Urteil
28 K 4846/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0912.28K4846.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung von Teilen des Gebäudeinneren der sog A. in X. Die Klägerin zu 1.) ist Eigentümerin des Gebäudes Z. 0 (Gebäude A), die Klägerin zu 2.) ist Eigentümerin des Gebäudes Z. 0 (Gebäude B), der Kläger zu 3.) ist Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nießbrauchrechts am Objekt Gebäude B und die Klägerin zu 4.) ist Eigentümerin des Gebäudes Z. 0 (Gebäude C). Mit Anhörung vom 00. November 2021 leitete die Beklagte – nach erfolgter vorläufiger denkmalrechtlicher Unterschutzstellung vom 00. April 2021 – das endgültige Unterschutzstellungsverfahren nach dem DSchG NRW in der Fassung vom 11. März 1980 (im Folgenden: DSchG NRW a.F.) ein. Am 00. September 2022 beantragten der Kläger zu 1) und in der Folgezeit auch die Klägerin zu 4) die Anwendung des neuen DSchG NRW in der Fassung vom 1. Juni 2022 (im Folgenden DSchG NRW n.F.). Von der Klägerin zu 2) blieb eine entsprechende Rückmeldung aus. Mit denkmalrechtlichem Unterschutzstellungsbescheid vom 00. Juni 2023 ordnete die Beklagte nach erfolgter Benehmensherstellung seitens des Beigeladenen gemäß § 3 DSchG NRW a.F. die Eintragung der Objekte X, Z. 0, 0 und 0 (sogenannte „L.-Bauten“) in die Denkmalliste der Beklagten an. Ausweislich des Bescheides und der beigefügten Kartierung gehören zum Denkmalumfang die drei Bürogebäude sowie die sie verbindende Platzfläche. Im Inneren und im Untergeschoss werden die statisch relevante Konstruktion sowie die von P. O. L. & S.. Inc. gestalteten Bereiche samt ihrer baufesten Ausstattung, nämlich die Foyers im Erdgeschoss, die Eingangsbereiche auf der Ebene der Tiefgarage sowie die inneren Erschließungsbereiche (Treppenhäuser, Aufzüge, Verteilerbereiche in den oberen Geschossen) vom Denkmalumfang umfasst. Der Innenausbau der Büroeinheiten wurde hingegen – mit Ausnahme der „Fensterboxen“ – aus dem Denkmalumfang ausgeklammert. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Denkmalliste, die Bestandteil des Bescheides ist, aus, die denkmalrechtliche Unterschutzstellung sei nach dem DSchG NRW a.F. erfolgt, da nur einer der betroffenen Eigentümer die Anwendung des DSchG NRW n.F. beantragt habe. Es handele sich um ein Baudenkmal in Gestalt einer Mehrheit von Sachen, die bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen seien und für deren Erhalt und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche (hier: architekturgeschichtliche) und städtebauliche Gründe vorlägen. Die Kläger haben am 00. Juli 2023 Klage erhoben. Sie führen aus, streitig sei allein die Einbeziehung der Foyers im Erdgeschoss, der Eingangsbereiche auf der Ebene der Tiefgarage sowie der inneren Erschließungsbereiche (Treppenhäuser, Aufzüge, Verteilerbereiche in den oberen Geschossen) samt ihrer baufesten Ausstattung sowie der Materialität der Fensterbänke in den Denkmalumfang. Nicht Gegenstand der Anfechtung sei hingegen die Unterschutzstellung der Fassaden der drei L.-Häuser, der diese verbindenden Plaza und auch der statisch relevanten Konstruktion der Gebäude. Die Unterschutzstellung sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die Beklagte habe mit ihrem Bescheid bereits selbst eine teilweise Unterschutzstellung vorgenommen und damit eine Teilbarkeit des Objekts in denkmalrelevante und nicht denkmalrelevante Substanz angenommen, indem sie den Innenausbau der Büroeinheiten (mit Ausnahme der Fensterboxen) nicht in den Denkmalumfang einbezogen habe.Das Äußere der drei L.-Bauten und das Tragwerk könnten vom restlichen Inneren, mithin dem gesamten Innenausbau getrennt und denkmalrechtlich selbständig bewertet werden, da kein relevanter Funktionszusammenhang vorliege. Eine von der Beklagten behauptete verbindende Funktion der Gestaltung der Innenräume für die drei Häuser sei nicht belegt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Architekt mit der Gestaltung der Innenräume besondere konzeptionelle Überlegungen im Sinne einer die Gebäude verbindenden Klammerwirkung verfolgt habe. Auch sei keine von ihm intendierte Brückenwirkung der Innenraumgestaltung in Richtung der Fassaden und der Plaza oder umgekehrt zu erkennen. Der historische Aussagewert der architektonischen Qualität der Gebäudefassaden und des computergestützt entwickelten Tragwerks stünden in keiner relevanten Beziehung zur Nutzung des Gebäudeinneren und der Ausgestaltung des Innenausbaus. Den Foyers im Erdgeschoss, den Eingangsbereichen auf Ebene der Tiefgarage sowie den inneren Erschließungsbereichen (Treppenhäuser, Aufzüge, Verteilerbereiche in den oberen Geschossen) samt ihrer baufesten Ausstattung sowie der Materialität der Fensterbänke der Fensterboxen komme kein Denkmalwert zu. Hinsichtlich des Gebäudeinneren könnten keine städtebaulichen Aspekte herangezogen werden, da diese nur die Wirkung nach außen beträfen. Auch als Zeitdokument für die Frühphase der Digitalisierung im Bauwesen könne der Innenausbau jenseits der statisch relevanten Konstruktion nicht dienen, zumal dieser auch nach den Erkenntnissen der Beklagten nicht mit dem Computerprogramm CATIA geplant worden sei. Eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung der streitgegenständlichen Innenbereiche lasse sich aber auch nicht mit künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen rechtfertigen. R. Hauptinteresse habe dem Städtebau und der Gebäudehülle gegolten. Ein besonderer künstlerischer Wert der mutmaßlich von P. O. L. & S.. Inc. gestalteten Innenbereiche sei weder dargelegt noch sonst erkennbar. Eine nur vermutete Urheberschaft betreffend die Innenbereiche führe noch nicht dazu, dass diesen ein künstlerischer Wert beizumessen sei. Ein bewusst verfolgtes, künstlerisch über das Alltägliche hinausgehendes Gestaltungskonzept sei nicht erkennbar. Es handele sich um eine nur an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Gestaltung, die ihrerseits keine besondere künstlerische Formensprache oder Gestaltung erkennen lasse. Die Zuordnung zu einer besonderen kunsthistorischen Epoche sei nicht möglich. Auch die Materialität stelle kein Merkmal von besonderer Aussagekraft dar, zumal das konkret gewählte Material in erster Linie wirtschaftlichen Gründen geschuldet gewesen sei. Für die Fensterbänke der Fensterboxen seien aus wirtschaftlichen Aspekten verschiedene Hölzer genutzt worden, was gerade gegen die Annahme eines einheitlichen und insoweit aufeinander abgestimmten Gestaltungskonzepts spreche. Zudem müsse für die Annahme künstlerischer Gründe der künstlerische Wert umso höher sein, je jünger und zeitgenössischer das zu beurteilende Werk sei. Gemessen daran sei kein Erhaltungs- und Nutzungsinteresse aus künstlerischen Gründen bezüglich des Innenausbaus gegeben. Die Kläger beantragen, die denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsbescheide der Beklagten vom 0. Juni 2023, Az.: 00/00-KK-0000/00, aufzuheben, soweit im jeweiligen Gebäudeinneren und im Untergeschoss der drei Gebäude Z. 0-0 (Haus A, B und C) in X die Foyers im Erdgeschoss, die Eingangsbereiche auf der Ebene der Tiefgarage und die inneren Erschließungsbereiche (Treppenhäuser, Aufzüge, Verteilerbereiche in den oberen Geschossen) sowie die Materialität der inneren Fensterbänke in den Denkmalumfang einbezogen und damit unter Denkmalschutz gestellt werden, sowie die Eintragung in die Denkmalliste in diesem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Bescheide und die Eintragung in die Denkmalliste seien schon nicht teilweise anfechtbar. Die Innenausstattung sei in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht von der Fassade und dem Tragwerk abtrennbar. Bauwerke als Zeugnisse ihrer Zeit würden in aller Regel nur aus ihrem gesamten Gefüge und nicht nur aus Einzelaspekten, wie z.B. einer Fassade, wirken. Die Einbeziehung der bauzeitlichen, zur künstlerischen Gesamtkonzeption gehörenden Innenausstattung stelle daher einen denkmalrechtlichen Regelfall dar, so dass grundsätzlich das Gebäude als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen sei. Das Äußere und Innere eines Gebäudes würden selbst dann regelmäßig eine Einheit bilden, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktrete. Dementsprechend beschränke sich die vorgenommene Abgrenzung des Denkmalumfangs konsequent auf die von P. O. L. & S.. Inc. konzipierten und gestalteten äußeren und inneren Bereiche bzw. Bauteile. Die Foyer- und Erschließungsflächen seien schon von außen wahrnehmbar und als gemeinsamer Gestaltkanon wahrnehmbar. Die betreffenden Räume seien räumliche und visuelle Verbindungselemente zwischen Außenraum und Tiefgarage bzw. Nutzereinheiten und ständen daher miteinander im Funktionszusammenhang. Sie seien auch in einem großen Umfang substanziell erhalten; etwaige Erneuerungen seien in weiten Teilen in bauzeitlicher Anmutung vorgenommen worden. Der Innenausbau der Büroeinheiten zähle nicht zum Denkmalumfang, da diese bereits konzeptionell für eine flexible Anpassung an die Nutzeransprüche vorgesehen gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch städtebauliche Aspekte für eine Unterschutzstellung des Gebäudeinneren herangezogen werden. Die Nicht- bzw. nur beschränkte Einsehbarkeit von außen betreffe fast alle Denkmäler. Auch lägen wissenschaftliche und künstlerische Gründe für den Erhalt des Innenausbaus vor. Für die Annahme eines öffentlichen Erhaltungsinteresses aus künstlerischen Gründen, die sich mit den wissenschaftlichen Gründen dann überschneiden würden, wenn das Objekt als Gegenstand kunsthistorischer Forschung in Betracht komme, könnten die künstlerische oder kunsthandwerkliche Qualität einer Sache, ihre entwicklungsgeschichtliche Bedeutung, ihre Stellung im Auge eines bedeutenden Künstlers, ihr Seltenheitswert als Vertreter eines Kunststils oder auch die Qualität, Vielfalt oder der Erfindungsreichtum der Gestaltung eine Rolle spielen. Die künstlerische Qualität eines Bauwerks, die nicht zwingend mit der Vorstellung eines schönen, einzigartigen, hervorragenden und wertvollen Kunstwerks verbunden sei, könne grundsätzlich nur von einem Fachmann aus einer speziellen Kennerschaft und dem Überblick über den gesamten Denkmalbestand heraus erkannt werden und könne daher auch dann vorliegen, wenn sie sich einem (interessierten) Laien nicht erschließe. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudekomplexes ergebe sich vorliegend explizit durch die Betrachtung des Zusammendenkens von Architektur, Innenarchitektur und Freiraumplanung. Der J. sei eine planerische und künstlerische Gesamtkonzeption, die dazu geeignet sei, als herausragendes Zeitdokument der Architekturgeschichte die Baukunst an der Schnittstelle des 20. und 21. Jahrhunderts am Beispiel P. C. R. zu dokumentieren und zu erforschen. Schließlich lägen auch architekturgeschichtliche Gründe für den Erhalt und die Nutzung vor, wie sich unter anderem aus der besonderen Gestaltung der Aufzüge und der Fensterboxen ergebe. Ein Verlust des Innenausbaus würde den bauzeitlichen Zeugnis- und Dokumentationswert des Gebäudeensembles erheblich beeinträchtigen. Dies gelte auch für die Fensterboxen, die als integraler Bestandteil der Fassaden nach innen und außen wirkten. Weder ein Detail noch eine Oberfläche könne aus dem Denkmalumfang ausgeklammert werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den fachlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten in vollem Umfang an. Eine denkmalrechtliche Unterstellung des streitgegenständlichen Gebäudeensembles sei rechtlich zwingend gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 00. April 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und den Eilbeschluss im vorläufigen Unterschutzstellungsverfahren 28 L 1407/21 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Klage ist als Teilanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Objekts Z. 0-0 ist – wie mit dem Antrag in der mündlichen Verhandlung präzisiert – teilweise anfechtbar. Ein Verwaltungsakt – hier in Gestalt einer dinglichen Allgemeinverfügung – kann nur dann in Teilen angefochten werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Maßgeblich ist, ob zwischen dem streitigen Teil und der Restentscheidung ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt, mithin, ob der Verwaltungsakt materiell teilbar ist. Vgl. BVerwG zu belastenden Nebenbestimmungen: Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - m.w.N., juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1/22 -, juris. Ausgehend von diesem – auf sonstige Verwaltungsakte übertragbaren – rechtlichen Maßstab ist vorliegend die Teilanfechtung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung zulässig. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a.F. können auch Teile baulicher Anlagen Baudenkmäler sein. Das bedeutet, dass sich der Denkmalschutz auf Teile dieser baulichen Anlagen beschränken kann und – aus Gründen des Art. 14 GG – muss, falls nur insoweit die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen. Die Denkmalbehörde ist nicht befugt, über den schutzwürdigen Teil der Anlage hinaus weitere Teile oder gar die gesamte Anlage in die Denkmalliste einzutragen und hinsichtlich der nicht schutzwürdigen Teile erst im Rahmen des Erlaubnisverfahrens dem Mangel der Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 4. Da mithin der Gesetzgeber bereits von der Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung ausgeht, muss in der Konsequenz auch in Bezug auf den gerichtlichen Rechtsschutz bei einer erfolgten vollumfänglichen Unterschutzstellung eine teilweise Anfechtung der Unterschutzstellung hinsichtlich der vom Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten als nicht denkmalwert eingestuften Teile einer baulichen Anlage zulässig sein, sofern die Möglichkeit einer denkmalrechtlichen Teilbarkeit der Gebäudebestandteile besteht. Eine solche Möglichkeit der Teilbarkeit besteht vorliegend. Die Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil des Objekts und damit die denkmalrechtliche Teilbarkeit setzt voraus, dass der denkmalwerte Teil gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil der Anlage einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 1987 - 8 A 19/86 -, DÖV 1988, 431, 432 . Nach ständiger Rechtsprechung kommt im Regelfall bei Gebäuden, deren Fassade Denkmalcharakter hat und deren sonstige Teile für sich gesehen keinen Denkmalcharakter haben, nur die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes in Betracht, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 9; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 1 K 3677/12 -, juris Rn. 32. Nach dem Vortrag der Kläger wird für den E. gerade dieser Funktionszusammenhang zwischen den Gebäudehüllen und den Inneneinbauten in Zweifel gezogen, da die im Rahmen der Teilanfechtung bezeichneten Bauteile nicht zum Denkmalwert des Objekts beitragen würden. Da damit eine denkmalrechtliche Teilbarkeit der Unterschutzstellung zumindest möglich erscheint, steht den Klägern eine Teilanfechtung offen. Die Beantwortung der Frage der materiellen Teilbarkeit und der denkmalrechtlichen Bewertung des Innenausbaus bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten. 2. Die Teilanfechtungsklage ist aber unbegründet. Die unstreitig formell rechtmäßigen denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsbescheide der Beklagten vom 00. Juni 2023 sowie die entsprechende Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten sind – soweit sie angefochten sind – materiell rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Das Objekt „Z./ L.-Bauten“ ist im Umfang der erfolgten Eintragung – also auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Inneneinbauten – ein Baudenkmal. Auf die Eintragung ist das Denkmalschutzgesetz a.F. anzuwenden. Gemäß § 43 Abs. 2 DSchG NRW n.F. sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2022) eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen, sofern nicht der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte die Anwendung des DSchG NRW n.F. beantragt. Da lediglich zwei der drei Eigentümer die Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes beantragt haben, verbleibt es aufgrund der Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens vor dem 00. Juni 2022 bei der Anwendung des DSchG a.F. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht danach, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Entgegen der Auffassung der Kläger erfüllt die Gesamtanlage die Voraussetzungen der gesetzlichen Eintragungspflicht. Neben den unstreitig denkmalwerten Fassaden, der die Gebäude verbindenden Platzfläche und der statischen Konstruktion gehören auch die streitgegenständlichen Innenausbauten zum Baudenkmal. Eine materielle Teilbarkeit der Unterschutzstellung der Gebäudehüllen und der Innenausbauten ist im Umfang der erfolgten Unterschutzstellung zu verneinen. Das Äußere der drei L.-Bauten und das Tragwerk können rechtlich nicht von der baufesten Innenausstattung getrennt werden. Die Foyers im Erdgeschoss, die Eingangsbereiche auf der Ebene der Tiefgarage und die inneren Erschließungsbereiche (Treppenhäuser, Aufzüge, Verteilerbereiche in den oberen Geschossen) sowie die Materialität der inneren Fensterbänke sind zu Recht von der erfolgten Unterschutzstellung umfasst. Ein Gebäude ist, wenn es die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Baudenkmal durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 10 A 1421/20 -, juris Rn. 10. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 17. Die – nach Vorgenanntem nur ausnahmsweise in Betracht kommende – Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage und damit die materielle Teilbarkeit setzen voraus, dass der denkmalwerte Teil gegenüber dem nicht schutzwürdigen Teil der Anlage einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Insoweit kommt es nicht auf eine bautechnische Verbindung dieser Teile mit anderen Teilen der Anlage oder auf zivilrechtliche oder baurechtliche Zuordnungen an, sondern darauf, ob Teile einer Anlage in denkmalrechtlicher Hinsicht abtrennbar sein können. Eine solche Abtrennbarkeit ist ausgeschlossen, wenn bei einer nur teilweisen Unterschutzstellung der Denkmalwert zerstört oder beeinträchtigt würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 25. April 2012 - 4 K 5547/10 -, juris Rn. 48; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 1987 - 8 A 19/86 -, DÖV 1988, 431, 432 . Dementsprechend kommt bei einer Gesamtanlage, die als solche den Charakter eines Denkmals aufweist, regelmäßig nur die Unterschutzstellung der gesamten Anlage in Betracht, wenn die einzelnen Teile der Anlage über den räumlichen Zusammenhang hinaus in einem inneren Funktionszusammenhang zueinander stehen. Nur Teilbereiche der Anlage, die an diesem Funktionszusammenhang nicht teilhaben, können und müssen von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Auf die Frage, ob die einzelnen Teile für sich gesehen Denkmalqualität aufweisen, kommt es dabei nicht an. Die Rechtfertigung dieser funktionsbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich auch aus Folgendem: Die einfachgesetzliche Definition des Denkmalbegriffs lässt erkennen, dass die denkmalrechtlich relevante Aussagekraft von baulichen Anlagen nicht auf ihre Substanz beschränkt ist. Die Vielfalt der Schutzgründe in § 2 Abs. 1 DSchG NRW (künstlerisch, wissenschaftlich, volkskundlich und städtebaulich) lassen im Zusammenhang mit den in derselben Vorschrift zuvor genannten Bedeutungskategorien den Schluss zu, dass die geschichtliche Funktion einer schützenswerten baulichen Substanz in denkmalrechtlicher Hinsicht relevant ist. Denkmäler sollen in weiten Bereichen als Kulturdenkmäler über ihre geschichtliche Nutzung Auskunft geben. Dieser denkmalrechtlich relevanten Funktionsbezogenheit würde es widersprechen, Teile einer Gesamtanlage, die für ihre geschichtliche Botschaft wichtig sind, einer isolierten denkmalrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 7 A 1408/87 - (Schloss Merode), Seite 17 des amtl. Umdrucks; VG Aachen, Urteil vom 4. April 2018 - 3 K 959/14 -, juris Rn. 76. Daher kommt eine denkmalrechtlich eigenständige Bewertung einer Fassade nur dann in Betracht, wenn der Funktionszusammenhang zwischen ihr und dem Hausinneren nicht mehr besteht. Dies kann sowohl bei einer vollständigen Auskernung des Hauses als auch bei anderen Substanzveränderungen im Inneren der Fall sein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. April 2012 - 4 K 5547/10 -, juris Rn. 52 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris, Rn. 16. Diese Grundsätze sind nicht auf die Frage der isolierten Unterschutzstellung einer Fassade beschränkt, sondern in gleicher Weise auf andere Teile einer baulichen Anlage übertragbar. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. April 2012 - 4 K 5547/10 -, juris Rn. 54. Eine bauzeitliche baufeste Ausstattung zählt deshalb auch dann zum Denkmalumfang, wenn sie zwar für sich genommen die Denkmaleigenschaft des Denkmals nicht begründet, also isoliert keinen Denkmalwert aufweist, wohl aber als zeithistorisch beachtenswertes Zeugnis daran teilhat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris, Rn. 15, und so in einem inneren Funktionszusammenhang mit den denkmalwerten Teilen des Objekts steht. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt den streitgegenständlichen Innenausbauten zusammen mit den übrigen Gebäudebestandteilen ein einheitlicher Denkmalwert zu. Zwischen diesen Gebäudeteilen besteht ein über den – unstreitig vorhandenen – räumlichen Zusammenhang hinausreichender innerer Funktionszusammenhang. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Unterschutzstellung gegenständlich auf das Äußere des Gebäudes zu beschränken wäre, liegen nicht vor. Der Gesamtkomplex ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Für seine Erhaltung und Nutzung liegen künstlerische wissenschaftliche (hier: architekturgeschichtliche) und städtebauliche Gründe vor. Die Denkmaleigenschaft des Objekts als Ganzes begründet sich durch das Zusammenwirken der Architektur der Fassaden, der Innenarchitektur und der Freiraumplanung. Diese Elemente sind für den denkmalrechtlichen Zeugniswert des Gesamtgebäudekomplexes von entscheidender Bedeutung und bilden sowohl aus architekturhistorischer und künstlerischer als auch aus städtebaulicher Sicht eine Einheit. Architekturhistorisch und künstlerisch ist der J. als Ganzes ein Denkmal. Als Teil eines ganzheitlichen Entwurfsprozesses ist der J. inklusive seines Innenausbaus eine planerische und künstlerische Gesamtkonzeption, die dazu geeignet ist, als herausragendes Zeitdokument der Architekturgeschichte die Baukunst an der Schnittstelle des 20. und 21. Jahrhunderts am Beispiel P. C. R. zu dokumentieren und zu erforschen. Den repräsentativen und in jeder Hinsicht auffälligen Fassaden stehen als notwendiges Pendant im Inneren repräsentative und sorgfältig gestaltete Foyers und die besonders gestalteten Erschließungsbereiche und festen Einbauten gegenüber. Ohne die auf vielfältige Weise ausgestaltete Korrespondenz der beiden repräsentativen Hauptgewichte der architektonischen Gestaltung ginge ein wesentlicher Teil des ursprünglichen architektonischen Gesamtkonzepts und des architektur- und kunsthistorischen Zeugniswerts des Gebäudekomplexes verloren. So hat das Architektenbüro R. für alle drei Häuser ein – weitgehend erhaltenes – gemeinsames gestalterisches Konzept für die Innengestaltung entwickelt, das als verbindendes Element zwischen den Gebäuden wirkt. In allen drei Lobbys und den Eingangsbereichen der Tiefgarage war die Verkleidung der Wände, Stützen, Decken, Fensterlaibungen, Brüstungen und des Luftraums in Haus C mit Schichtplatten in Oregon Pine vorgesehen, die schließlich aus Brandschutzgründen in furnierten Eternitplatten ausgeführt wurden. Weitere Bauteile der von L. gestalteten Innenräume wie auch die Fensterbänke in den Fensterboxen sowie Fußleisten sind optisch – auch wenn ggf. in verschiedenen Holzarten realisiert – an die Wandvertäfelungen angepasst und Teil des Gestaltungskonzepts aller drei Gebäude. Gleiches gilt für die in den Häusern verbauten Aufzüge, die mit Edelstahlblechen ausgekleidet sind, die verzerrte Spiegelbilder erzeugen. Der Einwand der Kläger, eine intendierte Brückenwirkung der Gestaltung der Innenräume zu den Fassaden sei nicht erkennbar, greift nicht durch. Die Foyer- und Erschließungsflächen sind schon von außen wahrnehmbar. Die individuell passend zum jeweiligen Äußeren gewählten Bodenbeläge in den einzelnen Häusern nehmen die Fassadengestaltung und deren architektonische Qualität auf und führen sie im Inneren fort. Besonders deutlich wird diese Wechselwirkung zwischen außen und innen an dem mit rotbraunen Ziegeln verkleideten Gebäude A, das im Inneren einen Bodenbelag aus demselben Material aufweist. Auch wirken die Fensterboxen als integraler Bestandteil der Fassaden nach innen und außen. Die durch die Gestaltung der Plaza und die ähnliche Architektur bestehende Verbindung zwischen den drei Häusern bezieht den Innenraum schließlich ebenso durch die Spiegelungen in der Fassade des mittleren Gebäudes, deren Idee sich in den verspiegelten Aufzügen der Häuser wiederfindet, gestalterisch mit ein. Auch das Konzept der Oberflächenverkleidung findet sich sowohl in den Außen- als auch in den Innenräumen wieder. Es kommt gerade nicht darauf an, ob die Innenausstattung als solche isoliert die Bedeutungs-, Erhaltungs- und Nutzungskriterien für die Denkmaleigenschaft erfüllt. Daher ist es auch unerheblich, ob – wie die Kläger vortragen – sich der Innenausbau als lediglich alltäglich oder zweckmäßig darstellt oder das Hauptaugenmerk des Architekten auf der Gestaltung der Gebäudehüllen gelegen haben mag. Im Übrigen ist dies ganz offenbar nicht der Fall. L. hat die Gestaltung der Innenräume ganz bewusst geplant. Das Motiv der vertäfelten Innenräume findet sich seit Jahrzehnten wiederholt in seinem Werk wieder und präsentiert sich so als spezifische Handschrift des weltberühmten Architekten. Auch in städtebaulicher Hinsicht lassen sich die Fassaden nicht vom Inneren trennen. Selbst wenn – wie die Kläger anmerken – sich die städtebaulichen Aspekte im Wesentlichen auf die Außenerscheinung im öffentlichen Raum beziehen, schließt dieses die Einbeziehung der Innenbereiche in die Bedeutung für Städte und Siedlungen sowie die Erhaltungs- und Nutzungsgründe in städtebaulicher Hinsicht nicht aus. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer baulichen Anlage aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung der baulichen Anlage in ihrem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. Dies schließt das Gesamtgebäude und nicht nur die Fassaden ein. Auch städtebaulich ist Denkmalschutz nicht nur als Fassadenschutz, sondern als umfassender Substanzschutz zu begreifen. Das Innere der Gebäude ist seit der Entstehungszeit auch nicht so stark verändert worden, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht mehr an dem dargestellten Funktionszusammenhang teilnehmen könnte. Vielmehr ist die bauzeitliche Innenausstattung in ganz erheblichem Umfang noch im Original vorhanden. Der wegen des bestehenden Funktionszusammenhangs fehlenden materiellen Teilbarkeit der streitgegenständlichen Gebäudebestandteile steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Innenausbau der Büroeinheiten aus dem Denkmalumfang ausgeklammert und insoweit eine Teilbarkeit der Unterschutzstellung angenommen hat. Denn hinsichtlich des Innenausbaus der Büroeinheiten fehlt es an dem erforderlichen inneren Funktionszusammenhang. Die Büros sind zum einen konzeptionell auf Veränderlichkeit und Anpassung an die jeweiligen Nutzeransprüche und -interessen ausgelegt. Zum anderen bilden sie auch baulich kein Pendant zu den Fassaden mit ihren in einem regelmäßigen Raster angeordneten boxenartigen Fensteröffnungen, da die Art der Nutzung der Räumlichkeiten nicht von außen ablesbar ist. Schließlich war der Innenausbau der Mietereinheiten unstreitig nicht vom Planungsauftrag des Architekten umfasst. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung der Eigentümer kann durch den aus § 9 DSchG NRW a.F. folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.