Beschluss
9 L 1926/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0725.9L1926.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO), sodass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der am 19. Juli 2024 gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag, der wörtlich darauf gerichtet war, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde der Stadt O. unverzüglich mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen, solange keine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem Verfahren des angerufenen Gerichts zu dem Aktenzeichen 9 K 8317/23.A ergangen ist, und auf Hinweis des Gerichts dahingehend umgestellt worden ist, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. November 2023 zu dem Aktenzeichen 9 K 8317/23.A gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet. Allerdings dürfte vorläufiger Rechtsschutz nach der grundsätzlich gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 2. HS des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im hier gegebenen Fall der Ablehnung eines ersten, nicht nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellten Asylfolgeantrags als unzulässig (auch ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung) – wie vom Gesetzgeber in § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) unmissverständlich deutlich gemacht – insoweit allein mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und allenfallls hilfsweise hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen sein. Vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 35 ff. Für den vorläufigen Rechtsschutzantrag gilt dabei nach aktueller Rechtslage gemäß § 71 Abs. 4 1. HS die Frist des § 36 Abs. 3 S. 1 1. HS AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, was gemäß § 74 Abs. 1 2. HS AsylG auch eine lediglich einwöchige Klagefrist zur Folge hat. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 33 und 38. Insoweit ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass der streitbefangene Asylfolgeantrag des Antragstellers bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Oktober 2023 (ohne Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung) als unzulässig abgelehnt worden ist, nach damaliger Rechtslage in dieser Konstellation die statthafte Antragsart zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie die Geltung der Wochenfrist für einen solchen Antrag und die betreffende Klage strittig war vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 71 AsylG, Rn. 32ff. und 39. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 71 AsylG, Rn. 32ff., jeweils m.w.N., und das Bundesamt selbst in seinem am 30. Oktober 2023 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 27. Oktober 2023 über die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. HS AsylG belehrt hat, innerhalb derer die Klage 9 K 8317/23.A am 16. November 2023 auch erhoben worden ist. Ob vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall effektiver Eilrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abbedingung der Antragsfrist oder über einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, kann offenbleiben, da in beiden Fällen der identische Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt insoweit getroffenen Entscheidung anzulegen ist. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 71 AsylG, Rn. 38, 39. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 71 AsylG, Rn. 38 und 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Derartigen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit begegnet die Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 seines Bescheides vom 27. Oktober 2023 zur Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags des Antragstellers nicht. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Bundesamt zu Recht entschieden hat, dass der Asylfolgeantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt sind. Stellt der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG in der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 2. HS AsylG maßgeblichen Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 12. Oktober 2023 nicht. Insbesondere sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von ihm vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen, was das Bundesamt bereits in seinem Bescheid vom 27. Oktober 2023 nach alter Rechtslage in unionsrechtskonformer Auslegung der damals in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG in Bezug genommenen Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geprüft hat. Die Begriffe „neue Elemente oder Erkenntnisse“ entstammen Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, dessen Umsetzung die betreffende Neuregelung des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz dient. Vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 24. November 2023, BT-Drs. 20/9463, S. 23 und 58. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um Elemente oder Erkenntnisse handelt, ist nicht maßgeblich, solange die Tatsachen und Umstände geprüft werden. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Practical Guide on Subsequent Applications – EASO Practical Guide Series, December 2021, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/practical-guide-subsequent-applications.pdf, S. 25; Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 24. November 2023, BT-Drs. 20/9463, S. 59; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 17. Neu sind solche Elemente und Erkenntnisse, die entweder erst nach der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren eingetreten sind, etwa weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation des Antragstellers geändert hat, oder aber schon im vorangegangenen Asylverfahren vorlagen, damals aber weder vom Antragsteller vorgebracht noch vom Bundesamt von sich aus berücksichtigt worden sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 31 ff.; EASO, Practical Guide on Subsequent Applications – EASO Practical Guide Series, December 2021, a.a.O., S. 26; Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 24. November 2023, BT-Drs. 20/9463, S. 59; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 17. Liegen solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, ist in einer zweiten Etappe der Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags zu prüfen, ob diese für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51 und vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53; zu alledem auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 30 ff. Diese Anforderungen an die Zulässigkeit erfüllt der Asylfolgeantrag des Antragstellers nicht. Mit seinem Asylfolgeantrag vom 12. Oktober 2023 hat der Antragsteller geltend gemacht, bis heute noch von seiner Familie die Mitteilung zu bekommen, dass sie dort immer noch nach ihm suchten, und hierzu auf einen Haftbefehl verwiesen, den er bereits bei der Ausländerbehörde der Stadt O. eingereicht habe. Insoweit hatte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 15. September 2023 – unter Beifügung eines Abdrucks des Haftbefehls – erklärt, dass sein Bruder ihn informiert habe, dass es im Irak einen Haftbefehl des Gerichts von X. (gemeint ist wohl M./P.) gebe, dieser ihm vorab per E-Mail zugeschickt worden sei und es darin heiße, dass er als PKK-Anhänger und Aktivist von jeder Polizeistation festgenommen werden solle, sodass er sich von allen Seiten bedroht sehe; das Original des Haftbefehls werde ihm noch per Post zugeschickt. Nachdem der Antragsteller das Original des Haftbefehls von der Ausländerbehörde zurückerlangt hatte, hat er mit seiner Klageschrift im Verfahren 9 K 8317/23.A schließlich auch den Umschlag eingereicht, mit dem er diesen Haftbefehl nach eigenen Angaben von seiner Familie bekommen hat. Inhaltlich beruft sich der Antragsteller damit – wie im Schreiben vom 15. September 2023 ausdrücklich geltend gemacht – auf den vorgelegten Haftbefehl als neues Beweismittel zur fortwährenden Suche nach ihm im Zusammenhang mit dem im Asylerstverfahren geschilderten Vorfall mit der PKK. Dieser erstmals im Zusammenhang mit dem Folgeantrag vorgelegte Haftbefehl stellt als Information zur persönlichen Situation des Antragstellers zwar eine neue Erkenntnis im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG dar. Er trägt jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung bei. Nach der vom Antragsteller im Klageverfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung werden Zweifel am Wahrheitsgehalt des Haftbefehls bereits durch die ungenauen Angaben zur Identität des Gesuchten begründet. So wird zwar der vollständige Name des Antragstellers angeführt, jedoch werden weder sein Geburtsdatum noch seine Ausweisdaten angegeben, obwohl zumindest letzteres in Art. 93 S. 1 der irakischen Strafprozessordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Vgl. dessen (nicht amtliche) englische Übersetzung, abrufbar unter: http://hrlibrary.umn.edu/research/Egypt/Criminal%20Procedures.pdf. Darüber hinaus ist die dortige Angabe zum Aufenthaltsort des Gesuchten („J. – Z.“) offensichtlich falsch. Der Antragsteller ist zwar tatsächlich nach seinen Angaben im Rahmen seines Asylerstverfahrens in der Kleinstadt J./G. geboren und hat dort auch zuletzt gelebt (vgl. Bl. 86 und 109 der Beiakte Heft 2 des Klageverfahrens). Diese Stadt liegt jedoch – wie der Antragsteller selbst im Rahmen seiner damaligen Anhörung beim Bundesamt vom 27. Oktober 2021 ausgeführt hat – im Gouvernement C. im Distrikt R./N. und gehört nicht zu Q./Z., der Hauptstadt des Gouvernements M./P.. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass eine irakische Justizbehörde eine derartige fehlerhafte Zuordnung eines Ortes zu einer falschen höheren Gebietskörperschaft vornimmt. Dies gilt auch und erst recht vor dem Hintergrund, dass das Gouvernement C. und speziell der Distrikt R./N. – im Gegensatz zu Q./Z. und dem Gouvernement M./P. – in der Autonomen Region Kurdistan liegen und auch nicht zu den zwischen der irakischen Zentralregierung und der Autonomen Region Kurdistan umstrittenen Gebieten zählen. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Umstrittene Gebiete des Nordiraks, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Umstrittene_Gebiete_des_Nordiraks. Da die Autonome Region Kurdistan zudem über ein eigenes Justizsystem verfügt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: 04.2024), S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Irak, Stand: 9. Oktober 2023, S. 94, erschließt sich auch nicht, warum gegen den Antragsteller – wie in der vorgelegten Unterlage angegeben – durch ein Ermittlungsgericht der Republik Irak in M./P. ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte. Außerdem sind die Angaben in dem auf den 9. August 2021 datierten Haftbefehl zum fraglichen Delikt erkennbar falsch, da dem Antragsteller darin der „Umgang mit der PKK, die im Irak verboten ist“, vorgeworfen wird. Denn die PKK ist im Irak tatsächlich erst im März 2024 verboten worden. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Erdogan im Irak – Gemeinsam gegen die PKK“, Bericht vom 22. April 2024, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/gemeinsam-gegen-die-pkk-19671517.html; taz, „Verbot der kurdischen Guerillagruppe – Irak macht mit der PKK Schluss“, Bericht vom 20. März 2024, abrufbar unter: https://taz.de/Verbot-der-kurdischen-Guerillagruppe/!5996350/#:~:text=ISTANBUL%20taz%20%7C%20Irak%20will%20nicht,PKK%20im%20Irak%20zu%20verbieten; tagesschau, „Erdogan im Irak – Mehr Wasser gegen Sicherheit“, Bericht vom 22. April 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-irak-104.html; Deutsche Welle, „Irak und Türkei: Wille zum Neustart – aber kein Durchbruch“, Bericht vom 23. April 2024, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/irak-und-t%C3%BCrkei-wille-zum-neustart-aber-kein-durchbruch/a-68897406. Des weiteren lässt sich auch das Datum, unter dem der Haftbefehl erlassen worden sein soll, nämlich dem 9. August 2021 kaum damit vereinbaren, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben beim Bundesamt im Rahmen seiner Anhörung vom 27. Oktober 2021 sein Heimatland erst am 22. August 2021 legal in Richtung Türkei verlassen, sich lediglich die letzten 5-6 Tage bei einem Freund seines Vaters in Y./S. versteckt, sich zuvor in seiner Heimatstadt J./G. aufgehalten und dort unmittelbar vor seinem Aufbruch nach Y./S. sogar persönlich Kontakt zu Polizisten gehabt hat, die sein Vater gerufen haben soll, als der Antragsteller nach seiner Arbeit in einer Fabrik dort von vier Männern überfallen worden sei. Begründen schon der nach angeblichem Erlass des Haftbefehls weitere knapp zweiwöchige Aufenthalt des Antragstellers im Heimatland, von dem gut eine Woche sogar in seinem im Haftbefehl angegebenen Heimatort verbracht worden ist, der währenddessen erfolgte persönliche Kontakt mit Sicherheitspolizisten und die anschließende legale Ausreise erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Haftbefehls, so gilt dies erst recht für den Umstand, dass der Antragsteller bis zur Vorlage dieser Unterlage mit dem Asylfolgeantrag vom 12. Oktober 2023, d. h. über weitere zwei Jahre mit keinem Wort geltend gemacht hatte, in seinem Heimatland von staatlichen Stellen gesucht worden zu sein, obwohl er auch nach seiner Ausreise nach seinen Angaben beim Bundesamt, aber auch vor dem erkennenden Gericht im Rahmen des Asylerstverfahrens immer wieder Kontakt mit seiner Familie im Irak hatte. Dass und warum die Familie erst mehr als zwei Jahre nach Erlass des Haftbefehls Kenntnis von dessen Existenz erlangt haben sollte, erschließt sich nicht. Stattdessen hatte der Antragsteller im Asylerstverfahren ausschließlich geltend gemacht, von der PKK unter dem Vorwurf der Spionage gesucht zu werden, nachdem einige Leute dieser Gruppierung bei ihm in einem Laden der Familie in I. V. an der irakisch-türkischen Grenze, wo er sich vor seiner Rückkehr nach J./G. aufgehalten habe, eingekauft hätten und nur wenige Minuten später in ihrem Auto von türkischen Flugzeugen bombardiert worden seien. Dieser Vortrag ist vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 19. November 2021 wie auch vom erkennenden Gericht in seinem Urteil vom 8. August 2022 zu der dagegen gerichteten Klage (Az.: 16 K 1438/22.A) aufgrund diverser Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft eingestuft worden, ohne dass der Antragsteller dieser Einschätzung mit dem Asylfolgeantrag in irgendeiner Weise inhaltlich entgegengetreten ist. Berücksichtigt man, dass nach aktueller Erkenntnislage im Irak gegen Bezahlung jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, zu beschaffen ist, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: 04.2024), S. 31. kommt bei alledem dem vorgelegten Haftbefehl kein relevanter Beweiswert zu, sodass dieses Dokument auch nicht geeigent ist, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Antragsteller entgegen der Einschätzung im Asylerstverfahren doch als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Bestehen somit an der Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel, steht fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine dagegen gerichtete Klage nicht abgeschoben zu werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht – wie mit dem Antrag geltend gemacht wird – aus seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. So wird auch das grundsätzlich im Asylgrundrecht wurzelnde Bleiberecht bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Asylbegehren vielmehr ausdrücklich durch Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG entsprechend eingeschränkt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 86 ff. Dementsprechend sieht auch Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU in Abs. 5 vor, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern zwar grundsätzlich den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht – wie hier – fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten, stellt dieses Recht aber unter den Vorbehalt, dass das Gericht nach Abs. 6 gerade auch im hier gegebenen Fall der Entscheidung, einen Antrag mangels hinreichender neuer Umstände oder Erkenntnisse gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig zu betrachten, befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf. Entgegen dem weiteren Antragsvorbringen vermag der Antragsteller ein Bleiberecht auch nicht daraus abzuleiten, dass die Verwaltungsgerichtsordnung für das Klageverfahren grundsätzlich nach § 101 Abs. 1 S. 1 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht und das Bundesamt in seiner Klageerwiderung vom 27. Februar 2024 ausgeführt hat, dass der Sachverhalt nach dortiger Einschätzung nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend bewertet werden könne. Denn die Durchführung der mündlichen Verhandlung hängt nicht davon ab, ob der Antragsteller zuvor abgeschoben worden ist oder nicht. Soweit der Antrag schließlich dahingehend auszulegen sein sollte, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2021 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote im Klageverfahren 9 K 8317/23.A nicht vollzogen werden darf, fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Denn es liegen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung des Antragstellers nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) entgegenstehen könnten. Hierzu verweist das Gericht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in seinen Bescheiden vom 19. November 2021 (S. 6 ff.) und 27. Oktober 2023 (S. 4) sowie des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 8. August 2022 (S. 9 ff.), denen der Antragsteller auch mit dem vorliegenden Antrag nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere genügt hierfür nicht der alleinige Hinweis in der Antragsschrift, dass der Antragsteller bekanntermaßen „seit längerem bei einem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in Behandlung (sei)“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.