäßen Abfallsammelbehälterstandplatzes im Vorgarten notwendige Eingriff in die dortige Flora erschöpft sich in der Folge in der Freihaltung derjenigen (im Vergleich zur Gesamtfläche des Vorgartens untergeordneten) Fläche, die für das eigentliche Aufstellen der Abfallsammelbehälter benötigt wird. Die Wertung, dass der etwaig damit verbundene Eingriff in die Bepflanzung hinter dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit/Gesundheit der Müllwerker beziehungsweise der Arbeitssicherheit zurücktreten muss, kann nicht beanstandet werden. Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in relevanter Weise unberücksichtigt gelassen hätte, an dem satzungswidrigen Standplatz mitgewirkt zu haben. Es bestehen gravierende Unterschiede zum Sachverhalt der klägerseits zitierten Entscheidung: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 – 4 K 4206/02 –, juris. Zum ersten hat dort die bau-(planungs-)rechtliche, nicht die abfallrechtliche Zulässigkeit in Rede gestanden (bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen einen Bebauungsplan). Zum zweiten ist dort als Abwägungsgut lediglich der ästhetische Gesichtspunkt des Stadtbildes – es ist die Sichtbarkeit der Abfallsammelbehälter von der Straße aus bemängelt worden –, nicht der Schutz der körperlichen Unversehrtheit/der Gesundheit/vor Unfällen zu berücksichtigen gewesen. Zum dritten sind dort die für einen Vertrauensschutz streitenden Umstände sehr viel intensiver gewesen. So waren dort nicht nur Nebenbestimmungen der Baugenehmigung über einen Zeitraum mehrerer Jahre nach Abnahme hinweg unbeachtet geblieben, sondern die Beklagte hatte im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Blick auf eine insoweit erfolgende Klagerücknahme Verpflichtungserklärungen betreffend den streitgegenständlichen Abfallsammelbehälterstandplatz abgegeben. Schließlich liegt keine relevante Ungleichbehandlung vor. Zwar liegt nicht schon deshalb keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Grundsatz „Kein Recht im Unrecht“ eingriffe. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das bundesrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG bei jeder Ermessensausübung zu beachten. Die Behörde darf daher ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Allerdings darf sich die Behörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Dem behördlichen Einschreiten können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. Vgl. zum Bauordnungsrecht zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 4 B 34.14 –, juris Rn. 4. Nach diesen Maßgaben bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine solche ausnahmsweise Situation gegeben sein könnte. Solche folgen insbesondere nicht daraus, dass hinsichtlich der klägerseits benannten vier Grundstücke in seiner Umgebung noch keine Bescheidung erfolgt ist. Vielmehr folgt die seitens des zuständigen Amtswalters der Beklagten im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung dargelegte Praxis des Einschreitens sachlichen Gründen. Das gilt zum einen hinsichtlich der mit Blick auf die Kenntniserlangung chronologischen Abarbeitung als auch bezüglich der Priorisierung von die körperliche Unversehrtheit/die Gesundheit der Müllwerker gefährdenden Standplätzen gegenüber solchen, die lediglich die ästhetischen Anforderungen der Satzung verletzen. Dass hinsichtlich der klägerseits benannten vier Grundstücke aus seiner Umgebung noch keine Bescheidung erfolgt ist, stellt die stringente Durchführung dieser Konzepte nicht in Frage, da die Beklagte vom streitbefangenen Stellplatz zeitlich vor den Verhältnissen auf den vier benachbarten Grundstücken erfahren hat und weil beim streitbefangenen Stellplatz (wie gesehen) nicht lediglich Schönheitsgesichtspunkte virulent werden. Soweit der Kläger jenseits der Chronologie zu suggerieren scheint, es müsste kontinuierlich pro Zeitabschnitt gegen eine gewisse Anzahl an satzungswidrigen Stellplätzen eingeschritten werden, überspannt er die Anforderungen an ein willkürfreies Eingreifkonzept. Das gilt umso mehr, als nichts dagegen erinnert werden kann, zunächst den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung des zeitlich zuerst bekannten Falls abzuwarten. Der sachliche Grund liegt insoweit ersichtlich darin, das Risiko weiteren rechtswidrigen Handelns zu minimieren und den Haushalt nicht mit unnötigen Folgekosten eines solchen Handelns zu belasten. Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist ebenso rechtmäßig. Insoweit handelt es sich um eine auf Ziffer 2 bezogene Inhaltsbestimmung, die sowohl bezüglich der Arten der Abfallsammelbehälter in Ansehung der verschiedenen Abfallfraktionen – mangels wirksamer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Papierabfallsammelbehälters darf auch die Vorhaltung eines solchen verlangt werden – als auch bezüglich des jeweiligen Behältervolumens nicht zu beanstanden ist, zumal zwischenzeitlich sogar eine weitere Person angemeldet hat, ihren Nebenwohnsitz zur streitgegenständlichen Adresse genommen zu haben. Die Kostenentscheidung bezüglich des streitig entschiedenen Teils – in Ansehung des Teilvergleichs ergibt sich die Kostentragung unmittelbar aus dessen Ziff. 5 – folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die den streitig entschiedenen Teil betreffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Wert des (Teil-)Vergleichs wird auf 5.529,68 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der begehrten Kassation der Ziffern 1, 2, 3, und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2024 ist wegen Unselbständigkeit der Ziffern 3 und 5 sowie wirtschaftlicher Identität der Ziffern 1 und 2 insgesamt der Auffangstreitwert veranschlagt worden. In Ansehung der begehrten Kassation der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids und des ursprünglich zusätzlich erhobenen Antrags auf Verurteilung der Beklagten auf nach der jeweiligen Leerung durchzuführende Rückverbringung der Abfallsammelbehälter zum bislang genutzten Abfallsammelbehälterstandplatz ist ebenfalls jeweils der Auffangstreitwert berücksichtigt worden. Der Gesamtstreitwert von 15.000,00 Euro ergibt sich aus der Addition der Einzelstreitwerte. Mit Blick auf den Wert des auf den ursprünglich zusätzlich erhobenen Antrag auf nach der jeweiligen Leerung durchzuführende Rückverbringung der Abfallsammelbehälter zum bislang genutzten Abfallsammelbehälterstandplatz bezogenen Teilvergleichs ist zum Auffangstreitwert derjenige Betrag hinzuaddiert worden, der im zugleich vergleichsweise erledigten Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheids vom 19. August 2024 geltend gemacht worden ist, weil insoweit ein Mehrvergleich vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.