OffeneUrteileSuche
Sonstige

22 K 5469/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0724.22K5469.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Der Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag.

  • 2.

    Der Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren.

  • 3.

    Der Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt.

  • 4.

    Die Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag. 2. Der Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren. 3. Der Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt. 4. Die Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Öffentliche Sitzung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 22 K 5469/21 Anwesend : Düsseldorf, den 24. Juli 2024 In dem verwaltungsgerichtlichenVerfahren desHerrn B. E., X.-straße 0, 00000 O., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., gegen dasN., , Beklagten, Beigeladene: Z., , __________________________________ erscheinen nach Aufruf der Sache um 9:30 Uhr: der Kläger persönlich sowie sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt D.; für das beklagte Land: Herr Kreisverwaltungsrat W., unter Vorlage einer Terminsvollmacht, und in Begleitung von Herrn Kreishauptsekretär M.; für die Beigeladene: Herr Oberregierungsrat R., unter Vorlage einer Terminsvollmacht, in Begleitung von Herrn Regierungsamtsrat U., unter Vorlage einer Aussagegenehmigung des Bundesamtes für I. und G.. Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung. Die Erschienenen verzichten auf den Vortrag des Sachberichtes. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Bundesamtes für I. und G. (Az.: 000-XXX-000/22), die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft P. (Az.: 000 Js 0000/12) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden (Az.: 6 K 944/20.WI) gemacht. Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen ausführlich erörtert. Der Bevollmächtigte des Beklagten erklärt auf Nachfrage: Ich bestätige hiermit nochmals, dass sich die streitgegenständliche Waffe bei uns in der Kreispolizeibehörde J. in der Asservatenkammer befindet. Sodann schließen die Beteiligten auf Anregung des Gerichtes folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag. 2. Der Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren. 3. Der Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt. 4. Die Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Vorgespielt und genehmigt. Die Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle