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Beschluss

28 L 2037/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0802.28L2037.24A.00
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Leitsätze

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor und bejaht das Bundesamt die Zulässigkeit des Folgeantrags, so wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt. Es gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes. Eine Ablehnung des Asylantrags als offentichtlich unbegründet ohne persönliche Anhörung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur dann verfahrensfehlerfrei möglich, wenn ein in §§ 24 und 25 AsylG normierter Ausnahmefall vorliegt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 5807/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 00. Juli 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor und bejaht das Bundesamt die Zulässigkeit des Folgeantrags, so wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt. Es gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes. Eine Ablehnung des Asylantrags als offentichtlich unbegründet ohne persönliche Anhörung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur dann verfahrensfehlerfrei möglich, wenn ein in §§ 24 und 25 AsylG normierter Ausnahmefall vorliegt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 5807/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 00. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 26. Juli 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 5807/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Juli 2024 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist zudem fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt den Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99. Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) abgelehnt hat oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). Ausgehend hiervon liegen Gründe vor, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der in § 75 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung (mit einer einwöchigen Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG) sind nicht erfüllt. Die Ablehnung des Asylantrages (als offensichtlich unbegründet) ist rechtsfehlerhaft und daher zu Unrecht ergangen. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag, mit dem gemäß § 13 Abs. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt worden ist, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Das Bundesamt hat ausweislich des Bescheides vom 00. Juli 2024 die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen des Vorliegens neuer Elemente für gegeben erachtet. Es hat diesbezüglich ausgeführt, da das vorangegangene Asylverfahren des Antragstellers vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG entschieden worden sei, ließen die nunmehr anzuwendenden Rechtsvorschriften eine für ihn günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen. Aufgrund der geänderten Sachlage könne der Vortrag des Antragstellers bei objektiver Beurteilung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Der Antragsteller sei auch ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Liegt ein Wiederaufgreifensgrund vor und bejaht das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Folgeantrags, so wird das Verfahren ohne besondere Verfügung als Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt. Es gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Asylgesetzes, insbesondere die §§ 24 und 25 AsylG. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren nach den allgemeinen Regeln des Asylgesetzes durchgeführt hat. Das Bundesamt hat dem Antragsteller am 00. März 2023 – dem Tag der Stellung des Folgeantrags – einen Vordruck vorgelegt / zukommen lassen, in dem der Antragsteller um Antwort zu Fragen zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgefordert wurde. Es hat darauf hingewiesen, dass bei einem erfolglosen Verfahren im ersten Mitgliedstaat, in dem zuerst Schutz beantragt worden sei, der Antragsteller die Änderung von Umständen vorbringen oder neue Erkenntnisse angeben müsse, die eine günstigere Entscheidung ermöglichten. Ausdrücklich wurde der Antragsteller in dem Fragebogen danach gefragt, welche neuen Umstände er vorbringen könnte oder welche neuen Erkenntnisse er habe. Der Fragebogen diente demnach – ungeachtet dessen, dass es keinerlei Anhaltspunkte oder Indizien dafür gab, dass der Antragsteller zuvor in einem anderen Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachgesucht hatte – ersichtlich dazu, zunächst festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens (in nationaler Zuständigkeit) gegeben waren. Die Angabe des Antragstellers, seine Eltern hätten, als er noch ein Kind gewesen sei, für ihn einen Asylantrag gestellt, seien jedoch mit ihm wegen einer Erkrankung seines Vaters seinerzeit in die Türkei zurückgekehrt, und er stelle heute einen Antrag, weil er in der Türkei wegen seiner Ethnie und aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, war mithin die Grundlage für die Einschätzung des Bundesamtes, dass ein erneutes Asylverfahren durchzuführen sei. Weitere Möglichkeiten, sich im Verfahren zu äußern, wurden dem Antragsteller nicht eingeräumt. Mit Verfügung vom 00. Juli 2024 hat das Bundesamt zwar seine Absicht bekundet, den Antragsteller zur Anhörung zu laden. Eine solche Ladung und in der Folge eine Anhörung ist jedoch unterblieben. Stattdessen hat das Bundesamt bereits unter dem 00. Juli 2024 die Entscheidung getroffen, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese Entscheidung ist unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und daher formell rechtswidrig ergangen und würde im Hauptsacheverfahren folglich der Aufhebung unterliegen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Abs. 1 Satz 3 der Bestimmung schreibt vor, dass der Ausländer persönlich anzuhören ist. Der Anhörungspflicht kommt grundlegende Bedeutung für das Asylverfahren zu, und zwar nicht nur im Interesse des Antragstellers, dem Gelegenheit gegeben werden soll, zu seinem Schutzersuchen umfassend Stellung nehmen zu können, sondern auch im Interesse des Mitgliedstaats, da eine frühzeitige und umfassende Anhörung zum Ziel der zügigen Bearbeitung beiträgt. Sätze 4 und 5 enthalten einen abschließenden Katalog von Ausnahmen, in denen von einer Anhörung abzusehen ist oder abgesehen werden kann. Vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 24 Rn. 8. Eine solche persönliche Anhörung des Antragstellers ist hier unterblieben. Sie war auch nicht entbehrlich, denn einer der in §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 5 AsylG normierten Ausnahmefälle war ersichtlich nicht gegeben. Die Anhörung war auch nicht nach § 73 Abs. 3 Satz 3 AsylG entbehrlich. Die Möglichkeit des Absehens von der Anhörung ist insbesondere für solche Fälle vorgesehen, in denen der Asylbewerber auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Asylgründe Bezug nimmt und dazu ergänzend unter Bezugnahme auf neue Tatsachen und / oder Beweismittel vorträgt Dies gilt jedoch ausschließlich für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, im weiteren Asylverfahren ist ein Absehen von der Anhörung nicht möglich. Vgl. GK-AsylG/Funke-Kaiser Rn. 140; BeckOK MigR/Camerer, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 71 Rn. 36. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten zu geben. Nach Art. 34 Abs. 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 RL 2013/32/EU in seinem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 172, 125 ff. Das macht deutlich, dass – wenn kein Ausnahmefall gegeben ist – ein Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die Behörde und auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag in der Sache besteht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 - 6 K 12579/16.A -, juris Rn. 38. Der daraus resultierende Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine solche Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach nationalem Recht – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken. Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen, Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, Addis - Rn. 71 und dem folgend BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 172, 125 ff. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Klägers ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Vor dem Hintergrund, dass unionsrechtlich von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz), vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57, ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59 ff. Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann, Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.