Urteil
16 K 4275/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1121.16K4275.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger stellte am 31. März 2022 durch seinen sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) und jetzigen Prozessbevollmächtigten unter Nutzung des elektronischen Antragsportals einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus (im Folgenden ÜBH III Plus) in Höhe von insgesamt 55.938,45 Euro. Insoweit benannte er als IBAN: „N01“. Noch am selben Tag erließ die Bezirksregierung B. (im Folgenden BezReg) einen Abschlagszahlungsbescheid über einen Betrag von 27.969,23 Euro. Ein automatisierter Datenabgleich mit dem Finanzamt C. ergab, dass die o.g. IBAN dort nicht hinterlegt war. Mit auf dem elektronischen Antragsportal geschalteter Anfrage vom 2. Mai 2022 führte die BezReg u.a. aus: „Die im Antrag angegebene IBAN ist nicht plausibel. Bitte weisen Sie innerhalb von 9 Tagen die IBAN sowie die Zugehörigkeit zum Unternehmen (z.B. durch einen Kontoauszug mit einer Überweisung vom/ans Finanzamt) nach. Nachstehende Informationen sind zwingend in einem Dokument aufzuführen: Steuernummer komplette IBAN Kontoinhaber“ Daraufhin erklärte der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers diesbezüglich, die gewünschten Unterlagen seien in Bearbeitung und würden nachgereicht. Er bat um erneute Freischaltung der Anfrage (da das proaktive Erstellen von Nachrichten auf dem elektronischen Antragsportal durch den prD nicht möglich ist). In der Folge schaltete die BezReg am 13. Mai 2022, 24. Mai 2022 und 8. Juni 2022 im Wesentlichen identische Anfragen, auf welche der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils um erneute Freischaltung der Anfrage bat und darauf verwies, dass der Mandant im Ausland und schwer zu erreichen sei, beziehungsweise, dass der Mandant wohl im Laufe des nächsten Tages alles übermitteln werde, respektive, dass man im Moment wirklich am Limit sei und ein paar Tage verschnaufen müsse. Am 15. Juni 2022 erließ die BezReg einen Grund-Bescheid zur vorläufigen Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung. Am 20. Juni 2022, 30. Juni 2022, 1. August 2022, 12. August 2022, 24. August 2022, 25. Oktober 2022, 4. November 2022, 15. November 2022 und 5. Dezember 2022 lud die BezReg weitere im Wesentlichen identische Anfragen auf das elektronische Antragsportal hoch, wobei der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Anfrage vom 12. August 2022 nicht reagierte und auf die übrigen Anfragen erklärte: der Mandant werde einen entsprechenden Kontoauszug vorlegen; er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage; die gewünschten Unterlagen seien angefordert worden und würden so schnell wie möglich nachgereicht; er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage; der Mandant sei aktuell im Ausland; er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage; der Mandant sei hartnäckig erkrankt, weshalb ein geplanter Termin zur Übergabe der Unterlagen habe abgesagt werden müssen; er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage; Entsprechendes sei von der Mandantschaft verlangt worden und werde nachgereicht; Entsprechendes sei angefordert und er warte darauf; die Mandantschaft werde ihm die IBAN nun zeitnah zukommen lassen; er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage; er bekomme keine Rückmeldung von der Mandantschaft und wisse im Moment nicht weiter. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 bat der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers um erneute Freischaltung der Anfrage. Auf die entsprechende Anfrage vom 9. Januar 2023 teilte er mit, die Mandantschaft habe ihm Folgendes geschrieben: „Ab 01.12.2022 habe ich eine neue Geschäftskonto eröffnet. Deshalb möchte ich sie bitten die neue Bankverbindung zu nutzen. N02“ (sic, Anm. d. Einzelrichters). Zugleich brachte er einen Kontoauszug ohne erkennbare IBAN sowie eine Monatsliste der Stadt-Sparkasse C. vom 1. November 2022 bezüglich der IBAN N03 bei. Mit Anfrage vom 19. Januar 2023 erklärte die BezReg, es seien nunmehr zwei Kontoauszüge mit unterschiedlichen IBAN beigebracht worden, wobei eine dritte IBAN mitgeteilt worden sei. Das könne in dieser Form nicht akzeptiert werden, weshalb sie eine Bestätigung des Finanzamts über die Bankverbindung fordere, welche die IBAN erkennen lasse. Ansonsten werde eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Anschließend erklärte der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29. Januar 2023, er habe eine entsprechende Anfrage an das Finanzamt C. übermittelt und warte auf Rückmeldung. Er bitte um erneute Freischaltung der Anfrage. Auf eine weitere Anfrage vom 7. Februar 2023 zeitigte der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Reaktion. Auf Anfrage vom 20. Februar 2023 führte er aus, er habe gestern persönlich beim Finanzamt C. angerufen, damit die Sache beschleunigt werde. Er hoffe, dass der Beleg bald vorliegen werde. Die letzte Anfrage stammt vom 7. März 2023, mit welcher die BezReg eine Frist bis zum 16. März 2023 setzte und bei Nichterfüllung eine Entscheidung nach Aktenlage ankündigte. Am 17. März 2023 trug der prD und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, er warte weiterhin auf eine Antwort und ihm bleibe ja nicht mehr als Abwarten, nachdem er die Behörde bereits um Beschleunigung gebeten habe. Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 lehnte die BezReg den o.g. Antrag des Klägers unter Ersetzung der Bescheide vom 1. April 2022 und vom 15. Juni 2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mangels Einreichung von Unterlagen zur Steuernummer und zur IBAN trotz mehrfacher Aufforderung bestünden Zweifel an der Identität und Antragsberechtigung. Dagegen hat der Kläger am 15. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen unter Vorlage eines an das Finanzamt C. gerichteten Schreibens vom 9. März 2023 – wegen des Inhalts wird auf Bl. 23 f. der Gerichtsakte Bezug genommen – geltend, die Informationen seien beim Finanzamt angefragt worden. Es könne nicht sein, dass der Antrag abgelehnt werde, weil er keine Antwort vom Finanzamt erhalten habe. Es sei nicht seine Sache und er könne auch nicht bestimmen, wann das Finanzamt antworte. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die mit seinem Antrag vom 31. März 2022 begehrte Überbrückungshilfe in Höhe von 55.938,45 Euro zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen unter Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vortragen, eine Beantwortung der Anfragen innerhalb des Zeitraums bis zum Bescheiderlass sei zumutbar gewesen, aber der Kläger habe die Mitwirkung vollständig unterlassen, beziehungsweise habe nur widersprüchliche Daten eingereicht, wobei er sich nicht hinter dem Finanzamt verstecken könne, zumal er lediglich unsubstantiiert behauptet habe, sich an dieses gewandt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. Mai 2024 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass des von ihm begehrten Bewilligungsbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH III Plus auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als „Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“, https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf; im Folgenden FRL; sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III Plus‘. Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html; im Folgenden FAQs. Die Gewährung der ÜBH III Plus erfolgt nach den FRL aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. B Ziff. 1 Abs. 3). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur weiterreichenden Bewilligung von ÜBH III Plus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat nicht aufzeigen können, dass das bestehende Ermessen – etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Verwaltungspraxis – zu seinen Gunsten auf Null reduziert wäre, zumal er die angeforderte Bescheinigung zur IBAN-/Steuernummerverifizierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder bei Gericht noch bei der BezReg beigebracht hat. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich vielmehr sogar als ermessensfehlerfrei. Die Anforderung des geforderten Dokuments zur Verifizierung der Identität/des Kontos/der IBAN/der Steuernummer entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, der Kläger ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht hinreichend nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es – wie hier geschehen – der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der BezReg entspricht, stichprobenartig oder – wie vorliegend in Ansehung des Ergebnisses des Datenabgleichs mit dem Finanzamt D. beziehungsweise der langanhaltenden Nichtbeantwortung und Angabe inkonsistenter Daten (dazu unten noch näher) – anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider. Nach lit. B Ziff. 7 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 2 Satz 1 der FRL müssen bei Antragstellung u.a. folgende Angaben gemacht werden: lit. b: „Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen“, lit. d: „zuständige Finanzämter“, lit. e: „IBAN einer der bei einem der unter d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen“. Ferner heißt es zu lit. B Ziff. 9 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Lit. B Ziff. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 8 der FRL lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe B Ziffer 7 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe Plus und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 3.13 Abs. 1 und 3 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.“; „Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.“ Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 – M 31 K 21.6122 –, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N. Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar. Das gilt zum einen in Ansehung des Umstands, dass zunächst entweder ein Kontoauszug mit einer Überweisung vom/ans Finanzamt, der zugleich sowohl die Steuernummer als auch die vollständige IBAN als auch den Kontoinhaber aufführt, oder eine Bestätigung hinsichtlich der Bankverbindung durch das Finanzamt verlangt worden ist. Enthält der Kontoauszug eine der o.g. Informationen nicht, so bleibt offen, ob das Konto dem zuständigen Finanzamt als betriebszugehörig bekannt ist, beziehungsweise ob das Konto dem zuständigen Finanzamt überhaupt bekannt ist. Das gilt zum anderen bezüglich des Umstands, dass ab dem 19. Januar 2023 lediglich noch eine Bestätigung des Finanzamts als hinreichend angesehen worden ist. Nachdem im Anschluss an einen Zeitablauf von mehr als acht Monaten mit zwölf Anfragen, auf welche teils gar keine Reaktion erfolgt war (Anfrage vom 12. August 2022) und teils konkrete Erwartungen geweckt, jedoch enttäuscht worden waren (Anfrage vom 24. Mai 2022), insoweit widersprüchliche Angaben erfolgt waren, als auf die 13. Anfrage eine gegenüber den Antragsunterlagen neue IBAN mitgeteilt, jedoch lediglich Dokumente ohne erkennbare IBAN beziehungsweise mit einer abweichenden IBAN vorgelegt worden waren, musste sich die BezReg nicht mehr mit einer Unterlage begnügen, die weniger Gewähr bietet als die angeforderte behördliche Bescheinigung. Der Kläger hat die Anfragen (wie gesehen) weder bis zum an sich maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sattsam beantwortet, beziehungsweise durch Übersendung adäquater Dokumente an der geforderten Verifizierung mitgewirkt. Im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt liegt im Ergebnis auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zwar hat der Kläger beziehungsweise sein prD und jetziger Prozessbevollmächtigter auf die letzte Anfrage (jedoch außerhalb der insoweit gesetzten Frist) reagiert und es hat keine Eilbedürftigkeit bestanden, aber die BezReg hat in Ansehung des Gesamtverhaltens des Klägers respektive des prDs und jetzigen Prozessbevollmächtigten davon ausgehen dürfen, dass in absehbarer Zeit keine zielführende Mitwirkung mehr erfolgen würde, weshalb sie nicht auf ein weiteres Zuwarten verwiesen gewesen ist. Insoweit wird zunächst auf diejenigen Umstände verwiesen, welche nach dem bereits Dargelegten die Verengung auf die Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts gerechtfertigt haben. Auch nach dem 19. Januar 2024 ist es bis zum Bescheiderlass noch zu erheblichem Zeitablauf von nahezu vier Monaten gekommen. Insgesamt liegt damit zwischen der ersten Anfrage und dem Bescheiderlass mehr als ein Jahr. Ebenfalls hat die BezReg nach dem 19. Januar noch weitere vier Anfragen geschaltet, was zu einer bemerkenswerten Gesamtzahl von 17 Anfragen führt. Dabei ist auf eine Anfrage erneut gar keine Reaktion erfolgt, womit insgesamt sogar mehrfach jede Beantwortung versäumt worden ist. Weiterhin ist die letzte Antwort erst außerhalb der mit letzter Anfrage gesetzten Frist hochgeladen worden. Ferner hat der Kläger beziehungsweise sein prD und jetziger Prozessbevollmächtigter auch in den nahezu zwei Monaten zwischen der letzten Anfrage und dem Bescheiderlass keine Kontaktaufnahmeversuche unternommen oder irgendwelche Dokumente beigebracht, aus denen sich das tatsächliche Erfolgen einer entsprechenden Anfrage beim Finanzamt ergeben hätte, obgleich seit der etwaigen Anfrage, deren Durchführung der Kläger respektive sein prD und jetziger Prozessbevollmächtigter am 29. Januar 2023 behauptet hatte, bereits ein derartiger Zeitraum verstrichen gewesen wäre, der ein klageweises Vorgehen gegen das Finanzamt nahegelegt haben würde. Dass angesichts eines solchen Verhaltens in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer hinlänglichen Mitwirkung zu rechnen gewesen ist, stellt dabei schließlich eine Prognose dar, welche sich mit Rücksicht auf die (wie gesehen) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgte Beibringung eines entsprechenden Nachweises als korrekt erwiesen hat. Dabei hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal eine Reaktion des Finanzamts, ja, noch nicht einmal ein Dokument vorgelegt, aus dem sich der Zugang eines entsprechenden Antrags beim Finanzamt ergäbe. Stattdessen hat er irritierenderweise das auf den 9. März 2023 datierende Schreiben eingereicht, welches inhaltlich wie eine erste Anfrage/Antragstellung beim Finanzamt erscheint, an welches er sich allerdings (wie gesehen) bereits am 29. Januar 2023 gewandt haben will. Der als Minus im Vornahmeantrag enthaltene Bescheidungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Überbrückungshilfeantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den bereits oben dargelegten Maßgaben und Erwägungen ist der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 31. März 2022 untergegangen, weil der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerfrei ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 55.938,45 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.