Urteil
13 K 264/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0808.13K264.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. 0. 0000 geborene Kläger steht seit dem 0. Juni 0000 bei der Justizvollzugsanstalt O.-M. im Dienst des Beklagten. Er war zunächst als Justizvollzugsbeschäftigter angestellt und wurde anschließend nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zum Justizvollzugsobersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Der Kläger erklärte vor seiner Einstellung als Justizvollzugsbeschäftigter unter dem 00. Januar 0000, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Nachdem ihm mit Schreiben vom 0. Februar 0000 eine Einstellungszusage erteilt worden war, wurde ihm mit Schreiben vom 00. März 0000 mitgeteilt, dass eine Einstellung entgegen dieses Schreibens aufgrund seiner hohen Verschuldung, die sich nach eigenen Angaben auf ca. 25.000 € belaufe, vorwiegend wegen Urlaubsreisen in der Vergangenheit, derzeit nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 00. März 0000 übersandte der Kläger daraufhin einen Grundbuchauszug, wonach er zu ¼ Miteigentümer einer Eigentumswohnung in O. ist, und teilte mit, dass der Wert der Wohnung sich auf ca. 150.000 € belaufe und dass er eine Anfrage zur Kürzung der monatlichen Kreditrate bei seiner Bank gestellt habe, nachdem die Ablösung seines Kredits über seine Mutter abgelehnt worden sei, da sie nur Rentnerin sei. Infolgedessen sah der Beklagte die Bedenken hinsichtlich der Einstellung des Klägers als ausgeräumt an. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 00. April 0000 gab der Kläger unter anderem die Erklärung ab, dass gegen ihn weder ein Strafverfahren noch ein Ermittlungsverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren anhängig gewesen sei. Im Jahr 0000 war gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetruges bei der Staatsanwaltschaft O. anhängig gewesen (Az. 000 Js 0000/00), das am 0. Juli 0000 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, ein Handy mit Vertrag bestellt und anschließend den Vertrag gekündigt zu haben, ohne das Handy zurückzuschicken, das er stattdessen habe veräußern wollen. Im Jahr 0000 war erneut ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft O. gegen den Kläger anhängig (wegen Nötigung, Beleidigung auf sexueller Grundlage und Ausspähen von Daten, Az. 000 Js 0000/00), das am 00. Juni 0000 mit Verweis auf den Privatklageweg nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. In diesem Fall war der Kläger von seiner vormaligen Partnerin angezeigt worden, unter anderem, weil er sich unter Verwendung ihrer Passwörter in ihre Social-Media-Accounts eingeloggt habe. Zum 0. Juli 0000 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Nachdem er am 00. Juni 0000 die Laufbahnprüfung bestanden hatte, wurde der Kläger zum 0. Juli 0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannt. Der Ablauf der Probezeit wurde mit dem 00. August 0000 berechnet. Die erste Beurteilung in der Probezeit erfolgte unter dem 0. Februar 0000 für den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis zum 00. Dezember 0000; danach hatte der Kläger sich während der Probezeit bewährt. Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde auf Antrag der Justizvollzugsanstalt vom 00. August 0000 eine Sicherheitsüberprüfung des Klägers nach § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) NRW durchgeführt. Das Ergebnis wurde dem Geheimschutzbeauftragten der Justizvollzugsanstalt mit Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2023 mitgeteilt. Danach bestanden Sicherheitsbedenken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SÜG NRW. Das Innenministerium sah Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste und krimineller Personen. Dies begründete es mit Erkenntnissen aus den beiden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, unwahren Angaben im Verfahren der Sicherheitsüberprüfung und durchgreifenden finanziellen Schwierigkeiten des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen (Beiakte Heft 3 Blatt 2 ff.). Mit Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 00. August 0000, der Gegenstand des Klageverfahrens 13 K 6835/23 ist, wurde dem Kläger daraufhin nach § 39 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit weiterem Bescheid vom 00. August 0000 wurde die Probezeit des Klägers unter Hinweis auf Erkenntnisse, wonach ernstliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden, auf die dreijährige Regelprobezeit verlängert. Am 0. September 0000 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt dem Kläger bei einem Gespräch mit, dass beabsichtigt sei, ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, weil er aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Am 0. Oktober 0000 fand die Anhörung vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 SÜG NRW statt, bei der dem Kläger die Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsüberprüfung eröffnet wurden. Der Kläger äußerte sich in dem Termin nicht. Mit Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 00. November 0000 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 00. August 0000 unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung, die dort im Einzelnen dargelegt wurden, nachträglich begründet und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Unter dem 00. Dezember 0000 erließ der Leiter der Justizvollzugsanstalt sodann nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen am 00. August 0000 und Zustimmung des Hauptpersonalrates Justizvollzug am 00. November 0000 den hier angefochtenen Bescheid, mit dem der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des Monats Dezember 0000 unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen wurde. Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers bestünden und er für die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt, die insgesamt als sicherheitsrelevanter Bereich einzustufen sei, nicht geeignet sei. Es liege ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SÜG NRW vor. Zum einen seien gegen den Kläger zwei Strafverfahren anhängig gewesen, die ungeachtet der späteren Einstellung der Verfahren Charaktereigenschaften offenbart hätten, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit rechtfertigten. Zum anderen sei im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung aufgefallen, dass seine finanzielle Situation erheblich angespannt sei. Zudem habe er insoweit wiederholt falsche Angaben gemacht. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei auf dieser Basis nicht möglich. Die angespannte finanzielle Lage begründe auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die Arbeit mit Straftätern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 15. Januar 2024 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte habe die Entlassung allein auf das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gestützt, statt zu prüfen, ob er sich in der Probezeit bewährt habe. Dies sei ausweislich der dienstlichen Beurteilungen indes der Fall. Davon abgesehen dürften strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die bereits vor der Dienstzeit abgeschlossen gewesen seien, nicht zur Prüfung der Eignung herangezogen werden. Zudem sei das Strafverfahren wegen Warenkreditbetruges nach § 153 Abs. 1 StPO folgenlos eingestellt worden, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Beleidigung auf sexueller Grundlage und Ausspähen von Daten nach § 170 Abs. 2 StPO. Diese Strafanzeige sei seitens seiner Ex-Freundin aus Gründen, die in der aufgelösten Beziehung zu sehen seien, erhoben worden, um ihm zu schaden. Die Entlassung könne auch nicht mit der finanziellen Lage im Zeitpunkt der Einstellungszusage vom 00. März 0000 begründet werden. Er sei aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen zur Deckung der Verbindlichkeiten und der Reduzierung der monatlichen Verbindlichkeiten eingestellt worden, sodass der Beklagte sich jetzt nicht auf diese Sachverhalte berufen könne. Die Entlassungsverfügung könne ferner auch nicht darauf gestützt werden, dass er im Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung eine Kreditbelastung bei der W.-Bank i.H.v. 8500 € gehabt habe. Eine solche Kreditbelastung halte sich völlig im Rahmen. Auch der Verweis auf falsche Angaben während der Sicherheitsüberprüfung sei im Ergebnis nicht geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen. Er sei durch die Nachfragen des Prüfers zu seinen Finanzen in erheblichem Maße verunsichert gewesen. Die geringfügige Ratenzahlung für den Kauf einer Apple Watch habe er bei der geforderten Auflistung der Einnahmen und Ausgaben schlichtweg vergessen. Die damaligen Schuldenstände des Girokontos und des Kreditkartenkontos habe er tatsächlich nicht richtig angegeben, sondern unter dem Druck der Befragung auch aus Scham die Beträge niedriger dargestellt. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht im Termin bereitgestellt habe, habe dies nur den Monat Mai betroffen, da die Prüfung am 00. Mai 0000 stattgefunden habe. Er habe ein Online-Banking-Konto und erhalte nur monatliche Kontoauszüge. Insgesamt habe er seine Schulden bedienen können und keineswegs den Überblick über seine finanzielle Lage verloren. Insbesondere habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er, wie er bei der Sicherheitsüberprüfung angegeben habe, freiwillig monatlich 600 € an seine Mutter zahle, ein Betrag, der ihm somit auch zur Rückführung eventueller Schulden seines Girokontos/Kreditkartenkontos tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Ferner enthalte die Auflistung auch einen Posten 300 € „Kreditkarte“ zum laufenden Ausgleich von Kreditkartenbelastungen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt O.-M. vom 00. Dezember 0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Begriff der Eignung umfasse auch die charakterliche Eignung. Die Bewährung könne auch bei einer vollumfänglichen Erfüllung der fachlichen Anforderungen an der mangelnden charakterlichen Eignung scheitern. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die durch das Innenministerium in dessen Bericht zur Sicherheitsüberprüfung mitgeteilten Erkenntnisse nicht als Argumentationsgrundlage im Rahmen der Entlassung herangezogen werden könnten. Das SÜG NRW selbst enthalte keine Regelung zur Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, der Dienstherr müsse aber auf die Erkenntnisse reagieren können. Was die eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angehe, habe der Kläger falsche Angaben gemacht. Die Einstellung des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft O. wegen Warenkreditbetruges gemäß § 153 Absatz 1 StPO sei am 0. Juli 0000 erfolgt, mithin seien also zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger im Rahmen des Einstellungsverfahrens seine Erklärung abgegeben habe, noch keine drei Jahre vergangen gewesen. Zudem habe der Kläger ausweislich des Berichts des Innenministeriums zunächst behauptet, von der Strafsache bezüglich des Warenkreditbetruges und dem gegenständlichen Mobiltelefon nichts gewusst zu haben, was unglaubwürdig sei, da er sich unmittelbar im Anschluss plötzlich doch an genauere Details des Strafverfahrens habe erinnern können, unter anderem daran, dass er das Handy habe gewinnbringend verkaufen wollen. Durch die zusätzliche Aussage des Klägers, er habe den „Fehler im System“ (Bestellung des Handys mit Mobilfunkvertrag und anschließende Kündigung dieses Vertrages bei gleichzeitiger Einbehaltung des Handys) ausnutzen wollen, um das Handy sodann gewinnbringend weiterverkaufen zu können, sei das Innenministerium einerseits zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger durchaus gewillt sei, sein Eigeninteresse (bspw. finanziellen Vorteil) in den Vordergrund zu stellen, ohne sich dabei Gedanken über den Schaden an anderer Stelle zu machen, sowie andererseits, dass er zu diesem Zwecke auch bereit sei, unwahre Angaben zu machen. Diese Einschätzung werde weiterhin geteilt. Auch im Zusammenhang mit der finanziellen Situation des Klägers gehe es dem beklagten Land nicht nur um den Umgang des Klägers mit seinen Verbindlichkeiten, sondern auch um den Umstand, dass er diesbezüglich wiederholt unrichtige bzw. unvollständige Angaben getätigt habe. Er sei vor dem anberaumten Gespräch gebeten worden, eine Übersicht seiner Ausgaben und Einnahmen aufzustellen und zu dem Gespräch mitzubringen. Diese sei unvollständig gewesen und vom Kläger erst auf Hinweis im Termin handschriftlich ergänzt worden. Zudem sei er vorab gebeten worden, Kontoauszüge seines Girokontos für die letzten drei Monate mitzubringen. Anhand der vorgelegten Auszüge sei insbesondere der aktuelle Kontostand nicht ersichtlich gewesen. Nachdem der Kläger zunächst erklärt habe, keine weiteren Kontoauszüge zu besitzen bzw. ausdrucken zu können, habe er sich dann nach nachdrücklicher Aufforderung bereit erklärt, einen Screenshot mit dem aktuellen Kontoauszug auszudrucken, der deutlich negativ gewesen sei, und am Kontoauszugsdrucker einer Sparkassenfiliale die fehlenden Auszüge ausgedruckt. Ferner habe sich anhand der Auszüge herausgestellt, dass der Kläger eine von zwei Kreditkarte nicht angegeben habe. Er habe zunächst erklärt, dass er keine Auszüge des Kreditkartenkontos zur Verfügung stellen könne und erst auf Hinweis der Bediensteten des Innenministeriums, dass dies nicht nachvollziehbar sei, eingeräumt, dass er hierbei „nicht ehrlich gewesen sei“. Sodann habe er einen Screenshot des Handydisplays mit dem aktuellen Kontostand angefertigt, welcher ebenfalls deutlich negativ gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, dass die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben während des Gesprächs der erheblichen Drucksituation geschuldet seien, sei wenig nachvollziehbar, sei ihm doch bereits vor dem Termin genau erläutert worden, was er zu dem Termin mitzubringen und vorzulegen habe. Dass er im Laufe des Gespräches wiederholt versucht habe, einzelne finanzielle Positionen bzw. die Existenz eines ganzen Kontos zu verschleiern, könne nicht mit einer bloßen Unachtsamkeit erklärt werden, sondern zeige auch an dieser Stelle wieder den Hang des Klägers zur Unehrlichkeit und Täuschung, welche zur Begründung der charakterlichen Nichteignung herangezogen worden sei. Dies werde nicht zuletzt auch dadurch untermauert, dass der Kläger selbst in dem Gespräch eingeräumt habe, nicht ehrlich gewesen zu sein, sowie durch den Umstand, dass der Kläger wiederholt, nämlich bereits im Einstellungsverfahren, wo er abweichende Angaben zu den vorhandenen Schulden in der Einstellungsverhandlung gegenüber dem Vorstellungsgespräch gemacht habe, sowie mehrmals während der Sicherheitsüberprüfung mit einem derartigen Verhalten aufgefallen sei. Soweit der Kläger im Übrigen vortrage, dass der Begriff der Überschuldung für seine finanzielle Situation unangemessen sei, so werde das Bestehen von Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren 1000 € auf verschiedenen Konten sowie der Umstand, dass der Kläger nach der (ergänzten) tabellarischen Gegenüberstellung dauerhaft mehr Ausgaben als Einnahme habe, als nicht mehr verhältnismäßig angesehen. Aufgrund des Konsumsverhaltens des Klägers in der Vergangenheit sei zu befürchten, dass er auch künftig weiter Schulden anhäufen werde. Seine Verbindlichkeiten seien auch nicht durch einen einmaligen finanziellen Engpass zu erklären, welcher beispielsweise durch die Notwendigkeit des Kaufs eines neuen Autos oder von Haushaltsgeräten entstanden sei, sondern resultierten aus teuren und regelmäßigen Urlauben und der Anschaffung von Luxusartikeln wie einer Apple Watch, die er durch die Überziehung seines Girokontos sowie seiner Kreditkarten finanziere. Es sei dann aber unklar, wie er zukünftig die sich weiter anhäufenden Verbindlichkeiten tilgen wolle. Daher sei die Befürchtung, der Kläger könne gerade dann der Gefahr der Bestechlichkeit ausgesetzt sein, nicht von der Hand zu weisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 13 K 6835/23 sowie den der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW. Nach diesen Vorschriften können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, bzw. sind zu entlassen. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist am 00. August 0000 gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden und hat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten. Die nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme ist am 00. November 0000 im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 LPVG NRW durch den Hauptpersonalrat Justizvollzug erfolgt. Ferner hat der Antragsgegner den Antragsteller auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der beabsichtigten Entlassung angehört. Zwar ist keine schriftliche Anhörungsverfügung ergangen. Dem Kläger ist aber am 0. September 0000 vom Leiter der Justizvollzugsanstalt mündlich mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, weil er aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Auch wenn ihm in diesem Gespräch offenbar nicht mitgeteilt worden ist, aus welchen Gründen der Beklagte von einer fehlenden charakterlichen Eignung ausging, war der der Entlassung zugrundeliegende Sachverhalt dem Kläger bekannt, jedenfalls seit der Anhörung gemäß § 17 Abs. 1 SÜG NRW, bei der ihm am 0. Oktober 0000 die Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsüberprüfung mündlich eröffnet wurden, und dem Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 00. November 0000, mit dem das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 00. August 0000 unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung, die dort im Einzelnen schriftlich dargelegt wurden, nachträglich begründet wurde. Bis zum Erlass der Verfügung am 00. Dezember 0000 hatte der Kläger auch ausreichend Zeit, sich zu äußern, was jedoch nicht bzw. erst mit Eingang einer Stellungnahme am 00. Dezember 0000 erfolgt ist. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW liegen vor. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernstzunehmende, begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Entlassungsverfügung ist ferner zu beachten, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, eine wertende Erkenntnis des zuständigen Organs des Dienstherrn ist. Nur dieser ist befugt, das Anforderungsprofil des jeweiligen Amtes festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die nach diesen Maßstäben getroffene Entscheidung ist gerichtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris, Rn. 18, und vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2010 – 2 L 961/10 –, juris, Rn. 16. Dabei gehört auch die sicherheitsrechtliche Eignung zur Eignung eines Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.16 –, juris, Rn. 11. Gemäß § 3 Abs. 1 SÜG NRW ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SÜG NRW unter anderem aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen sind nach Art. I Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vom 3. November 1995 (VerteidEBestV NW) im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges. Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, § 16 Abs. 7 SÜG NRW. Sicherheitsrisiken sind nach § 7 Abs. 1 SÜG NRW Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt ein Sicherheitsrisiko unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Nr. 1) oder eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere ausländischer Nachrichtendienste, von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen verfolgen (Nr. 2), begründen. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.16 –, juris, 15. Insoweit gilt also nichts anderes als auch im Übrigen für die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Bewährung des Beamten. Die Entlassungsentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich auf ernstzunehmende Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Eignung sowie der charakterlichen Eignung des Klägers berufen, wobei sich beide Aspekte hier weitgehend überschneiden. Die Einschätzung, dass erhebliche Zweifel an der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers bestünden und er für die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt, die insgesamt als sicherheitsrelevanter Bereich einzustufen sei, nicht geeignet sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 17. März 2006 – B 5 S 06.191 – m.w.N., juris (ebenfalls zu ungeordneten finanziellen Verhältnissen bei einer JVA-Beamtin). Der vom Beklagten der Entlassung zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Kläger nicht bestritten. Soweit er der Sache nach geltend macht, dass der Beklagte den Begriff der Bewährung verkannt und die Tatsachen falsch bewertet habe, greift sein Vorbringen nicht durch. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe allein das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung herangezogen, statt zu prüfen, ob er sich in der Probezeit bewährt habe, was ausweislich der Beurteilungen der Fall sei, verfängt nicht. Für die Beurteilung der Eignung ist nicht nur das Verhalten in der Probezeit maßgeblich, insbesondere die während dieser Zeit erbrachten dienstlichen Leistungen. Vielmehr können auch andere Umstände berücksichtigt werden, die Rückschlüsse auf die Eignung zulassen und während der Probezeit bekannt werden. Vgl. nur Sauerland, in: Beck OK Beamtenrecht Bund, § 23 BeamtStG Rn. 56. Solche Umstände ergeben sich hier aus dem Bericht der Sicherheitsüberprüfung. Bei Erstellung der ersten (und einzigen) Probezeitbeurteilung vom 0. Februar 0000 lagen diese Erkenntnisse noch nicht vor. Dementsprechend trifft es auch nicht zu, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die bereits vor der Dienstzeit abgeschlossen sind, nicht zur Prüfung der Eignung herangezogen werden dürfen. Ebenso wenig steht einer Berücksichtigung für sich genommen entgegen, dass die Verfahren eingestellt worden sind. Wenn und soweit sich aus den Verfahren (gleichwohl) Erkenntnisse ergeben, die für die Beurteilung der Eignung von Bedeutung sind, können diese auch berücksichtigt werden. Dies trifft hier für die vom Kläger in diesem Zusammenhang selbst eingeräumten Verhaltensweisen zu. Wenn der Beklagte sich betreffend das Strafverfahren wegen Warenkreditbetruges darauf beruft, der Kläger habe zugegeben, er habe einen „Fehler im System“ ausnutzen wollen, um an ein Handy zu kommen und dieses zu veräußern, ohne hierfür zu bezahlen, ist dies mithin nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, soweit der Kläger in bezug auf das Strafverfahren wegen Nötigung pp. zugegeben hat, sich unter Verwendung der Passwörter seiner (Ex-)Freundin ohne ihr Wissen in ihre Social-Media-Accounts eingeloggt zu haben, wobei insoweit anzumerken ist, dass für den Beklagten ausweislich der Begründung der Verfügung primär das Verfahren wegen Warenkreditbetruges von Bedeutung war. Soweit der Kläger geltend macht, die Entlassung könne auch nicht mit seiner finanziellen Lage im Zeitpunkt der Einstellungszusage vom 00. März 0000 begründet werden, verfängt dies ebenfalls nicht. Denn hierauf hat der Beklagte nicht abgestellt. Vielmehr war für seine Entscheidung die weitere Entwicklung der finanziellen Situation des Klägers und generell der Umgang des Klägers mit Geld maßgeblich. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, seine Kreditbelastung zum Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung habe sich im Rahmen gehalten, überzeugt nicht. Zu dem Kredit bei der W.-Bank i.H.v. 8500 € kamen nämlich ein Dispositionskredit auf dem Girokonto in Höhe von 2408,73 € sowie eine Kreditkarte hinzu, bei der sich der Forderungsbetrag auf 5852,09 € belief, ferner eine weitere Kreditkarte (insoweit ergibt sich der Forderungsbetrag nicht aus den Akten). Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei der erstgenannten um eine Kreditkarte mit Teilzahlungsoption, d.h. eine Kreditkarte, bei der nur ein Mindestbetrag sofort mit der Abrechnung fällig ist (= Posten 300 € „Kreditkarte“ auf der vom Kläger bei der Sicherheitsüberprüfung erstellten Einnahmen-/Ausgabenauflistung) und der Rest gestundet wird. Bei solchen Kreditkarten fallen Zinsen ähnlich wie bei einem Dispositionskredit an. Damit hatte der Kläger nicht nur insgesamt jedenfalls über 16.000 € Schulden (nach seinen eigenen Angaben in dem nachgereichten Schriftsatz vom 00. August 0000 ca. 18.000 €), sondern nahm auch in großem Umfang Kreditformen in Anspruch, die an sich nur zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsproblemen gedacht sind. Insgesamt bestätigen die Akten das Bild, dass der Kläger immer wieder für Konsumartikel und Reisen Schulden gemacht hat und mit seinen Finanzen durch Inanspruchnahme von Privatkrediten, Ratenkrediten und Ratenzahlungen, Dispositionskrediten und Kreditkarten „jongliert“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die monatliche Zahlung von 600 € an seine Mutter freiwillig sei, ist anzumerken, dass dies zum einen nichts an dem vorgenannten Bild ändert und zum anderen der Kläger diese Zahlung seiner eigenen Aufstellung zufolge gleichwohl leistet, das Geld also eben nicht für die Schuldentilgung einsetzt. Darüber hinaus war die finanzielle Situation des Klägers auch nicht allein ausschlaggebend für die Entscheidung des Beklagten. Vielmehr waren für den Beklagten auch die diesbezüglichen falschen Angaben des Klägers von erheblichem Gewicht. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass er während der Sicherheitsüberprüfung durch die Nachfragen des Prüfers zu seinen Finanzen in erheblichem Maße unter Druck geraten sei und deshalb zum Teil zunächst unzutreffende Angaben gemacht habe, überzeugt dies nicht. Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger sei bereits vor dem Termin genau erläutert worden, was er zu dem Termin mitzubringen und vorzulegen habe. Auch musste dem Kläger, da seine Finanzen bereits vor der Einstellung ein Thema gewesen waren, die Bedeutung der Thematik klar sein. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation für den Kläger unangenehm war; nichtsdestotrotz hätte ihm klar sein müssen, dass ehrliche und vollständige Antworten gefordert waren. Dass er sich in der Situation unter Druck gefühlt hat, hatte der Kläger sich im Übrigen insoweit selbst zuzuschreiben, als sein eigenes Verhalten, namentlich auch sein Umgang mit Geld, eben Anlass zu Fragen gab. In diesem Zusammenhang stellt auch der Hinweis des Klägers, soweit ihm vorgeworfen werde, dass er die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht im Termin bereitgestellt habe, habe dies zum einen nur den Monat Mai betroffen, da die Prüfung am 00. Mai 0000 stattgefunden habe, zum anderen habe er ein Online-Banking-Konto und erhalte nur monatliche Kontoauszüge, die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht in Frage. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag, was das Online-Banking betrifft, zutreffen dürfte, war es dem Kläger – nachdem er diese Möglichkeit zunächst bestritten hatte – sehr wohl möglich, am Kontoauszugsdrucker aktuelle Kontoauszüge auszudrucken. Ist die Einschätzung des Beklagten, dass erhebliche Zweifel an der sicherheitsrechtlichen und charakterlichen Eignung des Klägers vorliegen, nach alledem nicht zu beanstanden, steht der Entlassung auch nicht entgegen, dass die Probezeit noch nicht abgelaufen war. Denn wenn die Nichtbewährung bereits endgültig feststeht, muss die Probezeit nicht ausgeschöpft werden. Vgl. Sauerland, in: Beck OK Beamtenrecht Bund, § 23 BeamtStG Rn. 61, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, BVerwGE 85, 177. So liegt es hier, weil aus den in der angegriffenen Verfügung ausgeführten Gründen keine Basis mehr für ein Vertrauensverhältnis zu dem Kläger bestand. Schließlich gibt auch das nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schreiben des Klägers vom 00. August 0000 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Die vom Kläger dort vorgebrachten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung zu erschüttern. Soweit der Kläger zunächst geltend macht, seine finanziellen Verpflichtungen hätten sich von ca. 18.000 € im Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung auf 9.000 € im Dezember 2023 reduziert und betrügen aktuell lediglich rund 7.500 €, seine Kreditkartenschulden seien vollständig beglichen, sein Konto aus dem Dispo entlassen, so ist zunächst festzuhalten, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt nicht der der mündlichen Verhandlung ist, sondern der der behördlichen Entscheidung. Was den Umstand betrifft, dass nach den Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt die Schulden nur noch 9.000 € betrugen, stellt dies die Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Denn der Beklagte hat nicht maßgeblich auf den aktuellen Schuldenstand zum Zeitpunkt der Entlassung abgestellt. Vielmehr heißt es in der Begründung der Verfügung ausdrücklich, ungeachtet dessen, ob der Kläger inzwischen in der Lage gewesen sei, die zum Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung noch bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, lasse der Umstand, dass er bereits das zweite Mal mit einer Überschuldung aufgefallen sei, darauf schließen, dass er ein generelles Problem mit der ordnungsgemäßen Verwaltung seiner Finanzen habe. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Was den weiteren Vortrag betrifft, die monatliche Zahlung an seine Mutter stelle keine Schuldentilgung dar (der Kläger hatte nach eigenen Angaben im Jahr 2021 Kredite in Höhe von 20.000 € mit Geld abgelöst, das er von seiner Mutter bekommen hatte), sondern eine familiäre Unterstützung, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Vortrag zur Vorlage der Kontoauszüge. Auch das Vorbringen, es sei ihm unverständlich, warum Kollegen, die ebenfalls Schulden hätten, etwa durch den Erwerb eines Hauses, nicht mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert würden, greift nicht durch. Das Vorhandensein von Schulden stellt nicht schon für sich genommen die sicherheitsrechtliche und/oder charakterliche Eignung in Frage; dies hängt vielmehr von allen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass Schulden für den Erwerb eines Hauses im Normalfall durch die Immobilie als entsprechenden Gegenwert gedeckt sind, während etwa Schulden für Urlaubsreisen ein solcher (dauerhafter) Gegenwert nicht gegenübersteht. Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Gespräch im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung sei ein regelrechtes Verhör gewesen, bei dem ihm Verachtung entgegengebracht worden sei; so habe der Mitarbeiter mit Blick auf den Fernseher etwa gesagt, „Na hoffentlich ist der wenigstens bezahlt...“, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Bemerkung ist zwar, wenn sie so gefallen ist, unangemessen; dies kann aber den Kläger aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht entlasten. Was schließlich den Vortrag des Kläger zu der fehlerhaften Angabe betreffend Ermittlungsverfahren in den letzten drei Jahren angeht, hat der Beklagte dem Kläger nicht vorgeworfen, insoweit absichtlich die Unwahrheit gesagt zu haben. Im Übrigen ist diesem Punkt von dem Beklagten auch keine zentrale Bedeutung beigemessen worden, wie der Umstand zeigt, dass er nicht in der angefochtenen Verfügung genannt worden ist, sondern erst (ergänzend) in der Klageerwiderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.