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Urteil

26 K 8222/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1105.26K8222.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten seine Einstellung als Beamter auf Probe. Er wurde am 00.00.1984 in I. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und absolvierte zunächst eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger. Er ist verheiratet. Auf seine Bewerbung wurde er zunächst im Juni 2020 amtsärztlich untersucht. Als Ergebnis wurde der Personalstelle mitgeteilt, dass der Kläger für eine Tätigkeit als Stadtsekretäranwärter gesundheitlich geeignet, aber vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine erneute Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich sei. Zum 00. September 2020 erfolgte die Ernennung zum Stadtsekretäranwärter. Den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im allgemeinen Verwaltungsdienst beendete der Kläger erfolgreich mit Ablegung der Laufbahnprüfung am 00. Mai 2022. Dabei erzielte er die Note gut (12,64 Punkte). Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ zu führen. Die Beteiligten schlossen am 00. Mai 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn 00. Juni 2002. Die Eingruppierung des Klägers als Tarifbeschäftigter erfolgte in die Entgeltgruppe 8 des TVöD, verbunden mit der Einweisung in eine Stelle des Amtes 00 bei der Beklagten. Auf der Grundlage einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung am 00. April 2022 und der Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens vom 00. Juli 2022 erfolgte unter dem 00. August 2022 die Mitteilung des Ergebnisses an die Personalstelle, wonach aus amtsärztlicher Sicht trotz gesundheitsbezogener Bedenken (CADASIL – cerebral autosomal dominante Arteriopathie mit subcorticalen Infarkten und Leukenzephalopathie, ICD: 167.88) bezüglich einer Verbeamtung auf Lebenszeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für längere Fehlzeiten bzw. für eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht begründbar seien. Auf den Zeitraum einer Verbeamtung auf Probe beschränkt, bestünden keine Bedenken; mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder von häufigen und erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten sei in diesem Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Nachfrage der Personalstelle wurde amtsärztliche Prognoseentscheidung mit Schreiben vom 00. Dezember 2022 bestätigt. Am 00. Januar 2023 und am 00. März 2023 erreichten anonyme E-Mails die Personalstelle der Beklagten. Beigefügt waren sog. Screenshots von Chatverläufen in der Zeit vom 00. Januar 2021 bis zum 00. Mai 2022, in denen sich der Kläger teilweise über Dozenten des Studieninstituts E. , teilweise über die Organisation seiner Ausbildung äußerte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke – zusammengefasst mit einem Heftstreifen zwischen Blatt 101 und Blatt 102 der Personalakte – verwiesen. Mit Schreiben vom 00. April 2023 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an und machte geltend, sowohl die gesundheitliche als auch die charakterliche Eignung fehle. Wenn anhand der festgestellten Erkrankung eine individuelle Prognosestellung aus medizinischer Sicht nicht möglich sei, müssten statistische Kennzahlen zugrunde gelegt werden. Danach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Fehlzeiten oder Dienstunfähigkeit auszugehen. In den Chatverläufen habe sich der Kläger zum Teil in despektierlicher, illoyaler und auch verächtlicher Form über Dozentinnen und Dozenten des Studieninstituts oder die Organisation seiner Ausbildung geäußert. Eine Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist nicht aktenkundig. Während parallel dazu die Gleichstellungsbeauftragte am 00. September 2023 ihre Zustimmung zu beabsichtigten Personalmaßnahme erklärte, äußerte sich der von der Personalstelle angeschriebene Personalrat zunächst mit Schreiben vom 00. September 2023, dass er der Vorlage nicht zustimme, weil er die gesundheitliche Eignung als gegeben erachte, anonyme Schreiben in der Regel nicht zu bearbeiten seien, die Unterrichtssituation während der Coronapandemie herausfordernd gewesen und der Kläger von der Vertraulichkeit der Chats ausgegangen sei. Auf dem Anschreiben der Personalstelle vom 00. August 2023 findet sich am Ende der Stempel: „Mit der Maßnahme einverstanden Personalrat I.A.“ sowie die handschriftliche Ergänzung: „s. Schreiben vom 00.09.23“. Mitte September 2023 wandte sich die Personalstelle erneut an den Personalrat, der sodann ein Schreiben vom 00. September 2023 vorlegte, welches inhaltlich im wesentlichen seiner Stellungnahme vom 00. September 2023 entspricht; es fehlt allerdings der Einleitungssatz „… der Personalrat stimmt der Vorlage nicht zu.“. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2023 – den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 00. Oktober 2023 zugestellt – lehnte die Beklagte die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil sie sowohl Zweifel an der charakterlichen als auch an der gesundheitlichen Eignung hege. Die vom Kläger gewählte online-Plattform „E1. “ indiziere keine Vertraulichkeit der Gespräche bzw. die Gewährleistung, dass Inhalte nicht an die Öffentlichkeit gelangten. Das folge aus den Datenschutzbestimmungen des Anbieters, die nicht der Datenschutzgrundverordnung entsprächen. Der Kläger sei im Hinblick auf sein Verhalten uneinsichtig. Dadurch bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig den Wohlverhaltens-, Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten nicht gerecht werde. Der Dienstherr darf Selbstbeherrschung, Zurückhaltung sowie Fähigkeit und Bereitschaft des Beamten zu respektvollem Verhalten erwarten. Ferner ergäben sich Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit und die Möglichkeit einer Täuschung bei der Prüfung. Die hohe Zahl der Beiträge innerhalb der Chatverläufe und der Zeitraum von 15 Monaten sprächen gegen ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seien nicht beseitigt worden. Am 00. November 2023, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er folgendes vor: Eine überragende Wahrscheinlichkeit (über 50 v. H.) für häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei nicht gegeben. Der Kläger habe sich in einem geschlossenen Chat befunden und mit einem Bekanntwerden von Inhalten nicht rechnen müssen. Geschützt sei der engste Familien- und Freundeskreis sowie Vertrauenspersonen. Er könne sich auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit berufen. Der anonyme Hinweis sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, dieser sei einem Zufallsfund vergleichbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00. Oktober 2023 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00. Oktober 2023 zu verpflichten, über seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert, die wechselseitigen Äußerungen hätten sich nicht in einem engen, vertrauensvollen Kreis bewegt, vergleichbar einer geschlossenen und gesicherten X. -Gruppe. Wenn der Nutzer dem Betreiber der online-Plattform „E1. “ nach dessen Datenschutzbestimmungen die Zustimmung erteile, sämtliche Chats, Nachrichten und sonstige Daten unverschlüsselt zu übertragen, zu sammeln und zu verkäuflichen Daten weiterzuverarbeiten, handele es sich um einen ungeschützten Bereich. Betätigungen darin seien mit Äußerungen auf einem öffentlichen Platz vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Krankenakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. September 2024 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil das Begehren des Klägers auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Form der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG) gerichtet ist. Dabei ist die als Hilfsantrag formulierte erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Minus im ersten Teil des Klageantrags enthalten. Die durch Zustellung am 12. Oktober 2023 in Gang gesetzte Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 VwGO) endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Klage ist allerdings unbegründet. Weder die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für eine auf Ernennung gerichtete gebundene Entscheidung noch des Satzes 2 für die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, liegen vor, weil die mit Bescheid vom 00. Oktober 2023 erfolgte Ablehnung der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt. In formeller Hinsicht hat die Beklagte den Kläger angehört und die Gleichstellungsbeauftragte, gemessen an § 17 und § 18 LGG NRW, ordnungsgemäß beteiligt. Die bei wertender Betrachtung nicht erfolgte Zustimmung des Personalrats ist rechtlich unerheblich. Die tatsächliche Beteiligung des Personalrates ist überobligatorisch gewesen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW nur bei Einstellung (hier: in das Beamtenverhältnis), nicht aber bei beabsichtigter Nichteinstellung (Negativentscheidung) die Mitbestimmung des Personalrates erfordert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 – 6 A 383/20 –, juris, Rn. 67 und Rn. 76., Zudem ist hier als Einstellung bereits die Begründung eines Tarifbeschäftigungsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu werten. Als Kriterium für die Ernennung nennt § 9 BeamtStG u. a. die Eignung des Beamtenbewerbers. Die durch den Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung stellt sich als Akt wertender Erkenntnis dar, der mit einem Entscheidungsspielraum verbunden ist. Die Eignung des Bewerbers umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm etwa zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies verlangt eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26, und vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9. Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 –, juris, Rn. 9, und vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris, Rn. 15. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Zu Recht hat die Beklagte die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Wohlverhaltenspflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn in den Blick genommen und deren zukünftige Einhaltung durch den Kläger prognostisch verneint. Die Inhalte des Chats, die der Beklagte beispielhaft in seinem angefochtenen Bescheid aufgelistet hat und auf die an dieser Stelle mangels Bestreitens durch den Kläger Bezug genommen wird, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass sich der Kläger auch zukünftig in einer despektierlichen Weise gegenüber seinem Dienstherrn äußern und verhalten wird, was dieser nicht hinzunehmen hat, weil die gezeigten Äußerungen und Verhaltensweisen die Grenze der Unerheblichkeit bei weitem übersteigen und angesichts der Wortwahl auch nicht mehr von der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gehindert gewesen, die ihr zugespielten Chatverläufe zu verwerten. Zum einen hat die Beklagte weder zielgerichtet noch auf ihre Veranlassung hin Kenntnis von den Inhalten der Chatverläufe erhalten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass nur die am Schutz der Privatsphäre teilnehmende vertrauliche Kommunikation die Erwartung des Betroffenen erfüllen kann, ohne Furcht vor staatlicher Sanktion zu verkehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris, Rn. 50 ff. im Bereich des Disziplinarrechts und BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –, juris, Rn 22. Geschützt ist insoweit der Kreis von Familienangehörigen, Vertrauenspersonen und engen freundschaftlichen Verbindungen. Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris, Rn. 45 anlässlich einer disziplinarrechtlichen Durchsuchungsanordnung. Es kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass die vorgelegte Kommunikation und die daran teilnehmenden Personen eine vergleichbare enge Verbundenheit aufgewiesen haben. Hinzu kommt, dass die Teilnehmer offenbar alle einer Wohlverhaltenspflicht gegenüber ihren Dienstherren unterworfen gewesen sind. Zudem hat der Kläger selbst nur einen begrenzt subjektiven Willen zur Geheimhaltung offenbart, weil die Gruppe, in denen seine Äußerungen eingebettet sind, gerade aus mehreren Personen bestanden hat und die Beiträge des Klägers selbst ihrem Inhalt nach keinen ihn betreffenden höchstpersönlichen Charakter vorweisen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Zuspielung der Chatverläufe an die Beklagte ohne sein Wissen und gegen seinen mutmaßlichen Willen erfolgt ist, weil dieses Risiko mit der Betätigung in einem relativ offenen Chatraum immanent ist. Das korrespondiert mit den Ausführungen der Beklagten zu den Datenschutzbestimmungen des benutzten Onlinedienstes „E1. “, die es dem Unternehmen erlauben, sämtliche Chats, Nachrichten und sonstige Daten unverschlüsselt zu übertragen, zu sammeln und zu verkäuflichen Daten weiterzuverarbeiten. Durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erlaubt man dem Unternehmen ausdrücklich, die Informationen aus Direktnachrichten oder versandten Bildern und Sprachchats mitzuverfolgen und abzuspeichern. Vgl. online-Enzyklopädie wikipedia zum Stichwort „E1. “. Zu Recht verneint die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines einmaligen persönlichkeitsfremden Versagens. Ihre Begründung, die Chatverläufe seien in hoher Zahl und über einen Zeitraum von 15 Monaten entstanden, trägt diese Bewertung. Liegen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung aus den vorstehenden Gründen vor, kommt den weiteren Ablehnungsgründen in dem Bescheid vom 00. Oktober 2023 keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dabei handelt es sich um Aspekte der gesundheitlichen Eignung, die im Ergebnis von der Personalstelle der Beklagten abweichend von der Prognose ihres Amtes für Gesundheit und Hygiene beurteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung konnte daher die zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 erfolgt. Zugrunde gelegt wurde die Besoldungsgruppe A 6 LBesG NRW. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.