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Beschluss

13 L 2548/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0930.13L2548.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. September 2024 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7474/24 gegen die Entlassungsverfügung vom 00. August 0000 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 00. August 0000 kommt wegen der unter dem 00. September 0000 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. II. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ferner ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, dass für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung gegeben ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 00. August 0000 wiederherzustellen. 1. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ‑ oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung ‑ nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, weshalb er eine sofortige Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf für erforderlich hält. Hierzu hat er verwiesen auf die Notwendigkeit der Abwehr schwerwiegender Gefahren, die sich aus der - auch nur vorläufigen ‑ Weiterbeschäftigung eines illegal das Betäubungsmittel Ritalin konsumierenden Anwärters des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes für den Strafvollzug im Land Nordrhein-Westfalen und das Ansehen des Berufsbeamtentums ergeben. Dass diese Gründe nicht über die Gründe der Entlassungsverfügung hinausgehen, ist ausnahmsweise unschädlich. Denn die Gründe, die zu der Entlassung geführt haben, sind bereits für sich gesehen so dringend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr weitergehend begründet werden kann. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier schon aus der Situation, die Anlass für die Entlassung des Antragstellers nach § 23 Abs. 4 BeamtStG ist. 2. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 00. August 0000 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung zurückstehen. a) Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. aa) Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist vor dem Erlass dieser Verfügung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Unter dem 1. Juli 2024 hat der Antragsgegner ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, und ihm zugleich Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat der Antragsteller, nachdem sein Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht erhalten hatte, mit Schreiben vom 1. August 2024 auch Gebrauch gemacht. Zwar handelt es sich bei dem diesbezüglichen Schreiben um den Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. In diesem Widerspruchsschreiben heißt es aber ausdrücklich, dass „die Ausführungen dieses Schreibens auch in Bezug auf eine beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, zu welcher mit Schreiben vom 24.07.2024 [richtig: 01.07.2024] angehört wurde“, gelten. Mithin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich zwei Verfahrensschritte ‑ Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur Entlassung ‑ zusammengefasst, da die jeweiligen Ausführungen im Wesentlichen gleichlautend sind. Zusätzlich hat der Antragsgegner noch eine mündliche Erörterung des Falles angeboten, auf die der Antragsteller jedoch verzichtet hat. Der nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung am 13. August 2024 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt (§§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW); mit Schreiben vom 15. August 2024 hat sie mitgeteilt, aus „Gleichstellungssicht“ keine Bedenken gegen die Maßnahme zu haben. bb) Die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers sind ebenfalls gegeben. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die fehlerfreie Ausübung des damit eingeräumten Ermessens erfordert, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Hierfür genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche Leistungen oder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der Sphäre der Verwaltung (etwa Wegfall von Aufgaben) liegen. Vgl. ‑ zur entsprechenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ‑ OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 ‑ 6 A 3083/06 ‑, juris, Rz. 113 f. Allerdings sieht § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vor, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Hierdurch wird das nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte weite behördliche Ermessen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dahingehend eingeschränkt, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen wird, dann kann er auch schon vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes entlassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, juris, Rz. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 ‑ 1 B 742/23 ‑, juris, Rz. 22. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Behördenentscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 ‑ 6 A 3083/06 ‑, juris, Rz. 123. Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt erweist sich die angefochtene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Sachverhalt ausreichend ermittelt und das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, während des Vorbereitungsdienstes in der Justizvollzugsschule illegal Ritalin konsumiert und weitergegeben zu haben. Ritalin ist der Handelsname eines verschreibungspflichtigen Medikaments mit dem amphetaminartigen Wirkstoff Methylphenidat, der dem Betäubungsmittelgesetz (Anlage III) unterliegt. Vgl. die Ausführungen der Vollzugsärztin der JVA Y auf Seite 56 des Verwaltungsvorgangs. Ritalin wird Patienten mit ADHS verschrieben, missbräuchlich wird es jedoch auch zum „Hirndoping“ eingesetzt, um die Leistung in der Ausbildung und im Beruf zu steigern und die im Alltag normalen Konzentrationseinbrüche zu vermeiden. Der Wirkstoff Methylphenidat wirkt anregend und aufregend; er unterdrückt Müdigkeit und steigert kurzfristig die Leistungsfähigkeit. Vgl. Wikipedia, Artikel „Methylphenidat“, abgerufen am 26. September 2024. Der dem Antragsteller gemachte Vorwurf gründet auf Aussagen von zwei Kolleginnen, Frau C. und Frau U., die sich ebenfalls im Vorbereitungsdienst befinden, zur betreffenden Zeit mit dem Antragsteller dieselbe Klasse der Justizvollzugsschule besuchten und ihre Beobachtungen der Leitung der Schule meldeten, und vor allem auf einem Chatverlauf vom 00. Juni 0000 mit Äußerungen des Antragstellers gegenüber Frau U., aus denen sein Konsum und die Weitergabe von Ritalin hervorgehen. So gab Frau U. an, an dem betreffenden Tag im Klassenraum gesehen zu haben, dass in der Tasche des Antragstellers eine Tüte mit gelb-weißen Kapseln war, etwa eine faustgroße Menge. Der Antragsteller habe etwas aus der Tasche genommen und sei mit einer anderen Tüte aus dem Klassenraum gegangen. Diese Tüte sei anfänglich leer, beim Verlassen des Raumes jedoch befüllt gewesen. Sie sei darauf aufmerksam geworden, weil es sich bei der Tüte um eine leere O.-L.-Packung gehandelt habe, die zuvor von ihr in den Mülleimer geworfen worden sei. Der Antragsteller habe die Tüte dort wieder hervorgeholt, was sie nicht verstanden habe. Auf Nachfrage habe er geäußert, dass sie ihn lassen solle, er müsse da was rein füllen. Ihre Beobachtungen nahm Frau U. zum Anlass, den Antragsteller auf WhatsApp zu dem Thema Ritalin anzusprechen: Frau U.: „Das war aber ne ganze Menge Ritalin vorhin“. Antwort des Antragstellers: „Absolut nicht. Waren nur 10 Pillen und ich brauche alleine 6/8 pro Lerneinheit. Und da ich die Tüte teile, belieben [bleiben] für mich gerade mal 5 lerntage über“. Frage von Frau U.: „Warum denn so viel?“ Antwort des Antragstellers: „Weil ich bei 60 mg kaum was merke.“ Antragsteller: „Also wenn du noch was hast, sag Bescheid“. Frau U.: „Ich hab damit nichts zu tun G. [Emoji] ich lerne ganz normal“. Dieser Chatverlauf spricht nach Ansicht des Gerichts für sich. Die Posts des Antragstellers lassen sich nur so verstehen, dass er in der Justizvollzugsschule Ritalin konsumiert und an andere weitergegeben (geteilt) hat. Sein Einwand, die Äußerungen seien ironisch bzw. als Scherz gemeint gewesen, überzeugt nicht. Weder der Wortlaut, der völlig sachlich ist, noch die vom Antragsteller verwendeten Emojis (trauriges Gesicht und wütendes Gesicht) deuten auf ein solches Verständnis hin. Hinzu kommt, dass der Chatverlauf nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern anknüpft an Beobachtungen von Frau U. (gelb-weiße Kapseln in der Tasche des Antragstellers, Verlassen des Klassenraums mit einer zuvor vom Antragsteller aus dem Müll geholten leeren, nun jedoch befüllten O.-L.-Tüte), sodass ein übergreifender Sinnzusammenhang besteht, der über den bloßen Wortlaut hinausgeht und dessen Ernsthaftigkeit verdeutlicht. Der Versuch des Antragstellers, die von Frau U. in seiner Tasche gesehenen gelb-weißen Kapseln damit zu erklären, dass er aufgrund seines Gesundheitsbewusstseins als Soldat immer einen Vorrat notfallmäßiger Medikation dabei habe, was auch im Klassenverband bekannt gewesen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend verweist der Antragsgegner insoweit darauf, dass sich aus dieser Einlassung weder ergibt, um welche Tabletten es sich gehandelt haben soll, noch, warum sie lose in der Tasche statt in ihrer Verpackung oder zumindest in einem Tablettenblister mitgeführt wurden. Um den Einwand des Antragstellers halbwegs plausibel zu machen, wären diesbezügliche Angaben erforderlich gewesen; ohne diese stellt er sich als bloße Schutzbehauptung dar. Ferner trifft es nicht zu, dass der Antragsteller durch den von ihm vorgelegten Laborbericht, der hinsichtlich aller getesteten Betäubungsmittel negativ sei, entlastet wird. Denn auf den Wirkstoff von Ritalin wurde gerade nicht getestet, weshalb dem Laborbericht im hier interessierenden Zusammenhang keine Aussagekraft zukommt. Die von dem Antragsteller vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen seiner Kollegen E., X. und I. tragen schon deshalb nichts zur Sachaufklärung bei, weil sie sich nur allgemein zu seinen Charaktereigenschaften verhalten, ohne auf den konkreten Vorfall im Klassenraum und den Chatverlauf einzugehen. Lediglich angemerkt sei, dass Herr X. zwar behauptet, mit dem Antragsteller gut befreundet zu sein und viel private Zeit mit ihm verbracht zu haben, ihn aber im vorletzten Absatz seines Schreibens als Vater eines Sohnes (statt einer Tochter) bezeichnet. Abgesehen davon beruht der gesamte Sachvortag des Antragstellers auf einer grundlegenden Verkennung der Anforderungen, die für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG erfüllt sein müssen. Die Prämisse des Antragstellers, ihm müsse etwas nachgewiesen werden, folgt aus einer unzutreffenden Übertragung der Maßstäbe aus dem Disziplinarverfahren. Für die Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG gilt nur, dass sie nicht willkürlich erfolgen darf, sondern von sachlichen Erwägungen getragen sein muss. Ausreichend sind insoweit bereits begründete Zweifel an der persönlichen ‑ und als Unterfall auch der charakterlichen ‑ Eignung des Beamten auf Widerruf für die angestrebte Laufbahn. Daher ist die Entlassung des Antragstellers ‑ anders als dieser meint ‑ nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 ‑ 1 B 742/23 ‑, juris, Rz. 22. Kein anderes Ergebnis folgt aus der das Ermessen einschränkenden Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Auch danach kann ein Beamter, wie oben bereits ausgeführt, während des Vorbereitungsdienstes entlassen werden, nämlich dann, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass er das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird; die Gelegenheit zur Ablegung der Laufbahnprüfung muss ihm in einem solchen Fall nicht gegeben werden. Mindestens derartige Zweifel liegen hier, wie oben im Einzelnen dargelegt, vor. Der Antragsteller hat den Konsum und die Weitergabe von Ritalin in der Justizvollzugsschule im Chat mit Frau U. selbst kundgetan. Die Versuche, hiervon wieder abzurücken, sind ihm nicht gelungen; seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, die Äußerungen im Chat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Daher ist die charakterliche Eignung des Antragstellers für eine Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter durch seinen Umgang mit Ritalin durchgreifend in Frage gestellt. b) Losgelöst von der nach alledem gegebenen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass sowohl die Sicherheitsbelange des Strafvollzugs als auch das Ansehen des Berufsbeamtentums es erfordern, einen Anwärter des Allgemeinen Vollzugsdienstes, der illegal Betäubungsmittel konsumiert, umgehend aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Justizvollzugsbeamte stehen in einer Vorbildfunktion, insbesondere gegenüber den Gefangenen. Der Konsum illegaler Substanzen widerspricht dieser Vorbildrolle sowie dem Ziel der Resozialisierung und schädigt das Vertrauen in die Institution Strafvollzug. Gerade der Strafvollzug stellt einen hochsensiblen Arbeitsbereich dar, in dem Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht vorkommen dürfen, erst recht nicht durch JVA-Bedienstete. Zudem ist zu sehen, dass sich der Vorbereitungsdienst für Anwärter nicht auf den theoretischen Unterricht in der Schule beschränkt, sondern auch praktische Ausbildungsabschnitte in einer Justizvollzugsanstalt beinhaltet, sodass sich aus der Fehleinstellung des Antragstellers zu Betäubungsmitteln auch konkrete negative Auswirkungen auf den Strafvollzug ergeben können. Hinter dem so begründeten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung muss das Interesse des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst während der Dauer des Klageverfahrens fortführen zu können, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation ‑ er ist Vater einer kleinen Tochter ‑ zurückstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens lediglich die Hälfte des halben Jahresgehalts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.