Urteil
18 K 6291/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0916.18K6291.22.00
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Leitsätze
Widerruf einer Zuwendung im Rahmen des Programms "Geld oder Stelle - Sekundarstufe I" zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf einer Zuwendung im Rahmen des Programms "Geld oder Stelle - Sekundarstufe I" zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022, mit dem die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) für das Schuljahr 2020/2021 gewährte Fördermittel in Höhe von 149.800,- Euro zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 (BASS 11 02 Nr. 24), in der Fassung vom 13. Dezember 2018 (im Folgenden: Erlass) für die Sekundarschule B. widerrufen hat, soweit die Förderung einen Betrag von 81.551,67 Euro überstieg. Ferner forderte die Bezirksregierung in diesem Bescheid den Förderbetrag in Höhe von 68.248,33 Euro zurück. Die Klägerin ficht diesen Betrag in Höhe von 11.608,88 Euro an. Die Klägerin beantragte als Trägerin einer Sekundarschule im Bereich der Sekundarstufe I mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 bei der Bezirksregierung für die Sekundarschule B. in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag aus dem Programm „Geld oder Stelle“ für das Schuljahr 2020/2021 einen Landeszuschuss in Höhe von insgesamt 149.800,- Euro. Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend den Förderrichtlinien vom 31. Juli 2008 in der derzeit gültigen Fassung wurde für jede Maßnahme bestätigt. Mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin auf deren Antrag hin zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 2020/2021 in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag einen Landeszuschuss in Höhe von 149.800,- Euro. Gefördert würden Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport und weitere außerschulische Partner an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und in den Ferien, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen würden. Die Zuwendung werde in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Sollten an Schulen, für die die Landeszuwendung aus dem Programm „Geld oder Stelle“ bewilligt worden sei, keine Maßnahmen zustande kommen oder die Mittel nicht in vollem Umfang innerhalb des Bewilligungszeitraumes vom 1. August 2020 bis zum 31. Juni 2021 zweckentsprechend eingesetzt werden, seien die entsprechenden Mittel unaufgefordert auf das Konto der Landeshauptkasse Düsseldorf zurückzuzahlen. Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sei der vom Schulministerium vorgegebene Verwendungsnachweis schulscharf zu führen und ihr bis zum 31. Oktober 2021 vorzulegen. Nach Ziffer 7.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sei die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch etwaige Dritte, denen Anteile an den zugewiesenen Landesmitteln zustünden, von der Klägerin zu prüfen. Der von dem Dritten vorgelegte und durch die Klägerin geprüfte Verwendungsnachweis sei mit dem Prüfvermerk der Klägerin zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Klägerin teilte am 29. September 2021 mit, dass sie von den erhaltenen 149.800,- Euro im Bewilligungszeitraum 93.160,55 Euro verausgabt habe. Mittel in Höhe von 56.639,45 Euro habe sie nicht in Anspruch genommen und am 1. Oktober 2021 zurückgezahlt. Sie fügte eine Abrechnung des Caritasverbandes A.-Z. e.V. (im Folgenden: Caritasverband) vom 31. August 2021 bei, in der für die Schulbetreuung an der Sekundarschule B. für das Schuljahr 2020/2021 für einen Sozialarbeiter, eine Diplom-Pädagogin und eine pädagogische Mitarbeiterin Personalkosten in Höhe von insgesamt 78.585,67 Euro veranschlagt worden sind, die sich zuzüglich Personalnebenkosten auf insgesamt 81.551,67 Euro beliefen. Hinzu wurden der Klägerin von dem Caritasverband eine 15%ige Umlage in Höhe von 12.232,75 Euro in Rechnung gestellt, sodass sich Ausgaben in Höhe von insgesamt 93.784,42 Euro ergäben, von denen die Klägerin bei der Bezirksregierung 93.160,55 Euro in Rechnung stellte, weil sie die Umlage anteilig selbst trage. Die Bezirksregierung machte die Klägerin mit E-Mail vom 11. Februar 2022 darauf aufmerksam, dass die Anerkennung von Pauschalen, wie der berechneten „15%igen Umlage“ nicht zulässig sei. Sie gab dem Zuwendungsempfänger die Gelegenheit, das unter dem Stichwort „Umlage“ gefasste Personal zu benennen, die Art der anerkannten Tätigkeit zu beschreiben und die Höhe des Gehaltes mitzuteilen. Am 21. März 2022 bat sie um die Vorlage einer Stellungnahme. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass der Bürgermeister Herr T. in den nächsten Tagen bezüglich des Verwendungsnachweises „Geld oder Stelle“ persönlich den Kontakt zur Bezirksregierung suchen würde. Die Bezirksregierung gab an, dass die Personalkosten in Höhe von 81.551,67 Euro als förderfähige Kosten anerkannt würden. Wenn es sich bei der Umlage um Personalkosten für koordinierendes Personal des Caritasverbandes handen sollte, könne sie Auslagen bis zu einer Höhe von 9,99 % der entstandenen Personalkosten, somit maximal 8.155,- Euro anerkennen, wenn entsprechende Belege eingereicht würden. Sie wies darauf hin, dass es zu dieser Frage am 11. August 2020 ein ausführliches Beratungsgespräch gegeben habe und für das Schuljahr 2018/2019 ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 hörte die Bezirksregierung die Klägerin zum beabsichtigten Widerrufs- und Rückforderungsbescheid an, soweit die Förderung im Schuljahr 2020/2021 zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle –Sekundarstufe I“ einen Betrag von 81.551,67 Euro überstiegen habe. Die Klägerin führte daraufhin mit E-Mail vom 27. Juli 2022 aus, dass es sich bei der 15%igen Umlage des Maßnahmeträgers um Kosten handle, die notwendigerweise entstünden, um einen Ganztagsbetrieb erst möglich zu machen, aufrechtzuerhalten und einzurichten. Dies seien u.a. Koordinierungsarbeiten, Beratung und auch Führung von Mitarbeitern. Der vom Caritasverband angegeben Wert von 15 % sei aus ihrer Sicht angemessen, deshalb ergebe sich für sie bei der Prüfung der Angaben keine Beanstandung. Da seitens der Bezirksregierung immer von einem angemessenen Betrag in Höhe von 9,99 % gesprochen werde, sei auch nur dieser von ihrer Seite im Verwendungsnachweis aufgeführt worden. Hierbei handele es sich um einen Betrag in Höhe von 11.608,88 Euro statt der angegebenen 12.232,75 Euro. Folglich übernehme sie schon einen Umlagebetrag in Höhe von 5,01 %. Mit Bescheid vom 17. August 2022 widerrief die Bezirksregierung wie angekündigt ihren Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2020 ab Ende des Bewilligungszeitraums, soweit die Förderung einen Betrag von 81.551,71 Euro überstiegen habe und forderte den Förderbetrag in Höhe von 68.248,33 Euro zurück. Die Bezirksregierung Düsseldorf begründete die Rückforderung damit, dass sie der Klägerin auf deren Antrag vom 23. Oktober 2019 mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 für das Schuljahr 2020/2021 Fördermittel in Höhe von 149.800,- Euro zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I“ gemäß dem ensprechenden Erlass für die Sekundarschule B. bewilligt habe. Gemäß den in dem Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, bis zum 31. Oktober 2021 einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dem von der Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweis vom 29. September 2021 sei die Abrechnung der Schulbetreuung des Caritasverbandes beigefügt gewesen, die neben den Personalkosten eine 15%ige Umlage enthalten habe. Im Rahmen der Prüfung dieses Verwendungsnachweises habe die Klägerin die Umlage auf 9,99% der entstandenen Personalkosten gekürzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Fördermittel in Höhe von 56.639,45 Euro nicht in Anspruch genommen worden seien. Gleichzeitig habe die Klägerin den Verwendungsnachweis des Maßnahmeträgers (Caritasverband A.-Z. e.V.) vorgelegt. Da der Drittverwendungsnachweis Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel habe aufkommen lassen, habe sie mit E-Mail vom 11. Februar 2022 um Erläuterung zur Art und Höhe der vom Maßnahmeträger angeführten 15%igen Umlage gebeten. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 21. März 2022 an die ausstehende Stellungnahme erinnert worden sei, habe die Klägerin der Bezirksregierung am 24. März 2022 mitgeteilt, dass Herr Bürgermeister T. in den nächsten Tagen den persönlichen Kontrak zur Bezirksregierung suchen würde. Weder sei eine Stellungnahme vorgelegt worden noch sei von dem angekündigten Gespräch Kenntnis erlangt worden. Zwar sei der Verwendungsnachweis fristgerecht eingereicht worden. Jedoch sei die erforderliche Anlage zum Verwendungsnachweis nur teilweise ausgefüllt worden und habe keine Angaben zur Höhe der verausgabten Mittel, des Erstattungsbetrages und dem Datum der Erstattung enthalten. Da die Klägerin gemäß den Vorgaben auf Seite 3 des Bewilligungsbescheides als Schulträgerin Zuwendungsempfängerin der Landesfördermittel sei, habe sie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch den Dritten zu prüfen. Dies beinhalte sowohl eine rechnerische als auch eine sachliche Prüfung der vom Maßnahmeträger eingereichten Belege. Sie erkenne die in dem Verwendungsnachweis vom 29. September 2021 bestätigten Kosten von 93.160,55 Euro in Höhe von 81.551,67 Euro an. Obgleich keine Gehaltsabrechnungen für das Personal des Caritasverbandes vorlägen, unterstelle sie zu Gunsten der Klägerin, dass die Personalkosten für einen Sozialarbeiter, eine Diplom-Pädagogin und eine pädagogische Mitarbeiterin in Höhe von 78.585,67 Euro sowie die Personalnebenkosten in Höhe von 2.966,- Euro zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten zweckentsprechend eingesetzt worden seien. Für weitere Personalkosten, die im Verwendungsnachweis des Caritasverbandes als 15%ige Umlage angeführt worden seien, habe die Klägerin auch nach wiederholter Aufforderung keine Erläuterungen zu dem eingesetzten Personal eingereicht, so dass keine weiteren Kostenansätze hätten berücksichtigt werden können. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des Bewilligungsbescheides habe die Klägerin erläutert, dass es sich bei der Umlage in Höhe von 15 % um notwendige Kosten zur Ermöglichung, Aufrechterhaltung und Einrichtung des Ganztagsbetriebes durch Koordinierungsarbeiten, Beratung und Führung von Mitarbeitern gehandelt haben solle und sie lediglich eine Umlage in Höhe von 9,99 % anerkannt habe. Da mit den Landesfördermitteln nur tatsächlich angefallene und im Einzelnen nachweisbare Ausgaben als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden könnten, sei eine Berücksichtigung von Umlagen/Pauschalen nicht zulässig. Darauf habe sie die Klägerin bereits in der Vergangenheit in einem persönlichen Beratungsgespräch sowie in Teilwiderrufsbescheiden in den vergangenen Förderjahren aufmerksam gemacht. Entscheidender Grund für den in ihrem Ermessen stehenden Widerruf sei, dass mit Landesfördermitteln keine Pauschalen finanziert werden dürften. Da das öffentliche Interesse an der durch Gesetze und Richtlinien gebundenen korrekten Bewirtschaftung der Haushaltsmittel in erheblichem Maße überwiege, könne von einer Rückforderung nicht abgesehen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger sei ein Widerruf des Bescheides erforderlich. Der im Verwendungsnachweis aufgeführte Rückzahlungsbetrag von 56.639,45 Euro sei am 7. Oktober 2021 erstattet worden. Der darüberhinausgehende Betrag von 11.608,88 Euro, der nicht zweckentsprechend verwendet worden sei, sei umgehend zurückzuzahlen und gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Zinsberechnung erfolge nach Feststellung des Rückzahlungszeitpunktes. Die Klägerin hat am 6. September 2022 gegen den Rückforderungsbescheid vom 17. August 2022 Klage erhoben. Diese begründet sie wie folgt: Bei der geltend gemachten Umlage von 15 % handele es sich um sogenannte Overhead- oder Gemeinkosten, d.h. indirekte Kosten des Maßnahmeträgers (Caritasverband). Das seien notwendige Kosten des Maßnahmeträgers zur Ermöglichung, Aufrechterhaltung und Einrichtung des Ganztagsbetriebs durch Koordinierungsarbeiten, Beratung und Führung von Mitarbeitern. Hierfür benenne sie Zeugen, die beim Caritasverband beschäftigt seien. Ohne Berücksichtigung dieser Allgemeinen Verwaltungskosten sei die Maßnahme nicht kostendeckend für den Maßnahmeträger durchführbar, bzw. müssten diese in andere Abrechnungskosten, bspw. Personalkosten eingepreist werden. Es finde sich auch kein dritter Maßnahmeträger, der die Maßnahme (Ganztagsbetreuung) ohne Berücksichtigung solcher Allgemeinkosten durchführen würde. Diese Kosten fielen tatsächlich an und würden ihr von dem Maßnahmeträger in Rechnung gestellt. Sie seien auch nicht mit dem darüber hinaus anfallenden eigenen Verwaltungsaufwand gleichzusetzen, der nicht zuwendungsfähig sein möge. Mit dieser differenzierenden Betrachtung setze sich die Bezirksregierung auch nicht im Rahmen ihrer Ermessenausübung auseinander. Die Nichtanerkennung dieser Kosten führe dazu, dass sie diese Kosten neben dem eigenen Verwaltungsaufwand als Eigenanteil tragen müsse. Dies widerspreche der Ziffer 5.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008, wonach ein Eigenanteil des Schulträgers nicht erforderlich sei. Weder der Runderlass noch der Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2020 nebst Allgemeiner Nebenbestimmungen beinhalteten, dass indirekte Kosten in Form solcher Allgemeinen Kosten/Overheadkosten des Maßnahmeträgers, die dieser tatsächlich berechne, nicht zuwendungsfähig seien. Im Schuljahr 2019/2020 seien diese Kosten in Höhe von 9,99 % unter dem Punkt Umlage 10,00 % abgerechnet und von ihr im Verwendungsnachweis mit 9,99 % angegeben worden. Dies habe die Bezirksregierung nicht beanstandet und mit dem Rückforderungsbescheid angegeben, dass neben der Rückzahlung des nicht verbrauchten Betrages keine weiteren Änderungen des Zuwendungsbescheides einhergingen. Mit der Umlage würden Ausgaben des Caritasverbandes für den Schulbereich abgegolten, darunter Kfz-, Fahrtkosten, Kosten für Bürobedarf, Druck-, Kopier-, Portokosten, Telefonkosten, Reinigungskosten, Kosten für Haushaltsverbrauchsmaterial, Kosten der Personalverwaltung und Buchhaltung, IT-Kosten und Versicherungen. Das Wesen einer Umlage/prozentualen Pauschale bringe es mit sich, dass nicht im Einzelnen konkrete Euro-Beträge aufgeschlüsselt würden und im Detail bspw. die (Personal-)Kosten für die Leitung der Schulbetreuung nach Namen, Tätigkeit und des Gehalts beziffert würden. Dies teile der Caritasverband ihr nicht zuletzt aus Gründen des Datenschutzes auch nicht mit. Die gegenständlichen Overhead-, Gemeinkosten fielen bei jedem (externen) Maßnahmeträger an. Es könne im Ergebnis nicht entscheidend für deren Umlagefähigkeit sein, ob diese als Umlage/Pauschale in der Rechnung ausgewiesen würden oder ob der Maßnahmeträger diese beispielweise zuvor in der Kalkulation der Studenverrechnungssätze für die Sozialarbeiter und Diplom-Pädagogen miteinkalkuliere. Dann würden diese in der Abrechnung nicht gesondert ausgewiesen und von dem Beklagten auch nicht beanstandet. De facto führe die Rechnungsprüfung des Beklagten dazu, dass sie entgegen Ziffer 5.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 einen Eigenanteil zu tragen habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 aufzuheben, soweit mit diesem ein Förderbetrag in Höhe von 11.608,88 Euro zurückgefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung führt hierzu aus: Sie habe die unter dem Begriff „Umlage“ geltend gemachten Kosten nicht als zuwendungsfähige Kosten anerkennen können, da sie keine Unterlagen und Belege über den Grund und die Höhe der „Umlage“ erhalten habe. Sie wolle zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung des Landesförderprogramms „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I, Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote“ eingehen. Für das Schuljahr 2020/2021 gelte die Fassung vom 13. Dezember 2018. Die von der Klägerin eingereichte Fassung sei erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraum am 23. Februar 2022 erlassen worden. Gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII in der derzeit gültigen Fassung sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Kommune könne diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstütze die Einrichtung und Unterhaltung von Ganztagsangeboten an den Schulen der Sekundarstufe I u.a. durch die Genehmigung von zahlreichen gebundenen Ganztagsschulen. Der Zeitraum dieser Schulen erstrecke sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8 bis 15 Uhr. In diesem Zeitraum würden die Ganztagsangebote grundsätzlich durch eine zusätzliche Zuweisung von 20 Prozent auf die Grundstellenzahl der erforderlichen Lehrkräfte ermöglicht. Soweit Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen würden, leiste das Land an Stelle von Lehrerstellen Zuschüsse für das pädagogische Personal außerschulischer Träger. Zusätzlich zu den schulischen Ganztagsangeboten könnten mit den Fördermitteln auch außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote sowie Ferienprogramme finanziert werden. Auf der Grundlage des Förderantrages erhielten die Schulträger einen Bewilligungsbescheid, der u.a. den Verwendungszweck, die mögliche Weiterleitung der Fördermittel an Maßnahmeträger sowie das Verwendungsnachweisverfahren regele. Sofern der Schulträger die Ganztagsangebote nicht in eigener Verantwortung realisiere, sei die Weiterleitung der Landesfördermittel an andere Träger zulässig, wenn diese die Maßnahmen durchführten und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen dem Dritten auferlegt würden. Gemäß Ziffer 6.8 des Ganztagserlasses beruhe die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger auf einer zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung, deren Ausgestaltung allein den beteiligten Parteien obliege. Mit dem nach Ablauf des geförderten Schuljahres einzureichenden vereinfachten Verwendungsnachweis bestätige die Zuwendungsempfängerin, dass sie die Mittel selber oder in Kooperation mit einem außerschulischen Träger dem Förderzweck entsprechend verwendet habe. Da in dem Förderverfahren grundsätzlich der vereinfachte Verwendungsnachweis zugelassen werde, werde in der Regel auf eine Begleitprüfung verzichtet und auf die Bestätigung des Schulträgers vertraut. Eine weitergehende Prüfung erfolge nur, wenn die Prüfung des vereinfachten Verwendungsnachweises hierzu Anlass gebe. Während die Klägerin in ihrer Klagebegründung zunächst feststelle, dass mit dem Landesmitteln nur im Einzelnen nachweisbare Ausgaben anerkannt werden könnten und eine Berücksichtigung von Umlagen/Pauschalen nicht zulässig sei, was den Ausführungen im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid entspreche, sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Kostenposition „Umlage“ als zweckentsprechende Mittelverwendung habe bestätigen können. Die Klägerin verkenne, dass die wiederholte Anforderung von konkreten Angaben zur „Umlage“ allein das Ziel gehabt habe, möglichst zuwendungsfähige Kosten aus dem pauschalen Ansatz zu ermitteln, um diese den förderfähigen Kosten hinzuzurechnen. Obgleich sie auf die Anforderung von Belegen gemäß Ziffer 7.5 AnBest-G verzichtet und lediglich einen Sachbericht zu dem Personal, seinen Tätigkeiten und Gehältern erbeten habe, habe es an der Mitwirkung der Klägerin gemangelt. Es seien weder konkrete Belege noch ein Sachbericht zu dieser Fragestellung eingereicht worden. Ohne jegliche Angaben zu den in der Umlage enthaltenen Kosten sei die Ausübung einer Ermessensentscheidung gar nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe ferner erläutert, dass die Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote nur sichergestellt werden habe können, wenn dies für die beauftragten Maßnahmeträger kostendeckend finanziert werden könne. An dieser Stelle müsse zwischen zwei Rechtsverhältnissen unterschieden werden, einerseits dem zuwendungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsnehmer (hier: Klägerin) und dem Zuwendungsgeber (Bezirksregierung). Der Zuwendungsnehmer sei für die Realisierung des geförderten Projekts und den Nachweis der förderfähigen Kosten gegenüber dem Zuwendungsgeber verantwortlich. Andererseits bestehe zwischen dem Zuwendungsnehmer und dem Maßnahmeträger ein zivilrechtliches Verhältnis, das auf einer Kooperationsvereinbarung beruhe (vgl. Ziffer 6.8 des Ganztagserlasses, BASS 12-63 Nr. 2). Hierin könnten zwischen dem Zuwendungsnehmer und dem Maßnahmeträger zusätzlich zu den pädagogischen Personalkosten, Kostenerstattungen für allgemeine Verwaltungskosten, Buchführung, Steuerberater u.ähnl. vereinbart werden. Eine kostendeckende Finanzierung mag daher vertraglich zwischen der Klägerin und dem Maßnahmeträger vereinbart sein. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Kosten des Maßnahmeträgers vollständig mit den Landesfördermitteln finanziert werden könnten. Die förderfähigen Kosten beschränkten sich auf den im Bewilligungsbescheid formulierten Zuwendungszweck. Soweit die Klägerin einwende, dass die Nichtanerkennung der tatsächlich angefallenen Kosten zu einem städtischen Eigenanteil führe und damit Ziffer 5.5 der Förderrichtlinie widerspreche, verkenne sie, dass sich die Regelung zum Eigenanteil des Schulträgers allein auf den in der Richtlinie festgelegten Gegenstand der Förderung beziehe. Die Regelung zu den Eigenanteilen bedeute im Rahmen der Förderrichtlinie, dass die Schulträger keine prozentualen Eigenanteile bei der Finanzierung der Personalkosten für die Betreuung und Ganztagsangebote leisten müssten. Eine über die Landesmittel hinausgehende Bezuschussung der Ganztagsbetreuung mit kommunalen Mitteln sei jedoch nicht ausgeschlossen. Schließlich argumentiere die Klägerin, dass indirekte Kosten in Form von allgemeinen Kosten/Overheadkosten des Maßnahmeträgers weder durch die Förderrichtlinie noch durch den Bewilligungsbescheid nebst AnBest-G ausgeschlossen worden wären. Ein wesentliches Merkmal der Zuwendung im Sinne von § 23 LHO bestehe darin, dass mit ihrer Gewährung stets die Bindung an einen vom jeweiligen Zuwendungsempfänger zu erfüllenden Zweck einhergehe. Deshalb werde der Zuwendungszweck im Bewilligungsbescheid unter Hinweis auf die Förderrichtlinie und den Ganztagserlass positiv formuliert und erfolge keine Negativabgrenzung, welche Kosten nicht förderfähig seien. Dies wäre unzweckmäßig und nicht abschließend zu formulieren. Soweit die Klägerin auf das Förderverfahren im Schuljahr 2019/2020 verweise, das ohne Beanstandungen abgeschlossen worden sei, sei dies zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Zulassung des vereinfachten Verwendungsnachweises in der Förderrichtlinie gehe sie in der Regel davon aus, dass die Bestätigung der Zuwendungsempfängerin über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel zutreffend sei. Dies habe sie insbesondere vor dem Hintergrund unterstellt, dass zuletzt für das Schuljahr 2018/2019 ein Teilwiderrufsbescheid mit Rückforderung ergangen sei und am 11. August 2020 ein ausführliches Beratungsgespräch mit der Klägerin geführt worden sei, sodass das erforderliche Fachwissen habe unterstellt werden können. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 18. April 2023 erstmals darlege, welche Kostenpositionen in der pauschalen „Umlage“ enthalten seien, werde nicht bezweifelt, dass der Maßnahmeträger Caritasverband A.-Z. e.V. der Klägerin die Kosten einer „Umlage“ in Rechnung gestellt und die Klägerin die Rechnung beglichen habe. Mit Landesfördermitteln könnten jedoch nur die förderfähigen Kosten finanziert werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sei es also Aufgabe der Zuwendungsempfängerin, zwischen förderrechtlich relevanten und nicht relevanten Kosten zu differenzieren, diese kenntlich zu machen und ausschließlich die zuwendungsfähigen Kosten geltend zu machen. Die mit Schreiben vom 18. April 2023 erstmalig übersandte Zusammensetzung der Overheadkosten des Caritasverbandes vom 15. März 2023 enthalte eine Aufstellung verschiedener Kostenpositionen ohne Angabe der konkreten Ausgaben. Auf der Grundlage ihres Zuwendungsbescheides vom 2. Juli 2020, der Förderrichtlinie und des Ganztagserlasses an Ganztagsschulen würden ausschließlich Personalmaßnahmen zur Durchführung von Ganztagsangeboten gefördert. Vor diesem Hintergrund seien die Personalkosten sowie der Personalnebenkosten der drei Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Caritasverbandes vom 31. August 2021 anerkannt worden. Die von der Klägerin übersandte Aufstellung der Zusammensetzung der Umlage des Maßnahmeträgers vom 15. März 2023 weise jedoch überwiegend Sachkosten (z.B. Wirtschaftsbedarf, Verwaltungsbedarf, sonstige Sachkosten, Versicherungen) aus, die nicht Gegenstand der Förderung seien. Weiterhin seien Personalkosten für Personalverwaltung, Buchhaltung, Controlling und Geschäftsführung nicht den pädagogischen Personalkosten zuzurechnen. Lediglich bei der Position „Leitung Schulbetreuung“ könne es sich um förderfähige Personalkosten handeln. Ohne die in ihren Anforderungen vom 11. Februar 2022, 21. März 2022 und 23. Juni 2022 geforderte Erläuterung zur Person, der ausgeübten Tätigkeit und des Gehaltes könne keine andere Entscheidung als die in dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 17. August 2022 getroffene, getroffen werden. Die Beteiligten haben einvernehmlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022, mit dem der Beklagte den für das Schuljahr 2020/2021 ergangenen Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2020 widerrufen hat, soweit die Förderung aus dem Programm „Geld oder Stelle“ einen Betrag von 81.551,67 Euro überstiegen hat und einen Förderbetrag in Höhe von 68.248,33 Euro von der Klägerin zurückgefordert hat, ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin sowohl hinsichtlich des Widerrufs (dazu unter 1.) als auch der Rückforderung (dazu unter 2.) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem von der Klägerin am 29. September 2021 überprüften Verwendungsnachweis des Caritasverbandes, den sie bei der Bezirksregierung vorgelegt hat, hat diese für das Schuljahr 2020/2021 Fördermittel in Höhe von 93.160.55 Euro bei dem Beklagten geltend gemacht, mithin 56.639,45 Euro von den mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 für das Schuljahr 2020/2021 erhaltenen Fördermitteln in Höhe von 149.800 Euro nicht in Anspruch genommen. Insoweit greift die Klägerin den Rückforderungsbescheid nicht an und hätte sie auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage, da sie ausweislich des Verwendungsnachweises die ihr mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 erhaltenen Fördermittel nicht verausgabt hat. Nach Abzug dieses unstreitigen, von der Klägerin nicht angegriffenen Teil des Rückforderungsbetrages von 68.248,33 Euro – 56.639,45 Euro verbleibt ein Rückforderungsbetrag von 11.608,88 Euro, den die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts zum alleinigen Streitgegenstand ihrer Klage gemacht hat. 1. Ermächtigungsgrundlage für den in dieser Höhe angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Variante 3 sowie Nr. 2 und Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, 1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf rechtfertigen, so ist er nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung ist als diejenige, die den Zuwendungsbescheid erlassen hat, die für den Widerruf gemäß § 49 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVfG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW notwendige Anhörung der Klägerin vor Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides ist erfolgt. Der Widerrufsbescheid ist auch hinreichend bestimmt. Es geht aus ihm eindeutig hervor, dass mit ihm die mit Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 erhaltene Zuwendungen der Klägerin durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 2021/2022 gemäß dem Runderlass vom 31. Juli 2008 in der derzeit gültigen Fassung widerrufen werden sollten. Der Beklagte war berechtigt, aufgrund der von ihm angestellten Erwägungen den Zuwendungsbescheid teilweise zu widerrufen. Die Klägerin hat das Rückerstattungsverlangen hinzunehmen. Die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW lagen vor. Die Bezirksregierung hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidungen ergingen innerhalb der Ausschlussfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Die teilweise Rückforderung des Zuschusses ist rechtmäßig und findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. a) Für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist erforderlich, dass die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Dabei ist es wegen der besonderen Bedeutung des Zwecks der Leistung für den Widerrufstatbestand grundsätzlich erforderlich, dass die Zweckbbindung im Zuwendungsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, da sich der mit der Zuwendung verfolgte Zweck aus der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid, ergibt Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf das BVerwG sowie VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 5563/22 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 K 6655/12 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Der Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 stellt einen rechtmäßigen und auf eine einmalige Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt dar. Die Leistung wurde zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, nämlich für die Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 2021/2022. Auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31. Juli 2008 in der für das Schuljahr 2020/2021 maßgeblichen Fassung vom 13. Dezember 2018, BASS 11-02 Nr. 24 wurde ausdrücklich Bezug genommen. Im Zuwendungsbescheid ist ausdrücklich aufgeführt, dass Personalmaßnahmen (Hervorhebung durch das Gericht) zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie die Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport und weitere außerschulische Partner an Unterrichtstagen, an unterrrichtsfreien Tagen und in den Ferien, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen werden, gefördert werden. Dies entspricht Ziffer 1 des Runderlasses, in dem der Zuwendungszweck wie folgt definiert wird: „Das Land fördert im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Personalmaßnahmen (Hervorhebung durch das Gericht) in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagsbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten.“ Ferner wird in dem Zuwendungsbescheid bestimmt, dass, sollte an Schulen, für die die Landeszuwendung aus dem Programm „Geld oder Stelle“ bewilligt wurde, keine Maßnahmen zustande gekommen sein oder die Mittel nicht in vollem Umfang innerhalb des Bewilligungszeitraumes vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 zweckentsprechend (Hervorhebung durch das Gericht) eingesetzt worden sein, die entsprechenden Mittel unaufgefordert und umgehend auf das Konto der Landeshauptkasse Düsseldorf zu erstatten seien. Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sei der vom Schulministerium vorgegebene vereinfachte Verwendungsnachweis nebst Anlage schulscharf zu führen und der Bezirksregierung bis zum 31. Oktober 2021 vorzulegen. Stünden Anteile der zugewiesenen Landesmittel Dritten zu, seien sie nach Erhalt unverzüglich an diese weiterzuleiten. Mit der Weiterleitung der Mittel sei sicherzustellen, dass die für die Klägerin als Zuwendungsempfängerin maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt würden. Nach Ziffer 7.6 der dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sei die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch den Dritten von der Klägerin zu prüfen. Der von dem Dritten vorgelegte und durch die Klägerin geprüfte Verwendungsnachweis sei mit dem Prüfvermerk der Klägerin zu versehen und der Bezirksregierung ohne weitere Anlagen zusammen mit dem Verwendungsnachweis der Klägerin vorzulegen. Die beigefügten ANBest-G seien mit Ausnahme der Nummern 1.4, 5.4, 6, 7.1, 7.3, 7.4, 9.31 und 9.5 ANBest-G Bestandteil dieses Bescheides. Die Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Für den nichtstreitigen Teil der Summe des Widerrufsbescheides gilt, dass die Leistung nicht mehr für diesen Zweck verwendet werden kann. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweises hat diese im Schuljahr 2020/21 von nach dem Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 erhaltenen Fördermitteln in Höhe von 149.800 Euro nur 93.160,55 Euro verausgabt. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrages von 11.608,88 Euro liegen sowohl der Tatbestand der zweckwidrigen Verwendung von Mitteln (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW) als auch der Tatbestand der Nichterfüllung einer mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflage, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW, vor, da die Klägerin den mit der Auflage zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung verbundenen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen hat. Das Abweichen des Zuwendungsempfängers von dem bestimmten Einsatz der Mittel stellt eine zum Widerruf des Bewilligungsbescheids berechtigende zweckwidrige Verwendung der Zuwendung dar. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 42. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die gewährten Geldleistungen vollständig für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sind. Dieser Zweck ist dadurch zu ermitteln, dass neben dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB auch auf den objektiven Gehalt der Erklärung abzustellen ist. Maßgebend ist hiernach, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalls die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N. und VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 44 f. Wesentlich sind dabei vor allem die vom Begünstigten erkannten oder erkennbaren Umstände, zu denen auch die Richtlinien gehören, welche Grundlage der Bewilligung waren. Dabei wird generell erst durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheids ein Tatbestand gesetzt, dass das Vertrauen des Zuwendungsnehmers auf eine bestimmte Verwaltungspraxis nach Maßgabe des Bescheides zu begründen vermag, da der Zuwendungsnehmer vor Erteilung des Zuwendungsbescheides und damit vor der Begründung eines konkreten Zuwendungsverhältnisses lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach der gegebenenfalls wechselnden Praxis der Zuwendungsbehörde besitzt. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 48 f. mit Verweis auf das OVG NRW. Gemessen daran und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles war für die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass der maßgebliche Zuwendungszweck darin lag, im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ die Finanzierung von Personalausgaben zu sichern. Dies geht – wie oben bereits ausgeführt – sowohl aus dem Zuwendungsbescheid als auch aus dem Runderlass hervor, nach denen im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I“ Personalmaßnahmen in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten gefördert werden. Dem entspricht der in Ziffer 2 des Runderlasses festgelegte Gegenstand der Förderung, demzufolge Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit Nachmittagsunterricht sowie zur Durchführung von außerunterrichtlichen Ganztagsangeboten durch Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport und weitere außerschulische Partner gefördert werden, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen werden. Auch aus den Bestimmungen unter Ziffer 4 des Runderlasses, in dem die Zuwendungsvoraussetzungen definiert werden, denen zufolge Maßnahmen in dem Rahmen gefördert werden, in dem von den Schulen keine Lehrerstellenanteile aus dem Stellenzuschlag für den Ganztag beziehungsweise eine pädagogische Übermittagsbetreuung in Anspruch genommen wird, geht hervor, dass ausschließlich Personalausgaben Zuwendungszweck der Förderung sind. Aus diesem Grund hat die Bezirksregierung die in dem von der Klägerin vorgelegten, von dem Caritasverband als Maßnahmeträger ausgestellten Verwendungsnachweis vom 31. August 2021 aufgeführten Personalkosten und Personalnebenkosten für den Einsatz eines Sozialarbeiters, einer Diplom-Pädagogin und einer pädagogischen Mitarbeiterin an der Sekundarschule B. in Höhe von insgesamt 81.551,67 Euro, wie die Klägerin bei ihrer unter dem 29. September 2021 vorgenommenen Prüfung, als förderungsfähige Kosten anerkannt, da es sich um Kosten innerhalb des Zuwendungszweck des Runderlasses handelt. Dies ist bei der vom Caritasverband berechneten Umlage in Höhe von 15 % der Personalkosten in Höhe von 12.232,75 Euro, die die Klägerin bei ihrer Prüfung in Höhe von 11.608,88 Euro anerkannt und bei der Bezirksregierung geltend gemacht hat, hingegen nicht der Fall, sodass die Bezirksregierung in Bezug auf diese Kosten zurecht davon ausgegangen ist, dass diese Kosten nicht vom Zuwendungszweck des Runderlasses erfasst und somit zweckwidrig verausgabt worden sind. Die Klägerin hat auf entsprechende Nachfrage der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren erklärt, dass es sich bei der geltend gemachten Umlage in Höhe von 11.608,88 Euro um sogenannnte Overhead- oder Gemeinkosten, mithin indirekte Kosten des Maßnahmeträgers handle. Es handele sich um notwendige Kosten des Maßnahmeträgers zur Ermöglichung, Aufrechterhaltung und Einrichtung des Ganztagsbetriebs durch Koordinierungsarbeiten, Beratung und Führung von Mitarbeitern. Mit der Umlage würden Ausgaben des Caritasverbandes für den Schulbereich abgegolten, darunter Kfz-, Fahrtkosten, Kosten für Bürobedarf, Druck-, Kopier-, Portokosten, Telefonkosten, Reinigungskosten, Kosten für Haushaltsverbrauchsmaterial, Kosten der Personalverwaltung und Buchhaltung, IT-Kosten und Versicherungen. Abgesehen davon, dass aus der in Rechnung gestellten Pauschale von 15 % der anfallenden Personalkosten nicht ersichtlich ist, um welche Gesamtkosten in welcher Höhe es sich dabei handelt, und es sich nach den Angaben der Klägerin dabei eindeutig vornehmlich um Sachkosten handelt, ist zudem nicht ersichtlich, dass 15 % dieser Kosten bei der an der Sekundarschule B. durchgeführten pädagogischen Betreuungsmaßnahme tatsächlich angefallen sind. Nach Ziffer 7.1 des Runderlasses ist jedoch eine schulscharfe Abrechnung der anfallenden Kosten erforderlich. Eine Zweckverfehlung durch Verwendung für andere Projekte oder Allgemeinkosten soll vermieden werden. Das ausdrückliche und aunahmslose Verbot der Abrechnung von „Gemeinkosten“ bzw. Overheadkosten“ soll eine punktgenaue, abrechnungsscharfe Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde ermöglichen. Overheadkosten sind nicht direkt zurechenbar, sondern werden auf die einzelnen Stellen nach einem bestimmten Schlüssel nach verursachungsgemäßer Berechnung umgelegt. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 74. Dies dient der Arbeitserleichterung. Bei den von der Klägerin im Rahmen der Umlage geltend gemachten Kosten ist nicht nachvollziehbar, ob der geltend gemachte Betrag unmittelbar verursacht und ob die geltend gemachten Kosten der Sekundarschule B. zuzuordnen sind. Grundlage für den Umfang der bewilligten Zuwendung sind nach dem Zuwendungsbescheid nicht die Kosten oder der Gesamtaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweils gefördeten Projekte, sondern nur die Ausgaben, die durch die Projekte nachweisbar unmittelbar verursacht wurden. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 61. Entgegenstehendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der von der Bezirksregierung bereits abgewickelten Vorjahresabrechnung für das Schuljahr 2019/2020. Abgesehen davon, dass die Bezirksregierung bereits im Zuwendungsbescheid vom 2. Juli 2020 darauf hingewiesen hat, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in künftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt und sich bei einer etwaigen rechtswidrigen Anerkennung von nicht zweckentsprechenden Kosten in der Vergangenheit kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis in der Zukunft für die Klägerin entwickeln kann, ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für das Schuljahr 2019/ 2020 vom Caritasverband bei den berechneten Honoraren, nicht bei den Personal- und den Personalnebenkosten, eine 10%ige Umlage der Honorare in Höhe von 460,55 in Rechnung gestellt worden, wobei die in Rechnung gestellten Honorare für detailliert angegebene, in der Schule durchgeführte Projekte unter Angabe des jeweiligen Datum erläutert worden sind. Fahrtkosten sind ebenfalls einzeln abgerechnet worden sowie monatliche Aufstellungen für die Koordination der an der Sekundarschule B. im Schuljahr 2019/2020 tätigen pädagogischen Mitarbeiter. Dies unterscheidet sich vom Abrechnungsmodus des Caritasverbandes für das streitgegenständliche Schuljahr 2020/2021, wo unspezifisch eine 15 %ige Umlage der an der Schule anfallenden Gesamtpersonalkosten in Rechnung gestellt wurde und für die Bezirksregierung bei der Prüfung ein Zusammenhang zu den im Rahmen des Erlasses förderungsfähigen Personalausgaben nicht unzweifelhaft erkennbar war. Zudem stand die für das Schuljahr 2019/2020 für die Honorare zusätzlich geltend gemachte 10%ige Umlage in Höhe von 460,50 Euro in keinem Verhältnis zu den im streitgegenständlichen Zeitraum für das Schuljahr 2020/2021 unspezifiziert gegenüber der Bezirksregierung zusätzlich zu den Personalkosten geltend gemachten 11.608,88 Euro. Allein die Höhe des geltend gemachten Betrages musste die Bezirksregierung zu weiteren Nachfragen gegenüber der Klägerin veranlassen, welche Kostenpositionen in diesem Betrag enthalten sind. Es mag sein, dass diese Kosten von der Bezirksregierung als Personalnebenkosten anerkannt worden wären, wenn sie von dem Maßnahmeträger in die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze des an der Schule beschäftigten pädagogischen Personals mit einkalkuliert worden wären. Dann wäre auch die schulscharfe Abrechnung gewährleistet. Aber derartiges ist hier ausweislich des vom Caritasverband vorgelegten Verwendungsnachweises für die Sekundarschule B. vom 31. August 2021 nicht erfolgt, sondern es ist neben den Personal- und Personalnebenkosten eine Umlage von 15 % für Overheadkosten abgerechnet worden, die in Höhe von 11.608,88 Euro von der Klägerin bei der Bezirksregierung im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ geltend gemacht worden ist, in dem ausschließlich Personalmaßnahmen gefördert werden. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Klägerin damit entgegen Ziffer 5.5 des Erlasses Eigenanteile tragen muss. Ziffer 5.5 bezieht sich nur auf den Verwendungszweck des Erlasses und besagt, dass Eigenanteile des Schulträgers bei den Kosten für Personalmaßnahmen des pädagogischen Personals bei der Durchführung von pädagogischen Maßnahmen im Rahmen der Übermittagbetreuung/Ganztagsangeboten in der Sekundarstufe I nicht erforderlich sind. Es ist der Klägerin jedoch unbenommen, innerhalb des zivilrechtlichen Vertragsverhältnis mit dem Maßnahmeträger, der die pädagogische Betreuung an der Sekundarschule B. durchführt, andere und weitergehende Kostenerstattungsregelungen zu vereinbaren. Dies ist von der Klägerin ausweislich ihrer Prüfung des von dem Caritasverband für das Schuljahr 2020/2021 vorgelegten Verwendungsnachweises auch vorgenommen worden, indem sie von der ihr berechneten Umlage von 15 % in Höhe von 12.232,75 Euro nur einen Betrag von 11.608,88 Euro gegenüber der Bezirksregierung geltend gemacht hat, und einen Eigenanteil selbst getragen hat. Dies geschah offenbar in der irrigen Annahme, dass nur eine Umlage in Höhe von 10 % der gesamten Personalkosten erstattungsfähig sei. Zu dieser Annahme gab aber der Abrechnungsmodus des Vorjahres – wie oben ausgeführt – keinen Anlass. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass er mit der Klägerin am 11. August 2020 ein eingehendes Gespräch über die im Rahmen des Erlasses erstattungsfähigen Kosten geführt habe. Trotz mehrfacher Nachfrage der Bezirksregierung, welche Kosten sich hinter der Umlage von 15 %, die die Klägerin in Höhe von 11.608,88 Euro bei dem Beklagten geltend gemacht hat, verbergen, ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen. Zudem hat die Bezirksregierung ausweislich einer E-Mail vom 25. März 2022 ausgeführt, dass sie die Ausgaben bis zu einer Höhe von 9,99 % der entstandenen Personalkosten anerkenne, sofern bei der Umlage Personalkosten für koordinierendes Personal des Caritasverbandes geltend gemacht würden, wenn hierzu entsprechende Belege eingereicht würden. Dies sei in dem Beratungsgespräch vom 11. August 2020 thematisiert worden und hinsichtlich dieser Kostenposition habe sie für das Schuljahr 2018/2019 (nicht 2019/2020) einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Der Zuwendungsbescheid weist in den Nebenbestimmungen und den beigefügten Anlagen auf die Allgemeinen Nebenbestimmugen zur Zuwendung für Projektförderung (ANBest-P), das Merkblatt „Anforderungen an die Belegliste“ und die „Hinweise zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben“ hin. Als Nebenbestimmung wurde die Regelung aufgenommen, bis spätestens zum 31. Oktober 2021 der Bezirksregierung nach dem beigefügten Muster einen Verwendungsnachweis in der Form eines einfachen Verwendungsnachweises (summarische Darstellung, keine Belegvorlage) vorzulegen. Die Belegliste muss die Anforderungen der Anlage „Anforderungen an die Belegliste“ erfüllen und jede Zahlung erfassen. Die Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Mit dieser Regelung ist der Empfänger bei der Verwendung der Mittel gebunden, weil der Zuwendungsgeber dadurch zum Ausdruck bringt, dass er sich nur mit dem festgesetzten Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben des konkreten Projekts für einen konkreten Zeitraum beteiligen will. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 60. Eine Zweckverfehlung durch Verwendung für andere Projekte oder Allgemeinkosten soll vermieden werden. Das ausdrückliche und ausnahmslose Verbot der Abrechnung von „Gemeinkosten“ bzw. Overheadkosten“ soll eine punktgenaue, abrechnungsscharfe Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde ermöglichen. Grundlage für den Umfang der bewilligten Zuwendung sind nach dem Zuwendungsbescheid nicht die Kosten oder der Gesamtaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweils geförderten Projekte, sondern nur die Ausgaben, die durch die Projekte nachweisbar unmittelbar verursacht wurden. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 61. Bei diesem Verständnis des Zuwendungsbescheides und unter Heranziehung der aufgeführten Grundsätze ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, dass Teile der gewährten Zuschüsse ihrem Zweck entsprechend verwandt worden sind. Die Klägerin ist treuwidrig den Verpflichtungen nicht nachgekommen, die Mittelverwendung ordnungsgemäß nachzuweisen, deren Erfüllung der Behörde die zur Prüfung des Zuwendungszweckes erforderliche Entscheidungsgrundlage verschaffen sollte. Damit gilt der Verwendungsnachweis insoweit als nicht erbracht und die ausgezahlten Fördermittel gelten insoweit als zweckwidrig verwendet. Die Klägerin ist als Schulträgerin Zuwendungsempfängerin der Landesfördermittel. Sie muss die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch Dritte prüfen. Das beinhaltet sowohl die rechnerische als auch die sachliche Prüfung. Die Widerrufsfrist ist gewahrt. Sie beträgt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW ein Jahr ab Kenntnis der Widerrufsvoraussetzungen und aller für die Widerrufsentscheidung erheblicher Tatsachen einschließlich der Tatsachen für die Ermessensbetätigung. Diese erlangt die Behörde regelmäßig erst infolge einer Anhörung des Betroffenen. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 5563/22 -, juris, Rn. 63 f. unter Verweis auf das BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 32. Vorliegend begann die Widerrufsfrist jedenfalls nicht vor der Vorlage des geprüften Verwendungsnachweises des Caritasverbandes durch die Klägerin bei der Bezirksregierung mit Schreiben vom 29. September 2021. Erst dadurch hatte die Bezirksregierung Kenntnis davon, dass die Klägerin für die Schulbetreuung an der Sekundarschule B. für das Schuljahr 2020/2021 den streitgegenständlichen Betrag von 11.608,88 Euro im Rahmen einer Umlage von den Personalkosten geltend machen wollte. Auf die schriftlichen Nachfragen der Bezirksregierung vom 11. Februar 2022 und 25. März 2022 sowie das Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2022 zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides reagierte die Klägerin erst mit Schreiben vom 27. Juli 2022 mit entsprechenden Erläuterungen. Der streitgegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wurde am 17. August 2022 erlassen und der Klägerin am 25. August 2022 bekannt gegeben. b) Indem die Klägerin entgegen der Auflage, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen, den Nachfragen der Bezirksregierung unter Anforderung entsprechender Belege wegen der bestehenden Zweifel, ob es sich bei der geltend gemachten Umlage um förderungsfähige Personalkosten handelte, durch die Vorlage entsprechender Belege weder vor Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides noch im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist, hat die Klägerin gleichzeitig auch ihre Mitwirkungspflichten im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW verletzt, sodass auch aus diesem Grund der Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides gerechtfertigt ist. c) Der Beklagte hat das ihm durch § 49 Abs. 3 VwVfG NRW eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat sein Ermessen daran ausgerichtet, dass bei Nichterreichung des Zuwendungszwecks ein Widerruf wegen des zu beachtenden Gebots der sparsamen Verwendung von Landesmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW) in der Regel erfolgt. Grund für den Widerruf war, dass mit den Landesfördermitteln eine pauschale Umlage finanziert werde, die nicht dem Zuwendungszweck entspricht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 5563/22 -, juris, Rn. 66 f. unter Verweis auf das BVerwG, Urteil vom 19. Juni 20219 - 10 C 2.18 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. Rn. 89 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW u.a. Einen Ausnahmefall, der eine Abweichung von der Regel und ein zumindest teilweises Absehen von dem Widerruf rechtfertigen könnte, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei verneint. In Fällen der vorliegenden Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Die Klägerin hat derartige atypische Gegebenheiten nicht geltend gemacht, sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich nicht offensichtlich auf, dass die Rückforderung der fraglichen Mittel, soweit diese streitgegenständlich sind, zur Einstellung oder wesentlichen Einschränkung der gesamten Tätigkeit führen könnten, die im öffentlichen Interesse ist und auch deshalb von dem Beklagten institutionell gefördert wird. Im Gegenteil hat die Klägerin bereits von sich aus einen Teil der von dem Maßnahmeträger geltend gemachten 15 %igen Umlage, nämlich in Höhe der den Betrag von 9,9% übersteigenden Kosten übernommen und nicht den Betrag von 12.232,75 Euro, sondern nur den Betrag von 11.608,88 Euro bei dem Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin kann sich in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen durfte, da ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung des Bescheides nicht schutzwürdig ist. Bei einer Projektförderung trägt grundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko eines fehlerhaften Einsatzes der Zuschussmittel, wenn er darauf vertraut, dass der von ihm gewählte Abrechnungsmodus von den Projektbedingungen gedeckt ist, obwohl der Wortlaut des betreffenden Zuwendungsbescheides im Rahmen einer Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ anderes regelt. Wählt er gleichwohl in seinem Verantwortungsbereich einen nicht zugelassenen Abrechnungsmodus, führt eine bloße Kenntnis des Zuwendungsgebers im Rahmen des dem Zuwendungsbescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens darüber, dass der Zuwendungsempfänger (möglicherweise) beabsichtigt, entsprechend zu verfahren, nicht zu einem Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufs der Zuwendung, wenn sich das eingegangene Risiko durch Anwendung des nicht zugelassenen Abrechnungsmodus zu Lasten des Zuwendungsempfängers realisiert. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. Rn. 95 ff. Nach diesem Maßstab kann sich die Klägerin auch nicht – wie oben ausgeführt – erfolgreich auf die Abrechnung des Vorjahres berufen. Der Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass er insoweit alle Zuwendungsempfänger gleichbehandelt hat. 2. Der Anspruch auf Erstattung des streitgegenständlichen Betrages ergibt sich aus § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil sie die genannten Umstände (zweckwidrige Verwendung und Nichterfüllung von Auflagen), die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führten, jedenfalls – wie oben ausgeführt –, grob fahrlässig nicht kannte (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 21 K 36/10 -, juris, Rn. 99. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.608,88 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Angaben der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse an dem Verfahren erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.