Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl oder familäre Bindungen entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist das Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) eines Familienangehörigen, dessen Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, zu berücksichtigen.2. Hier: Trennung einer Frau und ihres eineinhalb Jahre alten Kindes, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, von dem Ehemann/Vater, dessen Asylantrag "einfach" unbegründet abgelehnt wurde, für die Dauer eines Klageverfahrens unzumutbar. Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. B. aus Q. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7525/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Den Antragstellern ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. B. aus Q. zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die aus dem Tenor ersichtliche Einschränkung der Bewilligung ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). II. Der am 10. September 2024 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7525/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich die gerichtliche Prüfung gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93, 99. Das ist hier der Fall. Die im Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifeln, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurde als weitere Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ergänzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Es kann offenbleiben, ob das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Durch die Novellierung des Regelungsgehalts von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die deutsche Gesetzeslage an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 28, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris, Rn. 76, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 –, juris, Rn. 69, zur Präzisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung angepasst worden. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22 f. Eine Abschiebungsandrohung kann mithin nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 lit. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22. Bezüglich der Antragsteller besteht derzeit ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine Abschiebung der Antragteller in die Türkei würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater des Antragstellers zu 2. verfügt über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris, Rn. 74 f. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.A –, juris, Rn. 16 f. m.w.N.; ebenso VG Q., Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris, Rn. 17. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2024 (0000000-163) als unbegründet – nicht als offensichtlich unbegründet – abgelehnt. Der Bescheid ist nach Angaben der Antragsteller noch nicht bestandskräftig; aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Klage, deren Erhebung nach Angaben der Antragsteller beabsichtigt ist, hätte aufschiebende Wirkung (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG). Eine vorübergehende Trennung von dem Ehemann bzw. Vater ist den Antragstellern, insbesondere dem am 0.0.2023 geborenen und damit erst circa eineinhalb Jahre alten Antragsteller zu 2., nicht zumutbar. Die Antragsteller zu 1. und ihr Ehemann reisten gemeinsam in die Bundesrepublik ein und stellen gemeinsam Asylanträge. Der Antragsteller zu 2. wurde in Deutschland geboren. Sie leben in häuslicher Gemeinschaft. Würden die Antragsteller in die Türkei abgeschoben, hätte das die Trennung für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller hält sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag berechtigt in der Bundesrepublik auf (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Eine Ausreise mit dem Ziel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei ist ihm derzeit mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei nicht zumutbar. Vgl. ebenso in einem ähnlichen Fall: VG Q., Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris; ferner BayVGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 –, juris, Rn. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).